BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 93/07 Verk374ndet am: 15. Juli 2008 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 651d Abs. 1 Bei besonderer Schwere kann ein Ereignis, das zu einem Mangel f374hrt, eine Minderung rechtfertigen, die nicht auf den anteiligen Reisepreis f374r die Dauer des Ereignisses beschr344nkt ist. BGH, Urt. v. 15. Juli 2008 - X ZR 93/07 - LG Duisburg AG Duisburg - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 15. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gr366ning f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das am 31. Mai 2007 verk374ndete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg aufgehoben, soweit mit der Revision noch 1.110 EUR nebst Zinsen geltend ge-macht werden. Das weitergehende Rechtsmittel wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kl344ger macht gegen den beklagten Reiseveranstalter aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau Anspr374che aus einem Reisevertrag geltend. 1 Er buchte f374r sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Pauschal-reise mit Flug und Aufenthalt in einer Hotelanlage in der S374dt374rkei zum Ge-samtpreis von 1.110 EUR. 2 W344hrend des R374ckflugs am 8. Oktober 2005 traten technische Probleme am Flugzeug auf, die zu einer au337erplanm344337igen Landung in Istanbul f374hrten. Nachdem den im Transitbereich wartenden Passagieren mitgeteilt worden war, dass das Flugzeug repariert sei, verweigerte ein Teil der Passagiere den Wei-terflug mit diesem Flugger344t. Eine daraufhin bereitgestellte Ersatzmaschine startete rund 12 Stunden nach der au337erplanm344337igen Landung und erreichte ohne weitere Zwischenf344lle den Zielflughafen. 3 Der Kl344ger hat geltend gemacht, die technischen Probleme h344tten zu ei-nem Beinaheabsturz des Flugzeugs gef374hrt und er sowie seine Ehefrau h344tten Todesangst ausgestanden. Dadurch sei der Erholungswert der Reise vollst344n-dig aufgehoben worden. Mit seiner Klage hat der Kl344ger die vollst344ndige R374ck-zahlung des Reisepreises und eine Entsch344digung wegen nutzlos aufgewende-ter Urlaubszeit in H366he von 72 EUR je Tag und Person verlangt, insgesamt einen Betrag von 3.270 EUR nebst Zinsen. Die Beklagte hat die Forderung in H366he eines Betrags von 280 EUR nebst Zinsen anerkannt und im 334brigen Kla-geabweisung begehrt. Durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil hat das Amtsgericht die Beklagte zur Zahlung von 280 EUR nebst Zinsen verurteilt und 4 - 4 - die Klage im 334brigen abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers ist ohne Erfolg geblieben (das Berufungsurteil ist in RRa 2008, 69 abgedruckt). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seine Forderung, soweit sie in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist, weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgr374nde: I. Soweit die Revision die Verneinung einer Minderung des Reisepreises (247 651d Abs. 1 BGB) nebst Zinsen angreift, f374hrt sie zur Aufhebung des ange-fochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Beru-fungsgericht, dem auch die Entscheidung 374ber die Kosten des Revisionsver-fahrens zu 374bertragen ist. Dabei hat der Senat ber374cksichtigt, dass sich aus den Entscheidungen der Vorinstanzen nicht mit hinreichender Sicherheit ergibt, auf welche der geltend gemachten Forderungen der anerkannte Betrag von 280 EUR nebst Zinsen angerechnet worden ist, auch wenn einiges daf374r spricht, dass die Anrechung zumindest teilweise auf den geltend gemachten Minderungsbetrag erfolgen sollte. Daf374r, dass eine Tilgungsbestimmung bei der Leistung durch die Beklagte erfolgt ist (247 366 Abs. 1 BGB), fehlt es an Fest-stellungen. Der festgestellte Sachverhalt l344sst zudem auch eine Beurteilung dahin, ob sich die Tilgung aus der Regelung in 247 366 Abs. 2 BGB ergibt, nicht zu. 5 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Regelung in 247 651d Abs. 1 Satz 1 BGB eine Minderung ausdr374cklich nur "f374r die Dauer des Man-gels" vorsehe und dass, da nach dem Klagevortrag lediglich der R374ckreisetag mangelbehaftet gewesen sei, bei einer Reisedauer von 14 Tagen lediglich eine 6 - 5 - Minderungsquote von 1/14, bezogen auf den Reisepreis, und damit ein