BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 93/95 Verkündet am: 26. Juli 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 6. April 1995 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bunde s - republik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 155 003 (Streitpatents), das unter Inanspruchnahme der Unionspriorität von Voranmeldungen in Japan vom 15. und 27. März 1984 am 14. März 1985 angemeldet worden ist. Das in englischer Sprache veröffentlichte Streitpatent betrifft eine Filtereinheit zum Entfernen von Leukozyten, es umfaßt sechs Patentansprüche; Patenta n - spruch 1 lautet in der deutschen Übersetzung der Patentschrift: - 3 - "1. Filtereinheit zum Entfernen von Leukozyten aus einer Leuk o - zyten enthaltenden Suspension, enthaltend einen Behlter (1), der mit mindestens einer Einleitungs-Einrichtung (7) und mi n - destens einer Ableitungs-Einrichtung (8) versehen ist, wobei der Behlter (1) ein Hauptfilter (6) aufweist, welches in den B e - hlter in Form eines Vliesstoffes gepackt ist, das Fasern mit e i - nem durchschnittlichen Durchmesser x von 0,3 µm bis weniger als 3 µm umfaßt und eine Schüttdichte D von 0,01 g/cm³ bis 0,7 g/cm³ hat und in dem der durchschnittliche Abstand y zw i - schen zwei benachbarten Fasern, der durch die nachstehende Gleichung (1) definiert ist, von 0,5 µm bis 7,0 µm betrgt: (1) worin y der durchschnittliche Abstand zwischen zwei benac h - barten Fasern in Mikron (µm) ist, x der durchschnittliche Fase r - durchmesser in Mikron (µm) ist, r die Dichte der Fasern in g/cm³ bedeutet, D die Schttdichte des Filters in g/cm³ ist und p die Kreiskonstante darstellt." Wegen der englischen Fassung dieses Patentanspruchs und wegen der unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rckbezogenen Patentanspr - y x D = · - æ è ç ö ø ÷ p r 2 3 1 - 4 - che 2 bis 6 in der Fassung der Verfahrenssprache und in ihrer deutschen Übersetzung wird auf die Patentschrift verwiesen. Die Klgerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Patenta n - spruchs 1 des Streitpatents sei gegenber dem Stand der Technik nicht p a - tentfhig, und zwar nicht neu, jedenfalls beruhe er aber nicht auf erfinderischer Ttigkeit. Die Beklagte hat das Streitpatent unter Aufnahme zustzlicher Merkmale in den Patentanspruch 1 verteidigt. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent fr nichtig erklrt. Die beklagte Patentinhaberin verfolgt mit ihrer Berufung ihren Antrag auf Klageabweisung in dem Umfang weiter, in dem sie das Streitpatent in der B e - rufungsinstanz verteidigt. Danach soll in Patentanspruch 1 der oben in Kursiv gesetzte Satzteil folgende Fassung erhalten: "der aus Fasern mit einem durchschnittlichen Durchmesser x von 0,3 m bis weniger als 3 m besteht und eine Schüttdichte D von 0,15 g/cm bis 0,5 g/cm hat", und am Ende dieses Patentanspruchs sollen die Worte: "wobei die Fasern des Hauptfilters nicht Glasfasern sind" - 5 - angefgt werden. Die Patentansprche 2 bis 6 sollen sich auf den so gefaßten Patentanspruch 1 zurckbeziehen. Hilfsweise verteidigt die Beklagte das Streitpatent als Verwendungsp a - tent zum Entfernen von Leukozyten aus einer Leukozyten enthaltenen Suspe n - sion. Die Klgerin beantragt die Zurckweisung der Berufung. Als gerichtlicher Sachverstndiger hat das Europische Patentamt g e - mß Art. 25 EPÜ ein schriftliches Gutachten erstellt, das in der mndlichen Verhandlung durch den Hauptprfer beim Europischen Patentamt Dipl.