BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 94/07 Verk374ndet am: 20. Mai 2009 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG 247 61 a.F.; BGB 247 307 Bb, Cf Vereinbaren die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrages gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung f374r den Mieter nach Art der Vollkaskoversi-cherung mit Selbstbeteiligung, so verliert der Mieter diesen Versicherungs-schutz nicht, wenn ein Dritter, dem er das Fahrzeug 374berlassen hat, dieses schuldhaft besch344digt. Entgegenstehende AGB beeintr344chtigen den Mieter unangemessen und sind deshalb gem344337 247 307 BGB unwirksam. BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - XII ZR 94/07 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Mai 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dose und Dr. Klinkhammer f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseati-schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Juni 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Schadensersatz nach Vermietung eines Kraft-fahrzeuges. 1 Die Kl344gerin, ein gewerbliches Autovermietungsunternehmen, vermietete mit Vertrag vom 21. M344rz 2003 an die Beklagte zu 1 einen Kleintransporter zum Zwecke der Weitervermietung. 2 In den Vertragsbedingungen hei337t es u.a.: 3 "9. Haftung des Mieters Der Mieter haftet f374r w344hrend der Dauer des Mietvertrages entstandene Sch344den am Fahrzeug... Bei 334berlassung des Fahrzeugs an Dritte - einschlie337lich der in Ziff. 3 bezeichneten weiteren Fahrer - haftet der Mieter f374r die Einhaltung der - 3 - Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie f374r eigenes Handeln. 10. Haftungsreduzierung Der Mieter kann - vorbehaltlich Ziff. 11 - seine Haftung nach Ziff. 9 durch Abschluss der Optionen "Haftungsreduzierung f374r alle Sch344den ein-schlie337lich Fahrzeugdiebstahl" ... gegen Zahlung der entsprechenden Zusatzgeb374hr auf eine bestimmte Selbstbeteiligung (SB) pro Schadens-fall reduzieren ... 11. Wegfall der Haftungsreduzierung ... Auch im Falle vors344tzlich oder grob fahrl344ssig verursachter Sch344den tritt die Haftungsreduzierung nach Ziff. 10 nicht ein. ..." Die Beklagte zu 1 vereinbarte mit der Kl344gerin eine Haftungsreduzierung mit einer Selbstbeteiligung von 511,29 200 und vermietete ihrerseits das Fahrzeug an den Beklagten zu 2. Dieser verursachte in Absprache mit dem Beklagten zu 3 vors344tzlich einen Unfall. Dabei entstand am Mietfahrzeug der Kl344gerin ein Sach- und Sachfolgeschaden in H366he von 7.306,74 200. Die Beklagte zu 1 be-zahlte darauf lediglich den vereinbarten Selbstbeteiligungsbetrag. 4 Die Differenz von 6.795,45 200 hat die Kl344gerin gegen alle drei Beklagten geltend gemacht. Das Landgericht hat die Beklagten zu 2 und 3 antragsgem344337 verurteilt; insoweit ist das Urteil rechtskr344ftig. Die Klage gegen die Beklagte zu 1 hat es abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin gegen die Abweisung der Klage hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich die Kl344gerin mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision. Im Revisionsverfahren hat die Kl344gerin die Hauptsache in H366he von 2.640 200 f374r erledigt erkl344rt. Die Beklagte zu 1 hat der Erledigungserkl344rung widersprochen. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision bleibt ohne Erfolg. 7 1. