BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 93/04 Verk374ndet am: 14. Februar 2006 Gro337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Melanie SortG 247 10 Abs. 1, 247 37 Abs. 2; GemSortV Art. 94 Abs. 2; BGB 247 242 Be a) Es ist Aufgabe des Tatrichters festzustellen, ob die wegen Sortenschutzver-letzung in Anspruch genommene Partei eine Handlung begangen hat, die vorzunehmen dem Inhaber des Rechts an der jeweiligen Klagesorte vorbe-halten ist. Wie sich der Tatrichter im Rahmen der beweisrechtlichen Vor-schriften der Zivilprozessordnung seine 334berzeugung bildet, kann ihm nicht vorgeschrieben werden. b) Ein H344ndler beachtet jedenfalls dann nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn er ein Erzeugnis in den Verkehr bringt, ohne begr374ndeter-ma337en annehmen zu d374rfen, dass die notwendige Pr374fung auf die Verlet-zung absoluter Rechte Dritter zumindest einmal durchgef374hrt worden ist. c) Der aus 247 242 BGB hergeleitete Auskunfts- und Rechnungslegungsan-spruch steht dem Berechtigten auch zur Bezifferung des Schadensersatz-anspruchs wegen Verletzung einer Gemeinschaftssorte zu. BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - X ZR 93/04 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 14. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Karlsruhe vom 26. Mai 2004 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten der Revision fallen mit Ausnahme der au337ergerichtli-chen Kosten der Streithelferinnen, welche diese selbst tragen, der Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt als Inhaber des Sortenschutzes f374r die deutsche Sorte "Melanie" und die Gemeinschaftssorte "Amethyst" (Klagesorten) die Beklagte wegen Sortenschutzverletzung in Anspruch. 1 Beide Klagesorten geh366ren der botanischen Art Besenheide (Calluna vulgaris) an. Die Beklagte, die f374r den Einkauf der Gartencenter der B. Gruppe zust344ndig ist, bezog von ihrer in den Niederlanden ans344ssigen Streit- 2 - 3 - helferin zu 2 Besenheidepflanzen, die der Streithelferin zu 2 wiederum von der in Frankreich ans344ssigen Streithelferin zu 1 geliefert wurden. Das Landgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme antragsgem344337 verurteilt; die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. 3 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Be-klagte und ihre Streithelferin zu 1 den Antrag auf Klageabweisung weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in GRUR-RR 2004, 283 ver366ffentlicht ist, hat den Streitfall im Ergebnis und 374berwiegend auch in der Begr374ndung zutreffend beurteilt. 5 I. Es hat die Beklagte f374r verpflichtet erachtet, das Inverkehrbringen von Pflanzen der Sorten "Melanie" und "Amethyst" zu unterlassen (247 37 Abs. 1 Nr. 1 SortG, Art. 94 Abs. 1 lit. a GemSortV). Das h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. 6 1. Das Berufungsgericht hat hierzu im Wesentlichen ausgef374hrt: Die Berufungsbegr374ndung zeige weder eine Rechtsverletzung des erstinstanzlichen Urteils noch konkrete Anhaltspunkte daf374r auf, dass die nach 247 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigten. Das Landgericht habe mit 374berzeugender Begr374ndung ausgef374hrt, dass die Beklag-te die Sortenschutzrechte des Kl344gers verletzt habe und diese 334berzeugung verfahrensfehlerfrei auf das Gutachten des von ihm beauftragen Sachverst344n-digen gest374tzt. Der Sachverst344ndige und ihm folgend das Landgericht habe bei der Beurteilung der Verletzungsfrage sachgerecht und rechtsfehlerfrei auf den 7 - 4 - unmittelbaren Vergleich der 344u337eren