ECLI:DE:BGH:2019:160419UXZR93.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 93 /18 Verkündet am: 1 6 . April 201 9 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FluggastrechteVO Art. 2 Buchst. h, Art. 3 Ab s. 1, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 a) Soll der endgültige Zielort des Fluggastes nach der zugrunde liegenden ein- heitlichen Buchung von einem Flughafen im Unionsgebiet aus mit direkten Anschlussflügen über Drittstaaten erreicht werden und trifft er dort infolge ei- ner Verspätung des ersten Fluges von unter drei Stunden mit großer Ver- spätung ein, steht dem Fluggast ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des Ausgangsfluges zu (Bestätigung von BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 X ZR 127/11, RRa 2013, 237). b) Auf der Grundlage der einheitlichen Buchung kommt es für den Ausgleichs- anspruch nicht darauf an, ob Anschlussflüge ebenfalls vom ausführenden Luftfahrtunternehmen des Ausgangsfluges oder einem dritten Luftfahrtunter- nehme n durchgeführt werden. BGH, Urteil vom 16. April 2019 - X ZR 93/18 - LG Stuttgart AG Nürtingen - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richt er Gröning und Dr. Grabinski sowie die Richterinnen Dr. Kober - Dehm und Dr. Marx für Recht erkannt: D ie Revision gegen das Urteil der 5 . Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 8 . März 2018 wird auf Kosten der Beklagten zurück- gewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte zur Leistung einer Au s- gleichszahlung nac h Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11. Februar 2004 (im Folgenden: Fluggas t rechte verordnung ) verpflichtet ist . D ie Kläge r verfügte n über eine bestätigte Buchung bei der Beklagten für Flüge am 2 7 . Juni 2016 von Stuttgart nach Belgrad ( , planmäßige A n - kunft szeit : 11 : 3 0 Uhr) , von Belgrad nach Abu Dhabi ( ) und von Abu Dhabi nach Colombo ( Sri Lanka ). D er erste Flug wurde von der Beklagten selbst, die beiden Anschlussflüge von E . durchgeführt. Der Flug von Stuttgart nach Belgrad landete erst um 12:23 Uhr in Belgrad. D ie Kläger erreicht en d en 1 2 - 3 - Anschlussfl ug nach Abu Dhabi deshalb nicht und den endgültigen Zielo rt C o- lombo am Folgetag mit rund neu n stündiger Verspätung. Mit ihr er bei m für den Flug hafen Stuttgart örtlich zuständigen Amtsgericht erhobenen Klage ha ben die Kläger Zahlung von jeweils 6 00 Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt; d as Landgericht hat die d a gegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision z u gela s sen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zu ständigkeit des erstinstanzlich ange ruf enen Amtsgerichts bejaht. In der Sache hat es ang e- nommen, d ie Kläger könn ten eine Au s gleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c FluggastrechteVO beanspruchen, weil sie ihr Endziel Colombo mit mehr als drei Stu nden Verspätung erreicht hätten , auch wenn der von der B e- klagten als einem nicht in der Union ansässigen Luftfahrtunternehmen vo m Ge- biet e i nes Mitgliedstaates aus (Stuttgart) durchgeführte Flug nach Belgrad w e- niger als drei Stunden verspätet gewesen sei . II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. 1. Die deutschen Gerichte sind, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, international zuständig . 3 4 5 6 - 4 - a) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte beurteilt sich, wenn das beklagte Unternehmen seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung bzw. Hauptniederlassung, wie im Streit fall, außerhalb des Hoheitsgebietes eines Mi t- gliedsta a tes der Europäischen Union hat, nach dem nationalen Recht (Art. 6 Abs. 1, Art. 63 Brüssel - Ia - VO) . Dafür ist auf die Regeln der örtlichen Zuständi g- keit nach §§ 12 ff. ZPO zurückzugreifen, welche die internationale Zuständigkeit regelmäßig indizieren ( BGH, Urteil vom 18. J a nuar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 13, 18). Im Streitf all ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) bei dem für den Abflugort des ersten Fluges (Flughafen Stuttgart) örtlich z u- ständigen Gericht begründet. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei dem Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 FluggastrechteVO um einen gesetzlichen , die Mindestrechte des Fluggastes betreffenden Anspruch gegen das ausführende Luftfahrtunte r- nehmen auf vertraglicher Grundlage . D a mit ist für d ie Kl äger de r be sondere G e richtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) eröffnet (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 26 ff.; B e schluss vom 14. Juni 2016 - X ZR 92/15 , RRa 2016, 229 Rn. 9 mwN) . Dies steht in Einklang mit der Recht sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (U r teil vom 7. März 2018 in den verbundenen Rechtssachen C - 274/16, C - 447/16 und C 448/16, NJW 2018, 2105 ff.). bb) Wird ein solcher Anspruch au s Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Flu g- gastrechteVO darauf ge stützt, dass bei einem Flug mit direktem Anschlussflug auf der Grundlage einer bestätigte n Buchung d er endgültige Zielort (Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO) mit großer Verspätung erreicht wurde, ist Erfü l- 7 8 9 10 - 5 - lungsort i. S. v . § 29 ZPO jedenfalls auch der Abfl ugort des ersten (Teil - ) Fluges (EuGH, NJW 2018, 2105 Rn. 71 ff.; BGH, Urteil vom 11. Septe m ber 2018 - X ZR 80/15 , RRa 2019, 432 ). Dies gilt nach dem Rechtsgedanken des Art. 7 Nr. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel - Ia - VO, die in Deutschland unmi t telbar e Geltung hat (Art. 288 Abs. 2 AEUV), una bhängig davon, ob der Beförderungs- vertrag zwischen de n Kläger n und der Beklagten gemäß dem deutschen inter- nationalen Privatrecht nach dem Recht der R epublik Serbien , wo die Beklagte ihren Sitz hat , zu beurteilen sei n sollte (BGHZ 188, 85 Rn. 28 ff. [ 32 f. ]) . b) Die Revision zieht diese Grundsätze nicht generell in Zweifel ; sie gibt lediglich zu bedenken, ob eine solche (mittelbare) vertragliche Grundlage auch dann angenommen werden kann, wenn , wie hier, der in de n Anwe n- dungsbereich der Verordnung fallende (Zubringer - )Flug weniger als drei Stu n- den versp ä tet war . Mit diesem Einwand kann die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte schon deshalb nicht verneint werden, weil er nach allgemeinen pr o- zessua len Grundsätzen die Begründetheit der Klage betrifft . Für die Zuständi g- keit sfrage kommt es nach Lage des Streitfalls allein darauf an , ob die z u grunde zu legenden Anknüpfungstatsachen die Annahme rechtfertigen , dass eine ve r- tragliche Grundlage besteht und die daraus resultierenden Verpflichtungen (auch) im Inland zu erfüllen sind . Dafür hat das Berufungsgericht zutre f fend auf die von der Beklagten bestätigte Buchung einer Luftbeförderung de r Kläger von Stuttgart über Belgrad und Abu Dhabi nach Colombo abges tellt . D ie Existenz die ser vertragl i chen Grundlage zieht die Revision zu Recht nicht in Zweifel; die sich daraus erg e benden Verpflichtungen sind i. S. v . § 29 Abs. 1 ZPO (auch) in Deutsc h land zu erfüllen ; ob dazu im Streitfall auch eine Ausgleichszahlung n ach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO gehört, ist, wie ausgeführ t, eine Frage der Begründe t heit der Klage. 11 12 - 6 - 2 . D as Berufungsgericht hat einen Anspruch des Kläger s auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 FluggastrechteVO im Ergebnis z u Recht bejaht . a) Die Fluggastrechteverordnung gilt nach ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. a für alle Fluggäste, die einen Flug auf Flughäfen im Gebiet eines Mi t- gliedstaates, das den Bestimmungen des Vertrages unterliegt, antreten; aus Art. 2 Buchst. h Flug gastrechteVO folgt, dass die Verordnung auch anzuwe n- den ist, wenn der Fluggast seinen endgültigen Zielort über direkte Anschlus s- flüge erreicht. Beide Voraussetzungen sind im Streitfall nach den getroffenen Feststellungen e r füllt . b) Der Anspruch auf ei ne Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 FluggastrechteVO wegen verspäteter Ankunft (vgl. Erw ä- gungsgrund 15 Fluggastrecht e VO) ist im Ausgangspunkt daran geknüpft, dass