BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 94/03 Verk374ndet am: 7. Dezember 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja a) ZPO 247247 139 Abs. 1 Satz 2, 323, 767, 767 analog Zur Berechtigung und Verpflichtung des Gerichts, den auf Ab344nderung eines Unterhaltstitels (247 323 ZPO) klagenden Schuldner gem344337 247 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die M366glichkeit der prozessualen Gestaltungsklage nach 247 767 ZPO analog hinzuweisen, wenn es den abzu344n-dernden Titel mangels Bestimmtheit f374r nicht vollstreckungsf344hig h344lt. b) ZPO 247247 42 Abs. 2, 43, 295, 556 Sieht die Partei in einem vom Berufungsgericht erteilten Hinweis einen Versto337 gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit, kann sie dies im Revisionsverfahren nicht mehr zum Ge-genstand einer Verfahrensr374ge machen, wenn sie ihr Ablehnungsrecht aus 247 42 Abs. 2 ZPO nach 247 43 ZPO durch Antragstellung oder weitere Einlassung in die Verhandlung verloren hat. c) ZPO a.F. 247247 794 Abs. 1 Nr. 4 a, 1044 a, 1044 b Abs. 2 Satz 2; ZPO 247247 794 Abs. 1 Nr. 4 b, 796 a, 796 b Zu den Voraussetzungen der Vollstreckungsf344higkeit eines Unterhaltstitels mit unbezifferter Anrechnungsklausel (hier: Vollstreckbarerkl344rung eines Anwaltsvergleichs "unter Anrech-nung bereits gezahlter Betr344ge"). BGH, Urteil vom 7. Dezember 2005 - XII ZR 94/03 - OLG Zweibr374cken AG Neustadt an der Weinstra337e - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zweibr374cken als Familiensenat vom 10. Sep-tember 2002 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind geschiedene Eheleute. 1 Mit schriftlichem Anwaltsvergleich vom 18. Juli 1995 verpflichtete sich der Kl344ger, an die Beklagte ab 15. M344rz 1995 nachehelichen Unterhalt in H366he von 800 DM monatlich "unter Anrechnung bereits gezahlter Betr344ge" zu zahlen, und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Mit Beschluss vom 21. M344rz 1996 erkl344rte das A g S. den Vergleich f374r vollstreckbar. Der Tenor dieses Beschlusses lautet wie folgt: 2 "Der zu den Akten eingereichte Anwaltsvergleich vom 18. Juli 1995 wird f374r vollstreckbar erkl344rt. Der Vergleich lautet in seinem wesentlichen Teil: J. D. verpflichtet sich, ab 15. M344rz 1995, unter Anrechnung be-reits gezahlter Betr344ge, einen Nachscheidungsunterhalt von monatlich - 3 - DM 800,00 an M. D. zu zahlen und unterwirft sich der sofortigen Zwangsvollstreckung hieraus. 304nderungen bleiben vorbehalten." 3 Mit seiner Klage begehrte der Kl344ger, den vollstreckbaren Vergleich da-hin abzu344ndern, dass er der Beklagten keinen Unterhalt mehr zahlen m374sse. Insoweit machte er geltend, der Unterhaltsanspruch sei entfallen, weil die Be-klagte - anders als bei Abschluss des Vergleichs - den 1991 geborenen ge-meinsamen Sohn nicht mehr betreue, nachdem ihr durch Beschluss des A -g N. vom 24. Februar 2000 die elterliche Sorge entzogen worden und der Sohn sp344testens seit Mitte 2000 in einem Heim untergebracht sei. Seit-dem sei die Beklagte verpflichtet und in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf durch eigene Erwerbst344tigkeit zu decken. Au337erdem f374hre sie ihrem neuen Partner den Haushalt. Das Familiengericht wies die Klage nach Einholung eines Sachverst344n-digengutachtens zur Erwerbsf344higkeit der Beklagten ab. 4 Dagegen