-Ing. S. J. ergnzt und erlutert worden ist. Die Beklagte hat schriftliche Gutachten von Professor Dr. med. E. S. s o - wie von Professor Dr.-Ing. T. M. vorgelegt. Die Klgerin hat ein schriftliches Gutachten von Professor Dr. med. Dr. -Ing. H. K. berreicht. - 6 - Entscheidungsgrnde: Die zulssige Berufung bleibt ohne Erfolg. I. Soweit die Patentinhaberin das Streitpatent in durch die ursprngliche Offenbarung und das erteilte Patent gedeckter Weise nur noch beschrnkt durch weitere Begrenzung des fr die Schttdichte beanspruchten Bereichs, durch Ausschluû anderer Bestandteile als der genannten Fasern fr den Vlie s - stoff und durch Ausschluû von Glasfasern als Fasern fr das Hauptfilter verte i - digt, ist das Patent in dem davon nicht erfaûten Teil bereits wegen dieser auch im Nichtigkeitsverfahren zulssigen Selbstbeschrnkung (vgl. BGHZ 21, 8, 10 ff. - Spritzguûmaschine I; BGHZ 110, 123, 125 f. - Spleiûkammer) fr nichtig zu erklren. Dies gilt auch fr die Patentansprche 2 bis 6, soweit sie sich auf Patentanspruch 1 in der F assung des erteilten Patents bezogen haben. Der Zulssigkeit und Wirksamkeit der Selbstbeschrnkung steht es auch nicht entgegen, daû dabei eine Bereichsangabe, nmlich die fr die Scht t - dichte des Vliesstoffs, in einer Weise eingegrenzt wurde, die von einer in der Beschreibung des Streitpatents als bevorzugt genannten Angabe (0,10 g/cm bis 0,5 g/cm; Beschreibung S. 3 Z. 58; deutsche Übersetzung S. 8 2. Abs.) hinsichtlich der Untergrenze (verteidigt mit 0,15 g/cm) abweicht; mangels - hier nicht erkennbarer - gegenteiliger Anhaltspunkte ist nmlich davon auszugehen, daû der Fachmann durch Grenzwerte definierte Bereiche dahin versteht, daû alle innerhalb der angegebenen Grenzen liegenden Werte erfaût sind, die Nennung der Grenzwerte somit nur eine vereinfachte Schreibweise auch fr - 7 - die Zwischenwerte darstellt (BGHZ 111, 21, 27 - Crackkatalysator I; BGHZ 118, 210, 217 - Chrom-Nickel-Legierung). Nichts anderes ergibt sich, wenn man mit den Beschwerdesenaten des Europischen Patentamts darauf abstellt, ob der Fachmann die nunmehr bea n - spruchte Lehre "unter Bercksichtigung" ihres "Kontextes in der brigen A n - meldung in der eingereichten Fassung ernsthaft als mögliche praktische Au s - fhrungsart der beschriebenen Erfindung in Betracht zöge und nichts Gege n - teiliges erwarten wrde" (EPA - T 187/91, ABl. EPA 1994, 572, 581 = GRUR Int. 1994, 1036, 1038 - Lichtquelle/LELAND). Denn es liegt fr den Fachmann auf der Hand, bei einer Bereichsangabe fr die Schttdichte jedenfalls eine engere Bereichseingrenzung eines bevorzugten Bereichs als praktische Au s - fhrungsart in Betracht zu ziehen. Es bestehen schlieûlich auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, daû die Patentinhaberin die Beschrnkung nicht in der Verfahrenssprache des Streitpatents, sondern in deutscher Sprache vorgenommen hat (vgl. BGHZ 118, 221, 222 f. - Linsenschleifmaschine; BGH, Urt. v. 07.02.1995 - X ZR 58/93, BlPMZ 1995, 322 - Isothiazolon; BGHZ 133, 79, 81 - Bogensegment; vgl. auch Rogge, GRUR 1993, 284). II. Der Gegenstand des mit dem Hauptantrag verteidigten Patenta n - spruchs 1 ist nicht patentfhig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 54 -57 EPÜ). 