der betroffene Fluggast an sein em endgültigen Zielort (Art. 2 Buchst. h Flu g- gastrechteVO) mit einer großen Ver s pätung von drei Stunden oder mehr eintrifft (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 in den verbundenen Rechtssachen C 402/07 und C - 432/07, RRa 2009, 282 Sturg e on u.a.). Wird d iese r Zielort nicht mit einem Direktflu g erreicht, sondern über dire k- te Anschlussflüge (Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO) , setzt die Verpflichtung des ausführenden Luftfahrtunternehmens zur Leistung einer Ausgleichszahlung wegen großer Verspätung nicht voraus, dass eine Abflugverspätung in der in Art. 6 FluggastrechteVO vorgesehenen Größenordnung zu verzeichnen war ; vielmehr ist allein darauf abzustellen , ob der Zielort des letzten Fluges mit einer Verspätung gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit von drei Stunden oder mehr erreicht worden ist (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 C - 11/11, RR a 2013, 78 Rn. 35 Folkerts) . Dieser auf ein Vorabentscheidungsersuchen des 13 14 15 16 - 7 - Bundesg e richtshofs (Beschluss vom 9. D ezember 2010 Xa ZR 80/10, RRa 2011, 84) ergangenen Entscheidung lag eine Flugbuchung von Br emen über Paris und São Paulo nach Asunción in Paraguay zugrunde; infolge eines um ann ä hernd zweieinhalb Stunden verzögerten Abflugs in Bremen erreichte der dortige Flu g gast den Anschlussflug von Paris nach S ã o Paulo nicht mehr und kam in der Folge mit 11 Stunden Verspätung in Asunción an . Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof bereits die Verpflic h- tung zur Leistung einer Ausgleichszahlung in einem Fall bejaht, in dem das Endziel über direkte Anschlussflüge erreicht werden sollte (von Berlin ü ber Madrid nach San José, Costa Rica), von denen der erste Flug lediglich eine Verspätung von w e niger als drei Stunden hatte und die große Verspätung am Endziel daraus resu l tierte, dass der (an sich pünktliche) Anschlussflug verpasst wurde (BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - X ZR 127/11, RRa 2013, 237 ff.). c ) Von einer solchen Fallgestaltung unterscheidet sich der Streitfall lediglich dadurch, dass hier die Anschlussfl ü g e von Belgrad nach Abu Dhabi und von dort nach Colombo für sich genommen nicht nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteveror d nung f iel en , weil die Beklagte und E . kein e Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union sind . Dies rechtfertigt jedoch keine abweichende Beurte i lung. aa) Die Anwendbarkei t der Fluggastrechteverordnung bei Flugreisen aus zwei oder mehr Flügen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs zwar, worauf die Revision zutreffend hinweist, grundsätzlich für jeden Flug gesondert zu prüfen, und zwar auch dann, wenn d ieselbe Flugg e- sellschaft diese Flüge unter bestimmten Flugnummer n für eine bestimmte Ro u- te anbietet und selbst durchführt und sie als Anschlussverbindung gemei n sam 17 18 19 - 8 - gebucht werden können (BGH, Urteil vom 13. November 2012 X ZR 12/12, RRa 2013, 19; zuletzt Urteil vom 15. Januar 2019 - X ZR 15/18 Rn. 30 ff.). Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die an die Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union anknüpft (EuGH , Urteil vom 10. Juli 2008 C - 173/07, RRa 2008, 237 Rn. 40, 51 Schenke l) , dient zwar de r A b grenzung des Anwendungsbereichs der Fluggastrechteverordnung , s ie be- sagt aber nicht, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nur dann eine Au s gleichszahlung zu leisten hätte , wenn sämtliche dafür erforderlichen tatbe- stan d lichen Vora ussetzungen auf dem von ihm durchgeführten, dem Anwen- dungsb e reich der Verordnung unterliegenden Flug eingetreten sind. Soll ein endgültiger Zielort nach der zugrunde liegenden einheitlichen Buchung pla n- mäßig nicht direkt, sondern mit Anschlussflügen erreic ht werden, muss für die Frage, ob bzw. i n wieweit ein Luftfahrtunternehmen auch dann wegen großer Verspätung am endgültigen Zielort eine Ausgleichszahlung zu leisten hat , wenn der von ihm von einem Flughafen im Unionsgebiet aus