BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 93/09 Verk374ndet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 87, 89 Die Vorschriften der Insolvenzordnung stehen der Befriedigung einzelner Insolvenz-gl344ubiger aus dem insolvenzfreien Verm366gen des Schuldners w344hrend des Insol-venzverfahrens grunds344tzlich nicht entgegen. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - IX ZR 93/09 - LG Hagen AG L374denscheid - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landge-richts Hagen vom 27. April 2009 wird auf Kosten der Kl344gerin zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Verwalterin in dem am 22. Oktober 2003 er366ffneten In-solvenzverfahren 374ber das Verm366gen des G. K. (im Folgenden: Schuldner). Der beklagte Landkreis meldete mit Schreiben vom 2. Februar 2004 eine Forderung in H366he von 548,20 200 zur Insolvenztabelle an. Die Forde-rung resultierte im Wesentlichen aus r374ckst344ndigen Geb374hren im Zusammen-hang mit der Zulassung von Kraftfahrzeugen. Als der Schuldner ein neues Fahrzeug anmelden wollte, machte der Beklagte die Zulassung gem344337 247247 1, 3 des Gesetzes zur Entb374rokratisierung der Beitreibung von Geb374hren- und Aus-lagenr374ckst344nden bei der Zulassung von Fahrzeugen (Beitreibungserleichte-rungsgesetz/Kfz-Zulassung - BEG NRW) vom 19. September 2006 von der Zahlung der R374ckst344nde abh344ngig. Der Schuldner zahlte daraufhin den ge-schuldeten Betrag aus seinem insolvenzfreien Verm366gen. 1 - 3 - Die Kl344gerin verlangt vom Beklagten die R374ckzahlung des Betrags aus eigenem Recht, hilfsweise aufgrund einer mit dem Schuldner vereinbarten Ab-tretung. Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Begehren weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben richtig entschie-den. 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, ein Anspruch auf R374ckzahlung fol-ge nicht aus dem Bereicherungsrecht, weil die Leistung nicht ohne Rechtsgrund gem344337 247 812 Abs. 1 BGB erfolgt sei. Die Verf374gung des Schuldners habe nicht die Insolvenzmasse betroffen. Deshalb sei sie nicht nach 247 81 Abs. 1 InsO un-wirksam. Mit seinem freien Verm366gen k366nne der Schuldner nach eigenem Be-lieben verfahren. Zahlungen aus diesem Verm366gen verk374rzten nicht die Masse und verstie337en deshalb nicht gegen 247 87 InsO und den Grundsatz der Gl344ubi-gergleichbehandlung. Ein R374ckzahlungsanspruch folge auch nicht aus 247 826 BGB. Das Verhalten des Beklagten habe den 247247 1, 3 BEG NRW entsprochen und sei rechtlich nicht zu missbilligen. Mit der Zahlung sei dem Schuldner keine Verletzung seiner Obliegenheit nach 247 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO zugemutet wor-den, weil Leistungen aus dem pf344ndungsfreien Verm366gen dem Gl344ubiger kei-nen Sondervorteil im Sinne dieser Bestimmung verschafften. 4 - 4 - II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung stand. 5 1. Anspr374che der Kl344gerin aus eigenem Recht als Insolvenzverwalterin bestehen nicht, weil die Zahlung an den Beklagten mit Mitteln erfolgte, die nicht zur Insolvenzmasse im Sinne der 247247 35, 36 InsO geh366rten und deshalb nicht der Verf374gungsbefugnis der Kl344gerin nach 247 80 InsO unterlagen. 6 2. Die Kl344gerin hat auch durch die mit dem Schuldner vereinbarte Abtre-tung keinen Anspruch gegen den Beklagten auf R374ckzahlung erworben, denn dem Schuldner stand ein solcher Anspruch nicht zu. 7 a) Die Voraussetzungen f374r einen Anspruch des Schuldners aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB liegen nicht vor. Der Beklagte hat die Zahlung des Schuldners nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. Der die Verm366gensverschie-bung an den Beklagten materiell rechtfertigende Grund liegt in dessen An-spruch auf Zahlung der Geb374hren, den auch die Kl344gerin nicht in Abrede stellt. Zu den Rechtsnormen, die bestimmen, ob dem Bereicherten das Erlangte dau-erhaft zustehen soll, geh366ren im Streitfall allerdings auch die Normen und die darin enthaltenen Wertungen des Insolvenzrechts (M374nchKomm-BGB/Schwab, 5. Aufl. 247 812 Rn. 345; OLG Brandenburg WM 2002, 974, 975; vgl. auch BGHZ 71, 309, 312). Diese rechtfertigen jedoch entgegen der Ansicht der Revision keine andere Beurteilung. 