Merkmale des als angegriffene Ausf374h-rungsformen vorgelegten Pflanzenmaterials mit den Merkmalen der Klage-schutzrechte abgestellt, da die Auspr344gung der Merkmale gem344337 247 2 Nr. 1 lit. a SortG und Art. 5 Abs. 2 GemSortV die gesch374tzte Sorte definiere. Eine gen-technische Analyse der Erbmerkmale von Pflanzen der gesch374tzten Sorte ei-nerseits und der angegriffenen Ausf374hrungsformen andererseits sei nicht nur nicht angezeigt gewesen, sondern verbiete sich aus Rechtsgr374nden, weil der Erteilungsbeschluss auf den Ph344notypus der beschriebenen Pflanzensorte, nicht auf ihren Genotypus abstelle. Zu dem Vergleich nach morphologisch-physiologischen Kriterien seien auch die zum Vergleich vorgelegten beanstan-deten Pflanzen und nicht aus ihnen erzeugtes Vermehrungsgut heranzuziehen gewesen. Der von der Beklagten und ihren Streithelfern verlangte, bei der Beur-teilung der Neuheit einer Sorte unerl344ssliche Vergleichsanbau habe andere Zie-le, da es dort darum gehe, die Unterscheidbarkeit und Homogenit344t einer Sorte festzustellen. Die Beurteilung der 334bereinstimmung der Merkmale durch den Sachverst344ndigen sei daher auch nicht an die Grunds344tze des Bundessorte-namts f374r die Pr374fung auf Unterscheidbarkeit, Homogenit344t und Best344ndigkeit oder die Richtlinien des Rates des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenz374chtungen (UPOV) gebunden, und es sei demgem344337 auch unsch344d-lich, dass der Sachverst344ndige nur sieben Pflanzen als Verletzungsf344lle der Sorte "Melanie" und nur eine Pflanze als Verletzung der Sorte "Amethyst" und nicht jeweils drei337ig Pflanzen untersucht habe. 2. Die Revision r374gt, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, dass sich die Beklagte nicht mit der gewerbsm344337igen Erzeugung und dem gewerbs-m344337igen Vertrieb von Vermehrungsmaterial befasse. Nach der vom nationalen Gesetzgeber gew344hlten "Kaskadenl366sung" solle der Handel mit aus Vermeh-rungsmaterial gewonnenen Erzeugnissen jedoch aus dem Streit um etwaige Sortenschutzrechte weitestgehend herausgehalten werden. Es sei jedoch 8 - 5 - nichts daf374r ersichtlich, dass der Kl344ger das Schutzrecht nicht schon auf einer der vorhergehenden Entwicklungsstufen habe geltend machen k366nnen. Das Gemeinschaftsrecht ordne zwar hinsichtlich der Abgabe von Zierpflanzen an Endverbraucher die "Kaskadenl366sung" nicht ausdr374cklich an; in der rechtlichen Wertung sei die Abgabe von Zierpflanzen jedoch der Abgabe von Erntegut und sonstigen Erzeugnissen an Endverbraucher ohne weiteres vergleichbar. Im 334b-rigen habe das Berufungsgericht missachtet, dass bei der Beurteilung einer be-haupteten Sortenschutzverletzung nicht auf einen botanischen Vergleich ein-zelner Pflanzen oder Pflanzenteile abgestellt werden k366nne. Vielmehr m374sse durch den Vergleichsanbau einer hinreichend gro337en Zahl von Pflanzen sicher-gestellt werden, dass nicht lediglich die nat374rliche Schwankungsbreite zu einer 334berschneidung zwischen der Merkmalskombination der gesch374tzten Sorte und des im Einzelfall untersuchten Pflanzenmaterials f374hre. Es m374sse ausgeschlos-sen werden, dass die untersuchten Pflanzen auch nur eines ihrer ma337geblichen Merkmale aufgrund anderer Ursachen (Bedingungen der Aufzucht, sonstige Umwelteinfl374sse) ausgepr344gt h344tten. Daher seien die Pr374fungsgrunds344tze auch f374r die Verletzungspr374fung ma337geblich; ihnen gen374gten die Befunde des ge-richtlichen Sachverst344ndigen nicht einmal ann344hernd. 3. Mit diesen R374gen hat die Revision im Ergebnis keinen Erfolg. 