BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 93/06 Verk374ndet am: 20. Dezember 2007 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 17 Abs. 2, 247 133 Abs. 1 Satz 2 a) Bei der Pr374fung, ob der Schuldner zahlungsunf344hig ist, darf eine Forde-rung, die fr374her ernsthaft eingefordert war, nicht mehr ber374cksichtigt wer-den, wenn inzwischen ein Stillhalteabkommen - das keine Stundung im Rechtssinne enthalten muss - mit dem Gl344ubiger geschlossen wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, WM 2007, 1796, 1798). b) Nimmt eine Bank Ratenzahlungen des Schuldners entgegen, die sie mit diesem in einem Stillhalteabkommen vereinbart hat, so ist zu vermuten, dass sie die Absicht des Schuldners kennt, die Gl344ubiger zu benachtei-ligen, wenn sie wei337, dass der Schuldner noch weitere Gl344ubiger hat, die erfolglos zu vollstrecken versucht haben, und die Raten auch nur unre-gelm344337ig gezahlt werden. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. April 2006 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin vom 26. Mai 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: N. (im Folgenden: Schuldner) betrieb ein Fitness-Studio und war daneben als Makler t344tig. Er nahm bei der verklagten Bank mehrere Darlehen auf. Au337erdem r344umte ihm die Beklagte einen Kontokorrentkredit ein. Als Sicherheit dienten ihr die Sicherungs374bereignung der Gesch344ftsausstattung des Fitness-Studios und die Sicherungsabtretung von Anspr374chen aus einer Lebensversicherung des Schuldners. Obendrein wurden die Kredite durch den Vater des Schuldners besichert. Dieser bestellte an einem ihm geh366renden und von ihm bewohnten Hausgrundst374ck eine Grundschuld in H366he von 1 - 3 - 250.000 DM und verb374rgte sich f374r alle bestehenden und zuk374nftigen Forde-rungen der Beklagten gegen seinen Sohn in unbegrenzter H366he. In den Jahren 1996 und 1997 verschlechterten sich die wirtschaftlichen Verh344ltnisse des Schuldners. Er 374berzog sein bei der Beklagten bestehendes Konto; mehrere Gl344ubiger pf344ndeten die dem Schuldner aus dem Konto-korrentvertrag zustehenden Anspr374che. Daraufhin k374ndigte die Beklagte am 17. April 1997 die dem Schuldner gew344hrten Kredite und forderte ihn auf, ihre Forderungen von ca. 590.000 DM bis zum 30. April 1997 zu begleichen. Gleich-zeitig drohte sie an, bei nicht fristgerechter R374ckzahlung die ihr einger344umten Sicherheiten zu verwerten. Auf Bitten des Schuldners erkl344rte sich die Beklagte im Oktober 1997 damit einverstanden, auf Zwangsvollstreckungsma337nahmen zu verzichten, sofern ab dem 1. Dezember 1997 monatliche Raten von 3.000 DM gezahlt w374rden. 2 Der Schuldner geriet mit den vereinbarten Raten wiederholt in R374ck-stand. Die Beklagte mahnte ihn jeweils und drohte mit der Zwangsvollstre-ckung. Im August 2000 beantragte sie die Zwangsversteigerung des dem Vater des Schuldners geh366renden Hausgrundst374cks; nach Anordnung der Zwangs-versteigerung durch das Amtsgericht bot sie dem Schuldner nochmals an, auf eine Zwangsversteigerung zu verzichten, wenn die Raten regelm344337ig gezahlt w374rden. Zu einer Zwangsversteigerung kam es nicht. 3 Auf Eigenantrag vom 24. Juni 2002 er366ffnete das Insolvenzgericht am 7. November 2002 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners und bestellte den Kl344ger zum Verwalter. 4 - 4 - Der Kl344ger verlangt von der Beklagten die vom Schuldner in der Zeit vom 2. Mai 1997 bis 7. November 2001 geleisteten Zahlungen - insgesamt 40.477,16 200 - im Wege der Insolvenzanfechtung zur374ck. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Begehren weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 6 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, f374r die Zahlungen des Schuldners vor dem 1. Januar 1999 sei das Anfechtungsrecht nach Ma337gabe von Art. 106 EGInsO und 247 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO zu beurteilen. Die zuletzt genannte Vor-schrift stelle gegen374ber 247 133 InsO die mildere Norm dar. Ihre Voraussetzun-gen l344gen nicht vor. Es k366nne wegen der mit der Beklagten geschlossenen Still-haltevereinbarung weder mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Schuldner zahlungsunf344hig gewesen sei, noch dass er von seiner etwaigen Zahlungsunf344higkeit gewusst habe. Ein Benachteiligungsvorsatz scheide daher aus. Jedenfalls lasse sich nicht feststellen, dass die Beklagte von einem etwai-gen Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners Kenntnis gehabt habe. Denn der Schuldner habe die Ratenzahlungsvereinbarung bis Ende 1998 zwar unregelm344337ig, aber insgesamt vollst344ndig erf374llt. Aus der Sicht der Beklagten h344tten die Zahlungen nur gestockt. 