BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 93/08 vom 14. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KO 247 82; InsO 247 60 Nach Beendigung des Konkursverfahrens ist der Gemeinschuldner nicht berechtigt, einen Gemeinschaftsschaden gegen den Konkursverwalter zu verfolgen, sofern der Schadensbetrag f374r die Befriedigung der Konkursgl344ubiger ben366tigt wird. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - IX ZR 93/08 - OLG Hamm LG Essen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 14. Mai 2009 beschlossen: 1. Der Kl344ger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsich-tigt, die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Hamm vom 15. April 2008 gem344337 247 552a ZPO durch Beschluss zur374ckzuweisen. 2. Dem Kl344ger wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben. 3. Der auf den 2. Juli 2009 bestimmte Verhandlungstermin wird aufgehoben; gegebenenfalls wird ein neuer Termin bestimmt werden. 4. Der Streitwert f374r das Revisionsverfahren wird auf 511.291,88 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der beklagte Rechtsanwalt war Verwalter in dem am 1. M344rz 1985 374ber das Verm366gen der TREUAG Treuhand-AG (nachfolgend: Gemeinschuldnerin) er366ffneten Konkursverfahrens, das am 4. September 1997 aufgehoben wurde. Der Kl344ger war Gl344ubiger der Gemeinschuldnerin; zu seinen Gunsten wurden bevorrechtigte Forderungen 374ber 116.071 DM und nicht bevorrechtigte Forde-rungen 374ber 478.790,90 DM zur Konkurstabelle festgestellt. 1 Im Rahmen einer bei der Gemeinschuldnerin im Jahre 1982 durchgef374hr-ten Kapitalerh366hung hatte deren Hausbank, die National-Bank AG, unter aus-dr374cklicher Bezugnahme auf 247 37 AktG den Eingang einer tats344chlich nicht von den Gesellschaftern bewirkten Zahlung in H366he von 735.000 DM auf das erh366h-te Kapital best344tigt. Der Kl344ger wirft dem Beklagten vor, den der Gemein-schuldnerin wegen der unrichtigen Bescheinigung gem344337 247 37 Abs. 1 Satz 4 AktG gegen die National-Bank AG zustehenden, inzwischen verj344hrten Scha-densersatzanspruch nicht verfolgt zu haben. Der von dem Kl344ger auf Scha-densersatzleistung in Anspruch genommene Beklagte wurde in einem Vorpro-zess rechtskr344ftig zur Zahlung von 60.172,86 200 verurteilt, weil der Kl344ger in dem Konkursverfahren der Gemeinschuldnerin bei Realisierung des gegen die Nati-onal-Bank AG bestehenden Anspruchs eine entsprechend h366here Befriedigung erlangt h344tte. 2 Die Gemeinschuldnerin erwirkte am 6. September 2000 gegen den Be-klagten einen Mahnbescheid wegen Nichteinzugs der Ersatzforderung gegen die Nationalbank AG. Die Forderungen aus dem Mahnbescheid trat die Ge- 3 - 4 - meinschuldnerin am 6. September 2002 an den Kl344ger ab, der dies anschlie-337end dem Mahngericht mitteilte. Das Verfahren ist auf Antrag des Kl344gers an das Streitgericht abgegeben worden. Entsprechend der von ihm eingereichten Klagebegr374ndung macht der Kl344ger den Anspruch in eigener Person geltend. Nach teilweiser Klager374cknahme verlangt der Kl344ger von dem Beklagten Zahlung in H366he von 511.291,86 200. Das Oberlandesgericht hat die vor dem Landgericht erfolgreiche Klage abgewiesen. Mit seiner von dem Berufungsge-richt zugelassenen Revision begehrt der Kl344ger die Wiederherstellung des Ur-teils des Landgerichts. 