9 a) Mit Recht bem344ngelt sie allerdings, dass das Berufungsurteil sich nicht dazu verh344lt, inwiefern die Vertriebshandlungen der Beklagten das Aus-schlie337lichkeitsrecht des Kl344gers verletzen. Das Landgericht hat insoweit hin-sichtlich der Sorte "Melanie" 247 10 Satz 1 Nr. 2 SortG 1985 herangezogen und zur Begr374ndung unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 22. Mai 2001 (4 O 228/00) ausgef374hrt, da der Schutz f374r die Klagesorte "Mela-nie" vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes zur 304nderung des Sor-tenschutzgesetzes vom 17. Juli 1997 beantragt und erteilt worden sei, finde die 10 - 6 - Vorschrift des 247 10 Abs. 1 SortG (1997) nach der 334bergangsvorschrift des 247 41 SortG keine Anwendung. Das ist, wie die Revision zutreffend ausf374hrt, unrichtig. 247 41 Abs. 6 SortG bestimmt lediglich, dass die Vorschrift des 247 10 Abs. 1 nicht auf im Wesentli-chen abgeleitete Sorten anzuwenden ist, f374r die bis zum Inkrafttreten des Arti-kels 1 des Gesetzes zur 304nderung des Sortenschutzgesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1854) Sortenschutz beantragt oder erteilt worden ist. Darum geht es im Streitfall nicht. 247 10 Abs. 1 SortG ist daher in seiner geltenden Fassung an-zuwenden, nach welcher der Sortenschutz vorbehaltlich der 247247 10a und 10b die Wirkung hat, dass allein der Sortenschutzinhaber berechtigt ist, 11 (1.) Vermehrungsmaterial der gesch374tzten Sorte zu erzeugen, f374r Vermehrungszwecke aufzubereiten, in den Verkehr zu bringen, ein- oder auszuf374hren oder zu einem dieser Zwecke aufzube-wahren und (2.) Handlungen nach Nummer 1 mit sonstigen Pflanzen oder Pflanzenteilen oder hieraus unmittelbar gewonnenen Erzeug-nissen vorzunehmen, wenn zu ihrer Erzeugung Vermehrungs-material ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers verwen-det wurde und der Sortenschutzinhaber keine Gelegenheit hat-te, sein Sortenschutzrecht hinsichtlich dieser Verwendung gel-tend zu machen. Dass die Beklagte Handlungen im Sinne von 247 10 Abs. 1 Nr. 1 SortG vorgenommen hat, ist nicht festgestellt, denn sie hat kein Vermehrungsmaterial in den Verkehr gebracht; darunter fallen nach der Legaldefinition des 247 2 Nr. 2 SortG (nur) Pflanzen und Pflanzenteile einschlie337lich Samen, die f374r die Erzeu-gung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind. Die angegriffenen 12 - 7 - Vertriebshandlungen werden jedoch durch 247 10 Abs. 1 Nr. 2 SortG erfasst, denn aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Kl344ger keine Ge-legenheit hatte, sein Sortenschutzrecht hinsichtlich der Verwendung des Ver-mehrungsmaterials der Sorte "Melanie" zur Erzeugung der von der Beklagten vertriebenen Pflanzen geltend zu machen. Da die Erzeugung n344mlich durch die Streithelferin zu 2 in Frankreich erfolgt ist, konnte der Kl344ger hinsichtlich dieser Verwendung - n344mlich der Erzeugung der angegriffenen Pflanzen - das in sei-ner Wirkung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschr344nkte Sor-tenschutzrecht an der Sorte "Melanie" nicht geltend machen. Hinsichtlich der Sorte "Amethyst" hat das Landgericht den dem Kl344ger zugebilligten Unterlassungsanspruch zutreffend aus Art. 94 Abs. 1 lit. a Gem-SortV hergeleitet. Nach dieser Vorschrift ist zur Unterlassung verpflichtet, wer hinsichtlich einer Sorte, f374r die ein gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt wur-de, eine der in Art. 13 Abs. 2 GemSortV genannten Handlungen vornimmt, oh-ne dazu berechtigt zu sein. Nach Art. 13 Abs. 2 GemSortV bed374rfen das Anbie-ten zum Verkauf, der Verkauf oder ein sonstiges Inverkehrbringen von Sorten-bestandteilen sowie deren Aufbewahrung zu einem der vorgenannten Zwecke der Zustimmung des Sortenschutzinhabers. Solche Handlungen hat die Beklag-te vorgenommen, denn Sortenbestandteile sind nach Art. 5 Abs. 3 GemSortV ganze Pflanzen oder Teile von Pflanzen, soweit diese Teile wieder ganze Pflan-zen erzeugen k366nnen. