BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 93/10 Verkündet am: 27. Juni 2012 Breskic Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di e mündliche Verhan dlung vom 27. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 17. J uni 2010 im Kostenpunkt und in soweit aufgehoben , als zu m Nachteil der Klägerin erkannt ist . Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zur erneuten Verhan d- lung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsve r- fahrens - an das Berufungsgericht zurückver wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin verlangt von dem Beklagten , der gewerblich einen Jachth a- fen betreibt, die Zahlung eines " Nutzungsentgeltes " aus einem Vertrag, der den Beklagten berechtigt, eine Wasserfläche in A. an der Bundeswasserst raße P. H. , deren Eigentümerin die Klägerin ist, zu nutzen. Die Parteien schlossen 1997 einen "Nutzungsvertr ag", der für die Zeit ab dem 1. Januar 199 7 ein vo m Beklagten zu zahlendes jährliches Nutzungsen t- gelt in Höhe von 7 . 400 DM (= 3.783,56 vorsah. 1 2 - 3 - Der Vertrag enthielt folgende, von der Klägerin in einer Vielzahl ver - gleichbarer Verträge verwendete, Vereinbarungen: "§ 3 Vertragsdauer (1) Di eser Vertrag tritt am 01.01.1997 in Kraft. (2) Das Vertragsverhältnis endet am 31.12.2002. Es verlängert s ich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres von der WSV oder dem Nutzer schriftlich § 5 Nutzungsentgelt und Nebenkosten (4) Die WSV prüft nach Ablauf von jewei ls drei Jahren, erstmals zum 1. Januar 2001 , ob das Nutzungsentgelt noch ortsüblich oder sonst angemessen ist. Bei einer Änderung setzt sie den zusätzlich oder den weniger zu zahlenden Betrag nach bill i- gem Ermessen (§ 315 BGB) fest und teilt dem Nutzer die H ö- he des künftig zu zahlenden N utzungsentgelts mit. " Mit einer ersten Entgeltanpas sung setzte die Klägerin zum 1. Januar 200 1 das jährliche Nutzungsentgelt auf 6.041,92 akzeptierte. Mit Schreiben vom 1 8 . Oktober 200 4 verlangte die Kl ägerin von dem Beklagten zum 1. Januar 2005 eine weitere Entgeltanpassung auf 7.855 . Der Beklagte zahlte i m Jahr 2005 nur den Betrag, den die Klägerin mit de r Erhöhung zum 1. Januar 2001 verlangt hatte ( 6.041,92 ). Die Klägerin 3 4 5 - 4 - macht mit der Klage den nicht gezahlte n Unterschiedsbetrag von 1.813,06 geltend. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständ i- gengutachtens zur Höhe des ort süblichen Nutzungsentgelts die Klage mit der Begründung abgewi esen, § 5 Abs. 4 des Vertrages sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben . Eine vo m Beklagten in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage, mit der diese r eine teilweise Rüc k- erstattung der in 2007 gezahlten Miete verlangt, hat das Berufungsgericht a b- gewiesen . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin i hr erstinstanzliches Klagebegeh ren in vollem Umfang weiter. Entsche idungsgründe: Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufh ebung des Beru fungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründu ng ausgeführt, die Klägerin kö n- ne v on de m Beklagten das erhöhte Nutzungsentgelt nicht verlangen, weil die Regelung in § 5 Abs. 4 des Mietvertrages gegen § 307 Abs. 1 BGB verstoße und daher unwirksam sei. Da die Klausel bezüglich der Preisanpassung darauf abstelle, ob die Miete noch " ortsübl ich oder sonst angemessen " sei, verstoße die Regelung gegen d as in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltene Transparenz - 6 7 8 9 - 5 - gebot. Die Klausel sei unbestimmt, weil aus der Formulierung " sonst angeme s- sen " die tatsächlichen Voraussetzungen für die Berechtigung der Klä gerin zu einer Preisanpassung nicht hinreichend deutlich ersichtlich seien. Die Formuli e- rung könne insbesondere nicht dahingehend ausgelegt werden, dass damit die ortsübliche Miete gemeint sei. Aufgrund der alternativen Formulierung in § 5 Abs. 4 des Vertr ages werde die Bezeichnung " ortsüblich " nicht mit dem Begriff " sonst angemessen " gleichgesetzt. Wenn beide Begriffe jedoch unterschiedl i- che Sachverhalte erfassen sollen, sei unklar, welcher