1. Das Streitpatent betrifft eine Filtereinheit zum Entfernen von Leuk o - zyten aus einer Leukozyten enthaltenden Suspension. Einleitend verweist die - 8 - Beschreibung des Streitpatents darauf, daû neuerdings anstelle von Gesam t - bluttransfusionen hufig Komponentenbluttransfusionen angewandt werden, bei denen nur die fr die Patienten bentigten oder gewnschten Blutbestan d - teile bertragen werden und zu diesem Zweck zuvor von nicht bentigten oder schdlichen Komponenten abgetrennt werden. Insbesondere seien fr Erythr o - zytensuspensionen, die fr die Erythrozytentransfusion hergestellt werden, die Leukozyten zu entfernen, die Histokompatibilitts-Antigene enthalten knnten. Zum Entfernen der Leukozyten seien als typische Verfahren Zentrifugalverfa h - ren, Sedimentationsverfahren und Filtrationsverfahren bekannt; die erstg e - nannten bten verschiedene Nachteile. Das Filtrationsverfahren, bei dem das Blut durch ein Filter geleitet werde, das aus einem Leukozyten zurckhalte n - den Material bestehe, besitze den Vorteil, daû aus Blut leicht in hoher Au s - beute leukozytenarme Suspensionen erhalten werden knnten. Die bekannte konventionelle Leukozytenfiltervorrichtung, wie sie in der US -Patentschrift 4 330 410 gezeigt sei, umfasse eine Sule mit einer darin gepackten Masse von Fasern mit einem mittleren Durchmesser von 3,0 m bis 10 m in einer Schttdichte von 0,02 g/cm bis 0,40 g/cm; sie sei in der Lage , Leukozyten leicht und hocheffizient aus einer Erythrozytensuspension abzutrennen. Sie eigne sich jedoch nicht zur Behandlung einer nennenswerten Blutmenge. 2. Demgegenber soll durch das Streitpatent eine Filtereinheit zum Entfernen von Leukozyten aus leukozytenhaltigen Suspensionen wie Blut durch eine einfache Operation und innerhalb einer kurzen Zeitspanne berei t - gestellt werden, die Leukozyten sehr weitgehend ("mit erhhter Reinheit") en t - fernen kann. - 9 - 3. Hierzu gibt Patentanspruch 1 des Streitpatents i n der verteidigten Fassung eine Filtereinheit zum Entfernen von Leukozyten aus einer Leuk o - zyten enthaltenden Suspension mit folgenden Merkmalen an, wobei die Änd e - rungen gegenber der erteilten Fassung (in den Merkmalen 3.1, 3.2 und 3.4) durch kursive Schrift erkennbar gemacht sind: (1) die Filtereinheit enthlt einen Behlter mit (1.1) mindestens einer Einleitungseinrichtung und (1.2) mindestens einer Ableitungsvorrichtung, (2) der Behlter weist ein Hauptfilter auf, das (2.1) in den Behlter gepackt i st und (2.2) aus Vliesstoff besteht. (3) Der Vliesstoff (3.1) umfaût (besteht aus) Fasern mit einem durchschnittlichen Durchmesser x von 0,3 m bis weniger als 3 m, (3.2) hat eine Schttdichte von 0,01 (0,15) g/cm bis 0,7 (0,5) g/cm, wobei - 10 - (3.3) der durchschnittliche Abstand y zwischen zwei benachba r - ten Fasern (3.3.1) von 0,5 m bis 7,0 m betrgt und (3.3.2) durch die im Patentanspruch 1 enthaltene Gleichung (1) definiert wird; (3.4) die Fasern des Hauptfilters keine Glasfasern sind. 4. Zu den Merkmalen (3.1) bis (3.3.2), die die Bemessung des Vlie s - stoffs betreffen, sind der Beschreibung des Streitpatents weitere Erluterungen zu entnehmen (Beschreibung S. 1 Z. 27 bis S. 3 Z. 11; in der deutschen be r - setzung S. 6 letzter Abs. bis S. 9 1. Abs.). Fr den Fall von Polyesterfasern wird die Beziehung zwischen dem mittleren Durchmesser der Fasern ("average diameter of fibers") x und der Schttdichte ("bulk density") des Filters D in der nachstehend wiedergegeb e - nen Figur 6 dargestellt: - 11 - Die Beschreibung des Streitpatents fhrt hierzu aus, das von der durc h - gezogenen Linie und