BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XII ZR 94/09 Verkündet am: 15. Juni 2011 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1570 a) Ein Alt ersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsu n- terhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Ki n- des, etwa bis zum achten und zum zwölften Lebensjahr, abstellt, wird den geset z- lichen Anforderungen nicht ger echt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 30. März 2011 - XII ZR 3/09 - FamRZ 2011, 791). b) Das gilt auch, wenn solche Altersphasen nur als Regelfall behandelt werden, i n- nerhalb dessen die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, die B e- gründung d er Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils aber nicht auf ind i- viduelle Einzelumstände gestützt ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 28). BGH, Versäumnisurteil vom 15. Juni 2011 - XII ZR 94/09 - OLG Düsseldorf AG Grevenbroich - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dose, Schilling und Dr. Nedden - Boeger für Recht erkannt: Auf die Revi sion des Klägers wird das Urteil des 2. Senats für F a- miliensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. De - zember 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberla n- de sgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien streiten um Abänderung eines Vergleichs über nachehel i- chen Unterhalt. Sie hatten im Mai 1999 geheiratet. Im Juli 1999 wurde die gemeinsame Toc hter geboren. Seit Februar 2005 ist die Ehe der Parteien rechtskräftig g e- schieden. 1 2 - 3 - D as Kind lebte von Juli 2003 bis Dezember 2005 in einer Pflegefamilie und lebt seit Januar 2006 bei der Beklagten. Mit Vergleich vom 2. Juli 2007 ve r- pflichtete sich der Kl äger zur Zahlung nachehelichen U n terhalts an die Beklagte in Höhe von monatlich 440 ab September 2006 . Mit der Abänderungsklage begehrt der Kläger Wegfall seiner Unterhalt s- pflicht für die Zeit ab Februar 2008. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dag e- gen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Begehren auf Wegfall der Unterhaltspflicht weiterverfolgt. Entscheidungsgründe : Für das V erfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor di e- sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 179/10 - FamRZ 2011, 100). Da d ie Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger B e- kanntgabe des Termins nicht vertreten war, ist über die Revision des Klägers durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtig t den gesamten Sach - und Streitstand (BGHZ 37, 79, 81 ff.). Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen U r- teils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 3 4 5 6 7 - 4 - I. Das Oberlandesgericht hat eine Abänderung des Unterhaltsvergleichs abgelehnt, weil der Kläger nach wie vor zu r Zahlung von Unterhalt in der ve r- einbarten H ö he verpflichtet sei. Auch auf der Grundlage der Neufassung des nachehelichen Betre u- ungsunterhalts in § 1570 BGB sei die Beklagte lediglich zu ein er Halbtagstäti g- keit verpflichtet. Betreuungsunterhalt könne nach Vollendung des dritten L e- bensjahres des Ki n des zwar nur noch geltend gemacht werden, wenn dies der Billigkeit entspreche, wobei in erster Linie die Belange des Kindes und die B e- treuungsmögli c h keiten, aber auch die Belange des betreuenden Elternteils zu beachten seien. Die Neuregelung verlange aber keinen abrupten übergangsl o- sen Wec h sel von der elterlichen Betreuung zur Vollzeittätigkeit; im Interesse des Kinde s wohls sei auch künftig ein gestu fter Übergang möglich. Zudem sei stets zu b e achten, ob der dem betreuenden Elternteil neben der Erziehung und Betreuung des Kindes in staatlichen Einrichtungen verbleibende Anteil in Ve r- bindung mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu einer überobliga tionsm ä- ßigen Bela s tung führe. D ie neue Rechtslage lasse zwar kein modi fiziertes Altersphasenmodell zu, aufgrund von Erfahrungswerten könne aber ein Beurteilungsrahmen g e- schaffen werden, der in jedem Einzelfall anhand der jeweiligen Besonderhe i ten auszuf üllen sei. Im Regelfall sei auch unter Berücksichtigung des U m fangs der neben einer Ganztagsbetreuung in einer Kindertag e seinrichtung oder Schule verbleibenden elterlichen Betreuung entsprechend dem Alter des jüngsten Ki n- des vo n de m betreuenden Elternteil eine stufenweise Ausweitung der Erwerb s- tätigkeit zu erwarten. Regelmäßig sei neben der Betreuung eines Ki n des im Alter von drei bis acht Jahren (Abschluss der zweiten