Tatbestand unter den B e- griff " noch angemessen " zu subsumieren sei. Die Klausel genüge dem Transparenzgebot auch deshalb nicht, weil der Maßstab, nach dem die Klägerin die Höhe einer neu festzusetzenden Miete bestimmen könne, nicht ersichtlich sei. Die Klägerin sei bei Vorliegen der in der Klausel genannten Voraussetz ungen berechtigt , die Miete nach billigem Erme s- sen gemäß § 315 BGB festzusetzen. Nach welchem Maßstab dies zu erfolgen habe, könne nur anhand der im Vertrag genannten Kriterien der Ortsüblichkeit oder Angemessenheit bestimmt werden . Es sei aber gerade nich t ersichtlich, was unter der Festsetzung einer angemessenen Miete zu verstehen sei. Die Klausel benachteilige den Vertragspartner auch deshalb unang e- messen, weil es der Klägerin frei stehe, die Miete zu Gunsten des Beklagten anzupassen oder dies nicht zu tun. In der Klausel sei nämlich nicht hinreichend deutlich geregelt, ob die Klägerin schon bei Vorliegen nur einer der beiden im Vertrag genannten Voraussetzungen zur Anpassung der Miete verpflichtet sei. Es stünde daher im willkürlichen Ermessen der Kl ägerin, ob sie eine Anpassung des Nutzungsentgelts vornehme. Schließlich werde der Beklagte durch die Klausel auch deshalb unang e- messen benachteiligt, weil die Klägerin aufgrund ihrer faktischen Monopolste l- 10 11 12 - 6 - lung die Ortsüblichkeit der Preise mittelbar s elbst bestimmen könne. Die An - knüpfung an das Kriterium der Ortsüblichkeit benachteilige den Vertragspartner dann, wenn der zur Leistungsbestimmung Berechtigte auf die Entwicklung di e- ser Preise wesentlichen Einfluss habe, weil er an den Verträgen, die zur Ermit t- lung des ortsüblichen Preises herangezogen würden, selbst beteiligt sei. A u- ßerdem sehe die Klausel kein Kündigungsrecht für den Beklagten für den Fall vor, dass die Klägerin das einseitige Leistungsbestimmungsrecht wirksam aus - geübt habe. II. Di ese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Unz u- treffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte durch die Regelung zur Anpassung des Nutzung sentgelts in § 5 Abs. 4 des Nu t- zungsvertrages unangemessen benachteiligt wir d und die Klausel daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist. 1. Durch § 5 Abs. 4 Satz 2 des Nutzungsvertrages wird der Klägerin die Berechtigung eingeräumt, a lle drei Jahre, erstmals zum 1. Januar 2001 , bei e i- ner Änderung der in Satz 1 der K lausel genannten Voraussetzungen die Höhe der Miete nach billigem Ermessen neu festzusetzen. Die Parteien haben damit zur Wertsicherung der Miete einen sogenannten Leistungsvorbehalt zugunsten der Klägerin vereinbart. Eine Leistungsvorbehaltsklausel liegt vor, wenn dem Bestimmungsberechtigten hinsichtlich d es Ausmaßes der Änderung der g e- schuldeten Miete ein Ermessensspielraum verbleibt, der es ermöglicht, die neue Höhe des zu zahlenden Betrages nach Billigkeitsgrundsätzen festzuse t- zen (Bartholomäi in Lindne r - Figura/Oprée/ Stellmann Geschäftsraummiete 2. Aufl. Kap. 10 Rn. 151; Neuhaus Han dbuch der Geschäftsraummiete 4. Aufl. 13 14 - 7 - Rn. 1212; Gerber/Eckert Gewer bliches Miet - und Pachtrecht 7. Aufl. Rn. 173). Eine solche Wertsicherungsklausel, durch die einem der Vertr agspartner ein einseitiges Le istungsbestimmungsrecht gemäß § 315 BGB eing eräumt wird, unterfällt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gese tzes über das Verbot der Verwe n- dung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden vom 7. Septem - ber 2007 (BGBl . I S. 224 6, nachfolg end: PrKG) zwar nicht dem Preis klauselve r- bot des § 1 Abs. 1 PrKG. Ist die Leistungsvorbehaltsklausel jedoch in vorform u- lierten Vertragsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB enthalten, unte r- liegt sie ein er Überprüfung am Maßstab des § 307 BG B (BGHZ 179, 186 = NJW 2009, 578 Rn. 13). Eine Inhaltskontrolle nach dieser Vorschrift ist insb e- sondere nicht durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Denn durch die Einräumung und nähere Ausgestalt ung eines einseitigen Leistungs besti m- mungsrechts, das eine Vertragspartei zu einer Preisanpassung berech tigt, wird von dem Grundsatz abgewichen, dass Leistung und Gegenleistung im Vertrag festzulegen sind (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2012 - XII ZR 79/10 - juris Rn. 19 und BGH Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08 - NJW 2010, 2793 Rn. 20 mwN zu einer Spannungsklausel in einem Erdgassondervertrag). Auch findet die Vorschrift auf Geschäftsbedingungen Anwendung, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden (§ 310 BGB). 