7 - 5 - Auf die Anfechtung der nach dem 31. Dezember 1998 erfolgten Zahlun-gen sei 247 133 InsO anzuwenden. Aufgrund der Stillhaltevereinbarung seien wiederum nur die jeweils f344lligen Raten ernsthaft eingefordert worden. Bis 5. August 1999 h344tten f344lligen Forderungen von 18.000,00 DM Zahlungen von 19.000,00 DM gegen374bergestanden. Danach habe der Schuldner zwar erst wieder am 20. Dezember 2000 eine Zahlung an die Beklagte geleistet. Dieser Zahlungsausfall zeige aber nur, dass selbst die Beklagte benachteiligt worden sei. Dass der Schuldner zu einem bestimmten Zeitpunkt nach dem 31. Dezem-ber 1998 zahlungsunf344hig gewesen sei, habe der darlegungs- und beweisbelas-tete Kl344ger nicht vorgetragen. Auch sei es dem Kl344ger nicht gelungen, f374r den fraglichen Zeitraum den Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz und eine entspre-chende Kenntnis der Beklagten darzulegen. 8 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung in wesentlichen Punkten nicht stand. Der Kl344ger kann die vom Schuldner geleisteten Zahlungen nach 247 133 Abs. 1, 247 143 Abs. 1 Satz 1 InsO, Art. 104, Art. 106 EGInsO zur374ckfordern. 9 1. Die Anfechtbarkeit s344mtlicher Zahlungen ist nach 247 133 InsO zu beur-teilen. Auch diejenigen, die vor dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1. Januar 1999 erbracht wurden, waren nach den Vorschriften der Gesamtvoll-streckungsordnung der Anfechtung weder entzogen noch in geringerem Um-fang unterworfen (vgl. Art. 106 EGInsO). 10 - 6 - a) Nach 247 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gl344ubiger zu benachteiligen, sofern der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Gem344337 Satz 2 wird diese Kenntnis vermutet, wenn der an-dere Teil wusste, dass die Zahlungsunf344higkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gl344ubiger benachteiligte. 11 b) Die Zahlungen des Schuldners vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung waren schon nach 247 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO anfechtbar. Danach kann der Ver-walter Rechtshandlungen des Schuldners anfechten, wenn sie nach der Zah-lungseinstellung oder dem Antrag auf Er366ffnung der Zwangsvollstreckung ge-gen374ber Personen vorgenommen wurden, denen zur Zeit der Handlung die Zahlungsunf344higkeit oder der Antrag auf Er366ffnung der Gesamtvollstreckung bekannt war oder den Umst344nden nach bekannt sein musste. Wie sp344ter noch darzulegen sein wird, zahlte der Schuldner an die Beklagte, nachdem er seine Zahlungen eingestellt hatte, und der Beklagten war seine Zahlungsunf344higkeit bekannt. 12 Das Berufungsgericht hat die Vorschrift des 247 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO kei-ner n344heren Pr374fung unterzogen, weil sie "aufgrund der 247247 130, 131 InsO nicht mehr anwendbar" sei (Hinweisbeschluss vom 20. Januar 2006). Dabei hat es nicht beachtet, dass es f374r die Frage, ob auch die Zahlungen, welche der Be-klagten vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung zugeflossen sind, den neuen Anfechtungsbestimmungen unterliegen, auf einen Vergleich mit s344mtlichen kor-respondierenden Normen des fr374heren Rechts ankommt, deren tatbestandliche Voraussetzungen seinerzeit erf374llt waren. 13 - 7 - c) Die Vorschrift des 247 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO unterwirft Rechtshandlun-gen nicht in geringerem Umfang der Anfechtung als 247 133 InsO. Jene ist sogar strenger. Sie verlangt subjektive Merkmale lediglich beim Anfechtungsgegner, wobei es ausreicht, dass er die Zahlungsunf344higkeit oder den Er366ffnungsantrag den Umst344nden nach kennen musste. Sind ihm Tatsachen bekannt, die den Verdacht der Zahlungsunf344higkeit begr374nden, gen374gt schon einfache Fahrl344s-sigkeit (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, WM 1998, 2345, 2347). 