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Obwohl der Beklagte zu 2 als berechtigter Fahrer den Schaden vors344tzlich herbeigef374hrt hat und damit die vereinbarte Haftungsreduzierung auf den Selbstbehalt gem344337 Ziff. 11 der AGB entfalle, sei die Klage unbegr374ndet. Die in Ziff. 11 der AGB geregelte Haftungs-reduzierung bei vors344tzlicher oder grob fahrl344ssiger Herbeif374hrung des Scha-dens sei n344mlich gem344337 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, soweit die Haf-tungsreduzierung wegen des nur zugerechneten Verhaltens eines Dritten ent-falle. Allerdings sei der vom Landgericht gew344hlte Ausgangspunkt, wonach bereits Ziff. 9 der AGB der Kl344gerin und dort insbesondere die Zurechnung des Verschuldens Dritter unwirksam sei, nicht 374berzeugend. Ziff. 9 enthalte insoweit eine ausschlie337lich mietvertragliche Haftungsregelung, die zudem der Regelung in 247 540 Abs. 2 BGB entspreche. Dies sei auch dann unbedenklich, wenn der Mieter - wie hier - eine Haftungsreduzierung nach Ziff. 10 der AGB vereinbart habe. Fraglich sei lediglich, ob eine Zurechnung des Drittverschuldens auch im Rahmen der Ziff. 11 der AGB (Wegfall der Haftungsreduzierung) zul344ssig sei. Das sei nicht der Fall. 8 Nach Ziff. 11 Abs. 1 Satz 3 der AGB entfalle die Haftungsreduzierung gem344337 Ziff. 10 u.a. im Falle vors344tzlich oder grob fahrl344ssig verursachter Sch344-den. Diese Klausel kn374pfe nicht an die Verursachung durch bestimmte Perso-nen, insbesondere durch den Mieter selbst an, sondern erfasse im Zusammen-spiel mit Ziff. 9 letzter Satz auch den Fall, in dem ein Dritter, dem das Fahrzeug 374berlassen sei, vors344tzlich oder grob fahrl344ssig gehandelt habe. Eine derartige Regelung sei aber in AGB gem344337 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. 9 - 5 - Das Berufungsgericht habe in st344ndiger Rechtsprechung entschieden, dass sich eine in den AGB eines Autovermieters gegen zus344tzliches Entgelt gew344hrte Haftungsbefreiung am "Leitbild einer Vollkaskoversicherung" orientie-ren m374sse. Dies gelte auch, wenn eine Selbstbeteiligung vereinbart sei. An die-sem Leitbild h344tten sich die AGB der Kl344gerin zu orientieren, auch wenn sie das Wort "Vollkaskoversicherung" oder "Volldeckung" nicht ausdr374cklich erw344hnten. Das "Haftungsreduzierungs"-Modell der Kl344gerin sei n344mlich grunds344tzlich nach seiner Struktur und Eigenart an eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteili-gung angelehnt. Es solle den Mieter vor Inanspruchnahme wegen Fahrzeug-sch344den und Diebstahl sch374tzen, k366nne durch eine zum Mietvertrag hinzutre-tende gesonderte Einigung vereinbart werden und koste dann eine gesonderte Geb374hr. In Ziff. 10 sei von einer "Selbstbeteiligung (SB)" die Rede, auf die sich die Haftung des Mieters reduzieren solle. Bei einer derartigen Regelung d374rfe ein die Zusatzvereinbarung abschlie337ender Mieter grunds344tzlich erwarten, dass der Umfang der Haftungsreduzierung dem durch eine Vollkaskoversicherung vermittelten Schutz im Wesentlichen entspreche. 10 Diese Anforderungen erf374llten Ziff. 11 Abs. 1 Satz 3 der kl344gerischen AGB nicht. An die Stelle des im Rahmen einer Kaskoversicherung jedenfalls im Regelfall versicherten Eigent374merinteresses trete bei einer Haftungsfreistellung des Mieters dessen Haftungsinteresse. Dieses Interesse bestehe hier wegen der Regelung in Ziff. 9 in der Gefahr der Inanspruchnahme durch den Vermieter wegen eigenen Verschuldens des Mieters als auch wegen dem Mieter nur zu-gerechneten fremden Verschuldens. Diese Zur374cknahme des "Quasi-Versiche-rungsschutzes" 374ber das Haftungsinteresse des Mieters orientiere sich aller-dings nicht in ausreichendem Ma337e an den Grundwertungen des 247 61 VVG a.F. Nach dieser Bestimmung, die zum Kernbestand der Kaskoversicherung als Schadensversicherung geh366re, werde der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vors344tzlich 11 - 6 - oder grob fahrl344ssig herbeif374hre. Die