Grundschulklasse) eine 8 9 10 - 5 - teilschichtige Erwerbstätigkeit bis zum Umfang von 20 Wochenstunde n, mi n- destens im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung , auszuüben. N e ben der Betreuung eines Kindes im Alter von acht bis zu zwölf Jahren (A b schluss des sechsten Schuljahres) sei eine teil - bis vollschichtige Erwerbstätigkeit, minde s- tens im Umfang von 2 0 Wochenstunden , auszuüben. Danach b e stehe in der Regel die Obliegenheit zur Ausübung einer Vol l zeittätigkeit. Dabei sei in jedem Einzelfall die Beurteilung insbesondere anhand folgender Kriterien vorzune h- men: Anzahl der betreuten Kinder, Möglichkeiten der Fremdbetreuung, beso n- dere Förder - und Betreuungsbedürfnisse des Kindes, regelmäßige Arbeitsze i- ten des betreuenden Elternteils, Beteiligung des anderen Elternteils an der B e- treuung, gemeinsame Vorstellung der Eltern zur Ausgestaltung der Kinderb e- treuung. Im vorliegenden Fall erscheine es gerechtfertigt, nur von einer hal b- schichtige n Erwerbsobliegenheit der Beklagten a uszugehen . Die von der B e- klagten b e treute Tochter besuche derzeit die dritte Grundschulklasse. Es sei ferner davon auszugehen, dass sie nac h der Unterrichtszeit im Ra h men der offenen Ganztagsschule betreut werden könne. Allerdings sei auch zu berüc k- sichtigen, dass die Tochter über längere Zeit in einer Pflegefamilie unterg e- bracht war. Dies allein spreche zwar nicht gegen die Aufnahme einer Er werb s- tätigkeit der Beklagten, rechtfertige jedoch im Interesse des Kindes in besond e- rer Weise einen behutsamen Übergang, um das Kind und auch die Mutter nicht zu überfordern. N ach de r zeitigem Stand sei erst im Laufe der näc hsten ein bis zwei Jahre die Auf n ahme einer mehr als halbschichtigen Erwerbsobliegenhe i t geboten. Als ungelernte Kraft könne die Beklagte aus einer halbschichtigen E r- werbstätigkeit lediglich ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 500 erzielen. Bei Einkünften des Klägers nach Abzug des Kindesunterhalts in Höhe 1 1 12 - 6 - von 1.533 ergebe sich kein Unterhalt, der den vergleichsweise vereinbarten Unterhalt unterschreite. II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen d er R e- vision nicht stand. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass mit Vo llendung des dritten Lebensjahres des gemeinsamen Kindes grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils einsetzt. Mit der Neur e- g e lung des B etreuungsunterhalts durch das Gesetz zur Änderung des Unte r- haltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) hat der Gesetzgeber e i- nen auf drei Jahre befristeten Basisunterhalt eingeführt, der aus Gründen der Billigkeit verlängert werden kann (BT - Drucks. 16/6980 S. 8 f.). Im Rahmen di e- ser Billigkeitsentscheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind - und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen. Dabei wird der B e- treuungsunterhalt vor allem im Interesse des Kindes gewährt, um dessen B e- tre uung und Erziehung sicherzustellen (BT - Drucks. 16/6980 S. 9; Senatsu r teil vom 30. März 2011 - XII ZR 3/09 - FamRZ 2011, 791 Rn. 18 mwN). Zugleich hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 1570 BGB dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs - und Beweislast für die Vorau s- setzungen einer Verlängerung des Betreuungsunte r halts über die Dauer von drei Jahre n hinaus auferlegt. Kind - und elternbezogene Umstände, die aus Gründen der Billigkeit zu einer Verlängerung des Betreuungsunte r halts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus führen können, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (S e- 13 14 15 - 7 - natsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 23 und BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 Rn. 97). Wie der Sena t bereits wiederholt ausgesprochen hat, verlangt die g e- set z liche Neuregelung zwar keinen abrupten Wechsel von der elterlichen B e- treuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit (vgl. auch BT - Drucks. 16/6980 S. 9). Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezog e ne n (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerb s- tätigkeit möglich (Senatsurteil vom 30. März 2011 - XII ZR 3/09 - FamRZ 2011, 791 Rn. 20 mwN). Ein solcher gestufter Übergang setzt aber nach dem Willen des Gesetzgebers voraus, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil kind - und/oder elternbezogene Gründe vorträgt, die einer vollschichtigen Erwerbst ä- tigkeit des betreuenden Elternteils mit Vollendung des dritten Lebensjahres en t- gegenstehen (Senatsurteil vom 1. Juni 2011 - XII ZR 45/09 - zur Veröffentl i- chung bestimmt) . Nur an solchen individuellen Gründen kann sich der gestufte Übergang im Einzelfall orientieren. Soweit in Rechtsprechung und Literatur auch zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage abweichende Auffassungen vertreten w e rden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des B e- treuungsunterhalts allein oder überwiegend vom Kindesalter abhängi g m a chen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht hal t- bar (Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 28). Die kindbezog e- nen Verlängerungsgründe, insbesondere die Betreuungsbedürftigkeit, und die elternbezogenen Verlä ngerungsgründe als Ausdruck der nachehelichen Solid a- rität sind vielmehr nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln (Senatsu r- teil vom 1. Juni 2011 - XII ZR 45/09 - zur Veröffentlichung bestimmt). 16 17 - 8 - 2. Diesen gesetzlichen Vorgaben trägt das Berufungs urteil nicht hinre i- chend Rechnung. Die zur Begründung angeführten Umstände können weder als individuelle kindbezogene noch als individuelle elternbezogene Gründe eine Fortdauer des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensja h- res hinaus re chtfertigen. a) Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, dass die gemeinsame Tochter die dritte Grundschulklasse besucht und nach der Unterrichtszeit im Rahmen der offenen Ganztagsschule betreut werden kann. Mangels weiterer Feststellungen ist nicht ersichtlich, ob es daneben einer persönlichen Betre u ung durch die Beklagte bedarf, die einer Vollzeiterwerbstätigkeit entgegenst e hen könnte. Soweit das Berufungsgericht ergänzend darauf abstellt, dass die g e- meinsame Tochter von Juli 2003 bis Dezember 20 05 in einer Pflegefamilie wohnte und sich erst seit Januar 2006 im Haushalt der Beklagten aufhält, e r- schöpft sich dieser Vortrag in allgemeinen Ausführungen zur Betreuungsbedür f- tigkeit. Ob der damit verbundene Wechsel der Betreuungsperson auch für die h ier relevante Zeit ab Februar 2008 eine persönliche Betreuung durch die B e- klagte erfordert , hat das Oberlandesgericht nicht konkret festgestellt. Auch fe h- len je g liche Feststellungen dazu, ob und in welchem Umfang eine persönliche Betreuung der gem einsamen Toc hter durch die Beklagte in den Nachmittag s- stunden erforde r lich ist. b) Auch elternbezogene Gründe, die im Hinblick auf einen verbleibenden Betreuungsbedarf neben der Ganztagsbetreuung in öffentlichen Einrichtungen und einer vollschichtigen Erwerbstätigk eit zu einer überobligatorischen Bela s- tung der Beklagten führen könnten, hat das Oberlandesgericht nicht konkret festgestellt. Auch eine solche Belastung, die einer Vollzeiterwerbstätigkeit en t- 18 19 20 21 - 9 - gegenstehen könnte, kann nicht pauschal, sondern nur auf der Gr undlage der individuellen Verhältnisse angenommen werden. c) Zutreffend rügt die Revision deswegen, dass das Oberlandesgericht bei seiner Beurteilung der Erwerbsobliegenheit der Beklagten jedenfalls übe r- wiegend von dem dargelegten Altersphasenmodell aus gegangen ist. Selbst wenn das Oberlandesgericht hier nicht allein auf das Alter des Kindes abg e- stellt, sondern die von ihm dargelegten Altersphasen nur als Regelfall b e wertet hat, innerhalb dessen die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, ents pricht dies nicht der Rechtsprechung des Senats . Denn indem das Obe r- landesgericht keine durchgreifenden individuellen Einzelu m stände anführt, stellt es letztlich überwiegend auf den allein am Alter des gemeinsamen Kindes or i- entierten Rege l fall ab. Dies wid e r spricht der gesetzlichen Neuregelung, wie der Senat bereits wiederholt ausgeführt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 28). 3. Mangels hinreichend festgestellter individueller kind - oder elternbez o- gener Gründe kann das angefochte ne Urteil, das von einer nur halbschichtigen Erwerbsobliegenheit der Beklagten ausgeht, keinen Bestand haben. Die En t- scheidung ist aufzuheben und der Rechtsstreit ist zur erneuten Verhandlung 22 23 - 10 - und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, da mit es unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats eine neue Billigkeitsabw ä- gung treffen kann. Hahne Weber - Monecke Dose Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Grevenbroich, Entscheidung vom 24.07.2008 - 21 F 77/08 - OLG Düsseldorf, Ents cheidung vom 22.12.2008 - II - 2 UF 128/08 -
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