14 2. Die Zahlungen des Schuldners erf374llen die Voraussetzungen des 247 133 InsO. 15 a) Die Zahlungen benachteiligten objektiv die Gl344ubiger des Schuldners (vgl. 247 129 InsO). Gegen die entsprechenden Feststellungen des Berufungsge-richts wendet sich die Revisionserwiderung nicht. 16 b) Der Schuldner handelte mit dem Vorsatz, seine Gl344ubiger zu benachteiligen. 17 aa) Der Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz setzt kein unlauteres Zusam-menwirken von Schuldner und Gl344ubiger voraus; vielmehr gen374gt - auch bei kongruenter Deckung - bedingter Vorsatz (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, WM 2003, 1923, 1925; Urt. v. 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03, WM 2004, 1587, 1588; v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, WM 2006, 190, 192). 18 bb) Gew344hrt der Schuldner dem Gl344ubiger mit der angefochtenen Rechtshandlung nur das, worauf dieser einen Anspruch hatte, also eine kon-gruente Deckung, sind an die Darlegung und den Beweis des Benachteili-gungsvorsatzes, wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgeht, allerdings er- 19 - 8 - h366hte Anforderungen zu stellen (BGH, Urt. v. 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03, aaO). Der Benachteiligungsvorsatz ist aber gleichwohl zu vermuten, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Zahlung zahlungsunf344hig ist und seine Zahlungs-unf344higkeit kennt (BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 153; 167, 190, 195; BGH, Urt. v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, WM 1998, 248, 251; v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, aaO S. 193). Vorliegend sind die Voraussetzungen dieser Ver-mutung erf374llt. (1) Nach Ablauf der in dem K374ndigungsschreiben der Beklagten vom 17. April 1997 gesetzten Zahlungsfrist zum 30. April 1997 war der Schuldner zahlungsunf344hig. 20 Nach 247 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunf344hig, wenn er nicht in der Lage ist, die f344lligen Zahlungspflichten zu erf374llen; Zahlungsunf344higkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Die Zahlungseinstellung ist dasjenige 344u337erliche Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise eine Zahlungsunf344higkeit ausdr374ckt. Es muss sich mindestens f374r die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdr344n-gen, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine f344lligen und eingeforderten Zahlungsverpflichtungen zu erf374llen (BGHZ 149, 178, 184 f; BGH, Urt. v. 25. Januar 2001 - IX ZR 6/00, WM 2001, 689, 690; v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312, 2313; v. 21. Juni 2007 - IX ZR 231/04, WM 2007, 1616, 1618). Die tats344chliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der f344lligen Verbindlichkeiten reicht f374r eine Zahlungseinstellung aus (BGH, Urt. v. 13. April 2000 - IX ZR 144/99, WM 2000, 1207, 1208; v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, aaO; v. 21. Juni 2007 - IX ZR 231/04, aaO). Eigene Erkl344rungen des Schuldners, eine f344llige Verbindlichkeit nicht begleichen zu k366nnen, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin. Daran 344ndert eine gleichzeitig ge344u337erte Stun- 21 - 9 - dungsbitte nichts; dies kann vielmehr gerade auf die Nachhaltigkeit der Liquidi-t344tskrise hindeuten (BGH, Urt. v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, WM 2001, 2181, 2182; v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, aaO). Die zum 30. April 1997 f344lligen Darlehensr374ckzahlungsanspr374che der Beklagten konnte der Schuldner nicht erf374llen. Er hatte allein bei der Beklagten Schulden in H366he von ca. 590.000 DM. Davon tilgte er unstreitig bis zum Ab-schluss der Gespr344che 374ber eine Stillhaltevereinbarung im Oktober 1997 nur ca. 2.600 DM. 22 (2) Die Zahlungsf344higkeit hat der Schuldner auch mit dem Abschluss der Stillhaltevereinbarung im Oktober 1997 nicht wieder erlangt. 23 Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wirkt grunds344tzlich fort (BGHZ 149, 100, 109; 149, 178, 188). Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufnimmt; dies hat derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich auf den nachtr344glichen Wegfall einer zuvor eingetretenen Zahlungseinstellung beruft (BGHZ 149, 100, 109; 149, 178, 188). Die allgemeine Aufnahme der Zahlungen durch den Schuldner hat die Beklagte nicht dargelegt. 24 Allerdings d374rfen Forderungen, die rechtlich oder auch nur tats344chlich - also ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erkl344rung - gestundet sind, bei der Feststellung der Zahlungseinstellung und Zahlungsunf344higkeit nicht ber374cksichtigt werden (BGH, Urt. v. 25. September 1997 - IX ZR 231/96, WM 1997, 2134, 2135; Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, WM 1998, 2345, 2346; Beschl. v. 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, WM 2007, 1796, 1798; vgl. auch BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, aaO; Urt. v. 21. Juni 2007 25 - 10 - - IX ZR 231/04, aaO). Unter eine derartige Stundung f344llt auch ein blo337es Still-halteabkommen. Bei der Pr374fung, ob der Schuldner zahlungsunf344hig ist, darf eine Forde-rung, die fr374her ernsthaft eingefordert war, nicht mehr ber374cksichtigt werden, wenn inzwischen ein Stillhalteabkommen - das keine Stundung im Rechtssinne enthalten muss - mit dem Gl344ubiger geschlossen wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, WM 2007, 1796, 1798). Hat der Gl344ubiger das Still-halten an die Erbringung gewisser Leistungen, insbesondere Ratenzahlungen, gekn374pft, kann der Schuldner allerdings von Neuem zahlungsunf344hig werden, wenn er nicht in der Lage ist, diese Leistungen zu erbringen. 26 Selbst wenn die Hauptforderung der Beklagten von ca. 590.000 DM mit Abschluss der Stillhaltevereinbarung (Schreiben vom 17. Oktober 1997) zu-n344chst nicht mehr "ernsthaft eingefordert" worden, somit im Sinne von 247 17 Abs. 2 InsO nicht mehr f344llig gewesen w344re, bedeutete dies nicht, dass der Schuldner nunmehr wieder zahlungsf344hig war. Denn im Oktober 1997 bestan-den mindestens Forderungen von drei weiteren Gl344ubigern in H366he von ca. 20.000 DM. Diese Anspr374che waren im Vergleich zu den monatlichen Raten von 3.000 DM, die der Schuldner ab 1. Dezember 1997 an die Beklagte zu erbringen hatte, durchaus bedeutsam. Die Forderungen der anderen Gl344ubiger blieben unerf374llt; die Gl344ubiger meldeten sie zur Insolvenztabelle an. Dies recht-fertigt die Annahme der Zahlungsunf344higkeit (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, aaO S. 2314). Der Schuldner war zu keinem Zeitpunkt imstande, diese Forderungen zu erf374llen. Selbst die monatlich an die Beklagte zu entrichtenden Raten von 3.000 DM zahlte er nur unregelm344337ig. Schon mit der ersten Rate f374r Dezember 1997 geriet er in R374ckstand. Per 1. Dezember 1998 war er zwar mit den Zahlungen auf dem Laufenden. Zu einer Erh366hung 27 - 11 - auf monatlich 6.000 DM, wie von der Beklagten mit Schreiben vom 22. Dezem-ber 1998 verlangt, oder monatlich 5.000 DM (vgl. das Schreiben der Beklagten vom 5. Februar 1999) war er jedoch nicht in der Lage. Legt man nur eine mo-natliche Ratenzahlungsverpflichtung von 3.000 DM zugrunde, h344tte er in der Zeit vom 1. Dezember 1997 bis 7. November 2001 (Datum seiner letzten Zah-lung) 48 mal 3.000 DM = 144.000 DM aufbringen m374ssen. Tats344chlich hat er nur 40.477,16 200 (das entspricht 79.166,44 DM) gezahlt. F374r den Zeitraum zwi-schen dem 5. August 1999 und dem 20. Dezember 2000 hat das Berufungsge-richt sogar einen totalen "Zahlungsausfall" festgestellt. Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob der Schuldner, wie der Kl344-ger behauptet hat, gegen374ber anderen Gl344ubigern 374ber die von Anfang an be-stehenden Verbindlichkeiten von ca. 20.000 DM hinaus weitere in H366he von ca. 370.000 200 angeh344uft hat. 28 (3) Der Schuldner kannte seine Zahlungsunf344higkeit. Dass er in dem hier interessierenden Zeitraum zu irgendeinem Zeitpunkt 374berzeugt war, in abseh-barer Zeit alle seine Gl344ubiger, welche Forderungen ernsthaft einforderten, be-friedigen zu k366nnen (zu diesem Erfordernis vgl. BGH, Urt. v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, WM 1998, 248, 251), ist auszuschlie337en. 29 F374r die Zeit vor Vereinbarung des Stillhalteabkommens