BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 93/13 vom 28. Oktober 2014 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, de n Richter Gröning, die Richt e- rin Schuste r , den Richter Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober - Dehm beschlossen : Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 18. August 2014 wird zurückgewiesen. Gründe : I. Der Senat hat nach Rücknahme der Klage mit Beschluss vom 18. A ugust 2014 den Streitwert für beide Instanzen des Patentnichtigkeitsve r- fah rens auf 30 Millionen d es auf das Streitpatent gestützten Verletzungsprozesses vor dem Oberlandesgericht Karl s- ruhe ausgegangen, der dort au f den gleichen Betrag bestimmt worden war. Die Beklagte hält für das Berufungsverf ahren einen Streitwert von 8,75 e- nomme nen W Sie ist der Auffassun g, der Wert des Streitpatents habe bei Einlegung der Berufung im Juli 2013 wegen fehlende r Durchsetzbarkeit von Unterlassungsansprüchen deutlich niedriger als der Höchststreitwert von 30 Millionen Euro gelegen. Am 18. Dezember 2012 hatte die Beklagte die u rsprünglich im Verletzungsprozess erhobenen Unterla s- sungsansprüche wegen kartellrechtlicher Bedenken der Europäischen Kommi s- sion fallengelassen. Die Beklagte hat sich schließlich in dem Kartellverfahren gegenüber der Europäischen Kommission für einen Zeitr aum von fünf Jahren verpflichtet, in Europa keine Unterlassungsverfügungen auf der Grundlage ihrer 1 2 - 3 - standardessentiellen Patente für Smartphones und Tablet - Computer gegen U n- ternehmen zu erwirken, die einen bestimmten Lizen z ierungsrahmen einhalten (IP/14/490 , vgl. Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 29. April 2014). II. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. 1. Der Streitwert im Patentnichtigkeitsverfahren ist nach § 51 Abs. 1 GKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach der ständigen Rechtspr e- chung des Senats ist dafür im Allgemeinen der g emeine Wert des Patents bei Erhebung der Klage oder Einlegung der Berufung zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen maßgeblich . Falls, wie im Streitfall, noch keine bezifferte Schadensersatzforderung vorliegt, die in die Wertbestimmung eingestellt werden könnte, ist mangels weiterer Anhaltspunkte die Streitwertfestsetzung im Verletzungsprozess zugrunde zu legen (BGH, B e- schlu s s vom 7. November 2006 X ZR 138/04, GRUR 2007, 175 - Sachve r- ständigenentschädigung IV ; Beschluss vom 28. Juli 2009 X ZR 153/04, GRUR 2009, 1100 Dru ckmaschinen - Temperierungssystem III; Be schluss vom 12. April 201 1 - X ZR 28/09, GRUR 2011, 757 Nichtigkeitsstreitwert I ). 2. Hiervon ausgehend verbleib t es bei dem festgesetzten Betrag. M aßgeblich für die Wertbestimmung ist die wirtschaftliche Ausbeute , die der Patentinhaber mit der Verwertung des Patents erzielen kann ( § 9 PatG und Art. 64 EPÜ ) . Der Patentinhaber kann neben der Eigennutzung die Recht e aus dem Patent gegenüber Wettbewerbern mittels Erhebung von Unterlassungs - und Schadensersatzansprüchen geltend machen. Er kann aber auch Lizen z- vereinbarungen über eine Benutzung der Lehre des Patents treffen und nach Beendigung der Lizenzvereinbarung du rch Zeitablauf oder Kündigung gegeb e- nenfalls erneut Unterlassungsansprüche stellen . Der Wert des Patents verä n- dert sich durch die unterschiedlichen Verwertungsarten nicht . 3 4 5 6 - 4 - Vor diesem Hintergrund gibt die Verpflichtungszusage der Beklagten , gegen europäi sche Wettbewerber innerhalb der nächsten fünf Jahre keine U n- terlassungsverfügungen mehr zu erwirken , keinen Anlass zu einer geringeren Einschätzung des Patents. Die B eklagte kann infolge der Verpflichtungszusage zwar Unternehmen, die das Streitpatent benut zen ( müssen ), nicht mehr auf U n- terlassung in Anspruch nehmen . U m gekehrt aber sind die Wettbewerber, um d as Patent nutzen zu können , gehalten, mit der Beklagten Lizenz vereinbaru n- gen zu wettbewerbsgerechten Bedingungen zu schließen . Die Beklagte hat s o- nach durch die Verpflichtungszusage nicht etwa Rechte aus dem Pa tent aufg e- geben , die zu einer Verminderung dessen Werts führten, sondern sich zu einer bestimmten Art und Weise der G eltendmachung dieser Rechte verpflichtet . Meier - Beck Gröning Schuster Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.04.2013 - 5 Ni 49/11 (EP) - 7
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