Minde-rungsbetrag von 79,29 EUR in Betracht komme. Soweit der Kl344ger geltend ma-che, dass der behauptete Beinaheabsturz den Erholungswert der Reise voll-st344ndig zunichte gemacht habe, sei die Frage der R374ckwirkung eines Mangels angesprochen. Dessen Behandlung sei zwar dogmatisch umstritten, jedoch nur 374ber Schadensersatzanspr374che nach 247 651f BGB zu l366sen. Auch wenn sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergebe, dass eine Preisan-passung ausnahmsweise auch dann zugelassen werden k366nne, wenn der Mangel schon kurz nach Reisebeginn auftrete, sei im vorliegenden Fall der der Erholung dienende Teil der Reise bereits abgeschlossen gewesen, bevor der Mangel aufgetreten sei. Eine im Wesentlichen mangelfreie Reisezeit k366nne nicht dadurch r374ckwirkend mangelbehaftet werden, dass die bis dahin erreichte Erholung durch einen nachfolgenden Mangel wieder beseitigt werde. Auch die Nachwirkungen eines Mangels k366nnten allenfalls soweit zu einer Minderung f374hren, als sie in die Reisezeit fielen, minderten aber nicht den Wert der Reise selbst, sondern stellten einen Mangelfolgeschaden dar. 7 2. Dies h344lt revisionsrechtlicher 334berpr374fung nicht in vollem Umfang stand. Dem Kl344ger kann unter dem Gesichtspunkt der Minderung ein Anspruch auf R374ckzahlung des Reisepreises bis hin zu dessen vollst344ndiger R374ckzah-lung zustehen (247247 651d Abs. 1, 651c Abs. 1, 638 Abs. 3, 398 BGB). a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsge-richts, dass erst nach Beendigung der Reise auftretende Beeintr344chtigungen des Reisenden im Weg des Schadensersatzes nach 247 651f BGB auszuglei-chen sind und nicht im Weg der Minderung nach 247 651d BGB. Ob dies auch f374r Nachwirkungen des Mangels w344hrend der Dauer der Reise gilt (so etwa LG Frankfurt a.M. NJW-RR 2002, 270, 271), bedarf hier keiner Er366rterung, weil eine entsprechende Fallkonstellation nicht vorliegt. 8 - 6 - b) Anders ist der Fall jedoch zu beurteilen, soweit sich der Kl344ger darauf beruft, dass der Wert der Reise durch den von ihm behaupteten und schon mangels hierzu getroffener Feststellungen f374r das Revisionsverfahren als rich-tig zu unterstellenden Beinaheabsturz gemindert gewesen sei. Zwar unter-scheidet sich die Regelung in 247 651d BGB von der in 247 638 BGB, auf die sie im 334brigen verweist, dadurch, dass sie die Minderung auf die "Dauer des Man-gels" beschr344nkt. Dies darf jedoch nicht zu der Annahme verf374hren, dass etwa bei einer Reise, die zun344chst mangelfrei verl344uft, dann aber mit einem f374r den Reisenden besonders schwerwiegenden Ereignis endet, das zu einem gravie-renden Reisemangel f374hrt, nur eine Minderung nach der anteiligen Zeit (im vor-liegenden Fall also nur f374r den Unfalltag) eintrete, wie es das Berufungsgericht offensichtlich angenommen hat. In einem solchen Fall kann der Wert der Reise f374r den Reisenden gegen374ber einer mangelfrei bis zu ihrem Ende durchgef374hr-ten Reise nach 247 638 Abs. 3 BGB 374ber die grunds344tzlich zu ber374cksichtigende zeitanteilige Einschr344nkung st344rker gemindert sein und im Einzelfall v366llig ent-fallen. 9 Nichts anderes hat auch der Senat in seinem Urteil vom 14. Dezember 1999 (X ZR 122/97, NJW 2000, 1188) zum Ausdruck gebracht, in dem es um eine Verletzung ging, die zum Tod des Reisenden gef374hrt und die Reise f374r diesen letztendlich insgesamt wertlos gemacht hat. 10 Soweit in Teilen der Rechtsprechung und der Literatur auch in solchen F344llen des "r374ckwirkenden" Mangels schematisch nur auf die vom Mangel be-troffene Zeit abgestellt wird (so etwa LG Frankfurt a.M. (24. Zivilkammer) NJW-RR 1993, 1330, 1331, unter Ableitung aus der synallagmatischen Ver-kn374pfung von Leistung und Gegenleistung; LG Frankfurt a.M. NJW-RR 2002, 270; LG Frankfurt a.M. RRa 2003, 259; LG D374sseldorf RRa 2000, 12, NJW-RR 11 - 7 - 2001, 50 und NJW-RR 2001, 1872, 1873; Tempel, RRa 1997, 67, 70 und RRa 2002, 4, 5 f.; zu 247 651f BGB auch Teichmann, JZ 1993, 990, 994) oder eine Erstreckung nur ausnahmsweise dann zugelassen wird, wenn der Mangel schon kurz nach Reisebeginn auftritt (F374hrich, Reiserecht, 5. Aufl., Rdn. 305, 306; Niehuus in AnwK-BGB, 2005, Rdn. 9 zu 247 651d BGB), kann dem nicht beigetreten werden. Zwar