BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 94/10 Verkündet am: 4. Juli 2012 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 185 Nr. 1 a) Im Erkenntnisv erfahren darf eine öffentliche Zustellung nur angeordnet werden, wenn die begünstigte Partei alle der Sache nach geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen angestellt hat, um den Aufenthalt des Z u- stellungsadressaten zu ermitteln und ihre ergebnislosen B emühungen g e- genüber dem Gericht dargelegt hat. b) Allein die ergebnislose Anfrage beim Einwohnermeldeamt und dem Zuste l- lungspostamt des letzten Wohnsitzes des Zustellungsadressaten genügt hierfür in der Regel nicht. BGH, Urteil vom 4. Juli 2012 - XII ZR 9 4/10 - LG Chemnitz AG Chemnitz - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2 012 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling , Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur für Recht erkannt: Au f die Revision des Klägers wird das Urteil der 6 . Zivil kammer des L andgerichts Chemnitz vom 14 . Mai 20 10 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Ber u- fungsgericht zurückver wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : D er Kläger verlangt nach der Kündigung eines Mietvertrages von de r B e- klagte n die Räumung und Herausgabe von gewerblich genutzten Räumen . Der Kläger ver mietete im August 2002 ein i n seinem E igentum stehe n- de s Appart ement an die Beklagte zur Nutzung als Wohnraum . Beim Abschluss des schriftlichen Mietvertrages wurde d er Kläger durch die Streithelferin der Beklagten (nachfolgend: Streithelferin) vertreten, d ie mit der Verwaltung der Wohnung beauftragt war . Gleichzeitig mietete die Beklagte in dem Gebäude zwei angrenzende Wohnungen an derer Eigentümer an , wobei diese beim Ve r- tragsschluss ebenfalls von der Streithelferin vertreten wurden . Die drei Wo h- nungen w aren durch verschiedene bauliche Maßnahmen, insbesondere durch 1 2 - 3 - den Einbau einer gemeinsamen Eingangstür , zu einer räumlichen Einheit ve r- bunden, in der die Beklagte ein Bordell betreibt . Nachdem der Kläger Kenntnis von der tatsächlichen Nutzung des Appa r- tements als Bordellbetrieb erfahren hatte, kündigte er i m August 2 008 das Mie t- verhältnis fristlos. Das Kündigungsschreiben wurde als Einschreiben mit Rüc k- schein an die Adresse der Mietwohnung versandt und konnte der Beklagten dort auch zugestellt werden. Nachdem die Räumungs klage der Beklagten unter d ies er Adresse nich t zugestellt werden konnte, hat d as Amtsgericht auf Antrag des Klägers die ö f- fentliche Zustellung der Klage angeordnet und nach Ablauf der gesetzten Fri s- ten im schriftlichen Vorverfahren antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen. Das Ve rsäumnisurteil ist der Beklagten ebenfalls durch ö f- fentliche Bekanntmachung am 2. März 2009 zugestellt worden . Am 20. Mai 2009 hat die Beklagte gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist beantragt . Das Amtsgericht hat d ies en Antrag zurückgewiesen und den Einspruch wegen Verfristung als unzulässig verworfen . Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. 