der gestrichelten Linie umgebene Gebiet liefere die b e - schriebene Beziehung. In der Figur sei y der durch die Gleichung (1) definierte mittlere Abstand zwischen zwei benachbarten Fasern. Geeignete mittlere Durchmesser und Dichten der verwendeten Fasern und Schttdichten des Vliesstoffs sollten in einem solchen Bereich ausgewhlt werden, daû der durch die Gleichung (1) definierte mittlere Abstand zwischen zwei benachbarten F a - sern von 0,5 m bis 7 m betrage. Sei dieser Abstand geringer als 0,5 m, sei - 12 - der Durchtritt fr Erythrozyten schwierig, sei er grûer als 7 m, msse das Filter sehr groû ("bulky", massig, wuchtig) gemacht werden, um Leukozyten abzufangen (Beschreibung S. 4 Z. 6 -11; bersetzung S. 9 1. Abs.). III. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner verteidigten Fa s - sung ist nicht neu, denn er war durch die Verffentlichung der europischen Patentanmeldung 00 84 711 (K 11) im Stand der Technik im Zeitpunkt der A n - meldung des Streitpatents bekannt. 1. Diese Verffentlichung betrifft ein adsorbierendes Filter. Das Filter ist aus einem Faservlies hergestellt, wobei der Faserdurchmesser 0,5 m bis 10 m betrgt und die Schttdichte 0,15 g/cm bis 0,40 g/cm. Dies erfllt die Merkmale 3.1 und 3.2 des verteidigten Patentanspruchs 1. Auf die Faserdicke hat dabei die in der Entgegenhaltung K 11 zwingend vorgesehene Beschichtung der Fasern keinen Einfluû, denn diese liegt nach der unwidersprochenen letztlich berzeugenden Darstellung des von der Kl - gerin beauftragten Privatgutachters Prof. Dr. K. im Ångstrm-Bereich. Die in der Entgegenhaltung K 11 vorgesehene Beschichtung mit einer funktionellen polymeren Substanz, von der in der Streitpatentschrift nicht die Rede ist, ist auch zum Herausfiltern von Leukozyten aus Blut geeignet. Dies gilt - wie die Privatgutachter beider Parteien, Prof. Dr. M. und Prof. Dr. K. in der mndlichen Verhandlung bereinstimmend ausgefhrt haben - zwar nicht fr alle dort genannten Beschichtungen, aber jedenfalls fr die Beschichtungen mit Polyvinylpyrrolidon (vgl. S. 2 Z. 22 -31, bers. S. 4 2. Abs.). - 13 - 2. Soweit die europische Patentanmeldung 00 84 711 (K 11) den Wert von y nicht ausdrcklich anspricht, so ergibt sich dieser zwangslufig aus den in der Schrift enthaltenen Angaben ber Faserdicke, Faserdichte und Scht t - gewicht. Das Bundespatentgericht hat, wie auch der gerichtliche Sachverst n - dige, die Abstnde beispielsweise fr Polyamid errechnet. Es ergibt sich bei dieser Berechnung - wie im Urteil des Bundespatentgerichts ausgefhrt - ein Faserabstand, der innerhalb des beanspruchten Bereichs fr y liegt. Allerdings gibt die Streitpatentschrift eine Einschrnkung des Bereichs von y an, aus dem geeignete mittlere Durchmesser und Dichten der fr das Vlies zu verwendenden Fasern und geeignete Schttdichten ausgewhlt we r - den sollen. Dies bedeutet aber nicht die gezielte Auswahl eines engen B e - reichs, in dem die genannten Parameter liegen sollen, sondern lediglich das Wegschneiden von Randbereichen. Hinzu kommt, daû es dem Fachmann, der nach der Entgegenhaltung K 11 arbeitet, ohne weiteres durch einfache Ko n - trollversuche mglich ist, die praktisch brauchbaren Bereiche fr den A b - stand y, die Schttdichte D und den Faserdurchmesser x zu ermitteln. Dies hat auch das Bundespatentgericht so gesehen, der Senat stimmt damit berein. Danach handelt es sich bei der in Patentanspruch 1 des Streitpatents angeg e - benen Formel (1) um eine Rechenregel fr die Bemessung des durchschnittl i - chen Abstands zwischen zwei benachbarten Fasern des Vliesstoffs. Eine so l - che Regel dient nur zur Definition des durch das Streitpatent als geschtzt b e - anspruchten Faserabstands, hat aber keine darber hinausgehende Bede u - tung fr den Schutzumfang. Die Regel gehrt selbst nicht zum Gegenstand der patentgemûen Lehre (vgl. BGH, Urt. v. 14.01.1992 - X ZR 124/89, GRUR 1992, 375, 376 - Tablettensprengmittel). - 14 - IV. Soweit die Beklagte mit ihrem Hilfsantrag das Streitpatent als Ve r - wendungspatent zum Entfernen von Leukozyten aus einer Leukozyten entha l - tenden Suspension verteidigt, so beruht der Gegenstand des beanspruchten Verwendungspatents nicht auf erfinderischer Ttigkeit, sondern ergab sich fr den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. 1. Als Fachmann sieht der Senat in bereinstimmung mit den Ausf h - rungen in dem vom Europischen Patentamt erstatteten Gutachten und dem Bundespatentgericht einen Mediziningenieur, Verfahrenstechniker oder Verfa h - renschemiker, der ber eingehende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Filtertechnologie verfgt und sich das ntige medizinische Fachwissen im Rahmen seiner Berufserfahrung angeeignet hat. 2. Der Senat geht mit den Parteien, dem Bundespatentgericht und dem Gutachten des Europischen Patentamts davon aus, daû es sich bei der deu t - schen Patentschrift 29 08 722 (K 3) um den nchstliegenden Stand der Tec h - nik handelt, von dem der Fachmann, der darum bemht war, Filter zur Entfe r - nung von Leukozyten aus einer Leukozyten enthaltenden Suspension zu ve r - bessern, bei seinen berlegungen ausging. Diese Entgegenhaltung beschreibt eine Filtereinheit, die einen Filterb e - hlter (Merkmal 1) mit mindestens einer Einfhrleitung und einer Ausfhrleitung (Merkmale 1.1 und 1.2; Beschr. Sp. 4 Z. 25 -27) enthlt, der mit einer Faserm a - sse dicht gepackt ist (Merkmal 2.1). Als geeignete Materialien werden synthet i - sche Fasern wie Acrylnitril-Polymerfasern, Polyamid - und Polyesterfasern, halbsynthetische und natrliche proteinhaltige Fasern angegeben (Beschr. Sp. 4 Z. 9 -14), die auch in Form eines vli esartigen Stoffes vorliegen knnen - 15 - (Beschr. Sp. 5 Z. 5). Die Schrift nennt einen durchschnittlichen Faserdurc h - messer von 3 m bis 10 m. Damit liegt der im Streitpatent beanspruchte F a - serdurchmesser gnzlich auûerhalb des in der Entgegenhaltung angegebenen Bereichs; Merkmal 3.1 ist bei der deutschen Patentschrift K 3 somit nicht erfllt. Die Schttdichte betrgt nach dieser Entgegenhaltung 0,02 g/cm bis 0,4 g/cm (Sp. 1 Z. 14 -15), liegt damit berwiegend innerhalb des in Merkmal 3.2 vorg e - sehenen Bereichs und fllt diesen weitgehend aus. Was den Faserabstand betrifft, so ist dieser durch die Faserdicke, die Schttdichte und die Faserdichte des gewhlten Materials festgelegt; auf die Ausfhrungen oben unter III. 2. wird Bezug genommen. Zu der Faserstrke entnimmt der Durchschnittsfachmann der Entgege n - haltung weiter, daû der prozentuale Anteil der von den Fasern zurckgehalt e - nen Leukozytenkomponenten um so grûer ist, je kleiner der durchschnittliche Faserdurchmesser ist (Sp. 6 Z. 22 -25). Die Entgegenhaltung w eist jedoch da r - auf hin, daû mit Schwierigkeiten zu rechnen sei, wenn der durchschnittliche Durchmesser weniger als 3 m betrage; diese bestnden darin, die Scht t - dichte der eingefllten Fasern innerhalb des gewnschten Dichtebereichs zu halten (Sp. 6 Z. 43 -46). Die Entgegenhaltung zeigt damit auf, daû ein mglichst groûer Anteil an zurckgehaltenen Leukozyten sich erreichen lût, je kleiner der Faserdurchmesser ist. Sie gibt zugleich an, wie eine Verbesserung der herauszufilternden Leukozytenrate zu erreichen ist, und zeigt schlieûlich auf, worin bei dieser Lsung das Problem besteht. 