2. Bestimmungen in Allgemeinen G eschäftsbedingungen sind unwir k- sam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benac h- teiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen sind daher nach den Grund - sätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Ver trag s- partner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Die Beschreibung muss für den anderen Vertragsteil nachprüfbar und darf nicht irreführend sein (S e- 15 - 8 - natsurteil BGHZ 162, 39 = NJW 2005, 1183, 1184). Abzustellen ist auf die E r- kenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartner s (Sena tsurteil BGHZ 183, 299 = NJW 2010, 671 Rn. 22). Dabei dürfen allerdings die Anford e- rungen an den Verwender nicht übe rspannt werden (BGHZ 112, 115 = NJW 1990, 2383, 2384). Bei einer Mietanpassungsklausel erfordert das Transparenzgebot eine verständliche Formulierung, die insbesondere den Anlass der Mietänderung, die Bezugsgrößen sowie den Umfang der Mietanpassung umschreibt (vgl. Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet - , Pacht - und Leasingrechts 10. Aufl. Rn. 478; Ghassemi - Tabar/Leo AGB im Gewerb eraummietrecht I. Teil Rn. 397). a) Wie der Senat in einem gleich gelagerten Fall bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 9. Mai 2012 - XII ZR 79/10 - juris ) , wird die Regelung in § 5 Abs. 4 des Nutzungsvertrages d iesen Anforderungen an die Klarheit und Ve r- ständlichkeit ei ner vor formulierten Vertragsbestimmung gerecht. Aus dem Wor t- lau t des § 5 Abs. 4 Satz 1 des Nut zungsvertrages werden für einen Vertrag s- partner der Klägerin Zeitpunkt und Anlass für eine Mietanpassung hinreichend deutlich erkennbar. aa) Die Regelung bestimmt, dass die Klägerin zur Vornahme einer A n- passung der Miete dann berechtigt ist, wenn zu dem in der Klausel festgelegten Pr ü fungszeitpunkt die vereinbarte Miete nicht mehr ortsüblich oder sonst ang e- messen ist. Das Leistungsbestimm ungsrecht der Klägerin ist damit an Voraus - setzungen gebunden, die für einen Vertragspartner der Klägerin verständlich und nachprüfbar sind. Zur Auslegung des Begriffes der ortsüblichen Miete kann auf die Vorschrift des § 546 a Abs. 1 BGB zurückgegriffen w erden, der für die Höhe der von einem Mieter zu leistenden Entschädigung bei einer verspäteten 16 17 1 8 - 9 - Rückgabe der Mietsache ebenfalls auf die Miete abstellt, die für die Vermietung vergleichbarer Sachen ortsüblich ist. Auch der Begriff der angemessenen Miete ist hinr eichend bestimmt im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Angemessen ist der orts - und marktübliche Mietzins, worunter derjenige verstanden werden kann, der für vergleichbare Objekte bei eine m Neuabschluss üblicherweise g e- fordert und gezahlt wird (Senats urteil vom 2. Oktober 1991 - XII ZR 88/90 - NJW - RR 1992, 517, 518; vgl. auch Senatsurteil vom 3. Juli 2002 - XII ZR 39/00 - NJW 2002 , 3016, 3018; BGH Urteil vom 4. Juni 1975 - VIII ZR 243/72 - NJW 1975, 1557, 1558). bb) Entgegen der Auffassung des Beru fungsgerichts wird die Klausel auch nicht dadurch intransparent, dass das Re cht der Klägerin zu einer Anpa s- sung der Miete davon abhängig gemacht wird , dass das gezahlte Nutzungsen t- gelt " noch ortsüblich oder sonst angemessen " ist. Die gewählte Formulier ung in § 5 Abs. 4 Satz 1 des Nutzungsvertrages bringt in verständlicher Art und Weise zum Ausdruck, dass die Klägerin nicht nur bei einer Veränderung der ortsüblichen Miete, sondern auch dann zu einer Mietpreisanpassung berechtigt ist, wenn zum Prüfungszei tpunkt die gezahlte Miete keinen ausreichenden Gegenwert mehr für die Nutzung des Mietgegen - stands darstellt. Der Begriff des angemessenen Nutzungsentgelts soll dabei erkennbar die Fälle erfassen, bei denen, unabhängig von einer Veränderung der ortsübliche n Miete, das von den Parteien b ei Vertragsschluss vorausgeset z- te Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufgrund von sonstigen Veränderungen, etwa durch die allgemeine Preisentwicklung, nicht mehr ge wahrt ist (vgl. BGHZ 189, 131 = NJW 201 1, 2501 Rn. 36). Eine genau e- re Bezeichnung des Anlasses für eine Miet anpassung erfordert das Transp a- renzgebot nicht. 