3 4 5 6 - 4 - E ntscheidungsgründe : Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und Zurückverweisung d es Rechtstreits an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt , das Amtsgericht habe zu Unrecht den Einspruch der Beklagte n gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vo rigen Stand zurückgewiesen. Die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils wirk e nicht gegen die Beklagte, so dass ihr Einspruch nicht verfristet sei. Die Zuste l- lung durch öffentliche Bekanntmachung setze voraus, dass der Aufenthaltsort einer Person unbe kannt und daher die Zustellung nicht möglich sei. An die Fests tellung dieser Voraussetzungen seien durchweg hohe Anforderungen zu stellen , um das rechtliche Gehör zu gewährleisten. Eine Partei , die eine öffentl i- che Zustellung beantrage, habe daher darzutun und nachzuweisen, dass sie das E rforderliche und M ögliche zur Prüfung des unbekannten Aufenthalts des Zustellungsadressaten getan habe. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Kl ä- ger habe lediglich eine Nachfrage beim Einwohn ermeldeamt sowie eine A n- schriftenprüfung durch die Deutsche Post AG v eranlasst . Ihm sei en jedoch we i- tere Nachforschungen unschwer möglich gewesen. So habe er bei der Strei t- he l ferin als Verwalterin der Wohnung nachfragen können, ob die Beklagte vor Ort aufh ältlich sei. Solche Nachforschungen oder auch nur ein Anruf bei dem Bordell hätten zweifellos zur Klärung der Aufenthaltsfrage geführt . 7 8 9 - 5 - S omit hätten die Voraussetzungen eine r öffentliche n Bekanntmachung für das Amtsgericht erkennbar nicht vorgelegen . D i e Zustellung sei zwar grun d- sätzlich wirk sam; Rechtsmittelfristen würden durch sie jedoch nicht in Gang g e- setzt. Da her sei der Einspruch der Beklagten nicht verfristet gewesen. Eine Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag sei nicht erforderlich gew e- se n. D er Kläger könne allerdings nicht die Räumung und Herausgabe der Wohnung verlangen, weil er den Mietvertrag nicht ohne die Mitwirkung der Vermieter der beiden anderen Wohnungen habe k ündig en können. Da die drei Wohnungen baulich zu einer Einheit v erbunden gewesen seien , die von der Beklagten insgesamt gewerblich genutzt werde, bestehe auf Vermieterseite eine Bruchteilsgemeinschaft gemäß § 741 BGB. Grundsätzlich sei bei einer Mehrheit von Vermietern , die untereinander durch das Miteigentum an de m Mietgegenstand verbunden seien , davon au s- zugehen, dass e ine Gemeinschaft im Sinne von § 741 BGB vorlie ge . Die Kü n- digung sei in einem solchen Fall wegen der Einheitlichkeit des Mietverhältni s- ses von allen Gemeinschaftern zu erklären. Ein solcher Fall sei vorliegend g e- geben. Die Beklagte habe zwar drei Wohnraummietverträge mit verschiedenen Eigentümern, die jeweils durch die Streithelferin vertreten worden seien , abg e- schlossen . Diese Wohnraummietverträge seien jedoch als Scheingeschäfte gemäß § 117 Abs. 1 B GB u nwirksam. Tatsächlich sei von der Beklagten und der Streithelferin als Vertreterin der Eigentümer der Abschluss eines gewerbl i- chen Mietvertrages für ein einheitliches Objekt, bestehen d aus den drei Wo h- nungen, beabsichtigt gewesen. Dies ergebe sich aus den bei dem durchgefüh r- ten Ortstermin getroffenen Feststellungen . Die drei Wohnungen seien durch bauliche Veränderungen zu eine r Einheit verbunden gewesen . Schon vor der 10 11 12 13 - 6 - Anmietung der Wohnungen durch die Beklagte sei in den gesamten Räumlic h- keiten ei n " Stu dio " betrieben worden. Aus Sicht der Streithelferin und der B e- klagten habe daher beim Vertragsschluss die Vorstellung bestanden , das s das Objekt als E inheit angemietet werde und auch nur einheitlich gekündigt werden könne . Dieses Vorstellungs bild d er Strei thelferin mü ss e sich der Kläger nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Die