4 II. Ein Zulassungsgrund greift nicht durch, weil die hier zu entscheidende Rechtsfrage anhand bereits ergangener h366chstrichterlicher Rechtsprechung beantwortet werden kann. Auch hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergeb-nis zutreffend entschieden (247 552a ZPO). Ebenso wie der Gemeinschuldnerin als Zedentin fehlt dem Kl344ger als Zessionar der abgetretenen Forderung die Einziehungs- und Prozessf374hrungsbefugnis f374r die Geltendmachung des Scha-densersatzanspruchs gegen den Beklagten. Ein zur Befriedigung der Konkurs-gl344ubiger dienender Anspruch auf Ersatz des Gemeinschafts- bzw. Gesamt-schadens (vgl. H344semeyer, Insolvenzrecht 4. Aufl. Rn. 6.38) kann nach Been-digung des Konkursverfahrens nur durch einen Sonderverwalter geltend ge-macht werden. Mithin ist die von dem Oberlandesgericht als unbegr374ndet er-achtete Klage in Einklang mit dem Verbot der reformatio in peius (BGHZ 145, 316, 331) mangels Prozessf374hrungsbefugnis als unzul344ssig abzuweisen. 5 - 5 - 1. Mindert der Konkursverwalter durch ein pflichtwidriges Verhalten die Konkursmasse, handelt es sich um einen Gesamtschaden (vgl. nunmehr 247 92 InsO) der Gemeinschaft der Gl344ubiger. Der Schaden ist von dem hierf374r gem344337 247 82 KO verantwortlichen Konkursverwalter durch Zahlung an die Konkursmas-se auszugleichen. Der Gemeinschaftsschaden kann nicht durch einen der be-troffenen Masse- oder Konkursgl344ubiger verfolgt werden; vielmehr obliegt die Durchsetzung w344hrend des Konkursverfahrens einem Sonderverwalter oder neu bestellten Konkursverwalter (BGHZ 159, 25, 26; BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989 - IX ZR 233/87, WM 1989, 1781, 1783; Urt. v. 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323 f, insoweit bei BGHZ 124, 27 nicht abgedruckt). 6 2. Die pflichtwidrige Verringerung der Konkursmasse bedingt neben dem Gemeinschaftsschaden notwendigerweise zugleich eine Schm344lerung der Be-friedigungsquote der einzelnen Konkursgl344ubiger. Als Bestandteil des Gemein-schaftsschadens verwirklicht sich mithin ein Einzelschaden der Konkursgl344ubi-ger (BGHZ 159, 25, 29). Diesen Quotenverringerungsschaden des einzelnen Konkursgl344ubigers kann w344hrend des Konkursverfahrens nur der Konkursver-walter gerichtlich einklagen; dem jeweils betroffenen Konkursgl344ubiger fehlt die Einziehungs- und Prozessf374hrungsbefugnis (BGHZ 159, 25, 28). Hingegen sind die einzelnen Konkursgl344ubiger nach Beendigung des Verfahrens - wie der hie-sige Kl344ger in dem Vorprozess - berechtigt, den auf sie entfallenden Einzel-schaden gegen den Konkursverwalter zu verfolgen (BGHZ 159, 25, 29; BGH, Urt. v. 22. Februar 1973 - VI ZR 165/71, NJW 1973, 1198). Diese Rechtspre-chung zur Geltendmachung des Gemeinschaftsschadens und des Quotenver-ringerungsschadens ist in die Regelung des 247 92 InsO eingeflossen (BGHZ 159, 25, 29), so dass die nachfolgenden Ausf374hrungen auch f374r das Recht der Insolvenzordnung Geltung beanspruchen. 7 - 6 - 3. Die von dem Bundesgerichtshof wiederholt betonte (BGHZ 159, 25, 27; BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989, aaO S. 1784) Notwendigkeit einer sachge-m344337en Verkn374pfung beider Anspr374che f374hrt zu dem Ergebnis, dass nach der Beendigung des Konkursverfahrens nur noch die Einzelanspr374che der Kon-kursgl344ubiger erhoben werden k366nnen (vgl. M374nchKomm-InsO/Brandes, 2. Aufl. 247247 60, 61 Rn. 117; L374ke in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 60 Rn. 30), so-lange nicht im Rahmen einer Nachtragsverteilung ein Sonderverwalter zwecks Durchsetzung des Gesamtschadens bestellt wird (vgl. M374nchKomm-InsO/ Brandes, aaO 247247 60, 61 Rn. 116). Dem Gemeinschuldner fehlt nach Verfah-rensbeendigung jedenfalls die Prozessf374hrungsbefugnis zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz des Gesamtschadens, sofern die Konkursgl344ubiger noch nicht vollst344ndig befriedigt sind. 8 a) Den dargestellten Rechtsprechungsgrunds344tzen ist zu entnehmen, dass der