3. Der Fachmann, dem es darum ging, Leukozyten so weit wie mglich - nicht nur zu einem sehr groûen Anteil, sondern zu dem grûtmglichen A n - teil - aus der Leukozyten enthaltenden Suspension zu entfernen, sah danach - 16 - - wie der gerichtliche Sachverstndige in der mndlichen Verhandlung be r - zeugend ausgefhrt hat - als naheliegende Lsung die in K 3 genannten P a - rameter zu verndern. Er lieû sich dabei nicht davon abhalten, auch die Fase r - dicke von 3 m zu unterschreiten. Denn er entnahm der Entgegenhaltung, daû es generell von Vorteil war, kleinere Faserdurchmesser zu whlen, daû dies allerdings zu Schwierigkeiten fhrte, die er in diesem Fall lsen muûte. Unter diesen Umstnden kann eine erfinderische Leistung in der Au s - wahl der in Betracht kommenden Lsungen nicht gesehen werden. Es kommt nicht darauf an, welchen der in der Entgegenhaltung genannten Parameter der Fachmann zunchst verndert htte, um zu einer Verbesserung der herausz u - filternden Leukozytenrate zu gelangen. Einen Erfahrungssatz, daû nur die L - sungsalternative, die der Fachmann voraussichtlich zunchst ausprobieren wrde, naheliegend ist, gibt es nicht (Sen.Urt. v. 18.02.1997 - X ZR 25/95 - Zerstubervorrichtung, zit. bei Bausch Bd. I S. 445). Prfte aber der Fachmann den Weg, den ihm in der Entgegenhaltung genannten Faserdurchmesser zu unterschreiten, so erfuhr er ebenfalls aus der Entgegenhaltung, daû er dann hinreichend stabiles Filtermaterial verwenden muûte. Der Fachmann kannte allgemein Vliese als Filtermaterial unter and e - rem aus der bereits errterten Entgegenhaltung K 11, aber auch aus der eur o - pischen Patentanmeldung 00 45 476 (K 4) und aus der deutschen Ausleg e - schrift 19 28 052 (K 5). Die Entgegenhaltung K 11 beschreibt zwar ein Filter, das fr einen a n - deren Verwendungszweck bestimmt ist. Der gerichtliche Sachverstndige hat jedoch berzeugend dargestellt, daû der Fachmann, der nach stabilerem Fi l - - 17 - termaterial suchte, dazu auch solche Filter in Betracht zog, die zu anderen Zwecken zum Einsatz gelangen, wobei das Filter nach K 11 nach der B e - schreibung auch im medizinischen Bereich fr Atemschutzmasken Anwendung finden kann (Beschr. Sp. 3 Z. 6, 7; bers. S. 4 letzter Abs.). Gerade diese En t - gegenhaltung hebt besonders Filter hervor, die aus Faservlies hergestellt sind. Einen Hinweis auf die Verwendung vliesartiger Stoffe findet der Fachmann z u - dem auch in der Entgegenhaltung K 3 selbst, von der er bei seinen Verbess e - rungsbemhungen ausgeht, wenn dort in Sp. 5 Z. 1 -5 ausdrcklich von der Verwendung von unter anderem vliesartigen Stoffen fr die Filtermasse die Rede ist. Der Fachmann fand damit in der Entgegenhaltung K 3 die Angabe, daû ein mglichst kleiner Faserdurchmesser fr die Steigerung der Rate an herauszufilternden Leukozyten vorteilhaft sei, die Angabe, welche Schwieri g - keiten mit geringeren als dort beschriebenen Faserdurchmessern zu erwarten waren, und den Ansatz, vliesartige Stoffe, unter anderem aus Polyesterfasern, zu verwenden. 