Vorschrift kn374pfe nach ihrem Wortlaut ausschlie337lich an das eigene Verschulden des Versicherungsnehmers an; eine Zurechnung des Verschuldens Dritter entsprechend 247 278 BGB sei ausge-schlossen und die Zurechnung auf wenige Sonderf344lle wie etwa die Repr344sen-tantenhaftung begrenzt. Im Rahmen einer Kaskoversicherung werde der Versi-cherungsschutz bei einer vors344tzlichen oder grob fahrl344ssigen Schadensherbei-f374hrung durch den Fahrer, dem das Fahrzeug 374berlassen worden sei, nicht be-eintr344chtigt. Der Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers bei Scha-densherbeif374hrung durch Dritte werde im Gegenteil sogar noch durch die Re-gresssperre des 247 15 Abs. 2 AKB ausgebaut. Dass ein "Fahrerverschulden" den Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers weder direkt noch indirekt beeintr344chtige, geh366re deshalb zu den Kernelementen einer Kaskoversiche-rung. Gegen dieses Leitbild der Kaskoversicherung versto337e Ziff. 11 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Ziff. 9 der kl344gerischen AGB, weil sie eine Zurechnung des Ver-schuldens des vom Mieter verschiedenen Fahrers erm366gliche und die Haf-tungsreduzierung und damit den "Quasi-Versicherungsschutz" zu Lasten des Mieters schon dann leer laufen lasse, wenn lediglich der Fahrer, nicht aber der Mieter selbst, den Schaden vors344tzlich und/oder grob fahrl344ssig verursacht ha-be. 2. Diese Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachpr374fung stand. 12 a) Vereinbaren die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertra-ges gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung f374r den Mieter nach Art der Voll-kaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, so darf dieser - gleichsam als Qua-si-Versicherungsnehmer - darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietver-traglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigent374mer des Kraftfahrzeuges und als Versicherungsnehmer in der Fahr- 13 - 7 - zeugvollversicherung genie337en w374rde. Nur bei Einr344umung dieses Schutzes gen374gt der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen seiner aus dem Grund-satz von Treu und Glauben erwachsenen Verpflichtung, schon bei der Festle-gung seiner Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen die Interessen k374nftiger Ver-tragspartner angemessen zu ber374cksichtigen. Diese vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Rechtsauffassung entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 22, 109; Urteil vom 17. Dezember 1980 - VIII ZR 316/79 - NJW 1981, 1211, Urteil vom 16. Dezember 1981 - VIII ZR 1/81 - NJW 1982, 987 f., Urteil vom 19. Juni 1985 - VIII ZR 250/84 - NJW-RR 1986, 51, Senatsurteil vom 19. Januar 2005 - XII ZR 107/01 - NJW 2005, 1183). b) Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass in der Kraftfahrzeugvollversicherung eine Haftung des Versicherungsnehmers f374r Vorsatz oder grobe Fahrl344ssigkeit des Fahrers, dem er das Fahrzeug 374berlas-sen hat, nicht in Betracht kommt. Das ergibt sich aus 247 61 VVG a.F. (247 81 VVG). Nach dieser Bestimmung ist der Versicherer von seinen Leistungspflich-ten nur frei, wenn der Versicherungsnehmer selbst den Versicherungsfall vor-s344tzlich oder grob fahrl344ssig herbeif374hrt. Damit schlie337t bereits der Wortlaut des Gesetzes jede Zurechnung eines Drittverschuldens zu Lasten des Versiche-rungsnehmers aus. Es besteht auch weitgehend Einigkeit, dass im Rahmen des 247 61 VVG a.F. die allgemeine zivilrechtliche Zurechnungsnorm f374r das Ver-schulden des Erf374llungsgehilfen (247 278 BGB) keine Anwendung findet. Begr374n-det wird dies damit, dass 247 61 VVG a.F. keine Schadensersatzpflicht statuiert, sondern einen subjektiven Risikoausschluss beinhaltet und anderenfalls die Gefahr best374nde, den Versicherungsschutz in einer Weise einzuschr344nken, der mit dem Zweck der Versicherung nicht mehr vertr344glich w344re (BGHZ 11, 120, 123). 