richtete sich die Berufung des Kl344gers, mit der er zun344chst sein Ab344nderungsbegehren weiterverfolgte und zus344tzlich geltend machte, inzwi-schen lebe die Beklagte seit fast zwei Jahren mit ihrem neuen Partner zusam-men, so dass der Unterhaltsanspruch verwirkt sei. 5 Auf gerichtlichen Hinweis in der letzten m374ndlichen Verhandlung stellte er seinen Klageantrag um und beantragte festzustellen, dass die Zwangsvoll-streckung aus dem Anwaltsvergleich bzw. dem Beschluss des A g S. vom 21. M344rz 1996 ab Rechtsh344ngigkeit unzul344ssig sei. 6 Das Berufungsgericht sah die Klage344nderung als sachdienlich an und erkl344rte die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 21. M344rz 1996 f374r die Zeit ab 24. Juli 2001 f374r unzul344ssig. 7 - 4 - Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten. 8 Entscheidungsgr374nde: 9 Die Revision hat keinen Erfolg. 10 1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2003, 692 f. ver366ffentlicht ist, hat den 334bergang von der Ab344nderungsklage zur Vollstre-ckungsgegenklage angeregt und f374r sachdienlich gehalten, weil der Vollstre-ckungstitel infolge der unbestimmten Anrechnungsklausel keinen vollstreckba-ren Inhalt habe und eine Ab344nderungsklage nach 247 323 ZPO gegen einen sol-chen Titel unzul344ssig sei. Hingegen habe der Kl344ger ein schutzw374rdiges Inte-resse daran, die fehlende Vollstreckbarkeit des Titels im Wege der prozessua-len Gestaltungsklage analog 247 767 ZPO feststellen zu lassen. Dem Vollstreckungstitel, der den Kl344ger zu Unterhaltszahlungen "unter Anrechnung bereits gezahlter Betr344ge" verpflichte, lasse sich n344mlich nicht ent-nehmen, in welcher H366he und f374r welchen Zeitraum Zahlungen geleistet wur-den. Zwar erg344ben sich Bedenken gegen die Vollstreckbarkeit eines solchen Titels dann nicht, wenn der Vereinbarung der Parteien mit der erforderlichen Klarheit entnommen werden k366nne, dass die Anrechnungsklausel lediglich eine materiell-rechtliche Vereinbarung au337erhalb des Titels bilde. Das sei hier aber nicht der Fall. Auch k366nne es nicht dem Vollstreckungsorgan 374berlassen blei-ben, durch Auslegung des Vollstreckungstitels zu ermitteln, ob die Anrech-nungsklausel nur materiell-rechtliche Wirkung habe entfalten oder auch die Vollstreckbarkeit beschr344nken sollen. Daher stehe die unbestimmte Anrech-nungsklausel der Vollstreckbarkeit des Titels insgesamt entgegen. 11 Dies h344lt der rechtlichen Pr374fung und den Angriffen der Revision stand. 12 - 5 - 1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe die Klage344nderung weder anregen noch als sachdienlich zulassen d374rfen, weil die zwischen den Parteien streitige Unterhaltspflicht so nicht gekl344rt werde und die Beklagte daher ggf. in einem weiteren Verfahren einen neuen Titel erstrei-ten m374sse. 13 14 a) Soweit die Beklagte meint, mit dieser Anregung habe das Berufungs-gericht seine Pflicht zur Unparteilichkeit verletzt, ist dieser Vortrag nicht geeig-net, das angefochtene Urteil in Frage zu stellen. Abgesehen davon, dass dieser Vorwurf nicht gerechtfertigt ist, weil das Gericht nach 247 139 ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine von ihm als sachdienlich angesehene Antragstellung hinzuwirken hat, kann die Revision mit einer derartigen Verfahrensr374ge schon deshalb nicht geh366rt werden, weil