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es bei der Gemeinschaftssorte nicht darauf an, ob der Kl344ger Gelegenheit hatte, seine Rechte auf der Ebene der Erzeugung der Sortenbestandteile geltend zu ma-chen. Nur f374r Erntegut gilt n344mlich nach Art. 13 Abs. 3 GemSortV die Sonderre-gelung, dass Absatz 2 nur Anwendung findet, wenn das Erntegut dadurch ge-wonnen wurde, dass Sortenbestandteile der gesch374tzten Sorte ohne Zustim-mung verwendet wurden, und der Inhaber nicht hinreichend Gelegenheit hatte, sein Recht im Zusammenhang mit den genannten Sortenbestandteilen geltend 13 - 8 - zu machen. Die von der Beklagten vertriebenen vollst344ndigen Pflanzen sind jedoch nicht aus einem auch nur im weitesten Sinne als Ernte qualifizierbaren Vorgang hervorgegangen und daher kein Erntegut. F374r die von der Revision verfochtene Gleichstellung der Abgabe von Zierpflanzen an Endverbraucher mit der Abgabe von Erntegut bietet Art. 13 Abs. 3 GemSortV nach seinem klaren Wortlaut keine Grundlage. b) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte Pflanzen in den Verkehr gebracht hat, die den zugunsten des Kl344gers gesch374tzten Sorten angeh366ren. 14 Es ist Aufgabe des Tatrichters festzustellen, ob der Beklagte wenigstens eine Handlung begangen hat, die vorzunehmen dem Inhaber des Rechts an der jeweiligen Klagesorte vorbehalten ist. Das Berufungsgericht hat dabei neue Tatsachen zugrundezulegen, soweit deren Ber374cksichtigung zul344ssig ist. Im 334brigen hat es von den vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tat-sachen auszugehen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Rich-tigkeit oder Vollst344ndigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen be-gr374nden und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (247 529 Abs. 1 ZPO). Letzteres hat das Berufungsgericht verneint; das h344lt der Nachpr374fung stand. 15 aa) Das Landgericht hat seine 334berzeugung, dass die Beklagte Pflan-zen der Sorte "Melanie" vertrieben hat, auf die schriftlichen und m374ndlichen Ausf374hrungen des von ihm zum gerichtlichen Sachverst344ndigen bestellten Mit-glieds des Bundessortenamts gest374tzt, der die ihm zur Verf374gung gestellten Pflanzen - die nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts im Rahmen von Testk344ufen bei der Beklagten erworben wurden - an der Pr374fstelle Rethmar des Bundessortenamts (im November 1998 bzw. 1999) aufgepflanzt hat und deren Merkmale in der Pr374fperiode 2001 erfasst hat. Nach seinem Befund ent-sprachen sieben der eingesandten Pflanzenproben in allen Merkmalen der Sor- 16 - 9 - tenbeschreibung f374r die Sorte "Melanie", w344hrend eine Pflanzenprobe abge-storben war und daher nicht beurteilt werden konnte. Drei Proben zeigten eine abweichende Merkmalsauspr344gung der Triebspitzen, so dass der Sachverst344n-dige ein weiteres Pr374fjahr f374r erforderlich gehalten hat. Bei seiner m374ndlichen Anh366rung hat sich der Sachverst344ndige dahin ge344u337ert, dass eine dieser Pflan-zen mittlerweile eindeutig als "Melanie" habe identifiziert werden k366nnen, w344h-rend dies bei den beiden weiteren noch nicht mit hinreichender Sicherheit fest-stehe. bb) Dass das Berufungsgericht keinen Anlass gesehen hat, an der Richtigkeit der landgerichtlichen Feststellungen zu zweifeln, ist nicht zu bean-standen. 