14 - 8 - Allerdings wird es als zu weitgehend angesehen, eine Zurechnung gro-ben Drittverschuldens auch dann zu verneinen, wenn der Dritte gleichsam an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist, ihn gleichsam repr344sentiert. Auf diesem Gedanken beruht die bereits auf reichsgerichtliche Rechtsprechung (RGZ 135, 370) zur374ckgehende, besonders f374r das Versicherungsrecht entwi-ckelte "Repr344sentantenhaftung" (BGHZ 107, 229, 232 f., 171, 304, 306 f.; Urteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 166/02 - NJW-RR 2003, 1250). Dem liegen Billig-keitserw344gungen zugrunde; dem Versicherungsnehmer, der das versicherte Risiko aus der Hand gibt und sich der Obhut 374ber die Sache g344nzlich entledigt, soll es verwehrt werden, die Lage des Versicherers nach Belieben zu ver-schlechtern mit der Folge, dass dieser auch bei Vorsatz und grober Fahrl344ssig-keit des Repr344sentanten leistungspflichtig w344re, w344hrend er frei w344re, wenn die "Risikoverwaltung" beim Versicherungsnehmer pers366nlich gegeben und dieser in gleicher Weise gehandelt h344tte. Danach wird der Versicherer nur dann von der Leistungspflicht frei, wenn der Dritte Repr344sentant des Versicherungsneh-mers ist und in dieser Rolle den Versicherungsfall grob fahrl344ssig oder gar vor-s344tzlich vorbeif374hrt. 15 c) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass diese Grunds344tze der Kaskoversicherung auch f374r den Mieter gelten, der sich gegen besonderes Entgelt eine Reduzierung seiner Haftung gegen374ber dem Vermieter "erkauft". Es ist n344mlich kein hinreichender Grund ersichtlich, die Prinzipien der Repr344sentantenhaftung auf den quasi-versicherten Kraftfahr-zeugmieter nicht anzuwenden. Die aus 247 61 VVG a.F. hergeleitete, auf den Repr344sentanten des Kraftfahrzeugmieters eingeschr344nkte Haftung hat bei ver-einbarter Haftungsreduzierung in der gewerblichen Kraftfahrzeugmiete die glei-che Berechtigung, wie die unmittelbar aus 247 61 VVG a.F. hergeleitete Repr344-sentantenhaftung im Versicherungsrecht. Es w344re inkonsequent, vom gewerbli-chen Kraftfahrzeugvermieter zu fordern, seine Vertragsbedingungen nach dem 16 - 9 - Leitbild der Fahrzeugvollversicherung zu gestalten, diese Forderung dann aber bei der wesentlichen Frage nach der Dritthaftung aufzugeben. Die Interessen-lage des quasi-versicherten Kraftfahrzeugmieters und des Versicherungsneh-mers sind identisch. Beide wollen sich vor Risiken sch374tzen, die der versicher-ten Sache von dritter Seite drohen. Beider Interesse geht dahin, das mit dem Risikoeintritt verbundene Ausfallrisiko zu versichern, letztlich also das Insol-venzrisiko des Sch344digers auf den Quasi-Versicherer zu verlagern. Daf374r be-zahlt der Versicherungsnehmer die Versicherungspr344mie und der Kraftfahr-zeugmieter 374ber die Miete hinaus das Zusatzentgelt an den gewerblichen Kraft-fahrzeugvermieter, der als "Quasi-Versicherer" auftritt. d) Die Auffassung der Revision, der Bundesgerichtshof habe nur von ei-nem Leitbild, nicht aber von einem Abbild der Kaskoversicherung gesprochen und die Grunds344tze der Repr344sentantenhaftung seien nicht anwendbar, weil der Untermieter nicht Repr344sentant des Mieters sei, vermag nicht zu 374berzeu-gen. 17 aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend und unangefochten davon aus-gegangen, dass der Dritte (Fahrer, Untermieter u.344.), dem der Mieter das