die Beklagte den Vorwurf eines Versto337es gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit allenfalls zum Gegenstand eines Ab-lehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit nach 247 42 ZPO h344tte ma-chen k366nnen. Die Beklagte hat diesen Hinweis aber nicht zum Anlass genommen, ein solches Ablehnungsgesuch zu stellen, sondern sich auf den ge344nderten Antrag eingelassen und anschlie337end zur Sache verhandelt. Damit hat sie zugleich ihr Ablehnungsrecht verloren, 247 43 ZPO. Daraus folgt, dass sie im Revisionsver-fahren den erteilten Hinweis nicht mehr als Verfahrensfehler geltend machen kann (vgl. BVerwG NVwZ 2003, 1132 ff. zu 247 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; OLG Brandenburg OLGR 1997, 18 ff. zu 247 539 ZPO a.F.). Denn die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisi-onsinstanz nicht mehr ger374gt werden, wenn die Partei das R374gerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des 247 295 ZPO verloren hat, 247 556 ZPO. Dies gilt entsprechend auch f374r den Anwendungsbereich des 247 43 ZPO, da diese Vorschrift ebenfalls einen - gegen374ber 247 295 ZPO spezielleren - Hei- 15 - 6 - lungstatbestand darstellt (vgl. Z366ller/Vollkommer ZPO 25. Aufl. vor 247 43 Rdn. 2 und 247 43 Rdn. 1). 16 b) An die Zulassung der Klage344nderung als sachdienlich ist das Revisi-onsgericht gebunden, 247 268 ZPO. 17 2. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch in der Sache als richtig. a) Soweit das Berufungsgericht den Antrag des Kl344gers, die Zwangsvoll-streckung aus dem Anwaltsvergleich bzw. dem ihn f374r vollstreckbar erkl344renden Beschluss des A g S. unter Ab344nderung der erstinstanzlichen Entscheidung "ab Rechtsh344ngigkeit f374r unzul344ssig zu erkl344ren", als prozessuale Gestaltungsklage analog 247 767 ZPO aufgefasst hat, ist dies aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 18 Zwar mag die Einschr344nkung des Kl344gers, die Unzul344ssigkeit der Zwangsvollstreckung erst ab Rechtsh344ngigkeit der vorliegenden Klage festzu-stellen, darauf schlie337en lassen, dass der Kl344ger vorrangig nach wie vor eine Sachentscheidung 374ber den Bestand und hilfsweise die H366he seiner Unter-haltsverpflichtung erstrebte, wie er sie zun344chst mit seiner Ab344nderungsklage nach 247 323 ZPO begehrt hatte. Denn dieser Einschr344nkung h344tte es bei einer prozessualen Gestaltungsklage nach 247 767 ZPO analog, mit der die (von An-fang an) fehlende Vollstreckungsf344higkeit wegen mangelnder Bestimmtheit des Titels geltend gemacht wird, nicht bedurft. 19 Gleichwohl war es zul344ssig und geboten, den Antrag des Kl344gers in die-sem Sinne auszulegen oder gegebenenfalls umzudeuten, weil die Klage an-dernfalls - sowohl als Ab344nderungsklage nach 247 323 ZPO wegen ver344nderter Verh344ltnisse als auch als Vollstreckungsabwehrklage aus 247 767 ZPO wegen 20 - 7 - materieller Einwendungen gegen den titulierten Anspruch - bei fehlender Voll-streckbarkeit des Titels als unzul344ssig h344tte zur374ckgewiesen werden m374ssen (vgl. BGHZ 22, 54, 64 und 124, 164, 169; BGH, Urteil vom 5. Dezember 2003 - V ZR 341/02 - NJW-RR 2004, 1135 f.). 