durchgeführte Flug we- niger al s drei Stunden verspätet war , dem Umstand Rechnung getragen we r- den, dass auch vergleichsweise kurze Verspätungen auf Zubringer flügen eine große Ve r spätung an diesem Zielort nach sich ziehen können, auf die es für den Au s gleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 F luggastrechteVO aber allein an- kommt (EuGH, RR a 2013, 78 Rn. 34 f. Folkerts). Beruht diese große Ver- spätung auf der Ve r spätung eines in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Zubringerfluges, ist sie dem Luftfahrtunternehmen, das diesen Z u- bringerf lug durchgeführt hat, unter der Prämisse, dass der Fluggast die Flüge einheitlich buchen konnte und g e bucht hat, zuzurechnen, auch wenn der von ihm selbst durchgeführte Flug w e niger als drei Stunden verspätet war. Das rechtfertigt sich daraus, dass das Err eichen des endgü l tigen Zielorts über An- schlussflüge au s weislich der ei n heitlichen Buchung vorgesehen und vertraglich angeboten war und kein tragf ä higer Grund dafür ersichtlich ist, eine solche 20 - 9 - Flugroutenplanung mit direkten Anschlussflügen hinsichtlich der Rechtsfolgen aus der Fluggas t rechteverordnung gegenüber Direk tverbindungen zu privilegi e- ren. bb) Die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf welche die Revision verweist, in der bei mit dem Streitfall durchaus vergleichbarer Sach verhaltsgesta ltung ein noch auf Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO g e stützte r Ausgleichsanspruch verneint worden war (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242), ist überholt durch die zeitlich danach mit der Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen C - 402/07 und C - 432/07 Sturgeon u.a. (EuGH, RRa 2009, 282) begründete Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union, in der er der Fluggastrechteverordnung erstmals den dort nicht ausdrücklich kodifizierten Anspruch auf eine Au s- gleichszahlung nach Art. 7 auch bei großer Verspätung entno m men hat. cc) Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung steht in Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der E u ropäischen Union zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO . Danach gilt die se V eror d- nung auch dann, wenn der endgültige Zielort in einem Drittstaat liegt und au f- grund einer einzigen Buchung mit Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mi t gliedstaat e s und planmäßige m direkten Anschlussflug von außerhalb der Eur o päischen Unio n erreicht wird (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 C - 537/17, RRa 2018, 179 Wegener). Soweit der Gerichtshof in d ies er En t scheidung von einer planmäßigen Zwischenlandung "mit Wechsel des Fluggeräts" spricht, b e- ruht dies er sichtlich nur darauf, dass der Vorl agebeschluss sich dieses Begriffs b e dient hat te . 21 22 - 10 - dd) Soweit d ie Revision zu b edenken gibt, diese Rechtsprechung könne zu unannehmbaren Ergebnissen führen, wenn sie etwa auch bei pla n- mäßigem Verlauf des von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates aus starte n de n erste n Flug es und großer Verspätung oder Annullierung nur des für sich genommen nicht der Fluggastrechteverordnung unterfallende n direkte n A n schlussflug es zum endgültigen Zielort anzuwenden wäre , rechtfertigt dies ein Vorabentscheidungsersu chen (Art. 267 Satz 1 Buchst. b AEUV) im Streitfall schon deshalb nicht , weil er keine derartige Fallg e staltung betrifft. ee) Dem Umstand, dass d ie beiden Anschlussflüge von Belgrad nach Abu Dhabi und von dort nach Colombo nicht von der Beklagten selbst durchg e- führt wurde n , kommt vor dem Hintergrund der einheitlichen Buchung a us den vorst ehend dargelegten Gründen (Rn. 19 f. ) keine entscheidungserhebliche B e deutung zu. III. Die Kosten entscheidung beruht auf § 9 7 Abs. 1 ZPO . Meier - Beck Gröning Grabinski Kober - Dehm Marx Vorinstanzen: AG Nürtingen, Entscheidung vom 13.06.2017 - 10 C 587/17 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 08.03.2018 - 5 S 153/17 - 23 24 25
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