BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 93/08 vom 17. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 17. September 2009 einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Hamm vom 15. April 2008 wird auf Kosten des Kl344-gers zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Zur374ckweisung der Revision erfolgt auf der Grundlage des 247 552a ZPO aus den im Beschluss vom 14. Mai 2009, durch den der Kl344ger auf die beabsichtigte Vorgehensweise hingewiesen wurde, angef374hrten Erw344gungen. Die fristgerechte Stellungnahme des Kl344gers vom 24. Juli 2009 gibt keinen An-lass f374r eine abweichende rechtliche Bewertung. Erg344nzend ist folgendes aus-zuf374hren: 1 Zu Unrecht meint die Revision, dem Kl344ger sei auf der Grundlage der in dem vorbezeichneten Beschluss ge344u337erten Rechtsauffassung des Senats wegen zur Konkurstabelle festgestellter, seitens der jeweiligen Konkursgl344ubi-ger an ihn abgetretener Forderungen in H366he von 747.608,84 DM ein Quoten-verringerungsschaden zuzuerkennen. Gegenstand der Klage ist allein ein dem 2 - 3 - Kl344ger von der Gemeinschuldnerin abgetretener Schadensersatzanspruch 374ber 511.291,88 200 (1 Mio. DM). Mithin ist in vorliegendem Verfahren nicht 374ber an den Kl344ger abgetretene Quotenverringerungsanspr374che sonstiger Konkurs-gl344ubiger zu befinden. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 21.09.2006 - 8 O 564/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 15.04.2008 - 27 U 218/06 -
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