21 Hingegen kann die fehlende Vollstreckungsf344higkeit nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes mit der prozessualen Gestaltungs-klage analog 247 767 ZPO geltend gemacht werden, ohne dass ein Rechtsschutz-interesse wegen der M366glichkeit, dies mit der Klauselerinnerung nach 247247 732, 797 Abs. 3 ZPO geltend zu machen, zu verneinen w344re (vgl. BGHZ 118, 230, 234; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 - II ZR 358/01 - ZIP 2004, 356, 358). Die Auslegung seines Antrags im Sinne einer solchen Klage lag auch im Interesse des Kl344gers, da sein Begehren, keinen Unterhalt mehr zahlen zu m374ssen, auch das Interesse umfasste, jedenfalls aus dem vorliegenden Titel nicht mehr im Wege der Zwangsvollstreckung auf Unterhalt in Anspruch ge-nommen werden zu k366nnen. 22 b) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Beschluss des Amtsgerichts vom 21. M344rz 1996 wegen der darin enthaltenen Anrechnungsklausel als unbe-stimmt und daher nicht vollstreckungsf344hig angesehen. 23 Das Bestimmtheitserfordernis gilt (nur) f374r den Titel, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden soll. Das ist hier gem344337 247 794 Abs. 1 Nr. 4 a ZPO a.F. (jetzt 247 794 Abs. 1 Nr. 4 b) nicht der Anwaltsvergleich nach 247 1044 b ZPO a.F. (jetzt 247 796 a ZPO), sondern die gerichtliche Entscheidung nach 247 1044 b Abs. 2 Satz 2 i.V. mit 247 1044 a ZPO a.F. (jetzt 247 796 b ZPO), mit der dieser f374r vollstreckbar erkl344rt wurde (vgl. Z366ller/Geimer aaO 247 796 a Rdn. 25). 24 - 8 - Ein Titel ist nur dann bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung ge-eignet, wenn er den Anspruch des Gl344ubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet. Bei einem Zahlungstitel muss der zu vollstre-ckende Zahlungsanspruch betragsm344337ig festgelegt sein (BGHZ 22, 54, 57) oder sich zumindest aus dem Titel ohne weiteres errechnen lassen (BGHZ 88, 62, 65). Notfalls hat das Vollstreckungsorgan den Inhalt des Titels durch Ausle-gung festzustellen. Dabei muss der Titel jedoch aus sich heraus f374r eine Ausle-gung gen374gend bestimmt sein oder jedenfalls s344mtliche Kriterien f374r seine Be-stimmbarkeit eindeutig festlegen. Es gen374gt nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leis-tung nur aus dem Inhalt anderer Schriftst374cke ermittelt werden kann (Senatsur-teil vom 6. November 1985 - IVb ZR 73/84 - FamRZ 1986, 45, 46 m.N.). 25 Diesen Anforderungen gen374gt der Beschluss des Amtsgerichts vom 21. M344rz 1996 nicht, weil der Anrechnungsklausel "unter Anrechnung bereits gezahlter Betr344ge" mangels Konkretisierung und Bezifferung nicht zu entneh-men ist, unter Abzug welcher Betr344ge der Unterhaltsanspruch von monatlich 800 DM jeweils zu vollstrecken ist. Dieser Anrechnungsklausel ist nicht einmal mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, ob unter "bereits" gezahlten Betr344-gen nur solche zu verstehen sind, die vor der Titulierung gezahlt wurden, oder auch solche, die jedenfalls vor der jeweiligen Vollstreckung gezahlt worden sind (zur Unbestimmtheit einer Klausel "abz374glich bereits geleisteter Zahlungen" vgl. auch LAG K366ln, Urteil vom 26. M344rz 2004 - 4 Sa 1393/03 -, ver366ffentlicht bei JURIS; OLG Zweibr374cken - 6. Zivilsenat - MDR 2002, 541 f.; a.A. OLG Zwei-br374cken - 2. Zivilsenat - FamRZ 2003, 691 f.). 