Voraussetzungen für ein kollusives Z usammenwirken der Beklagten und der Streithelferin zum Nachteil des Kl ä- gers seien nicht erfüllt. II. D ie se Ausführungen hal ten de n Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand. 1. Zu Recht hat d as Berufungsgericht allerdings eine Sachentscheidung über die mit dem Einspruch erhobenen Einwände der Beklagten getroffen , ohne über den Wiedereinsetzung santrag de r Beklagten gegen die Versä umung der Einspruchsfrist zu entscheiden . Denn das am 2. März 2009 öffentlich zugestel l- te Versäumnisurteil, gegen das die Beklagte erst am 20 . Mai 200 9 Einspruch eingelegt hat, war nicht rechtskräftig geworden. D urch d ie öffentliche Zustellung des Versäumn isurteils wurde die Einspruchsfrist (§ 339 Abs. 2 ZPO) nicht in Gang gesetzt , weil die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 185 Nr. 1 ZPO) für eine öffentliche Zustellung erkennbar nicht vor gelegen haben (vgl. BGHZ 149, 311 = NJW 2002, 827, 83 0 ) . a) Nach § 1 85 Nr. 1 ZPO kann die Zustellung durch öffentliche Bekann t- machung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich 14 15 16 - 7 - ist. Unbekannt ist der Aufenthalt einer Person nur dann, wenn nicht nur das G e- richt, sondern auch die Allgemeinheit den Aufenthalt des Zustellung sadressaten nicht kennt (BGHZ 149, 31 1 = NJW 2002, 827, 828 ) . Dabei ist es zunächst S a- che der Partei, die durch die Zustellung begünstigt wird, alle geeignete n und ihr zumutbaren Nachforschungen anzustellen, um den Aufenthalt des Zustellung s- empfängers zu ermitteln und ihre ergebnislosen Bemühungen gegenüber dem Gericht darzulegen. Dies gilt auch, wenn die Zustellung von Amts wegen vorz u- nehmen ist (MünchKommZPO/ Häublein 3. Aufl. § 185 Rn. 6) . b) In welchem Umfang die Partei Nachforschungen zu m Aufenthalt des Zustellungsadressaten anzustellen hat, wird in Rechtsprechung und Schrifttum allerdings unterschiedlich beurteilt. V ereinzelt wird es für ausreichend ange s e- hen, wenn die Partei ergebnislos beim Einwohnermeldeamt und dem Zuste l- lungspostamt des letzten Wohnsitzes des Zustellungsadressaten angefragt hat (vgl. OLG Naumburg NJW - RR 2001, 1148 f.; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 33. Aufl. § 185 Rn. 7 ) . Wegen der besonder en Bedeutung der Zustellung für die Gewährung rechtlichen Gehörs sind jedoch an die Festst ellung, dass der Aufenthalt des Zustellungsadressaten unbekannt ist, im Erkenntnisverfahren hohe Anforderungen zu stellen ( vgl. BGH Urteil vom 14. Februar 2003 IXa ZB 56/03 - NJW 2003, 1530 f. unter ausdrücklicher Abgrenzung zum Vol l- streckungsverfahren; vgl. auch Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 185 Rn. 2; Dor n- höfer in B eckOK ZPO [Stand: April 2012] § 185 Rn. 2). Die überwiegende Au f- fassung in der Rechtsprechung und im Schrifttum verlangt deshalb zu Recht , dass die begünstigte Partei alle der Sache nach geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen anstellt, um den Aufenthalt des Zustellungsadressaten zu ermitteln. Die begünstigte Partei ist daher beispielsweise auch geh alten, durch persönliche N achfragen beim ehemaligen Arbeitgeber , bei dem letzten Vermi e- ter oder bei H ausgen ossen und Verwandten des Zustellungsadressaten d ess en Aufenthalt zu ermitteln (vgl. OLG Köln Urteil vom 16. Februar 2011 17 - 8 - - 11 U 183/10 - juris Rn. 8; OLG Frankfurt MDR 1999, 1402; OLG Zweibrücken FamRZ 1983, 630; Münch KommZPO/Häublein 3. Aufl. § 185 Rn. 2; Zö l- ler/Stöber