8 aa) Gem344337 247 87 InsO k366nnen Insolvenzgl344ubiger ihre Forderungen nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nur noch nach den Vorschriften des In-solvenzrechts verfolgen. Sie haben ihre Forderungen zur Insolvenztabelle an- 9 - 5 - zumelden, Zwangsvollstreckungen sind weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Verm366gen des Schuldners zul344ssig (247 89 Abs. 1 InsO). Damit soll erreicht werden, dass die Insolvenzgl344ubiger gleichm344337ige Befriedigung erlan-gen (M374nchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl. 247 87 Rn. 2; HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. 247 87 Rn. 1). Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Insolvenzgl344ubiger gilt w344hrend der Dauer des Insolvenzverfahrens jedoch nur in Bezug auf die Insol-venzmasse. Sie soll der Gesamtheit der Insolvenzgl344ubiger zur Befriedigung zur Verf374gung stehen und muss vor unberechtigten Zugriffen einzelner Gl344ubi-ger gesch374tzt werden. F374r das freie, nicht zur Insolvenzmasse geh366rende Ver-m366gen des Schuldners gilt der Grundsatz der Gl344ubigergleichbehandlung im Insolvenzverfahren hingegen nicht. Das schon in 247 14 KO enthaltene Verbot, w344hrend der Dauer des Insolvenzverfahrens in dieses Verm366gen zu vollstre-cken, dient nicht der Gleichbehandlung der Gl344ubiger, sondern soll dem Schuldner die M366glichkeit geben, schon w344hrend des Konkurses eine neue wirtschaftliche Existenz zu begr374nden (Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. 247 14 Rn. 2; Kilger/Schmidt, KO 17. Aufl. 247 14 Anm. 1a). Da der Neuerwerb des Schuldners nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens anders als unter der Geltung der Kon-kursordnung zur Insolvenzmasse geh366rt, hat dieser Gesichtspunkt allerdings heute nur noch eine geringe Bedeutung (vgl. die Regierungsbegr374ndung zu 247 100 InsO-E = 247 89 InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 137). Freiwillige Zahlungen des Schuldners mit Mitteln, die nicht zur Insolvenzmasse geh366ren (dies sind insbesondere unpf344ndbare Gegenst344nde, 247 36 InsO), sind daher durch die 247247 87, 89 InsO nicht untersagt. Dies entspricht auch der im Schrifttum herr-schenden Auffassung (Jaeger/Eckardt, InsO 247 89 Rn. 59; M374nchKomm-InsO/Breuer, aaO 247 89 Rn. 32; Kilger/Schmidt, aaO). Eine R374ckzahlung kann allenfalls im Wege der Einzelgl344ubigeranfechtung erwirkt werden (Jaeger/ Eckardt, aaO; vgl. dazu Huber, AnfG 10. Aufl. 247 1 Rn. 57 und 247 16 Rn. 4). Auch wenn der Gl344ubiger - wie hier auf der Grundlage der 247247 1, 3 BEG NRW - weite- - 6 - re Leistungen an den Schuldner davon abh344ngig macht, dass der Schuldner zuvor seine R374ckst344nde begleicht, handelt es sich weder um eine Anspruchs-verfolgung im Sinne von 247 87 InsO noch um eine Zwangsvollstreckung im Sinne von 247 89 InsO (anders f374r den Fall einer Zwangsabmeldung nach 247 14 KraftStG FK-InsO/App, 5. Aufl. 247 89 Rn. 9). Geht der Schuldner auf das Verlangen des Gl344ubigers ein und erbringt er eine Zahlung aus seinem insolvenzfreien Verm366-gen, verletzt er nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung in seinem von der Insolvenzordnung gezogenen Rahmen. bb) Die Ansicht der Revision, die Rechtsordnung missbillige die Verm366-gensverschiebung an den Beklagten, l344sst sich auch nicht darauf st374tzen, dass die Zahlung dem Schuldner unzumutbar gewesen sei, weil er dadurch seine Obliegenheit nach 247 