26 aa) Ohne Erfolg r374gt die Revision insoweit, das Berufungsgericht habe es unterlassen, den Anwaltsvergleich umfassend auszulegen, weil ihm nur des-sen Seite 2 vorgelegen habe. Da nicht dieser Anwaltsvergleich, sondern allein 27 - 9 - der ihn f374r vollstreckbar erkl344rende Beschluss des Amtsgerichts vom 21. M344rz 1996 Vollstreckungstitel ist, ist es schon fraglich, ob der Anwaltsvergleich zu dessen Auslegung 374berhaupt heranzuziehen ist. Jedenfalls hatte das Beru-fungsgericht die Beiakte des Amtsgerichts, die den vollst344ndigen Text des An-waltsvergleichs enth344lt, mit Verf374gung vom 6. Mai 2002 beigezogen, so dass davon auszugehen ist, dass ihm der vollst344ndige Text vorlag. Abgesehen davon sind auch der Seite 1 des Anwaltsvergleichs keine weiteren Angaben zu ent-nehmen, die zur Auslegung der vereinbarten Anrechnungsklausel beitragen k366nnten. bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ber374cksichtigt, dass grunds344tzlich keine Bedenken bestehen, den in einer Unterwerfungserkl344rung vollstreckbar gestellten Anspruch von vornherein weiter zu fassen als die zugrunde liegende materielle Forderung, namentlich, wenn deren endg374ltige H366he noch nicht feststeht. Dies gilt aber nur dann, wenn jedenfalls die Ausle-gung des Vollstreckungstitels ergibt, dass sich der Schuldner der Zwangsvoll-streckung in der bezifferten H366he unterwirft und ein Zur374ckbleiben des mate-riell-rechtlich geschuldeten hinter dem titulierten Betrag als materiell-rechtliche Einwendung deshalb nur im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen w344re (vgl. BGH, Urteile vom 16. April 1997 - VIII ZR 239/96 - NJW 1997, 2887 f. und vom 6. M344rz 1996 - VIII ZR 212/94 - NJW 1996, 2165, 2166). 28 Allerdings ist bereits zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung, der jeweils ti-tulierte Kaufpreisanspr374che zugrunde lagen, ohne weiteres auch auf Titel 374ber laufende Unterhaltsanspr374che 374bertragen werden kann. Dies bedarf jedoch e-benso wenig einer Entscheidung wie die Frage, ob die Auffassung des Beru-fungsgerichts zutrifft, es k366nne dem Vollstreckungsorgan nicht 374berlassen blei-ben, durch Auslegung des Vollstreckungstitels zu ermitteln, ob die darin enthal- 29 - 10 - tene Anrechnungsklausel lediglich materiell-rechtliche Wirkung entfalten oder auch die Vollstreckbarkeit des titulierten Anspruchs beschr344nken soll. 30 Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beschluss des A g S. sei wegen der unbestimmten Anrechnungsklausel nicht vollstreckbar, h344lt der rechtlichen Pr374fung n344mlich im Ergebnis schon deshalb stand, weil auch eine Auslegung dieses Titels nicht mit der f374r eine Vollstreckung erforder-lichen Gewissheit ergibt, dass sich der Kl344ger der Vollstreckung in H366he von monatlich 800 DM unterworfen hat und der Anrechnungsklausel nur materiell-rechtliche Wirkung zukommen sollte. Dagegen spricht zum einen, dass die Anrechnungsklausel 374berfl374ssig w344re, wenn sie nur materiell-rechtliche Wirkung entfalten sollte, da der Kl344ger Zahlungen auf die titulierte Forderung auch ohne eine solche Klausel im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend machen kann. Ob dies auch f374r Zahlun-gen gilt, die vor dem Abschluss des Anwaltsvergleichs oder seiner Vollstreck-barerkl344rung erfolgten, oder ob insoweit die Pr344klusionsvorschrift des 247 767 ZPO anwendbar ist (zum Meinungsstreit vgl. OLG K366ln NJW 1997, 1450, 1451; LG Halle NJW 1999, 3567; Musielak/Voit ZPO 4. Aufl. 247 796 a Rdn. 10; vgl. auch Baumbach/Albers ZPO 50. Aufl. 247 1044 b Anm. 3 A c), ist insoweit belang-los, da eine unbestimmte Anrechnungsklausel jedenfalls nicht geeignet w344re, eine Pr344klusion zu verhindern. 