17 Entgegen der Auffassung der Revision war es nicht aus Rechtsgr374nden geboten, der Beurteilung jeweils drei337ig angebaute Pflanzen zugrundezulegen, wie dies die UPOV-Pr374fungsrichtlinien f374r Besenheide vorsehen. Diese Richtli-nien dienen nicht der 334berpr374fung, ob der Vertrieb einer konkreten Pflanze sich als Verletzung eines Sortenschutzrechts darstellt, weil die Pflanze einer be-stimmten gesch374tzten Sorte angeh366rt. Sie dienen vielmehr der 334berpr374fung der Sorte selbst auf ihre gesetzlichen Schutzvoraussetzungen, zu denen insbeson-dere auch Homogenit344t und Best344ndigkeit geh366ren (247 1 SortG, Art. 6 Gem-SortV). Die Pr374fung kann sich daher nicht auf eine einzelne Pflanze beschr344n-ken. Hingegen ist Gegenstand der Beurteilung im Verletzungsprozess notwen-digerweise stets die einzelne Pflanze. Um die Verletzung des Sortenschutz-rechts festzustellen, muss der Tatrichter hinsichtlich mindestens einer von der als Verletzer in Anspruch genommenen Partei erzeugten oder in den Verkehr gebrachten Pflanze zu der 334berzeugung gelangen, dass diese der gesch374tzten Sorte angeh366rt; Feststellungen zu anderen konkreten Pflanzen haben, solange nicht deren gemeinsame Abkunft mit der untersuchten Pflanze feststeht, inso- 18 - 10 - weit notwendigerweise allenfalls indizielle Bedeutung. Anders mag es sich dann verhalten, wenn es um die Frage geht, inwieweit Pflanzen, bei denen hinsicht-lich der Auspr344gung der Merkmale Abweichungen gegen374ber den bei der Ertei-lung des Sortenschutzes festgestellten Auspr344gungen auftreten, gleichwohl in den vom Sortenschutz erfassten Bereich (Schutzbereich) fallen (s. dazu OLG D374sseldorf, InstGE 4, 127; LG D374sseldorf, InstGE 5, 275). Dergleichen steht im Streitfall nicht in Rede. Hier w344re lediglich in Betracht gekommen, sich bei der 334berpr374fung der einzelnen Pflanzen einer anderen Methode zu bedienen, als sie der vom Land-gericht zugezogene Sachverst344ndige angewandt hat. Zum einen h344tte der ge-netische Code der Pflanzen daraufhin 374berpr374ft werden k366nnen, ob er mit dem genetischen Code der Sorte in einem Umfang 374bereinstimmt, der den Schluss auf die 334bereinstimmung in den Auspr344gungen der die Sorte definierenden Merkmale rechtfertigt. Soweit das Berufungsgericht eine solche Vorgehenswei-se f374r aus Rechtsgr374nden ausgeschlossen gehalten hat, kann ihm nicht beige-treten werden. Zum anderen h344tte der Sachverst344ndige aus den ihm 374berlas-senen Pflanzen im Wege der Stecklingsvermehrung eine gr366337ere Anzahl von Tochterpflanzen ziehen k366nnen und diese sodann auf die morphologische und physiologische 334bereinstimmung mit den Merkmalen der Sorte hin untersuchen k366nnen. 19 Der Tatrichter ist jedoch aus Rechtsgr374nden nicht gezwungen, dem Sachverst344ndigen eine bestimmte Methode der Ermittlung von Ankn374pfungstat-sachen vorzugeben. Wie sich der Tatrichter im Rahmen der beweisrechtlichen Vorschriften der Zivilprozessordnung seine 334berzeugung bildet, kann ihm nicht vorgeschrieben werden. Wenn das Landgericht im vorliegenden Fall aufgrund der von dem gerichtlichen Sachverst344ndigen bei sieben der von ihm angebau-ten Pflanzen beobachteten 334bereinstimmung in den Auspr344gungen der Merk- 20 - 11 - male der Sorte zu der 334berzeugung gelangt ist, dass es sich um Pflanzen der Sorte "Melanie" handelt, und das Berufungsgericht keinen Anlass gesehen hat, an der Richtigkeit dieser Feststellung zu