BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 94/06 Verk374ndet am: 10. Januar 2008 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 36, 80; SGB I 247 54 a) Der Streit zwischen Schuldner und Verwalter 374ber die Zugeh366rigkeit einer Forderung zur Masse ist vor dem Prozessgericht, nicht vor dem Insolvenzge-richt auszutragen. b) Das Recht des Mitglieds eines Rechtsanwaltsversorgungswerks, die Mit-gliedschaft zu beenden und die Erstattung gezahlter Beitr344ge zu verlangen, ist unpf344ndbar und geht nicht in die Verwaltungs- und Verf374gungsbefugnis des Insolvenzverwalters 374ber. BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - IX ZR 94/06 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Dresden vom 12. Mai 2005 wird auf Kosten des Be-klagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Kl344gers. Dieser, ein ehemaliger Rechtsanwalt, war Pflichtmitglied im Ver-sorgungswerk der Rechtsanw344lte im Freistaat Sachsen. Nachdem ihm die Zu-lassung als Rechtsanwalt entzogen worden war, beantragte er die Aufrechter-haltung der Mitgliedschaft auf freiwilliger Basis. Nach 247 10 Abs. 2 Satz 2 der Satzung des Versorgungswerks ist eine freiwillige Mitgliedschaft m366glich. Der Beklagte hat die Mitgliedschaft des Kl344gers mit Schreiben vom 17. Februar 2004 gek374ndigt, um die nach 247 18 Abs. 1 der Satzung bei Ende der Mitglied-schaft zu erstattenden Beitr344ge zur Masse zu ziehen. 1 Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kl344ger die Feststellung, dass der Beklagte die Mitgliedschaft nicht wirksam beendet hat und die Erstattung eingezahlter Beitr344ge nicht verlangen kann. In den Vorinstanzen hatte die Klage 2 - 3 - Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Beklag-te, der vorsorglich den Antrag des Kl344gers auf freiwillige Fortsetzung der Mit-gliedschaft nach 247247 129 ff InsO angefochten hat, weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. Entscheidungsgr374nde: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Es k366nne offen bleiben, ob das Recht, die freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk zu beenden, als un-selbst344ndiges Nebenrecht zum Beitragserstattungsanspruch pf344ndbar und da-mit Teil der Masse sei oder es wie die Mitgliedschaft selbst nicht der Pf344ndung unterliege. Im vorliegenden Fall sei schon der Beitragserstattungsanspruch nicht pf344ndbar. 247 35 Satz 2 der Satzung des Versorgungswerks verweise we-gen der Pf344ndbarkeit der Anspr374che auf Leistungen auf 247 54 SGB I. Nach 247 54 Abs. 2 SGB I k366nnten Anspr374che auf einmalige Geldleistungen nur gepf344ndet werden, soweit nach den Umst344nden des Falles, insbesondere nach den Ein-kommens- und Verm366gensverh344ltnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der H366he und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pf344ndung der Billigkeit entspreche. Dem Kl344ger k366nne eine Beendigung der Mitgliedschaft nicht zugemutet werden. Er habe 147.000 DM an Beitr344gen eingezahlt; weitere 130.000 DM seien von einem fr374heren Arbeit-geber nachentrichtet worden. Der Wert der Rentenanwartschaften 374bersteige den Beitragserstattungsanspruch von 60 % der geleisteten Beitr344ge erheblich. 4 - 4 - 334berdies sei der Kl344ger nicht mehr in der Lage, erneut eine ad344quate Alters- und Hinterbliebenenversorgung f374r sich und seine Familie zu schaffen. W374rde er - wie der Beklagte bef374rchte - nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens den Beitragserstattungsanspruch geltend machen, w344re gegebenenfalls eine Nach-tragsverteilung anzuordnen. Die Anfechtung des Antrags auf freiwillige Fortsetzung der Mitgliedschaft sei unabh344ngig davon unbegr374ndet, ob der Beklagte als Insolvenzschuldner 374berhaupt tauglicher Anfechtungsgegner sein k366nne; denn der Antrag auf frei-willige Fortsetzung der Mitgliedschaft habe die Insolvenzmasse nicht betroffen. 