ZPO 29. Aufl. § 185 Rn. 2; Musielak/Wittschler ZPO 9. Aufl. § 185 Rn. 2) . Die vorgenommenen Nachforschungen und deren Ergebnis muss di e begünstigte Partei gegenüber dem Gericht darlegen. Hat d as Gericht Zweifel an der Darstellung der Partei, ist es , sofern die Zustellung von Amts wegen vorz u- nehmen ist, auch zu eigene n Überprüfungen verpflichtet ( MünchKom m- ZPO /Häublein 3. Aufl. § 185 Rn. 7 ) . c ) Auf dieser rechtlichen Grundlage durfte sich das Amts gericht für die Anordnung der öffentlichen Zustellung des Versäumnisurteils nicht mit den vom Kläger vorgelegten Unterlagen begnügen und hätte die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils ab lehnen müssen . Das Berufungsgericht weist insoweit zutreffend darauf hin, dass dem Kläger weitere geeignete Maßnahmen zur E r- mittlung des Aufenthaltsorts der Beklagten zur Verfügung standen , die er ung e- nutzt ließ . Naheliegend wäre gewesen, dass sich der Klä ger zunächst mit der Streithelferin als Verwalte rin der Eigentumswohnanlage in Verbindung setzt und dort nachfragt, ob ihr der Aufenthalt der Beklagten bekannt ist. Da dem Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits bekannt war, dass die Beklagte in der Wohnung ein Bordell betreibt, war ihm auch zuzumuten, sich unmittelbar telef o- nisch oder schriftlich an das in der Wohnung betriebene Bordell zu wen den, um dort Erkenntnisse über den Aufenthaltsort der Beklagten zu erhalten. Dazu b e- stand auch deshalb Anlas s, weil dem Kläger bekannt war, dass zuvor die Kü n- digung des Mietvertrages unter dieser Anschrift an die Beklagte zugestellt we r- den konnte. d ) Eine unter Verstoß gegen § 185 ZPO angeordnete öffentliche Zuste l- lung löst nach der Rechtsprechung des Bundesg erichtshofs die Zustellungsfi k- tion des § 188 ZPO nicht aus und setzt damit keine Frist in Lauf (BGHZ 149, 18 19 - 9 - 311, 321 = NJW 2002, 827, 830 ; BGH Urteil vom 6. Oktober 2006 V ZR 282/05 - NJW 2007, 303 Rn. 12 ). Das gilt jedenfalls dann, wenn die ö f- fentliche Zu stellung bei sorgfältiger Prüfung der Unterlagen nicht hätte ang e- ordnet werden dürfen, deren Fehlerhaftigkeit für das Gericht also erkennbar war (BGHZ 149, 311, 323 = NJW 2002, 827, 83 0 ). In einem solchen Fall, von dem das Berufungsgericht hier ausgeht, ko mmt das Verfahren nicht zum Abschluss. Es ist bei Entdeckung des Fehlers fortzusetzen, ohne dass es dazu einer Wi e- derein setzung bedarf (BGHZ 149, 311, 322 = NJW 2002, 827, 831; BGH Urteil vom 6. Oktober 2006 - V ZR 282/05 - NJW 2007, 303 Rn. 12 ). 2. Sow eit das Berufungsgericht dagegen die vom Kläger erklärte Künd i- gung mit der Begründung für unwirksam hält, d ies er bilde zusammen mit den Eigentümern der beiden anderen Wohnung en eine Bruchteilsgemeinschaft und habe daher die Kündigung des Mietverhältnisses nicht allein erklären können, sind die Erwägungen nicht frei von Rechtsirrtum. Die vom Berufungsgericht g e- troffenen Feststellungen tragen die Annahme, dass zwischen dem Kläger und den Eigentümern der beiden anderen Wohnungen eine Bruchteilsgemeinschaft bes teht, nicht. a ) Zwar geht das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend davon aus, dass eine Mehrheit von Vermietern, die Miteigentümer des vermieteten Gegensta n- des sind , ein e Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 BGB bilden , wenn sie keinen weite ren gemeinsame n Zweck verfolgen, ihr Interesse sich mithin allein am Mi t- eigentum an dem vermieteten G egenstand erschöpft (vgl. Schmid t - Futterer/ Blank Mietrecht 10. Aufl. vor § 535 BGB Rn. 269) . Dass an den Mietwohnungen Miteigentum der drei Vermieter besteht, hat das B erufungsgericht nicht festg e- stellt. Es führt in der angegriffenen Entscheidung vielmehr selbst aus, dass die an die Beklagte vermieteten Wohnungen jeweils im Alleineigentum der Vermi e- ter stehen. D a d ie Eigentumsverhältnisse an den Wohnungen w eder durch die 20 21 - 10 - rein tatsächlichen baulichen Veränderungen noch durch die Vermietung der drei Wohnungen an dieselbe Mieterin verändert werden, kann unter diesem G e- sichtspunkt nicht auf das Vorliegen einer Bruchteilsgemeinschaft geschlossen werden. b ) Eine Bruchteilsge meinschaft kann jedoch auch rechtgeschäftlich b e- gründe t werden (Palandt/Sprau BGB 71. Aufl. § 741 Rn. 2). Dies ist der Fall, wenn ein Recht durch Rechtsgeschäft als gemeinschaftliches begründet wird (MünchKommBGB/ K. Schmidt 5. Aufl. § 741 Rn. 30). Deshalb führt die recht s- geschäftliche Begründung einer gemeinschaftlichen Forderung zur Entstehung einer Bruchteilsgemeinschaft, wenn die Beteiligten keinen weiteren gemeins a- men Zweck verfolgen (MünchKommBGB/ K. Schmidt 5. A ufl. § 741 Rn. 30). Ob eine rechtsgeschäf tlich begründete Bruchteilsgemeinschaft nur an einzelnen Rechten und Forderungen oder auch an einem Rechtsverhältnis - z . B . einem Mietverhältnis - bestehen kann, ist allerdings umstritten (vgl. MünchKommBGB/ K. Schmidt 5. Aufl. § 741 Rn. 18 mwN). Diese Fra ge kann im vorliegenden Fall jedoch dahingestellt bleiben. c ) Vo raussetzung für die rechtsgeschäftliche Begründung einer Bruc h- teilsgemeinschaft ist stets, dass die Beteiligten gemeinsam gehandelt haben oder wirksam vertreten wurden (Ge hrlein in BeckOK/ BGB [Stand: 1. Mai 2012] § 741 Rn. 7). Hierzu verhält sich das Berufungsurteil nicht . Das Berufungsg e- richt hat die Frage der wirksamen Vertretung des Klägers nur unter dem G e- sichtspunkt des Vollmachtsmiss brauchs behandelt und einen solchen verneint, da ein Zusammenwirken der Beklagten und der Streithelferin zum Nachteil des Klägers nicht erkennbar sei. Auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung, die Streithelferin habe als Stellvertreterin des Klägers einen einheitlichen Mietve r- trag über alle drei Wohnungen abgeschlossen, hätte das Berufungsgericht z u- nächst prüfen müssen, ob die Streithelferin beim Abschluss des Mietvertrages 22 23 - 11 - die Grenze n einer ihr erteilten Vollmacht überschritten und damit insoweit als Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 177 BGB) gehandelt ha t. aa ) Ein Vollmachtsmiss brauch liegt vor , wenn sich ein Vertreter bei se i- nem rechtsgeschäftlichen Handeln im Außenverhältnis zwar im Rahmen der ihm erteilten Vertretungsmacht bewegt , dabei jedoch nicht die ihm im Innenve r- hältnis zum Vertretenen für ihr e Ausübung gezogenen Grenzen beachtet (MünchKommBGB/Schramm 6. Aufl. § 164 Rn. 106). Die Prüfung eines Vol l- machtsmi ss brauchs setzt daher voraus, dass das abgeschlossene Rechtsg e- schäft grundsätzlich von der erteilten Vollmacht erfasst wird . Überschreitet ei n Vertreter dagegen die ihm im Außenverhältnis gesetzten Grenzen der erteilten Vollmacht, handelt er insoweit als Vertreter ohne Vertretungsmacht und die Wirksamkeit des R echtsgeschäft s hängt von der Genehmigung durch den Ve r- tretenen ab (§ 177 Abs. 1 BGB). bb ) Im vorliegenden Fall war die St reithelferin vom Kläger mit der Verwa l- tung seiner Eigentumswohnung beauftragt . Inwieweit sie in dieser