Fahr-zeug 374berl344sst, nicht als Repr344sentant im Sinne des Versicherungsrechts anzu-sehen ist. Repr344sentant ist n344mlich nur, wer in dem Gesch344ftsbereich, zu dem das versicherte Risiko geh366rt, aufgrund eines Vertrags - oder 344hnlichen Ver-h344ltnisses - an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist (BGHZ 107, 229, 230 f.). Die blo337e 334berlassung der Obhut 374ber die versicherte Sache reicht dabei nicht aus, um ein solches Repr344sentantenverh344ltnis anzunehmen (BGHZ aaO). Ebensowenig begr374nden allein verwandtschaftliche Beziehungen (Ehe-gatte, Kinder u.344.) oder allein vertragliche Beziehungen, kraft derer der Dritte die Obhut 374ber das versicherte Risiko (z.B. Miet-, Arbeits- oder Gesch344ftsbe-sorgungsvertr344ge) hat, die Repr344sentantenstellung (BGH Urteil vom 14. Mai 18 - 10 - 2003 aaO). Vielmehr muss ein Repr344sentant unter W374rdigung aller Umst344nde des Einzelfalles befugt sein, selbst344ndig in einem gewissen, nicht ganz unbe-deutenden Umfang f374r den Versicherungsnehmer zu handeln und dabei auch dessen Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer wahrnehmen (Risiko-verwaltung). 19 bb) Nach diesen Ma337st344ben hat das Landgericht den Untermieter zu Recht nicht als Repr344sentanten des Mieters angesehen, weil die Risikoverwal-tung bez374glich der vereinbarten Haftungsreduzierung g344nzlich in der Hand der Beklagten lag. Das stellt die Revision auch nicht in Frage. Sie macht vielmehr geltend, wenn der Unternehmer nicht als Repr344sentant anzusehen sei, dann sei es auch nicht sinnvoll, die Grunds344tze dieser Haftungsregelung anzuwenden. Dem ist nicht zu folgen. Die Argumentation der Revision beruht auf einem unzu-treffenden Verst344ndnis der Repr344sentantenhaftung. Die Lehre von der Repr344-sentantenhaftung besagt, dass eine Haftung f374r Dritte nur besteht, wenn der Dritte Repr344sentant des Versicherungsnehmers ist. Die Haftungsfreistellung h344ngt aber nicht vom Vorhandensein eines Repr344sentanten ab. Sie soll viel-mehr und gerade auch dann zur Geltung kommen, wenn kein Repr344sentant vorhanden ist. cc) Entgegen der Auffassung der Revision trifft es auch nicht zu, dass der Bundesgerichtshof von einer Haftung f374r Dritte ausgegangen sei, wenn die-se das Mietobjekt vors344tzlich oder grob fahrl344ssig besch344digt haben. In den von der Revision angef374hrten Entscheidungen (BGH Urteile vom 17. Dezember 1980 - VIII ZR 316/79 - NJW 1981, 1211; vom 16. Dezember 1981 - VIII ZR 1/81 - NJW 1982, 987 f. und vom 15. Juni 1983 - VIII ZR 78/82 - WM 1983, 1009 ff.) kam es auf diese Fragen nicht an. Sollten die Entscheidungen im Sin-ne der Revision verstanden werden k366nnen, so h344lt der Senat, der f374r das ge-werbliche Mietrecht allein zust344ndig ist, nicht daran fest. 20 - 11 - e) Damit ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die AGB der Kl344gerin zu Lasten der Beklagten zu 1 vom Leitbild der Voll-kaskoversicherung abweicht. Ohne Rechtsversto337 durfte es darin eine im Sinne des 247 307 BGB unangemessene und damit unwirksame Regelung sehen. Die dagegen von der Revision vorgebrachten Einw344nde 374berzeugen nicht. 