5 II. Diese Ausf374hrungen halten im Ergebnis einer rechtlichen 334berpr374fung stand. 6 1. Die Klage ist zul344ssig. Der Streit zwischen Schuldner und Verwalter 374ber die Zugeh366rigkeit einer Forderung zur Masse ist vor dem Prozessgericht und nicht dem Insolvenzgericht auszutragen (vgl. BGHZ 92, 339, 340; BGH, Urt. v. 25. Oktober 1984 - IX ZR 110/83, ZIP 1984, 1501, 1502). Das erforderli-che rechtliche Interesse des Kl344gers an der begehrten Feststellung (247 256 Abs. 1 ZPO) ist gegeben, zumal das Versorgungswerk seine Auffassung teilt. 7 2. Der Beklagte als Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen des Kl344gers hat die Mitgliedschaft des Kl344gers im Versorgungswerk der Rechtsanw344lte im Freistaat Sachsen nicht wirksam beenden k366nnen, weil das Recht, 374ber den 8 - 5 - Fortbestand der Mitgliedschaft zu entscheiden, nicht dem Verwaltungs- und Verf374gungsrecht des Insolvenzverwalters (247 80 Abs. 1 InsO) unterf344llt. 9 a) Gem344337 247 80 Abs. 1 InsO geht mit der Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse geh366rende Verm366gen zu verwalten und 374ber es zu verf374gen, auf den Insolvenzverwalter 374ber. Die Verwaltungs- und Verf374gungsbefugnis des Verwalters ist also auf die Insol-venzmasse beschr344nkt. Zur Insolvenzmasse geh366rt das gesamte Verm366gen, das dem Schuldner zur Zeit der Er366ffnung des Verfahrens geh366rt und das er w344hrend des Verfahrens erlangt (247 35 Abs. 1 InsO). Nicht zur Insolvenzmasse geh366ren Verm366gensgegenst344nde, die nicht der Zwangsvollstreckung unterlie-gen (247 36 Abs. 1 InsO). b) Das Recht, die freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanw344lte im Freistaat Sachsen zu beenden, kann weder zusammen mit dem Anspruch auf R374ckerstattung der gezahlten Beitr344ge noch isoliert gepf344n-det werden. 10 aa) Grundlage des zwischen den Parteien streitigen R374ckerstattungsan-spruchs ist 247 18 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Versorgungswerks der Rechts-anw344lte im Freistaat Sachsen in der am 17. Februar 2004 geltenden Fassung [GA I 20]: 11 "Endet die Mitgliedschaft im Versorgungswerk, ohne dass das Mitglied das Recht zur Weiterversicherung (247 10 Abs. 2) aus374bt, sind sechzig vom Hun-dert seiner bisher geleisteten Beitr344ge auf Antrag zu erstatten." Die Pf344ndbarkeit dieses Anspruchs richtet sich nach 247 54 SGB I, auf den 247 35 Satz 2 der Satzung verweist. Gem344337 247 54 Abs. 2 SGB I d374rfen Anspr374che 12 - 6 - auf einmalige Geldleistungen gepf344ndet werden, soweit nach den Umst344nden des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Verm366gensverh344ltnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der H366he und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pf344ndung der Billigkeit entspricht. 247 12 Abs. 1 des Gesetzes 374ber das Versorgungswerk der Rechts-anw344lte im Freistaat Sachsen vom 16. Juni 1994 (GVBl. S. 1107 ff, 1108), wo-nach Anspr374che auf Leistungen nicht abgetreten werden k366nnen, steht trotz 247 851 ZPO nicht entgegen, wie das Berufungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die in BGHZ 160, 197 ff ver366ffentlichte Entscheidung des Bundesgerichts-hofs begr374ndet hat (vgl. auch BGH, Beschl. v. 28. M344rz 2007 - VII ZB 43/06, WM 2007, 1033, 1034). Nach Ma337gabe des 247 54 Abs. 2 SGB I geh366rt ein R374ck-erstattungsanspruch folglich auch zur Insolvenzmasse (vgl. BGH, Urt. v. 25. Ok-tober 1984, aaO S. 1502 f). bb) 247 54 SGB I erlaubt jedoch nur die Pf344ndung des Leistungsanspruchs. Das Stammrecht - etwa eine Rentenanwartschaft - kann nicht gepf344ndet wer-den (BGH, Urt. v. 24. November 1988 - IX ZR 210/87, ZIP 1989, 110, 116; Beschl. v. 21. November 2002 - IX ZB 85/02, NJW 2003, 1457, 1458; BSG SozR 3 - 1200 247 52 SGB I Nr. 1 S. 6; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. 