31 Zum anderen spricht gegen eine nur materiell-rechtlich gewollte Bedeu-tung der Anrechnungsklausel, dass der Schuldner materiell zu Unrecht beige-triebenen laufenden Unterhalt in der Praxis regelm344337ig schon deshalb nicht mit Erfolg zur374ckfordern kann, weil dieser vom Unterhaltsgl344ubiger sogleich ver-braucht wurde. Bei der Auslegung einer solchen Anrechnungsklausel kann da-her ohne entsprechende Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass 32 - 11 - der Schuldner sich durch uneingeschr344nkte Unterwerfung unter die Zwangs-vollstreckung diesem Risiko aussetzen wollte. Solche Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. 33 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Argument der Revision, die Parteien seien schlie337lich 374bereingekommen, einen vollstreckbaren Titel zu schaffen, so dass im Zweifel die zur Vollstreckbarkeit des Vergleichs f374hrende Auslegung geboten sei. Wollte der Kl344ger sich nur in H366he der jeweils materiell-rechtlich geschuldeten Betr344ge der Zwangsvollstreckung unterwerfen, ist viel-mehr davon auszugehen, dass er, wenn er die Problematik erkannt h344tte, eher die fehlende Vollstreckbarkeit des Titels insgesamt in Kauf zu nehmen bereit gewesen w344re als einem Titel ausgesetzt zu sein, der eine Vollstreckung 374ber den materiell geschuldeten Unterhalt hinaus erlaubt. Von einer gemeinsamen Interessenlage der Parteien, einen unabh344ngig von erbrachten Zahlungen in H366he von jeweils 800 DM monatlich vollstreckbaren Titel zu schaffen, kann da-her nicht ausgegangen werden. c) Die Vollstreckungsf344higkeit eines auf einem Anwaltsvergleich beru-henden und mit einer unbezifferten Anrechnungsklausel verbundenen Titels ist nach alledem nur dann gewahrt, wenn sich aus ihm mit hinreichender Deutlich-keit ergibt, dass der Schuldner sich ohne Einschr344nkung der sofortigen Zwangsvollstreckung in H366he des bezifferten Betrages unterwirft und die An-rechnungsklausel lediglich einen (deklaratorischen) Vorbehalt darstellt, den Einwand der Erf374llung gegebenenfalls mit einer sp344teren Vollstreckungsgegen-klage nach 247 767 ZPO geltend zu machen. 34 Eine solche - auch f374r das Vollstreckungsorgan hinl344nglich deutliche - Klarstellung l344sst sich beispielsweise dadurch erreichen, dass zun344chst nur der Betrag beziffert wird, 374ber den der Titel errichtet wird, gefolgt von der Erkl344rung 35 - 12 - des Schuldners, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung daraus zu unterwer-fen. 36 Soweit eine unbezifferte Anrechnungsklausel f374r erforderlich gehalten wird, sollte diese sodann einem gesonderten Absatz vorbehalten werden, der zugleich klarstellt, dass die Anrechnung gezahlter, aber derzeit noch nicht bezif-ferbarer Betr344ge mit der Vollstreckungsgegenklage nach 247 767 ZPO geltend zu machen ist. Hahne Sprick Weber-Monecke RiBGH Dr. Ahlt ist krankheitsbedingt Dose verhindert zu unterschreiben. Hahne Vorinstanzen: AG Neustadt a.d.W., Entscheidung vom 30.01.2002 - 1 F 4/01 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 10.09.2002 - 5 UF 48/02 -
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