zweifeln, ist das revisionsrechtlich hin-zunehmen. Dem kann die Streithelferin zu 1 auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Feststellungen des Landgerichts seien l374ckenhaft, da der Sachverst344ndige zum Merkmal 19 ("L344nge der Bl374hperiode") keinen Befund erhoben habe. In seinem Erg344nzungsgutachten vom 26. August 2002 hat der gerichtliche Sach-verst344ndige ausgef374hrt, das Merkmal "L344nge der Bl374hperiode" sei nicht mehr in den UPOV-Richtlinien enthalten, da es stark umweltabh344ngig sei und zudem bei Knospenbl374hern nur ungenau erfasst werden k366nne. Offenbar hat der Sachverst344ndige aus diesem Grund zu diesem Merkmal keinen Befund erho-ben. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass Erkenntnisse der vom Sachver-st344ndigen geschilderten Art den Gegenstand einer Sorte und den ihr gew344hrten Schutz nicht ver344ndern k366nnen. Ersichtlich ist das Landgericht jedoch im An-schluss an die zitierten Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen davon ausgegan-gen, dass unbeschadet des fehlenden Befunds zur L344nge der Bl374hperiode die sachliche 334bereinstimmung hinsichtlich der Gesamtheit der Merkmalsauspr344-gungen nicht zweifelhaft sei. Dass konkrete Umst344nde zur L344nge der Bl374hperi-ode vorgetragen worden w344ren, die solche Zweifel h344tten wecken m374ssen, wird von der Revision nicht dargetan. Ausweislich des Tatbestandes des landgericht-lichen Urteils hat sich die Beklagte vielmehr mit der Behauptung verteidigt, bei den von ihr vertriebenen Besenheidepflanzen habe es sich um solche der Sor-ten "X" und "Y" gehandelt, die sich von den Sorten "Me- lanie" und "Amethyst" nach Wuchs, Bl374tentrieben und Bl374hzeit unterschieden. 21 Eine andere Beurteilung der tatrichterlichen Feststellungen rechtfertigt auch nicht der Einwand der Streithelferin zu 1, die dem Sachverst344ndigengut- 22 - 12 - achten zugrundeliegenden Erhebungen seien "im Auftrag des Kl344gers" erfolgt. Der Sachverst344ndige ist Mitglied des Bundessortenamts und hat sich aufgrund des Beweisbeschlusses des Landgerichts diesem gegen374ber zu den vom Ge-richt gestellten Fragen ge344u337ert. Dass er bzw. das Bundessortenamt die unter-suchten Pflanzen bereits 1998/99 vom Kl344ger erhalten und sie daraufhin ange-baut hat, ist unerheblich. Soweit sich die Beklagte und ihre Streithelferin in der m374ndlichen Ver-handlung darauf berufen haben, das Berufungsgericht h344tte einem Beweisan-gebot nachgehen m374ssen, eine Untersuchung des Genotyps der angegriffenen Pflanzen werde die Unrichtigkeit des Befundes des gerichtlichen Sachverst344n-digen erweisen, k366nnen sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil eine entsprechende Verfahrensr374ge innerhalb der Revisionsbegr374ndungsfrist nicht (ordnungsgem344337) erhoben worden ist (247 557 Abs. 3 Satz 2, 247 551 Abs. 3 Nr. 2 lit. b ZPO). 23 cc) Dementsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht aufgrund des Befundes des gerichtlichen Sachverst344ndigen zu der 334berzeugung gelangt ist, die vom Sachverst344ndigen angebaute Pflanzenprobe Nr. 90 geh366re der Sorte "Amethyst" an, und das Berufungsgericht auch insoweit keinen Anlass zu Zweifeln gesehen hat. 24 dd) Schlie337lich kann die Revision auch nicht mit dem Vorbringen der Streithelferin zu 1 durchdringen, sie habe vor der m374ndlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug vorgebracht, eine Besichtigung des Versuchsfelds beim Bundessortenamt habe ergeben, dass es zu einer Mehrfachvergabe einzelner Kontrollnummern gekommen sei, dass au337er der vom Kl344ger