247 1 Rn. 144; Schlegel/Voelzke, SGB I 247 54 Rn. 23; Mrozynski, SGB I 3. Aufl. 247 54 Rn. 5; Hauck, SGB I 247 54 Rn. 6; f374r die Abtretung ebenso BSGE 48, 159, 163). Auch im 334brigen bleibt das Sozialrechtsverh344ltnis von der Pf344ndung unber374hrt (Schlegel/Voelzke, aaO; Mrozynski, aaO; f374r die Abtretung ebenso BSGE 68, 144, 147). Der Pf344ndungsgl344ubiger erlangt ebenso wie der Abtretungsempf344n-ger nur das gepf344ndete Recht aus dem Gesamtkomplex der Rechtsbeziehun-gen, ohne dass sich dessen Inhalt ver344ndert; es bleibt in das Gesamtgef374ge des Sozialrechtsverh344ltnisses eingebunden und mit allen Einwendungen und Risiken belastet, die sich daraus ergeben (BSG, aaO). 13 - 7 - 14 cc) Ob und wie weit Gestaltungsrechte von der Pf344ndung eines Leis-tungsanspruchs erfasst werden, ist umstritten und h366chstrichterlich noch nicht abschlie337end gekl344rt. Das gilt etwa f374r das Recht, einen Leistungsantrag zu stellen (f374r einen 334bergang des Antragsrecht auf den Pf344ndungsgl344ubiger etwa SG Wiesbaden, NJW-RR 1996, 59; Mrozynski, aaO; dagegen z.B. SG Frank-furt, NJW-RR 2002, 1213, 1214; Schlegel/Voelzke, aaO). Ernsthaft diskutiert wird die Frage einer Abtretbarkeit oder Pf344ndbarkeit des Antragsrechts jedoch nur dann, wenn es sich bei diesem um eine rein formelle Voraussetzung f374r den Bezug von Leistungen handelt. F374r einen Antrag auf Erstattung rechtm344337ig ge-zahlter Versicherungsbeitr344ge nach Ende der Versicherungspflicht gilt das nicht. Das Recht, die Beitragserstattung zu beantragen, stellt vielmehr eine f374r das Sozialrechtsverh344ltnis zentral bedeutsame Befugnis dar, deren Aus374bung 374ber das Bestehen des Versicherungsschutzes entscheidet. Auch im vorliegen-den Fall bedeutet der Antrag auf Beitragserstattung zugleich den Verlust jegli-chen Anspruchs auf Altersruhegeld. F374r die vergleichbare Vorschrift des 247 1303 Abs. 1 Satz 1 RVO hat das Bundessozialgericht den 334bergang des Antrags-rechts auf den Abtretungsgl344ubiger des Zahlungsanspruchs mit folgender Be-gr374ndung verneint (BSGE 68, 144, 146): "Das Gesetz gibt dem B374rger die in der Antragstellung und deren R374ck-nahme liegende Dispositionsbefugnis, damit er nach seinen Bed374rfnissen ent-scheiden kann, welche Gestaltungsm366glichkeit f374r ihn die g374nstigste ist. Dabei steht im Vordergrund der Sicherungszweck; dieser kommt vor allem in der Pflichtversicherung zum Ausdruck, die eingef374hrt wurde, um eine Invalidit344ts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung f374r Arbeitnehmer zu gew344hrleisten. Wenn vor diesem Hintergrund eine die soziale Sicherung vernichtende Bei-tragserstattung auf Antrag zugelassen wird, so wird damit lediglich dem Um-stand Rechnung getragen, dass es f374r den Versicherten unter Umst344nden sinn-voller erscheinen kann, mit den eingezahlten Betr344gen anderweitig Sicherungen aufzubauen, wenn Umst344nde eintreten, die einen weiteren Ausbau des Versi-cherungsschutzes nach der RVO zumindest auf absehbare Zeit nicht erm366gli- - 8 - chen. Dies ist aber eine Entscheidung, die allein der Versicherte f374r sich treffen kann, weil sie unter Umst344nden mit erheblichen Risiken f374r sein weiteres Leben behaftet ist und nur er beurteilen