19 20 - 10 - cc) Rechtsfehlerhaft ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Mietanpassungsklausel verstoße deshalb gegen das Transparenzgeb ot, weil sich aus ihr der Maßstab für die neu festzusetzende Miete nicht klar ergebe. Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 des Nutzungsvertrages kann die Klägerin den zusätzlich oder weniger zu zahlenden Betrag nach billigem Ermessen festse t- zen. Durch die ausdrückli che Bez ugnahme in dieser Klausel auf § 315 BGB wird der Klägerin nicht nur ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht i.S.d. § 315 Abs. 1 BGB eingeräumt, sondern der Ausübung dieses Rechts verbin d- lich der Maß stab des § 315 Abs. 1 BGB zu Grunde gelegt. Der K lägerin wird durch die Be zugnahme auf § 315 BGB bei der Anpassung der Miete ein E r- messenspielraum eingeräumt, der durch den Begriff der Billigkeit begrenzt wird (vgl. Münch KommBGB/Würdinger 6. Aufl. § 315 Rn. 29). Damit ist der Maßstab für ein e mögliche Mi etpreisänderung i. S.v. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB hinre i- chend bestimmt. Der Vertragspartner der Klägerin kann erkennen, dass eine von der Klägerin vorgenommene Mietpreisänderung nur dann von der Mieta n- passungsklausel gedeckt ist, wenn die geänd erte Miete eine r Überprüfung a n- hand der zu § 315 BGB entwickelten Grunds ätze standhält. Nach der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs entspricht eine einseitige Preisbestimmung in d er Regel dann der Billigkeit i. S.v. § 315 Abs. 1 BGB, wenn das verlangte Entgelt im Rahme n des Marktüblichen liegt und dem entspricht, was regelmäßig als Preis für eine vergleichbare Leistung verlan gt wird (vgl. BGH Urteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90 - NJW - RR 1992, 183, 1 84). Eine weitere Ko n- kretisierung des Umfangs einer möglichen M i etanpassung verlangt das Tran s- parenzgebot nicht. b) Der Beklagte wird durch die Mietanpassungsklausel au ch nicht aus anderen Gründen i. S.v. § 307 Abs. 1 Sa tz 1 BGB unangemessen benachtei ligt. 21 22 23 - 11 - aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Al lgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwe n- ders entgegen den Geboten von Treu und G lauben unangemessen benachteil i- gen. Eine Klausel ist unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender die Vertrags gestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm ei nen angemessenen Ausgle ich zuz u- gestehen (Senatsurteile vom 8. Februar 2012 - XII ZR 42/10 - GuT 2012, 26 Rn. 20 und vom 19. Dezember 2007 - XII ZR 61/05 - NJW - RR 2008, 818 Rn. 17 mwN). Bei der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die Art des konkreten Vertrags, die typischen Interessen der Vertragschließenden und die die jeweilige Klausel begleitenden Regelungen zu berücksic htigen (vgl. BGH Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08 - NJW 2010, 2793 Rn. 33 mwN). bb) Mietanpassungsklauseln können grundsätzlich im Wege allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Dies folgt bereits aus § 309 Nr. 1 BGB, der für Preisanpassungsklauseln ein uneingeschränktes Klauselverbot nur für Bestimmungen über kurzfristige Preis erhöhungen in Verträgen über W a- renlieferungen o der Dienstleistungen vorsieht und Dauerschuldverhältnisse ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausnimmt (vgl. BGH Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08 - NJW 2010, 2793 Rn. 25 f. mwN). Sie unterliegen auch dann der w eiteren Inhaltskontr olle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn sie dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügen. cc) Nach der Rechtsprechung des Bunde sgerichtshofs stellen Preisänd e- rungsklauseln bei langfristigen Vertragsverhältnissen, insbesondere solchen, die a uf Leistungsaustausch gerichtet sind, ei n geeignetes und anerkanntes I n- 24 25 26 - 12 - strument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung dar. Denn sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinn spanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostener höhungen vorsor g- lich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufang en versucht (BGH Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08 - NJW 2010, 279 3 Rn. 34; BGHZ 172, 315 = NJW 2007, 2540 Rn. 22; BGHZ 176, 244 = NJW 2008, 2172 Rn. 14 und BGHZ 180, 257 = NJW 2009, 2051 Rn. 23 jeweils mwN). Dabei ist das Interesse des Vertragsp artners des Verwenders einer Preisänderungsklausel daran zu berücksichtigen, vor Preisanpassungen g e- schützt zu werden, die über die Wahrung des ursprünglich fes tgelegten Äquiv a- lenzverhältnisses hinausgehen (vgl. BGHZ 94, 335 = NJW 1985, 2270; BGHZ 158, 149 = NJW 2004, 1588,1590 jeweils m wN). Der Verwender von in Allg e- meinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Preisanpassungsklauseln hat d a- gegen - insbesondere bei auf Dauer angelegten Geschäftsverbindungen - das ebenfalls anerkennenswerte Bedürfnis, seine Preis e den aktuellen Kosten - oder Preisentwicklungen anzupasse n (vgl. etwa BGH Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88 - NJW 1990, 115, 116). Andernfalls müsste n die zukünft i ge allgemeine Preisentwicklung oder mögliche Veränderung des Mietmarktes b e- reits bei der Kalkulation der bei Mietbeginn festgesetzten Miete berücksichtigt werden, was in der Regel zu einer höheren Miete führen würde. Eine Preisanpassungsklausel hält allerdings dan n einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand, wenn s ie dem Vermieter die Mö g- lichkeit bietet, seinen Gewinn einseitig zu Lasten des Mieters zu vergrößern (vgl. BGHZ 185, 96 = NJW 2010, 2789 Rn. 35 zu einer Preisanpassungsklausel in einem Erdgaslieferungsvertrag). 27 28 - 13 - dd) Danach hält die Mietanpassungsklausel in § 5 Abs. 4 des Nutzungs - vertrage s einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Das in § 5 Abs. 4 des Nutzungsvertrages enthal tene Recht zur Mieta n- passung ermöglicht der Klägerin nicht, während der Laufzeit des Vertrages ei n- seitig das V erhältnis von Leistung und Gegenleistung, das die Parteien bei Ab - schluss des Mietvertrages zugrunde gelegt haben, zu i hren Gunsten zu verä n- dern und dadurch ihren Gewinn nachträglich zu maximieren. Die Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts ist abhängig v on einer Änderung der konkret fest - gelegten Bezugsgrößen des ortsübliche n oder angemessenen Nutzungsen t- gelts und im Umfang dadurch begrenzt, dass die Mietanpa ssung nach billigem Ermessen i.S.v. § 315 Abs. 1 BGB erfolgen muss. Durch die Klausel wird s i- cherg estellt, dass der Beklagte als Mieter nur mit einer Veränderung der Miete rechnen muss, die der allgemeinen Preisentwicklung bei den Bezugsgrößen entspricht. Zudem sieht die Klausel auch die Möglichkeit einer Herabsetzung der Miete vor und berücksichtigt d amit nicht nur einseitig die Interessen der Klägerin an einer Mietpreiserhöhung, sondern auch die Interessen des Mieters an einer Herabsetzung der Miete, wenn es au fgrund der allgemeinen Markten t- wicklung oder infolge sonstiger Umstände zu einem Absinken de r Mietpreise gekommen ist. c) Soweit das Berufungsgericht die Auff assung vertritt, die Klausel b e- nachteilige den Vertragspartner deshalb, weil in ihr nicht geregelt sei, ob die Klägerin bei Vorliegen der im Vertrag gena nnten Voraussetzungen zur Anpa s- su ng der Miete verpflichtet sei, verkennt es die Rechtsfolgen, d ie sich aus der Bezugnahme in § 5 Abs. 4 Satz 2 des Nutzungsvertrages auf § 315 BGB erg e- ben. 29 30 31 - 14 - Ist dem Gläubiger ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB eingeräumt, so ist er auch v erpflichtet, die Bestimmung zu treffen, sofern der Schuldner ein Interesse an