Anspruch auf Erstattung des Gemeinschaftsschadens und die An-spr374che auf Ersatz des Einzelschadens aus prozessualen Gr374nden nicht gleichzeitig geltend gemacht werden k366nnen. 9 W344hrend der Dauer des Konkursverfahrens kann der Gemeinschafts-schaden durch einen Sonderverwalter oder einen neu bestellten Verwalter ge-gen den pflichtwidrig handelnden Konkursverwalter durchgesetzt werden. Erst nach Beendigung des Konkursverfahrens sind die Konkursgl344ubiger berechtigt, ihren Einzelschaden gegen den Konkursverwalter klageweise beizutreiben. K366nnen die Konkursgl344ubiger ihren Einzelschaden nur nach Verfahrensbeendi-gung verfolgen, ergibt sich daraus im Umkehrschluss, dass in dieser Phase der Gemeinschaftsschaden von dem Gemeinschuldner als Tr344ger des Anspruchs (vgl. BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989, aaO S. 1783) nicht erhoben werden kann. Da der Gemeinschaftsschaden und der Einzelschaden eigenst344ndige Anspr374- 10 - 7 - che bilden (BGHZ 159, 25, 26; BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989, aaO S. 1784) und mithin eine Gesamtgl344ubigerschaft (247 428 BGB) ausscheidet, f374hrt diese Hand-habung zu dem allein sachgerechten Ergebnis, dass der haftende Konkursver-walter entweder einem Anspruch wegen des Gemeinschaftsschadens oder An-spr374chen wegen des Einzelschadens, aber nicht gleichzeitig beiden Anspr374-chen ausgesetzt ist. Schon zur Vermeidung divergierender Entscheidungen muss sichergestellt werden, dass nicht gleichzeitig Anspr374che auf den Einzel-schaden und der Anspruch auf den Gemeinschaftsschaden einer gerichtlichen Entscheidung unterbreitet werden (BGHZ 159, 25, 28). b) Der Gemeinschuldner ist nach Verfahrensbeendigung auch deswegen nicht berechtigt, den Gemeinschaftsschaden zu liquidieren, weil der Schutz-zweck der dem pflichtwidrig handelnden Konkursverwalter auferlegten Ersatz-pflicht vornehmlich auf die Belange der im Konkursverfahren nicht vollst344ndig befriedigten Konkursgl344ubiger ausgerichtet ist und dem Gemeinschuldner folg-lich die Befugnis zur Einziehung des deren Verm366genssph344re zuzuordnenden Schadens fehlt. 11 aa) Durch die Pflichtverletzung des Konkursverwalters werden sowohl der Gemeinschuldner als auch die Konkursgl344ubiger gesch344digt. Infolge der Verk374rzung der Konkursmasse wird zugleich die Dividende eines jeden Kon-kursgl344ubigers geschm344lert (BGHZ 159, 25, 26); der Quotenverringerungs-schaden ist damit Teil des Gesamtschadens, der sich aus der Summe der Quo-tenverringerungssch344den zusammensetzt (BGHZ 159, 25, 27). Erleiden durch die Pflichtwidrigkeit des Konkursverwalters - wie im Streitfall infolge der ver-s344umten Beitreibung einer die ordnungsgem344337e Kapitalaufbringung sichernden Forderung (vgl. M374nchKomm-InsO/Brandes, aaO 247247 60, 61 Rn. 14) - die Kon-kursgl344ubiger und der Gemeinschuldner einen Verm366gensnachteil, verbleibt die 12 - 8 - von dem haftenden Konkursverwalter geschuldete Schadensersatzleistung nicht im Verm366gen des Gemeinschuldners, sondern ist zur gleichm344337igen Be-friedigung der Konkursgl344ubiger zu verwenden (vgl. BGHZ 159, 25, 26). Damit erweist sich der Ersatzanspruch aus 247 82 KO als Bestandteil der Masse (Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. 