eingereichten Pflanzenprobe Nr. 90 keinerlei Vergleichspflanzen dieser Sorte beim Bundes-sortenamt mehr vorhanden gewesen seien und dass die vom gerichtlichen 25 - 13 - Sachverst344ndigen der Sorte "Melanie" zugeordnete Pflanzenprobe Nr. 32 rot bzw. rosabl374hend und nicht wei337 bl374hend gewesen sei. Anlass zu entscheidungserheblichen Zweifeln musste dieses Vorbringen dem Berufungsgericht nicht geben. Dass die behauptete Mehrfachvergabe ein-zelner Kontrollnummern die relevanten Feststellungen des Landgerichts ber374hr-te, ist nicht vorgetragen worden. Ob zum Zeitpunkt der Besichtigung Ver-gleichspflanzen der Sorte "Amethyst" angebaut waren, ist unerheblich. Eine Pflanzenprobe Nr. 32 wird im Gutachten des gerichtlichen Sachverst344ndigen nicht erw344hnt. Im 334brigen musste das Berufungsgericht selbst dann, wenn eine einzelne Pflanzenprobe entgegen dem Befund des Sachverst344ndigen der Sorte "Melanie" nicht zugeordnet werden konnte, deswegen nicht die Feststellungen hinsichtlich der 374brigen Proben in Zweifel ziehen. 26 II. Das Berufungsgericht hat wie das Landgericht die Beklagte f374r verpflichtet erachtet, dem Kl344ger den durch die Verletzung seiner Sortenschutz-rechte entstandenen Schaden zu ersetzen (247 37 Abs. 2 SortG; Art. 94 Abs. 2 GemSortV). Es k366nne dahinstehen, ob sie - wie der Kl344ger behaupte - von sei-ner Auseinandersetzung mit der Streithelferin zu 1 Kenntnis gehabt habe. Die Beklagte habe sich nicht damit begn374gen d374rfen, bei einem erfahrenen Liefe-ranten einzukaufen, sondern habe die Schutzrechtslage selbst pr374fen oder pr374-fen lassen m374ssen. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 27 1. Wer sich als Fachunternehmen mit der Herstellung eines Erzeug-nisses befasst, das fremde Schutzrechte verletzen kann, ist verpflichtet, die Schutzrechtslage zu 374berpr374fen und sich auf geeignete Weise zu vergewissern, dass das eigene Erzeugnis nicht mit Rechten Dritter kollidiert (BGH, Urt. v. 14.1.1958 - I ZR 171/56, GRUR 1958, 288, 290 - Dia-R344hmchen I; Urt. v. 27.2.1963 - Ib ZR 131/61, GRUR 1964, 640, 642 - Plastikkorb; Sen.Urt. v. 3.3.1977 - X ZR 22/73, GRUR 1977, 598, 601 - Autoskooter-Halle). Ob diese 28 - 14 - Verpflichtung in gleichem Umfang f374r jeden H344ndler gilt, bedarf im Streitfall kei-ner Er366rterung. Sie gilt jedenfalls f374r denjenigen, der ein Erzeugnis bezieht, oh-ne sich bei seinem Lieferanten zu vergewissern, dass die notwendige 334berpr374-fung von diesem oder einem fr374heren Glied in der Vertriebskette mit der gebo-tenen Sorgfalt durchgef374hrt worden ist. Insbesondere gilt dies f374r denjenigen H344ndler, der - wie die Beklagte - ein Erzeugnis aus dem Ausland bezieht, da gerade in diesem Fall die M366glichkeit besteht, dass der Hersteller und etwaige weitere Glieder der Vertriebskette zu einer Pr374fung des Erzeugnisses im Hin-blick auf inl344ndische Schutzrechte keine Veranlassung gesehen haben. Ein H344ndler darf ein Erzeugnis jedenfalls solange nicht in den Verkehr bringen, wie er nicht begr374ndeterma337en annehmen darf, dass die notwendige Pr374fung auf die Verletzung von Rechten Dritter zumindest einmal durchgef374hrt worden ist. 2. Dass sie diesem Sorgfaltsma337stab gen374gt h344tte, macht die Be-klagte nicht geltend. Sie ist vielmehr der Auffassung, der Einzelhandel k366nne sich darauf beschr344nken, bei erfahrenen Lieferanten einzukaufen, und m374sse ohne konkrete Verdachtsmomente, die das Berufungsgericht nicht festgestellt habe, keine Vorkehrungen gegen etwaige Schutzrechtsverletzungen treffen. Dem Ma337stab erforderlicher und zumutbarer Sorgfalt wird dies nicht gerecht. 