BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 93/07 vom 1. Juli 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO 247 26 Nr. 8 Ergeben die Klage und die Hilfswiderklage nur zusammengerechnet den Be-schwerdewert nach 247 26 Nr. 8 EGZPO, ist die Nichtzulassungsbeschwerde nur statthaft, wenn hinsichtlich beider Klagen Zulassungsgr374nde dargelegt sind. Die allein prozessuale Verkn374pfung der Klagen reicht f374r eine Zusammenrechnung nicht aus (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 117; BGH Urteile vom 8. M344rz 2006 - IV ZR 263/04 - NJW-RR 2006, 877 und vom 21. Mai 1968 - VI ZR 27/68 - VersR 1968, 778). BGH, Beschluss vom 1. Juli 2009 - XII ZR 93/07 - OLG Frankfurt/Main LG Gie337en - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2009 durch die Richter Dose, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dr. Klinkhammer beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2007 wird auf Kosten der Beklagten verworfen. Streitwert: 28.446 200. Gr374nde: I. Der Kl344ger nimmt die Beklagte aus einem Anfang 2006 beendeten ge-werblichen Mietverh344ltnis auf Nachzahlung von Nebenkosten in Anspruch (Wert f374r das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: 10.034,09 200). Die Beklagte be-gehrt hilfswiderklagend R374ckzahlung von Stromkosten (Wert insoweit: 18.411,12 200). Die gegen das der Klage weitgehend stattgebende und die Hilfs-widerklage abweisende Urteil des Landgerichts gerichtete Berufung der Beklag-ten hatte lediglich insoweit Erfolg, als sie zur Abweisung der auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache umgestellten, urspr374nglich vom Kl344ger noch verfolgten Klage auf Nebenkostenvorauszahlung f374hrte. Die zugesprochenen Nachzahlungen best344tigte das Berufungsgericht hingegen mit Ausnahme eines Betrags von 0,04 200 ebenso wie die Abweisung der Hilfswiderklage. Mit der vor- 1 - 3 - liegenden Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Beklagte die Zulassung der Revision, mit der sie die vollst344ndige Abweisung der Klage, hilfsweise die Statt-gabe ihrer Widerklage erreichen will. II. 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzul344ssig. Die Beklagte hat keinen Zulassungsgrund dargetan, der einen die Wertgrenze von 20.000 200 (247 26 Nr. 8 EGZPO) 374bersteigenden Streitgegenstand betrifft. F374r die Bestimmung der nach 247 26 Nr. 8 EGZPO ma337geblichen Be-schwer sind solche Teile des Streitstoffes au337er Acht zu lassen, zu denen ein Zulassungsgrund nicht dargetan ist. Denn die Zul344ssigkeit einer Nichtzulas-sungsbeschwerde h344ngt nicht nur von der in der Revision geltend zu machen-den Beschwer, sondern auch davon ab, dass Zulassungsgr374nde dargelegt sind, 247 544 Abs. 2 ZPO. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist danach unzul344ssig, wenn der Beschwerdef374hrer einen Zulassungsgrund nur hinsichtlich eines in rechtlicher oder tats344chlicher Hinsicht selbstst344ndigen und abtrennbaren, mithin einer beschr344nkten Revisionszulassung zug344nglichen Teils des Streitstoffes dargelegt hat, der ihn nicht mit mehr als 20.000 200 beschwert (vgl. BGH Be-schl374sse vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05 - NJW-RR 2006, 1097, 1098 und vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720, 2721). 3 1. Die Beklagte beruft sich auf eine grunds344tzliche Bedeutung der Rechtsfrage, inwieweit ein Mieter seine Einwendungen gegen die Betriebs-(Neben-)kostenabrechnung des Vermieters substantiieren muss. Diese Frage stellt sich nur im Rahmen der Klage, denn allein tragend f374r die Abweisung der Hilfswiderklage ist ausweislich der Begr374ndung des Berufungsurteils schon, 4 - 4 - dass die Beklagte in einem Vergleich vom 3. September 2004 auf R374ckzah-lungsanspr374che verzichtet habe und es, soweit sie nunmehr vorbringe, die zu-r374ckgeforderten Stromkosten nicht an den Kl344ger, sondern den Versorger ge-zahlt zu haben, bereits an einem Anspruchsgrund gegen den Kl344ger fehle. 5 2. Die vorliegende Klage umfasst im Verh344ltnis zur Hilfswiderklage einen in materiell-rechtlicher bzw. tats344chlicher Hinsicht selbstst344ndigen und abtrenn-baren, mithin einer beschr344nkten Revisionszulassung zug344nglichen Teil des Streitstoffs. a) F374r die eingeschr344nkte Zulassung der Revision reicht es aus, dass der Anspruch bzw. Streitstoff teilbar ist. Nicht erforderlich ist, dass ein (Wer-tungs-)Widerspruch zwischen der abschlie337enden Entscheidung 374ber den noch in der Revision anh344ngigen Teil und der bereits rechtskr344ftigen Teilentschei-dung ausgeschlossen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2008 - XII ZR 131/07 - FamRZ 2009, 406 f.). Teil- oder Grundurteilsf344higkeit des ma337geblichen Teils des Gesamtstreitstoffs gen374gt also (vgl. BGH Beschluss vom 14. Januar 2008 - II ZR 85/07 - NJW-RR 2008, 1119, 1120), ist jedoch nicht erforderlich. 