BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 94/05 Verk374ndet am: 13. Juni 2006 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ EGBGB Art. 229 247 5 Satz 2, 247 9 BGB 247247 312, 355, 247 495 Abs. 1 (in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung) Die durch das OLG-Vertretungs344nderungsgesetz vom 23. Juli 2002 einge-f374hrten Widerrufsregelungen f374r Verbrauchervertr344ge sind nur anwendbar auf Haust374rgesch344fte, die nach dem 1. August 2002 abgeschlossen worden sind, und auf andere Schuldverh344ltnisse, die nach dem 1. November 2002 entstanden sind. Art. 229 247 9 EGBGB (334berleitungsvorschrift zum OLG-Vertretungs344nderungsgesetz vom 23. Juli 2002) ist lex specialis zu Art. 229 247 5 Satz 2 EGBGB (334berleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001). BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 13. Juni 2006 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzen-den, den Richter Dr. M374ller, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 3. Februar 2005 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages. 1 Die Kl344ger unterschrieben am 26. April 1996 nach Vermittlung durch einen "Finanz-Coach", der sie ihrem Vortrag zufolge in ihrer Woh-nung aufgesucht hatte, eine an die Rechtsvorg344ngerin der beklagten Bank (im Folgenden: Beklagte) gerichtete formularm344337ige Erkl344rung, in der sie den Wunsch nach einer Immobilien-Finanzierung zu im Einzelnen bezeichneten Konditionen 344u337erten. Am 17. Mai 1996 schlossen sie ei-nen notariellen Kaufvertrag 374ber eine Eigentumswohnung. Zur teilweisen Finanzierung dieses Kaufs gew344hrte die Beklagte den Kl344gern durch 2 - 3 - Vertrag vom 30. Mai/10. Juni 1996 im Wesentlichen zu den in der Erkl344-rung vom 26. April 1996 genannten Konditionen ein Darlehen 374ber 186.500 DM, das durch eine Grundschuld gesichert wurde. Die Tilgung des Darlehens war gegen Abtretung der Anspr374che aus mehreren Le-bensversicherungen bis zum 30. Juni 2025 ausgesetzt. Am 30. Mai 2003 widerriefen die Kl344ger den Darlehensvertrag, der keine Belehrung 374ber ein Widerrufsrecht enthielt, nach dem Haust374rwiderrufsgesetz. Die Klage auf Abtretung eines Teilbetrages der Grundschuld Zug-um-Zug gegen R374ckzahlung des Darlehens ist in den Vorinstanzen er-folglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihr Begehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die unbeschr344nkt zul344ssige Revision ist unbegr374ndet. 4 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: Die Kl344ger seien an den mit der Beklagten geschlosse-nen Darlehensvertrag gebunden. Ein Widerruf des Vertrages gem344337 247 495 Abs. 1 BGB n.F. oder gem344337 247247 312, 355 BGB n.F. sei nicht m366g-lich, da diese Widerrufsrechte auf einen Vertrag aus dem Jahr 1996 nicht anwendbar seien. Die Kl344ger k366nnten den Darlehensvertrag auch nicht nach 247 1 HWiG widerrufen, weil die Haust374rsituation am 26. April 1996, 5 - 4 - insbesondere wegen der Z344sur der notariellen Beurkundung am 17. Mai 1996, f374r die Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 30. Mai 1996 nicht urs344chlich gewesen sei. Das Verhalten des "Finanz-Coach" sei der Beklagten auch nicht zurechenbar. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung stand. 6 1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass den Kl344gern gem344337 Art. 229 247 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB kein Wider-rufsrecht nach 247 495 Abs. 1 BGB n.F. oder nach 247247 312, 355 BGB n.F. zusteht. 