BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 93/10 vom 8. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den R ichter Dr. Fischer am 8. März 2012 beschlossen: Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 2010 werden zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Be schwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der durch die Beschwerde der Streithelferin veru r- sachten Kosten; diese hat die Streithelferin zu tragen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 46.0 00,57 Gründe: Die Nichtzulas sungsbeschwerden sind statthaft (§§ 74, 67, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie haben jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch e r- fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicheru ng einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - Die in verschiedener Hinsicht geltend gemachte Verletzung des rechtl i- chen Gehörs der Beklagten und der Streithelferin hat der Senat geprüft aber ni cht für gegeben erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.04.2009 - 2 - 5 O 258/08 - OLG Frankfurt /Main, Entscheidung vom 20.04.2010 - 3 U 99/09 - 2 3
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