der Vertragsanpassung hat (Palandt/Grüneberg BGB 71. Aufl. § 315 Rn. 12). Übt er das Leistungsbestimmungsrecht nicht oder verzögert aus, d. h. nicht innerhalb einer objektiv ange messenen Zeit (vgl. hier - zu MünchKommBGB/Würdinger 6. Aufl. § 3 15 BGB Rn. 46), kann der Schul d- ner den Bestimmungsberechtigten zwar nicht auf Abgabe einer Bestimmungs - erklärung ge richtlich in Anspruch nehmen. § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB gibt ihm jedoch die Möglichkeit, eine Klage auf Leistungsbestimmung durch das Gericht zu erheben. Dadurch sind die Interessen eines Vertragspartners der Klägerin ausreichend gewahrt. Sieht er zum Z eitpunkt der Überprüfung die V o- raussetzungen für eine Mietanpassung als er füllt an und nimmt die Klägerin eine Leistungsbestimmung nicht vor, kann er nach Ablauf einer angemessenen Zeitspanne von de r Rechtsschutzmöglichkeit des § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB Gebrauch machen und ggf. selbst eine Anpassung der Miete erreichen. E in Verzug der Klägerin mit der Ausübung ihres Leistungsbestimmungsrechts ist hierfür nicht erforder lich (MünchKommBGB/Würdinger 6. Aufl. § 315 BGB Rn. 46). d) Eine unangemessene Benachteiligu ng des Vertragspartners der Kl ä- gerin ergibt sich auch nicht d araus, dass die Klägerin durch ihre faktische Mo - nopolstellung die zur Begründung eines Mi eterhöhungsverlangens herangez o- gene Vergleichsmiete mittelbar selbst be stimmen kann. Zwar ist dem Ber u- fungsgericht zuzugeben, dass für Bundeswasserstraßen allein die Klägerin das Nutzungsentgelt festsetzt und sie damit maßgeblichen Einfluss auf die Höhe des Nutzungsentgelts für vergleichbare Mietobjekte an Bundeswasserstraßen ausübt. Eine Erhöhung der Miete für die Neuv ermietung vergleichbarer Mieto b- jekt e führt nach de r Regelung des § 5 Abs. 4 des Nutzungsvertrags jedoch nicht zwingend auch zu einer Mieterhöhung bei einem bestehenden Mietvertrag. Hält 32 33 - 15 - der Mieter die Mietanpassung für unangemessen , kann er sich auf die Unbillig keit der Leistungsbestimmung berufen und im Rahmen einer von der Klägerin erhobenen Zahlungsklage die Einrede erheben, die Bestimmung sei unbillig und damit gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB für ihn unverbindlich ( Münch KommBGB / Würdinger 6. Aufl. § 315 BGB Rn. 39). Das mit der Sache be fasste Gericht hat dann gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts gegeben sind und die Mietpreisanpassung der Billigkeit entspricht. Dadurch wird der Mi e- ter aus reichend vor einem Missbrauch des Leistungsbe stimmungsrechts g e- schützt. e) Schließlich wird der Beklagte durch die Klausel auch nicht dadurch unangemessen benachteiligt, dass ihm für den Fall der wirksamen Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts keine Kündigungsmöglichkeit eingeräumt wird. Eine P reisanpassungsklausel muss nicht zwingend die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung des Vertragsverhältnisses vorsehen. Die Einräumung eines Kündigungsrechts kann bei einer Klausel, die für sich betrachtet eine u n- angemessene Benachteiligung bewirken könn te, einen Ausgleich darstellen, damit die Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB standhält (vgl. BGH Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 247/06 - NJW 2008, 360 Rn. 13). Wird der Vertragspartner des Verwenders durch eine Preisanpassungsklausel jedoch nicht unangemessen benachteiligt, wird die Klausel ni cht deshalb u n- wirksam, weil sie für den Fall der Ausübung des Preisanpassungsrechts keine Kündigungsmöglichkeit für den anderen Vertragsteil vorsieht. 3. Nach alldem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Auf die Revision ist es im Umfang der Anfechtung aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil weitere Feststellungen dazu zu 34 35 - 16 - treffen sind, ob die von der Klägerin festgesetzte Miete der Billigkeit entspricht. Das Verfahren ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 28.08.2009 - 33 C 229/08 - LG Potsdam, Entscheidu ng vom 17.06.2010 - 11 S 146/09 -
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