werden im Verlauf der Reise auftretende M344ngel in aller Regel die Reise f374r die vorhergehende und/oder die nachfolgende Zeit nicht entwerten. Das gilt jedoch nicht uneingeschr344nkt und in jedem Fall. Denn ein Ereignis, das einen besonders schwerwiegenden Reisemangel herbeif374hrt, kann selbst dann, wenn es erst nach Abschluss der Erholungsphase der Reise eintritt, dazu f374hren, dass die Reise insgesamt oder weitgehend ihren Zweck verfehlt. Das gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Reiseveranstalter nur die Bereitstellung der Reiseleistungen und nicht Erholung an sich schuldet (vgl. OLG D374sseldorf NJW-RR 2003, 59, 61; OLG Frankfurt NJW-RR 1999, 202, 203 mit Zitat aus OLG Frankfurt vom 14.1.1993 - 16 U 2/92, soweit ersichtlich sonst nicht ver366ffentlicht; LG Frankfurt a.M. (21. Zivilkammer) NJW-RR 1990, 1396, 1397, allerdings unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach 247 651f BGB; LG Hamburg NJW-RR 1997, 1138, jedenfalls im Ausgangspunkt auch zutreffend AG Neuss RRa 2000, 181 f.; Tonner, Anm. zu BGH LM 247 651a BGB Nr. 9 Bl. 5; Tonner in M374nchKomm/BGB, 4. Aufl. 2005, Rdn. 21 zu 247 651d f374r den Fall, dass eine Ausstrahlungswirkung eintrete; Staudinger/J366rn Eckert, BGB, Neubearbeitung 2003, Rdn. 3 zu 247 651d BGB). F374r den Fall, dass der Reisende durch einen Reisemangel zu Tode kommt oder schwere Verletzun-gen erleidet, liegt dies auf der Hand. Auch in dem vom Amtsgericht Neuss (aaO) entschiedenen Fall ist ohne Weiteres einsichtig, dass eine Vergewalti-gung einer Reisenden durch einen Angeh366rigen des Personals des Leistungs-tr344gers auch am letzten Reisetag den Urlaub insgesamt entwerten kann. Die-ses Ergebnis kann auch nicht mit der synallagmatischen Verkn374pfung von Leis-tung und Gegenleistung 374berspielt werden; die Herausnahme mangelfreier - 8 - Teilleistungen aus der Berechnung des Minderungsbetrags kann im Einzelfall vielmehr schon deshalb ausscheiden, weil es f374r die Minderung im Ergebnis auf die Mangelhaftigkeit der Reise insgesamt und nicht allein auf die Mangel-freiheit einzelner Teilleistungen ankommt (vgl. BGHZ 130, 128, 132). Der Wortlaut der Regelung in 247 651d BGB steht dieser Interpretation der Bestimmung schon deshalb nicht entgegen, weil die 374ber die zeitanteilige Dau-er des Mangels hinausgehende Minderung voraussetzt, dass das Ereignis, das den Mangel herbeif374hrt, von besonderer Schwere ist. Hierf374r spricht schlie337lich auch, dass mit der Neuregelung des Reisevertragsrechts in Umsetzung der Pauschalreise-Richtlinie jedenfalls keine Verschlechterung der Rechtsposition des Reisenden gegen374ber dem zuvor geltenden Rechtszustand in 247 638 BGB beabsichtigt war, die aber dann eintr344te, wenn Minderungsanspr374che in jedem Fall auf den von dem Ereignis unmittelbar betroffenen Zeitraum beschr344nkt w374rden. Wieweit eine Minderung des Reisepreises vorzunehmen ist, kann bei schwerwiegenden Ereignissen mithin nicht durch ein Abz344hlen mangelhafter und mangelfreier Reisetage allein bestimmt werden, sondern es bedarf daneben einer wertenden Betrachtung im Einzelfall (vgl. OLG D374sseldorf NJW-RR 2003, 59, 61), bei der zu ber374cksichtigen ist, ob etwa bei einer Erho-lungsreise der Erholungszweck durch das Ereignis ausnahmsweise g344nzlich entfallen oder 374berlagert worden ist. Diese Wertung wird das Berufungsgericht nunmehr nachzuholen haben, sofern es in tatrichterlicher W374rdigung zu dem Ergebnis kommt, dass die vom Kl344ger behaupteten schwerwiegenden M344ngel der R374ckreise vorgelegen haben. 12 II. Soweit mit der Revision das Begehren weiterverfolgt wird, die Beklag-te zur Zahlung einer Entsch344digung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu verurteilen, ist das Rechtsmittel unzul344ssig und deshalb zur374ckzuweisen. Insoweit fehlt es im Sinn der Bestimmung des 247 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 13 - 9 - Buchst. a ZPO mangels eines konkreten Angriffs an einer hinreichenden Rechtsmittelbegr374ndung. Melullis Scharen Keukenschrijver Asendorf Gr366ning Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 17.08.2006 - 49 C 1892/06 - LG Duisburg, Entscheidung vom 31.05.2007 - 12 S 116/06 -
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