247 82 Rn. 5; vgl. M374nchKomm-InsO/Brandes, aaO 247247 60, 61 Rn. 116). Diese verm366gensrechtliche Zuweisung des Anspruchs an die Konkursgl344ubiger wirkt auch nach Verfahrensbeendigung fort, weil der Ersatzanspruch auf einer von dem Konkursverwalter w344hrend des Verfahrens begangenen Pflichtverletzung beruht (Laukemann ZInsO 2006, 415, 417). Dies schlie337t es aus, dass der Gemeinschuldner den Ersatzanspruch nach Verfah-rensbeendigung gerichtlich beitreibt und damit frei verf374gbares Verm366gen in die Hand bekommt (Laukemann, aaO; H344semeyer, aaO Rn. 12.07 Fn. 20). bb) Da das Verm366gen des Gemeinschuldners auch nach Verfahrensbe-endigung der Verwertung zugunsten seiner Konkursgl344ubiger unterliegt (247 164 Abs. 1 KO, ebenso 247 201 Abs. 1 InsO), ist bei wertender Betrachtung die Ge-meinschaft der Konkursgl344ubiger als Gesch344digte anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989, aaO S. 1784). Will der Gemeinschuldner den Gesamtscha-den als mithin mehreren Berechtigten gemeinschaftlich entstandenen Schaden geltend machen, bedarf er hierf374r einer besonderen gesetzlichen Befugnis (BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989, aaO S. 1783). Mangels Schaffung einer entspre-chenden gesetzlichen Grundlage ist die nach Verfahrensbeendigung erhobene Klage des Gemeinschuldners auf Ersatz des Gemeinschaftsschadens als unzu-l344ssig zu erachten. Anders - und zwar im Sinne einer Einziehungsbefugnis des Gemeinschuldners - verh344lt es sich nur in dem h366chst seltenen Ausnahmefall, in dem feststeht, dass den Gl344ubigern nach Verfahrensbeendigung keine weite-ren Anspr374che gegen den Gemeinschuldner zustehen (vgl. RGZ 78, 186, 189). 13 - 9 - cc) Der Gemeinschaftsschaden kann nach Beendigung des Konkursver-fahrens nur im Rahmen einer Nachtragsverteilung (247 166 Abs. 2 KO, ebenso 247 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO) verfolgt werden, f374r deren Durchf374hrung wegen des gegen den fr374heren Verwalter gerichteten Ersatzanspruchs ein neuer Konkurs-verwalter zu bestellen ist. Durch die Nachtragsverteilung wird die Verwaltung den insolvenzrechtlichen Grunds344tzen unterstellt. Dies bedeutet, dass der Ge-samtschadensanspruch von dem Konkursverwalter einzuziehen und der Scha-densbetrag auf die Konkursgl344ubiger zu verteilen ist (K. Schmidt KTS 1976, 191, 208; M374nchKomm-InsO/Brandes, aaO [247247 60, 61 Rn. 116]; HK-InsO/ Lohmann, 5. Aufl. 247 60 Rn. 51; Jaeger/Gerhardt, aaO 247 60 Rn. 135). Bei Anord-nung einer Nachtragsverteilung verlieren die Konkursgl344ubiger die Befugnis, den ihnen erwachsenen Einzelschaden gegen den Konkursverwalter geltend zu machen (M374nchKomm-InsO/Brandes, aaO [247247 60, 61 Rn. 116]). Den Belangen des an der Einziehung des Gesamtschadensanspruchs interessierten Gemein-schuldners wird durch die M366glichkeit Rechnung getragen, eine Nachtragsver-teilung anzuregen. Es liegt nahe, dass - wie das Berufungsgericht annimmt (ebenso Laukemann, aaO S. 417) - ein Anspruch des Gemeinschuldners gegen den Konkursverwalter auf Befreiung von den Nachforderungsanspr374chen der Konkursgl344ubiger anzuerkennen ist. Dies kann vorliegend dahin stehen, weil ein solcher Anspruch nicht den Gegenstand der Klage bildet. 14 4. Nach diesen Grunds344tzen ist die hier erhobene Klage als unzul344ssig abzuweisen. Der Kl344ger ist als Zessionar der Gemeinschuldnerin nach Verfah-rensbeendigung nicht berechtigt, den Anspruch auf Ersatz des Gesamtscha-dens zu verfolgen. Eine Nachtragsverteilung, die den insoweit bestellten Ver-walter zur Geltendmachung des Gesamtschadens berechtigt, ist nicht angeord-net worden. Folglich sind lediglich die Konkursgl344ubiger befugt, ihren jeweiligen Quotenverringerungsschaden geltend zu machen. 15 - 10 - Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zur374ckweisungsbeschluss erledigt. Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 21.09.2006 - 8 O 564/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 15.04.2008 - 27 U 218/06 -
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