29 III. Das Berufungsgericht hat schlie337lich angenommen, die Beklagte sei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (247 242 BGB) verpflichtet, dem Kl344ger 374ber die begangenen Verletzungshandlungen Rechnung zu legen, damit dieser in die Lage versetzt wird, die ihm zuerkannten Schadensersatzanspr374-che zu beziffern. 30 Das steht mit der st344ndigen h366chstrichterlichen Rechtsprechung in Ein-klang (s. nur BGHZ 92, 62, 64 - Dampffrisierstab II) und wird auch von der Re-vision nicht angegriffen, soweit das Berufungsgericht den Rechnungslegungs-anspruch als Hilfsanspruch zu dem Schadensersatzanspruch des Kl344gers nach 31 - 15 - 247 37 Abs. 2 SortG zugesprochen hat. Die Revision meint jedoch, ein entspre-chender Hilfsanspruch zu dem Schadensersatzanspruch des Kl344gers nach Art. 94 Abs. 2 GemSortV stehe dem Kl344ger mangels gemeinschaftsrechtlicher Grundlage nicht zu. Auch mit dieser R374ge dringt die Revision nicht durch. Sie weist zwar zutreffend darauf hin, dass Art. 94 Abs. 2 GemSortV nur den Schadensersatzanspruch des Sortenschutzinhabers regelt. Art. 97 Abs. 3 bestimmt ferner, dass sich die Wirkung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes von den in den Abs344tzen 1 und 2 vorgesehenen Ausnahmen allein nach dieser Verordnung richtet. Bei der Rechnungslegung 374ber die Grundlagen des Scha-densersatzanspruchs geht es indessen nicht um eine zus344tzliche, im Gemein-schaftsrecht nicht vorgesehene Wirkung des Sortenschutzes, sondern um die effektive Durchsetzung des gemeinschaftsrechtlichen Schadensersatzan-spruchs. Sie muss, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, das natio-nale Recht gew344hrleisten, eben weil das Gemeinschaftsrecht nur den Scha-densersatzanspruch des Sortenschutzinhabers regelt, jedoch nicht die - verfah-rens- oder materiell-rechtlichen - Instrumente seiner Durchsetzung (s. auch Keukenschrijver, SortG, vor 247 37 Rdn. 5). Insoweit bestimmt Art. 93 GemSortV ausdr374cklich, dass die Geltendmachung der Rechte aus dem gemeinschaftli-chen Sortenschutz (franz366sisch: l'exercice des droits conf351r351s par la protection communautaire des obtentions v351g351tales; englisch: claims under Community plant variety rights) Beschr344nkungen durch das Recht der Mitgliedstaaten nur insoweit unterliegt, als in dieser Verordnung ausdr374cklich darauf Bezug ge-nommen worden ist. Das nationale Recht muss daher zur Durchsetzung der Anspr374che aus einer Gemeinschaftssorte jedenfalls die gleichen M366glichkeiten zur Verf374gung stellen, die es zur Durchsetzung nationaler Sortenschutzrechte bereith344lt. In einigen Mitgliedstaaten sind diese Instrumente prozessualer Natur, so dass sie unzweifelhaft auch auf die Durchsetzung des Schadensersatzan-spruchs aus der Verletzung einer Gemeinschaftssorte anwendbar sind. Der 32 - 16 - Umstand, dass das deutsche Recht die effektive Durchsetzung des Schadens-ersatzanspruchs nicht verfahrensrechtlich, sondern durch einen dem materiel-len Recht angeh366renden Hilfsanspruch gew344hrleistet, ist aus gemeinschafts-rechtlicher Sicht unerheblich. Der aus 247 242 BGB hergeleitete Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch steht dem Berechtigten daher auch zur Beziffe-rung des Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung einer Gemeinschaftssor-te zu. Melullis Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 12.09.2003 - 7 O 810/00 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.05.2004 - 6 U 216/03 -
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