4. Daû das naheliegende Ergebnis nicht bereits in der Entgegenha l - tung K 3 gefunden wurde, beruht nach der berzeugung des Senats auf dem anderen Ansatz dieser Schrift, der darin bestand, Leukozyten zu gewinnen. Die Beschreibung bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, eine Filtereinheit zur Verfgung zu stellen, welche eine wirksamere Abtrennung von Leukozyten ei n - schlieûlich Lymphozyten aus leukozytenhaltigen Suspensionen in der Weise ermglicht, daû die Leukozytenkomponenten in besserer Ausbeute und Rei n - heit als bisher gewonnen werden knnten (Beschr. Sp. 3 Z. 40 -46). Der andere Ansatz der Streitpatentschrift besteht darin, mglichst alle als schdlich e r - kannten Komponenten und damit auch mglichst alle Leukozyten aus dem Blut zu entfernen und Blut zu erhalten, das so leukozytenarm wie mglich ist. De s - - 18 - halb stellte sich hier mehr noch als bei der Entgegenhaltung K 3, in der es da r - um ging, Leukozyten zu gewinnen, das Ziel, eine mglichst vollstndige En t - fernung der Leukozyten anzustreben. Die Vollstndigkeit der Vermeidung b e - stimmter Bestandteile (hier Leukozyten) hat ein anderes Gewicht als die Vol l - stndigkeit der Gewinnung der gleichen Bestandteile. 5. Der Fachmann lieû sich nach der berzeugung des Senats auch nicht durch andere Schwierigkeiten als die, geeignetes Vliesmaterial zu finden, von dem Lsungsweg, den Faserdurchmesser zu verringern, abhalten. Die Schwi e - rigkeit, nicht auch andere Blutbestandteile, namentlich Erythrozyten, herausz u - filtern, war fr ihn dabei ein Optimierungsproblem, das er durch die Einstellung des Faserdurchmessers lsen konnte. Auch die in der Entgegenhaltung K 11 vorgesehene Beschichtung zur Erreichung der Adsorptionsfhigkeit des Filtermaterials war keine solche Schwierigkeit. Daû der Fachmann sich durch die Adsorptionsfhigkeit nicht abhalten lieû, zeigt die deutsche Offenlegungsschrift 30 38 196 (K 12) insofern, als auch dort die Vliesfasern beschichtet werden; es war danach eine Ausf h - rungsform bekannt, in der die Vliesfilter zum Zwecke der Abtrennung von Le u - kozyten beschichtet wurden. 6. Schlieûlich ist der Umstand, daû sich mit dem Filter nach der Strei t - patentschrift nicht nur eine hhere Rate an herauszufilternden Leukozyten e r - reichen lût, sondern zugleich eine erhebliche Steigerung der Durchlaufg e - schwindigkeit, zwar ein Gesichtspunkt, der bei der Prfung, ob erfinderische Ttigkeit vorliegt, in die Gesamtwrdigung einzubeziehen ist (BGH, Urt. v. 18.09.1990 - X ZR 29/89, GRUR 1991, 120 - elastische Bandage). Angesichts - 19 - der Nhe des dem Fachmann zur Verfgung stehenden Standes der Technik zu der Lehre des Streitpatents kann jedoch hier allein aus diesem Gesicht s - punkt ein Schluû auf eine erfinderische Leistung nicht gezogen werden. Hierfr gengt es nicht, daû mit dem einen Vorteil zu rechnen war, mit dem anderen jedoch nicht. V. Ein eigenstndiger erfinderischer Gehalt der in den Unteransprchen unter Schutz gestellten Gegenstnde ist nicht ersichtlich. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 110 Abs. 3 PatG in der nach Art. 29 des 2. PatGÄndG weiter anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezem ber 1980 in Verbindung mit § 97 ZPO. Rogge Jestaedt Melullis Richter am Bundesge- richtshof Keukenschrijver ist wegen Urlaubs verhin- dert, zu unterschreiben. Rogge Mhlens
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