Funktion überhaupt berechtigt war, für den Kläger Mietverträge abzuschließen , ergibt sich aus den getroffenen Fest stellungen nic ht. Das Berufungsgericht geht zwar offensichtlich von der Annahme aus , dass die Streithelferin vom Kläger bevol l- mächtigt war, für eine Vermietung der Wohnung Sorge zu tragen und in seinem Namen entsprechende Mietverträge abzuschließen . Aber a uch dann kann nicht ohne genauere Prüfung davon ausgegangen werden, dass die Streithelferin zu einer Vermietung der Wohnung zur gewerblichen Nutzung - gar zur Nutzung als Bordell - oder dazu bevollmächtigt war, Verträge abzuschließen, die den Kläger zu ein em Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft werden lassen. cc ) Die Annahme einer Bruchteilsgemeinschaft hätte nicht nur zur Folge, dass der Kläger den Mietvertrag ohne die Mitwirkung der beiden anderen Wo h- 24 25 26 - 12 - nungseigentümer nicht kündigen könnte (vgl. hierzu Senatsurteil vom 20. Ok - tober 2010 - XII ZR 25/09 - NJW 2011, 61 Rn. 2 0 mwN ) . Der Kläger würde auch in anderen Belangen erheblich in seinen Rechten beschränkt. Insbesondere könnte der Kläger von der Beklagten nicht mehr unmittelbar die Zahlung der Miete fo rdern. Der Grundsatz der gemeinsamen Verwaltung (§§ 744, 745 BG B) schließt die Anwendung des § 420 BGB auf Forderungen der Gemeinschaft gegen einen Mieter aus; die Forderungen sind auf eine im Rechtssinne untei l- bare Leistung (§ 432 BGB ) gerichtet (BGH Urte il vom 28. Mai 2005 VIII ZR 399/03 - NJW 2005, 3781, 3782). Dem Kläger st ünde daher nur ein Anspruch auf einen entsprechenden Teil des Ertrages aus dem gesamten Mie t- verhältnis zu , der sich ausschließlich gegen die anderen Teilhaber richtet ( vgl. BGH Urte il vom 29. Januar 1969 - VIII ZR 20/67 - NJW 1969, 839). Auch son s- tige Verwaltungsmaßnahmen wie Reparaturarbeiten, Modernisierungsmaßnah - m en und ähnliches wären gemäß §§ 744, 745 BGB ohne die Mitwirkung der beiden anderen Wohnungseigentümer nicht mehr mögl ich. Zudem wäre der Kläger gemäß § 748 BGB entsprechend seinem Anteil an den Lasten und Ko s- ten beteiligt, die durch die Nutzung und Verwaltung der beiden anderen Wo h- nungen anfallen. d ) Das Berufungsgericht hat zum Umfang der Vollmacht der Streithelferin keine Feststellungen getroffen. Die bei dem im Berufungsverfahren durchg e- führten Ortstermin gewonnenen Erkenntnisse über den tatsächlichen baulichen Zustand der drei Wohnungen lassen keine zwingende n Rückschlüsse auf den Inhalt der getroffenen Vereinbarun gen oder den Umfang der der Streithelferin erteilten Vollmacht zu. Die von der Beklagten beabsichtigte Nutzung der Räu m- lichkeiten zum Betrieb eines Bordells verlangt auch nicht notwendig die A n- nahme eines einheitlichen Mietverhältnisses mit allen drei Wohn ungseigent ü- mern. Dies mag zwar für die Be klagte vorteilhaft und auch von der Streithelferin 27 - 13 - intendiert worden sein. Feststellungen, inwieweit die Vollmacht der Streithelferin reicht, werden hierd urch jedoch nicht entbehrlich. 3. Nach alldem kann das Ber ufungsurteil keinen Bestand haben. Auf die Revision ist es aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil weitere Feststellungen, insbesondere zum Umfang der der Streithelferin erteilten Vollmacht, zu treffen sind . Das Verfahren ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 17.07.2009 - 16 C 2615/08 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 14.05.2010 - 6 S 317/09 - 28
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