und verantworten kann, inwieweit dies im Rahmen seiner Lebensplanung vertretbar oder sinnvoll ist." 15 Diese 334berlegungen, deren Richtigkeit von Rechtsprechung und Literatur zu 247 1303 RVO und der Nachfolgevorschrift des 247 210 SGB VI, soweit ersicht-lich, nicht in Zweifel gezogen wird (vgl. etwa Krukebohm/Grintsch, SGB VI 2. Aufl. 247 210 Rn. 11; GK-SGB VI/Krukebohm, 247 210 Rn. 9; KG OLGZ 1986, 471, 475; zu 247 21 Abs. 1 der Satzung des nieders344chsischen Rechtsanwalts-versorgung ebenso Nieders344chsisches OVG, Beschl. v. 20. Juni 2007 - 8 PA 49/07, n.v., Rn. 8 f), treffen auch den vorliegenden Fall. Das Versorgungswerk der Rechtsanw344lte im Freistaat Sachsen hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung zu gew344hren (247 1 Abs. 1 des Gesetzes 374ber das Versorgungswerk der Rechtsanw344lte im Freistaat Sachsen, S344chsGVBl. 1994, S. 1107, fortan: S344chsRAVG). Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk dient deshalb dazu, die wirtschaftliche Lage des Anwalts und seiner Familie nach der Beendigung der Berufsaus374bung zu sichern (vgl. auch BVerfGE 10, 354, 362 zur Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen 304rzteversor-gung). Ausnahmen sind folgerichtig nur bei Bestehen einer anderen gleichwer-tigen auf Gesetz beruhenden Versorgung oder im Fall einer anderweitigen Be-freiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht vorgese-hen (247 6 Abs. 4 S344chsRAVG). Nach dem Ende seiner T344tigkeit als Rechtsan-walt endete zwar die Pflichtmitgliedschaft des Kl344gers. Die Entscheidung 374ber die freiwillige Fortf374hrung der Mitgliedschaft und den damit verbundenen Erhalt der erworbenen Anwartschaften obliegt auch hier jedoch allein dem Kl344ger. dd) Nur dieses Ergebnis steht schlie337lich auch im Einklang mit den Zie-len, welche der Gesetzgeber mit dem Gesetz zum Pf344ndungsschutz der Alters- 16 - 9 - vorsorge vom 26. M344rz 2007 (BGBl. I S. 368) verfolgt. In der Begr374ndung die-ses Gesetzes hei337t es (BT-Drucks. 16/886, S. 7): "Der Schutz des Vorsorgeverm366gens von Personen, die am Ende ihrer Verdienstf344higkeit keine oder keine ausreichenden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, ist insbesondere bei Selbst344ndigen erforderlich und insofern auch aus verfassungsrechtlichen Gr374nden geboten. Zweck des Pf344ndungsschutzes von Alters- oder Berufungsunf344higkeitsrenten ist der Erhalt existenzsichernder Eink374nfte, da der Schuldner seinen Lebensunterhalt in aller Regel aus solchen Eink374nften zu bestreiten hat. Ein an Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip (Artikel 20 GG) ausgerich-tetes Vollstreckungsrecht gebietet es, dem Schuldner zumindest so viel zu be-lassen, wie er zur Absicherung seines Existenzminimums ben366tigt. Dies w374rde jedoch vereitelt, wenn er durch eine extensive Anwendung der Vollstreckungs-gewalt von 366ffentlicher F374rsorge abh344ngig w374rde. Durch einen wirksamen Pf344ndungsschutz wird der Eintritt der Sozialhilfebed374rftigkeit infolge Zwangs-vollstreckung verhindert und dadurch der Staat dauerhaft von Sozialleistungen entlastet." In der vorliegenden Fallgestaltung geht es nicht um Pf344ndungsschutzbe-stimmungen, sondern um die Auslegung des 247 54 SGB I. Die Vorschrift tr344gt mit ihrem Pf344ndungsschutz f374r das Rentenstammrecht dem Umstand Rechnung, dass die gesetzliche Pflichtversicherung des Vollstreckungs- oder Insolvenz-schuldners in einem berufsst344ndischen Versorgungswerk - wie hier - auch dann nicht durch den Vollstreckungszugriff eines Gl344ubigers oder eine Verwertungs-handlung des Insolvenzverwalters aufgel366st werden darf, wenn der Schuldner nach