7 a) Entgegen der Ansicht der Revision ist Art. 229 247 9 EGBGB, die 334berleitungsvorschrift zum OLG-Vertretungs344nderungsgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) eine Spezialregelung im Verh344ltnis zu Art. 229 247 5 Satz 2 EGBGB, einer 334berleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138; Mansel, in: AnwKomm/BGB, EGBGB Art. 229 247 5 Rdn. 63; Pa-landt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. EGBGB Art. 229 247 9 Rdn. 2). Dies folgt bereits aus dem allgemeinen Grundsatz, dass sp344teres Recht fr374herem vorgeht. Dar374ber hinaus enth344lt Art. 229 247 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die ausdr374ckliche Bestimmung, dass die Neuregelungen nur f374r nach dem 1. August 2002 geschlossene Haust374rgesch344fte und f374r nach dem 1. November 2002 entstandene andere Schuldverh344ltnisse gelten. Der Gesetzgeber ist ausdr374cklich davon ausgegangen, dass die inhaltlichen 8 - 5 - 304nderungen f374r Verbrauchervertr344ge auf vor Inkrafttreten des OLG-Vertretungs344nderungsgesetzes entstandene Schuldverh344ltnisse keine Anwendung finden sollen (vgl. BT-Drucks. 14/9266 S. 50). 9 Entgegen der Ansicht der Revision findet sich in Art. 229 247 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB kein Hinweis, dass fr374her erlassene 334bergangs-vorschriften vorgehen sollen. Insbesondere l344sst sich ein Vorrang des Art. 229 247 5 Satz 2 EGBGB nicht einer anderweitigen Bestimmung im Sinne des Art. 229 247 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB entnehmen. Mit diesem Vorbehalt nimmt Art. 229 247 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nicht auf Art. 229 247 5 Satz 2 EGBGB, sondern auf die Stufung des Inkrafttretens einiger 304nde-rungen des OLG-Vertretungs344nderungsgesetzes gem344337 247 506 Abs. 2 und 3 BGB in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung Bezug (L366-wisch, in: Staudinger, BGB Neubearb. 2003 EGBGB Art. 229 247 9 Rdn. 3). b) Entgegen der Auffassung der Revision hat Art. 229 247 5 Satz 2 EGBGB auch nicht als Sonderregelung f374r Dauerschuldverh344ltnisse, die vom 1. Januar 2003 an einheitliches Recht gew344hrleisten soll, Vorrang vor Art. 229 247 9 Abs. 1 EGBGB. Bei der Frage der Widerruflichkeit von Darlehensvertr344gen handelt es sich um eine Frage des Vertragsschlus-ses. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass eine Anwen-dung des neuen Rechts auf alte Vertr344ge einer Vertragspartei ein Wider-rufsrecht zusprechen w374rde, das sie nach der alten Rechtslage nicht hat-te. Neue Widerrufsrechte sollten indes durch das 334berleitungsrecht nicht geschaffen werden und sind mit der insoweit eindeutigen Regelung in Art. 229 247 9 EGBGB nicht vereinbar. Danach sind die neuen Widerrufs-regelungen der 247 495 Abs. 1 BGB, 247 312, 247 355 BGB in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung nur auf Haust374rgesch344fte, die nach 10 - 6 - dem 1. August 2002 abgeschlossen worden sind, und auf andere Schuld-verh344ltnisse, die nach dem 1. November 2002 entstanden sind, anwend-bar. 11 c) Auch die von der Revision unter Berufung auf L366wisch (in: Stau-dinger BGB Neubearb. 2003 EGBGB Art. 229 247 9 Rdn. 7) und Schmidt-Kessel (ZGS 2002, 311, 318 f.) gegen eine Anwendung des Art. 229 247 9 Abs. 1 EGBGB angef374hrten Argumente tragen nicht. aa) Unzutreffend ist zun344chst der Einwand, durch eine Anwendung des Art. 229 247 5 Satz 2 EGBGB werde vermieden, dass 247 355 Abs. 3 BGB in seiner alten, gemeinschaftsrechtswidrigen Fassung auf Altvertr344-ge zur Anwendung gelange. Der Vorrang des Art. 229 247 9 EGBGB hat nicht die Geltung des 247 355 Abs. 3 BGB a.F. zur Folge. Nach Art. 229 247 9 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ist 247 355 Abs. 3 BGB in seiner europarechts-konformen Neufassung auf alle nach dem 31. Dezember 2001 geschlos-senen Haust374rgesch344fte anzuwenden. F374r die vor diesem Zeitpunkt ge-schlossenen Haust374rgesch344fte gilt nicht 247 355 Abs. 3 BGB a.F., sondern gem344337 Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB das Haust374rwiderrufsgesetz. 