6 Klage und Hilfswiderklage liegen hier unterschiedliche prozessuale An-spr374che zugrunde. Diese sind grunds344tzlich einer separaten Revisionszulas-sung zug344nglich. 7 b) Die prozessuale Verkn374pfung von Klage und Hilfswiderklage f374hrt vor-liegend zu keinem anderen Ergebnis. 8 Zwar w344re im Falle einer antragsgem344337en vollst344ndigen Klageabwei-sung 374ber die Hilfswiderklage nicht zu entscheiden. Dem widerspr344che es, wenn es trotz Abweisung der Klage nach einem auf sie beschr344nkten Revisi- 9 - 5 - onsverfahren bei der rechtskr344ftigen Abweisung der nicht den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Widerklage verbleiben w374rde. Dieser auf der prozessualen Ebene angesiedelte und erst durch die willentliche prozessuale Verkn374pfung von Klage und Widerklage durch die Beklagte hervorgerufene Wi-derspruch f374hrt allerdings nicht dazu, dass bei Vorliegen eines Zulassungs-grundes nur hinsichtlich der Klage die Revision zugleich auch in Bezug auf die Hilfswiderklage ohne R374cksicht auf einen f374r diese gegebenen Zulassungs-grund zuzulassen w344re. Folglich gen374gt es auch nicht, nur f374r die Klage einen Zulassungsgrund darzulegen, der die Wertgrenze des 247 26 Nr. 8 EGZPO nicht 374bersteigt. Wie bereits ausgef374hrt, schadet ein drohender (Wertungs-)Widerspruch zwischen der abschlie337enden Entscheidung 374ber den noch in der Revision an-h344ngigen Teil und der bereits rechtskr344ftigen Teilentscheidung nicht (vgl. Se-natsurteil vom 26. November 2008 - XII ZR 131/07 - FamRZ 2009, 406 f.). Das Zulassungserfordernis soll der Entlastung des Revisionsgerichts dienen und von ihm alle nicht unbedingt im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsfort-bildung notwendige Arbeit fernhalten (vgl. BGH Urteil vom 8. M344rz 2006 - IV ZR 263/04 - NJW-RR 2006, 877; BGH Beschluss vom 8. November 1990 - I ZR 293/89 - NJW-RR 1991, 576 und BGHZ 9, 357, 358). Aus diesem Grund erfor-dert der Zugang zur Revisionsinstanz zun344chst - in einem die Wertgrenze von 20.000 200 374bersteigenden Umfang - die Darlegung von Zulassungsgr374nden. Werden solche hinsichtlich eines prozessualen Streitgegenstands schon nicht dargetan, ist nach dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung der Vorinstanz insoweit nicht mehr aufzuhal-ten. 10 Abweichungen von diesem gesetzlichen Leitgedanken sind auf enge Ausnahmef344lle zu begrenzen. Ein solcher liegt z.B. dann vor, wenn - was hier 11 - 6 - nicht der Fall ist - die Entscheidung 374ber einen prozessualen Anspruch oder Anspruchsteil, hinsichtlich dessen die Revision zugelassen bzw. zuzulassen ist, von einem anderen prozessualen Anspruch oder Anspruchsteil materiell-rechtlich in der Art abh344ngt, dass sich beide ein- oder wechselseitig beeinflus-sen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 117, 118 sowie BGH Urteile vom 8. M344rz 2006 - IV ZR 263/04 - NJW-RR 2006, 877 und vom 21. Mai 1968 - VI ZR 27/68 - VersR 1968, 778). Gleiches gilt f374r eine erfolgreiche Hilfsaufrechnung bei einer nur zur Hauptforderung zugelasse-nen Revision (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2006 - XII ZR 86/03 - juris, Tz. 8). In beiden vorgenannten F344llen rechtfertigt sich die umfassende Revisi-onszulassung aus der unmittelbar aus dem materiellen Recht folgenden Ver-kn374pfung der beiden prozessualen Anspr374che bzw. Anspruchsteile. W344hrend diese im Fall der erfolgreichen Hilfsaufrechnung aus 247 389 BGB folgt, besteht eine derartige zwingende, im materiellen Recht anzusiedelnde Verkn374pfung vorliegend zwischen Klage und Hilfswiderklage nicht. Das Bedingungsverh344ltnis ist hier rein prozessualer Natur. Eine solche, auf der Art und Weise der Pro-zessf374hrung des Nichtzulassungsbeschwerdef374hrers beruhende Verkn374pfung gen374gt jedoch nicht, um einen prozessualen Anspruch, hinsichtlich dessen kein Zulassungsgrund dargelegt ist, sowohl bei der Frage, ob die Wertgrenze des 247 26 Nr. 8 EGZPO 374berschritten ist, als auch, in welchem Umfang die Revision zuzulassen ist, mit zu ber374cksichtigen. Andernfalls h344tten es die Prozesspartei-en in der Hand, ihre im Wege der objektiven Klageh344ufung oder von Klage und Widerklage geltend gemachte Begehr in ein prozessuales Bedingungsverh344lt-nis, also Haupt- und Hilfsantrag statt zweier Hauptantr344ge oder Klage und Hilfswiderklage statt Klage und Widerklage, zu kleiden und sich so in einer dem 12 - 7 - Gesetzeszweck zuwider laufenden Art und Weise leichter Zugang zur Revisi-onsinstanz zu verschaffen. Dose Wagenitz Fuchs V351zina Klinkhammer Vorinstanzen: LG Gie337en, Entscheidung vom 31.10.2006 - 2 O 135/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.05.2007 - 2 U 38/07 -
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