ergibt sich die Kenntnis von der Zahlungsunf344higkeit daraus, dass der Schuldner nach der fristlosen K374ndigung und F344lligstellung der Kredite der Beklagten diese um Stundung bat und anbot, ab Dezember 1997 - also sieben Monate sp344ter - Ra-ten in einer H366he zu zahlen, die allenfalls die laufenden Zinsen abdeckten. Da-nach war dem Schuldner bewusst, die f344llig gestellten Kredite in H366he von ca. 590.000 DM auf unabsehbare Zeit nicht zur374ckf374hren zu k366nnen. 30 - 12 - Umst344nde, aufgrund derer er h344tte annehmen k366nnen, durch Abschluss der Stillhaltevereinbarung mit der Beklagten seine Zahlungen allgemein wieder aufgenommen zu haben, sind nicht ersichtlich. Die Stillhaltevereinbarung ver-hielt sich nicht 374ber die Forderungen der anderen Gl344ubiger. Diese waren dem Schuldner bekannt, weil jene Gl344ubiger versucht hatten, die Anspr374che des Schuldners gegen die Beklagte zu pf344nden. Weiter war dem Schuldner be-kannt, dass die Beklagte ihr Stillhalten von der regelm344337igen und p374nktlichen Zahlung der Raten abh344ngig gemacht hatte. Dass seine Zahlungen nicht re-gelm344337ig und p374nktlich erfolgten, wusste der Schuldner, und er wurde oben-drein durch die st344ndigen Mahnungen der Beklagten daran erinnert. Dass der Schuldner damals 374ber ein schl374ssiges Sanierungskonzept verf374gt habe, ist nicht vorgetragen. 31 cc) Ob der Schuldner au337erdem zur Abwendung einer unmittelbar dro-henden Zwangsvollstreckung geleistet hat - was ebenfalls die Vermutung f374r den Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz begr374nden w374rde (vgl. BGHZ 155, 75, 84; Urt. v. 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03, aaO) -, kann danach offen bleiben. 32 c) Der Beklagten war der Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuld-ners den Umst344nden nach bekannt. 33 Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunf344higkeit des Schuldners drohte und dass die angefochte-ne Handlung die Gl344ubiger benachteiligte (247 133 Abs. 1 Satz 2 InsO). 34 aa) Auf die Kreditk374ndigung und die Aufforderung, 590.000 DM bis zum 30. April 1997 zu zahlen, reagierte der Schuldner erst 374ber zwei Monate sp344ter; 35 - 13 - er bat um Stundung. Daraus konnte und musste die Beklagte entnehmen, dass der Schuldner nicht in der Lage war, die Kredite innerhalb von drei Wochen nach dem 30. April 1997 zur374ckzuf374hren. Sie hat dies auch erkannt, weil sie sich durch Abschluss des Stillhalteabkommens auf die Zahlungsunf344higkeit des Schuldners eingerichtet hat. Da die Beklagte von der einmal eingetretenen Zahlungsunf344higkeit des Schuldners wusste, oblag es ihr, darzulegen und zu beweisen, warum sie sp344-ter davon ausging, der Schuldner habe seine Zahlungen allgemein wieder auf-genommen (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, aaO S. 194). Derartige Umst344nde hat sie nicht dargetan. Die Beklagte wusste, dass der Schuldner noch weitere Gl344ubiger hatte; denn diese hatten versucht, die dem Schuldner aus dem Kontokorrent zustehenden Anspr374che zu pf344nden. Dass der Schuldner jene Gl344ubiger bediente, konnte die Beklagte nicht annehmen, war der Schuldner doch - trotz des von der Beklagten best344ndig ausge374bten massiven Drucks - nicht einmal in der Lage, die ihr geschuldeten monatlichen Raten vollst344ndig aufzubringen. 36 bb) Die Beklagte hatte auch Kenntnis davon, dass die Zahlungen die weiteren Gl344ubiger des Schuldners objektiv benachteiligten. Wer wei337, dass der Schuldner zahlungsunf344hig ist, dem ist in aller Regel auch bewusst, dass dieser nicht in der Lage ist, seine weiteren f344lligen Verbindlichkeiten zu erf374llen (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 215/02, ZIP 2003, 1900, 1902; HK-InsO/Kreft, aaO 247 133 Rn. 23). So lag es hier. 37 - 14 - III. Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache im Sinne der Klage entscheidungsreif ist, kann der Senat eine End-entscheidung treffen und das erstinstanzliche Urteil wiederherstellen (247 563 Abs. 3 ZPO). 38 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 26.05.2005 - 9 O 637/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.04.2006 - 7 U 149/05 -
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