21 22 aa) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, nicht die Haftung f374r Drit-te, sondern die Befreiung der Haftung f374r Dritte sei unangemessen, weil sie die gesetzliche Haftungsregelung auf den Kopf stelle. Nach dem Gesetz hafte der Mieter f374r seinen Erf374llungsgehilfen (247 278 BGB); im Mietrecht sei dieser Ge-danke in 247 540 Abs. 2 BGB, wonach der Mieter f374r das Verhalten des Untermie-ters einstehen m374sse, noch besonders hervorgehoben. Es geht hier aber nicht um die Frage, inwieweit durch AGB von der ge-setzlichen Haftungsregelung des Mietrechts abgewichen werden kann. Die Par-teien haben individualvertraglich und damit zweifelsohne zul344ssig eine Haf-tungsbeschr344nkung vereinbart. Sie haben sich darauf geeinigt, dass der Mieter bei Zahlung eines Geldbetrages zus344tzlich zur Miete nur noch mit einem be-stimmten Selbstbeteiligungsbetrag (511,29 200) haften soll. Die entscheidende Frage ist deshalb, ob der Vermieter unter diesen Umst344nden die individuell ver-einbarte Haftungsbeschr344nkung mittels AGB wieder einschr344nken kann und der Mieter, der sich durch ein Zusatzentgelt eine zus344tzliche Leistung (Haftungsbe-freiung) erkaufen will, damit rechnen muss, dass die angestrebte Haftungsbe-freiung nicht gilt, wenn er das Fahrzeug einem Dritten 374berl344sst und dieser es vors344tzlich oder grob fahrl344ssig besch344digt. Sie ist zu verneinen. Der Mieter muss sich darauf verlassen k366nnen, dass er eine Haftungsfreistellung entspre-chend den Grunds344tzen der Kaskoversicherung erh344lt, wozu auch und insbe-sondere geh366rt, dass er f374r grob fahrl344ssiges oder gar vors344tzliches Verhalten Dritter nicht haftet (vgl. 247 61 VVG a.F.). 23 - 12 - bb) Soweit die Revision unter Hinweis auf Entscheidungen der Oberlan-desgerichte Hamm (OLGR 2006, 714), M374nchen (Versicherungsrecht 1997, 1238) und Jena (Urteil vom 7. Dezember 2000 - 1 U 627/00 - nicht ver366ffent-licht) meint, ein Versto337 gegen 247 307 BGB scheide schon deshalb aus, weil es einem verst344ndlichen Bed374rfnis des Vermieters entspreche, sich die vertragli-che Haftung des Vertragspartners f374r das Verschulden von Personen zu si-chern, denen die Mietsache zum Gebrauch 374berlassen werde, vermag dies nicht zu 374berzeugen. Der Vermieter hat es n344mlich in der Hand, sich gegen das Risiko der Schadensverursachung durch Personen, denen der Mieter die Miet-sache 374berl344sst, mit dem Abschluss einer Kaskoversicherung abzusichern. Diese M366glichkeit nehmen viele Vermieter wahr und w344lzen die Versicherungs-pr344mie auf den Mieter ab. Wenn der Vermieter - wie hier - keine Kaskoversiche-rung abschlie337t, liegt es bei ihm, die vom Mieter f374r die Haftungsreduzierung zu zahlende Geb374hr so zu bemessen, dass das Risiko, durch schuldhaftes Verhal-ten Dritter gesch344digt zu werden, ausreichend abgedeckt wird. 24 cc) Auch die Auffassung, der Mieter werde nicht unangemessen benach-teiligt, wenn sich der Vermieter die vertragliche Haftung f374r das Verschulden von Personen sichere, denen der Mieter die Sache 374berlasse, weil er es in der Hand habe, ob und welchen Personen er die Nutzungsm366glichkeit einr344ume, 374berzeugt nicht. W344hrend der Mieter sein eigenes Fahrverhalten steuern und damit sein Haftungsrisiko bis zu einem gewissen Grad in Grenzen halten kann, ist dies bei 334berlassung des Fahrzeugs an Dritte gerade nicht der Fall. Die 334berpr374fungsm366glichkeiten bei der Auswahl der Personen, denen er das Fahr-zeug 374berl344sst, sind beschr344nkt und die Einflussnahme auf deren Fahrverhalten begrenzt. Deshalb hat der Mieter ein gesteigertes Interesse, f374r vors344tzliche oder grob fahrl344ssige Schadenszuf374hrung durch den Dritten nicht einstehen zu m374ssen. Gerade um sich vor diesem - f374r ihn nicht kalkulierbaren - Risiko zu 25 - 13 - sch374tzen, ist der Mieter bereit, neben dem Entgelt f374r die Miete einen zus344tzli-chen Beitrag f374r seine Haftungsbeschr344nkung aufzubringen. Hahne Wagenitz Fuchs Dose Klinkhammer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 17.02.2006 - 306 O 52/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.06.2007 - 14 U 49/06 -
Full & Egal Universal Law Academy