deren Ende ein solches Recht mit der Folge einer (teilweisen) Erstattung seiner Pflichtbeitr344ge hat. Dadurch unterscheidet sich die 366ffentlich-rechtliche Pflichtversicherung insbesondere von einer noch nicht auszahlungsreifen Le-bensversicherung, bei welcher der Vollstreckungsgl344ubiger nach Pf344ndung und 334berweisung der Anspr374che und der Insolvenzverwalter des Versicherten vor-behaltlich des neu eingef374gten 247 851c ZPO auch die K374ndigung erkl344ren und sich aus dem R374ckkaufswert der Versicherung befriedigen k366nnen, wodurch 17 - 10 - das im Anwartschaftsstadium befindliche Rentenstammrecht erlischt. Handelt es sich, wie im Streitfall, um Versorgungsanwartschaften, die teils auf einer Pflichtmitgliedschaft, teils auf ihrer freiwilligen Fortsetzung beruhen, so muss das Rentenstammrecht im Ganzen unpf344ndbar sein, weil es sich nicht in einen pf344ndbaren und einen unpf344ndbaren Teil aufspalten l344sst (BGH, Urt. v. 24. No-vember 1988, aaO). In seiner gegenw344rtigen Ausformung verwirklicht 247 54 SGB I damit bereits den sozialstaatlich gebotenen Vollstreckungsschutz in der 366ffentlich-rechtlichen Pflichtversicherung, ohne dass weitere allgemeine Vollstreckungs- oder Verwertungsbeschr344nkungen hinzutreten m374ssten. ee) Entgegen der in den Vorinstanzen ge344u337erten Ansicht des Beklagten steht es nicht im Belieben des Kl344gers, nach Aufhebung des Insolvenzverfah-rens selbst die Mitgliedschaft im Versorgungswerk zu beenden und den Erstat-tungsbetrag f374r eigene Zwecke zu verbrauchen. Nach der derzeit geltenden Fassung der Satzung des Versorgungswerkes kommt ein Erstattungsanspruch nur noch dann in Betracht, wenn die Mitgliedschaft im ersten Jahr ihres Beste-hen endet (247 18 Abs. 1 in der Fassung der Bekanntmachung 374ber die Sat-zungs344nderung des Versorgungswerks der Rechtsanw344lte im Freistaat Sach-sen vom 27. September 2004, S344chsABl. 2004, 1104). 18 3. Ob die Entscheidung des Kl344gers, nach dem Entzug der Zulassung und dem Ende der Pflichtmitgliedschaft freiwillig Mitglied im Versorgungswerk zu bleiben, nach den Vorschriften der 247247 129 ff InsO anfechtbar gewesen w344re, braucht im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu werden. Als Anfech-tungsgegner w344re nur das Versorgungswerk in Betracht gekommen, nicht der Schuldner; denn nur jenes k366nnte die Gl344ubigerbenachteiligung - die fortgesetz-te Mitgliedschaft und den damit verbundenen Verlust des Erstattungsan-spruchs - r374ckg344ngig machen und die Beitr344ge nach Ma337gabe des 247 18 Abs. 1 19 - 11 - der Satzung in der seinerzeit geltenden Fassung zum Stichtag der Beendigung der Pflichtmitgliedschaft zur374ckerstatten. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann die Anfechtbarkeit der Erkl344rung 374ber die Fortsetzung der Mitgliedschaft auch nicht dem Kl344ger gegen374ber eingewandt werden. In den Tatsacheninstan-zen hat der Beklagte weder die tats344chlichen Voraussetzungen eines Anfech-tungsanspruchs gegen das Versorgungswerk dargelegt noch dazu vorgetragen, ob die Anfechtung erkl344rt und innerhalb der Verj344hrungsfrist (247 146 InsO a.F.) gerichtlich geltend gemacht worden ist. 4. Ist der Kl344ger nach wie vor Mitglied des Versorgungswerks, kann der Beklagte auch nicht einen - f374r sich genommen ohne weiteres pf344ndbaren und damit zur Insolvenzmasse geh366renden - Anspruch auf Erstattung gezahlter Bei-tr344ge geltend machen. 20 Fischer Raebel Kayser Vill Lohmann Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 14.10.2004 - 3 O 4458/04 - OLG Dresden, Entscheidung vom 12.05.2005 - 13 U 2131/04 -
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