BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 94/08 vom 22. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 22. April 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 23. April 2008 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 67.622,90 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 1 1. Durch das Urteil des Europ344ischen Gerichtshofs vom 12. Februar 2009 in der Rechtssache C-339/07 (ZIP 2009, 427) ist gekl344rt, dass Insolvenz-anfechtungsklagen unter Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates 374ber Insolvenzverfahren (EuInsVO) und nicht unter die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO) fallen. Damit 2 - 3 - besteht kein Bed374rfnis f374r eine Rechtsfortbildung zur Auslegung von Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO f374r die F344lle, in denen das Insolvenzverfahren vor Inkraft-treten der EuInsVO er366ffnet worden ist. . 3 2. Ein Versto337 gegen das rechtliche Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht darin, dass das Berufungsgericht den Inhalt des italienischen Anfech-tungsrechts nicht von Amts wegen ermittelt hat. Eine entsprechende Verpflich-tung w374rde eine rechtsfortbildende Auslegung des au337er Kraft getretenen Art. 102 Abs. 2 EGInsO in Richtung einer allseitigen Kollisionsnorm vorausset-zen. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht dar, dass jetzt noch ein Kl344-rungsbed374rfnis f374r diese fr374her umstrittene Frage (vgl. einerseits Uhlenbruck/ L374er, InsO 12. Aufl. Art. 102 EGInsO Rn. 86 f, Rn. 153 ff; andererseits HK-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. Art. 102 EGInsO Rn. 40 jeweils m.w.N.) besteht. Nach dem geltenden Recht (Art. 13 EuInsVO, 247 339 InsO) ist die Frage eindeutig zu Lasten der Beklagten dahin beantwortet, dass die Anwendung ausl344ndischen Rechts nicht von Amts wegen zu pr374fen ist, sondern der Anfechtungsgegner hierf374r die Darlegungs- und Beweislast tr344gt (vgl. Uhlenbruck/L374er, InsO 13. Aufl. Art. 13 EuInsVO Rn. 11, 247 339 Rn. 16). 3. Soweit das Berufungsgericht die auf Zahlung von 10.000 200 aus der Masse gerichtete Widerklage abgewiesen hat, legt die Nichtzulassungsbe-schwerde nicht dar, welche Rechtsfrage grunds344tzlicher Bedeutung sich hierbei stellt. Die wegen der Abweisung der Widerklage im 334brigen geltend gemachten Geh366rsverletzungen hat der Senat gepr374ft; sie liegen nicht vor. 4 - 4 - 4. Von einer weitergehenden Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 5 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 03.04.2007 - 3 O 8971/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 23.04.2008 - 15 U 2983/07 -
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