BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 93/08 vom 2. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 2. November 2009 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Kl344gers gegen den Beschluss vom 17. September 2009 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Zu Unrecht meint der Kl344ger, sein Vorbringen sei unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht ber374cksichtigt worden. 1 1. Ohne Erfolg macht der Kl344ger geltend, dass sich seine Prozessf374h-rungsbefugnis aus dem ihm von der Gemeinschuldnerin abgetretenen Scha-densersatzanspruch 374ber 511.291,88 200 zwangsl344ufig ergebe. 2 Der Kl344ger hat diesen Zahlungsanspruch und keinen Freistellungsan-spruch im vorliegenden Verfahren verfolgt. Darum kann sich nicht ein Freistel-lungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umwandeln. Quotenanspr374che wa-ren nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Dies ergibt sich bereits aus dem Einleitungssatz des Berufungsurteils, wonach der Kl344ger den Beklag-ten aus abgetretenem Recht der Gemeinschuldnerin wegen Pflichtverletzungen in Anspruch nimmt, die er als Konkursverwalter 374ber das Verm366gen der Zeden-tin begangen haben soll. Diese tatbestandlichen Feststellungen sind mangels 3 - 3 - eines Tatbestandsberichtigungsantrages f374r das Revisionsverfahren bindend (BGH, Urt. v. 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, 1435 Rn. 11, 12). 2. Im 334brigen ersch366pft sich die Gegenvorstellung in unbegr374ndeten An-griffen gegen die rechtliche W374rdigung des Senats, der im Blick auf das Au337er-krafttreten der hier noch anzuwendenden Konkursordnung nach 247 552a ZPO entschieden hat. Das Prozessgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst f374r richtig h344lt (BVerfGE 80, 269, 286). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von einer Par-tei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33). 4 3. Soweit der Kl344ger Verst366337e gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG r374gt, k366nnen diese Beanstandungen nicht im Rahmen des 247 321a ZPO verfolgt werden. Unter Anspruch auf rechtliches Geh366r im Sinne von 247 321a Abs. 1 5 - 4 - Nr. 2 ZPO ist ausschlie337lich das nach Art. 103 Abs. 1 GG gew344hrleistete recht-liche Geh366r zu verstehen (BGH, Beschl. v. 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, NJW 2008, 2126, 2127 Rn. 5). Vermeintliche sonstige Grundrechtsvertretungen k366nnten nur dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbe-schwerde unterbreitet werden. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 21.09.2006 - 8 O 564/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 15.04.2008 - 27 U 218/06 -
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