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO verletzt habe. Nach dieser Vorschrift darf der Schuldner aus Gr374nden der Gl344ubigergleichbehandlung w344hrend der Laufzeit der Abtretungserkl344rung nach 247 287 Abs. 2 Satz 1 InsO Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger nur an den Treuh344nder leisten und keinem Insolvenzgl344ubiger einen Sondervorteil verschaffen. Diese Obliegenheit besteht jedoch erst in der Wohlverhaltensphase nach Aufhebung des Insolvenzverfah-rens und Ank374ndigung der Restschuldbefreiung (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, WM 2009, 361 m.w.N.). F374r die w344hrend des Insolvenz-verfahrens erfolgte Zahlung des Schuldners gilt sie nicht. Es kann deshalb da-hinstehen, ob 247 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO Zahlungen des Schuldners aus seinem unpf344ndbaren und deshalb nicht von der Abtretungserkl344rung erfassten Verm366-gen 374berhaupt verbietet (verneinend AG G366ttingen ZInsO 2005, 1001, 1002; M374nchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. 247 295 Rn. 97 und 247 294 Rn. 32; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. 247 295 Rn. 58; Pape, InVo 2006, 454, 460; Adam, ZInsO 2006, 1132) und ob eine etwaige Obliegenheitsverletzung jedenfalls deshalb au337er Betracht zu bleiben hat, weil sie unter den gegebenen Umst344nden die 10 - 7 - Befriedigung der Gl344ubiger nicht beeintr344chtigen und deshalb nicht zu einer Versagung der Restschuldbefreiung f374hren k366nnte (247 296 Abs. 1 Satz 1 InsO). b) Die Revision nimmt hin, dass das Berufungsgericht einen Anspruch auf R374ckzahlung aus 247 826 BGB verneint hat. Rechtsfehler sind insoweit nicht zu erkennen. Die Durchsetzung berechtigter Forderungen kann nur dann gegen die guten Sitten versto337en, wenn sich der Gl344ubiger unlauterer Mittel bedient (BGH, Urt. v. 7. M344rz 1985 - III ZR 90/83, WM 1985, 866, 868; v. 19. Oktober 1987 - II ZR 9/87, NJW 1988, 700, 703). Welche Voraussetzungen daf374r unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten erf374llt sein m374ssen, braucht hier nicht abschlie337end entschieden zu werden. In Betracht k366nnen etwa F344lle kommen, in denen ein Gl344ubiger mit Monopolstellung Leistungen, welche der Schuldner dringend ben366tigt, von der Begleichung r374ckst344ndiger Verbindlichkeiten in ei-nem Umfang abh344ngig macht, die dem insolventen Schuldner unter Ber374cksich-tigung seines berechtigten Interesses am Erhalt seines pf344ndungs- und damit insolvenzfreien Verm366gens nicht zuzumuten ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht ann344hernd vor. Der Beklagte hat ausschlie337lich die gesetzlichen Bestimmungen der 247247 1, 3 BEG NRW angewandt. Danach war ihm die Zulassung eines neuen Fahrzeugs f374r den Schuldner ohne Ermessensspielraum verwehrt, solange die-ser noch Geb374hren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungs- und damit zusammenh344ngenden Verwaltungsvorg344ngen schuldete. F374r den Schuldner entstand dadurch zwar eine gewisse Zwangslage. Es ist aber weder festgestellt, dass der Schuldner auf die Zulassung eines Fahrzeugs zwingend angewiesen war, noch war die Bezahlung der R374ckst344nde aus dem insolvenz-freien Verm366gen unzumutbar. 11 c) Beurteilt man die Rechtsbeziehung zwischen dem Schuldner und dem Beklagten als 366ffentlich-rechtliche, f374hrt dies zu keinem anderen Ergebnis. F374r 12 - 8 - einen 366ffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gilt uneingeschr344nkt, was zu einem Bereicherungsanspruch nach 247 812 BGB ausgef374hrt wurde. Ein Amts-haftungsanspruch besteht nicht, weil seitens des Beklagten keine Amtspflicht verletzt wurde. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG L374denscheid, Entscheidung vom 29.12.2008 - 94 C 169/08 - LG Hagen, Entscheidung vom 27.04.2009 - 10 S 27/09 -
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