12 bb) Aus der durch 304nderung des 247 355 Abs. 2 BGB er366ffneten Nachbelehrungsm366glichkeit, die unter den Voraussetzungen des Art. 229 247 9 Abs. 2 EGBGB auch f374r Altvertr344ge gilt, l344sst sich eine Geltung der neuen Widerrufsrechte f374r Altvertr344ge ebenfalls nicht herleiten. Diese Nachbelehrungsm366glichkeit hat gerade unter der Geltung des durch den Senat (BGHZ 150, 248, 253 ff.) europarechtskonform ausgelegten alten Rechts Bedeutung, da Altvertr344ge bei unterlassener Widerrufsbelehrung unbegrenzt widerruflich sein k366nnen. 13 - 7 - 14 2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsge-richt einen Widerruf des Darlehensvertrages gem344337 247 1 Abs. 1 HWiG verneint hat, weil die Verhandlungen in der Haust374rsituation am 26. April 1996 f374r die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Wil-lenserkl344rung vom 30. Mai 1996 nicht kausal geworden seien. Zwar setzt 247 1 Abs. 1 HWiG nicht den Abschluss eines Vertrages in einer Haust374rsituation voraus. Es gen374gt eine Haust374rsituation bei der Vertragsanbahnung, die f374r den sp344teren Vertragsschluss urs344chlich war. Auch wird ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der m374nd-lichen Verhandlung gem344337 247 1 Abs. 1 HWiG und der Vertragserkl344rung nicht gefordert. Bei zunehmendem zeitlichen Abstand wird aber die In-dizwirkung f374r die Kausalit344t entfallen (Senat BGHZ 131, 385, 392 m.w.Nachw.). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem gr366337eren zeitlichen Abstand zwischen der m374ndlichen Verhandlung und dem Ver-tragsschluss durch einen Versto337 gegen 247 1 HWiG in einer Lage befin-det, in der er in seiner Entschlie337ungsfreiheit beeintr344chtigt ist (Senat BGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.), ist eine Frage der W374rdigung des Einzelfalls (Senat, Urteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484, vom 18. M344rz 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921 und vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372). Dass das Berufungsgericht bei seiner W374rdigung die zwischen der Haust374rsi-tuation und dem Abschluss des Darlehensvertrages erfolgte notarielle Beurkundung des Kaufvertrages ber374cksichtigt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372). Hingegen musste das Berufungsgericht dem Umstand, dass die Erkl344rung, die die Kl344ger am 26. April 1996 un- 15 - 8 - terschrieben haben, im Wesentlichen dieselben Kreditkonditionen ent-hielt wie der sp344tere Darlehensvertrag, keine entscheidende Bedeutung beimessen, weil die Erkl344rung vom 26. April 1996 noch nicht die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserkl344rung darstellte (vgl. hierzu Senat BGHZ 123, 380, 392 f.). Mangels Kausalit344t der Haust374rsituation kommt es auf die Zure-chenbarkeit des Verhaltens des "Finanz-Coach" nicht an. 16 III. Die Revision war demnach als unbegr374ndet zur374ckzuweisen. 17 Joeres M374ller Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 22.07.2004 - 28 O 1761/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 03.02.2005 - 19 U 4873/04 -
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