BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 94/10 Verkündet am: 11. April 2013 Preuß Justizangestellte als Urkunds beamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675; ZPO § 516 a) Der Berufungsanwalt darf dem Anraten, das Rechtsmittel zurückzunehmen, nicht folgen, ohne dass sein Mandant über die Möglichkeiten der Prozess ordnung, g e- gen die vorläufige Auffassung des Gerichts sprechende tatsächliche und rechtl i- che Gesichtspunkte in der Instanz oder durch ein Rechtsmittel zur Geltung zu bringen, so aufgeklärt worden ist, dass er die wägbaren Prozessaussichten beu r- teilen kann. b) Der Rechtsanwalt muss seinen Mandanten angesichts einer empfohlenen Ber u- fungsrücknahme über die wägbaren Prozessaussichten auch dann uneing e- schränkt aufklären, wenn die Empfehlung auf dem mitgeteilten Ber a tungsergebnis eines Kollegialgerichts beruht. BGH, Urteil vom 11. April 2013 - IX ZR 94/10 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2013 durch die Richter Vill, Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 12. April 2010 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an d as B e- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der beklagte Rechtsanwalt vertrat den Kläger in einem Berufungsverfa h- ren vor dem Oberlandesgericht Bremen. Die damalige Beklagte erwiderte mit Schriftsätzen vom 23. und 24. März 2005, die dem Beklagten noch am selben Tag zugefaxt wurden. Verhandlungstermin in der Berufungssache war auf den 1. April 2005 anberaumt worden. Am Tag davor rief die Berichterstatterin des Berufungssenats den Beklagten an und teilte ihm mit, das Rechtsmit tel des Klägers habe nach Vorberatung des Senats aufgrund des Vortrags der seine r- zeitigen Beklagten in den genannten Schriftsätzen keine Aussicht auf Erfolg. Eine Terminsverlegung lehnte das Oberlandesgericht ab. Der Beklagte nahm Rücksprache mit dem Kläge r, den er auf das Kostenrisiko und die fehlende Zeit zur Überprüfung des von der beklagten Sparkasse vorgelegten Zahlenmaterials 1 - 3 - sowie die Auffassung des Oberlandesgerichts hinwies. Der Kläger erteilte d a- raufhin sein Einverständnis mit der Rücknahme der Be rufung. Der Beklagte kündigte noch am 31. März 2005 die Berufungsrücknahme an, die am 1. April 2005 bei Gericht einging. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, sein Einverständnis mit der Ber u- fungsrücknahme infolge ungenügender Aufklärung über die Prozes slage erha l- ten zu haben. Er verlangt deshalb von ihm 57.320,93 e- resses an dem aufgegebenen Erstprozess nebst Zinsen. Die Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger s einen bisherigen Sachantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil die zur Prüfung der haftungsausfüllenden Kausalität notwendigen Feststellungen bisher nicht g etroffen worden sind. I. Den Mandatspflichten widerspricht die Annahme des Berufungsgerichts, der Rechtsanwalt dürfe der Anregung eines Kollegialgerichts zur Rechtsmitte l- rücknahme dann nicht folgen, wenn diese unvertretbar erscheine und der Rechtswe g noch nicht erschöpft sei. Ein solcher Rechtssatz findet sich in der Rechtsprechung einzelner Oberlandesgerichte im Zusammenhang mit der a n- 2 3 4 - 4 - waltlichen Stellungnahme zu gerichtlichen Vergleichsvorschl ä gen (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1988, 3269, 3270) oder - wi e hier - der gerichtlichen Empfe h- lung, die Berufung zurückzunehmen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 1. Juni 2001 - 6 U 6/01, bei juris Rn. 39, redaktioneller Leitsatz mit Anmerkung Bor g- mann abgedruckt in BRAK - Mitt. 2001, 290). Der Bundesgerichtshof hat eine n solchen Grundsatz bisher weder aufgestellt noch gebilligt. Er widerspricht vie l- mehr verschiedenen Aussagen seiner Rechtsprechung, an denen festzuhalten ist. Den Berufungsanwalt trifft die Pflicht, eine vom Gericht im Verlauf der I n- stanz vertretene Rechts ansicht im Interesse seines Mandanten zu überprüfen, selbst wenn sie durch Nachweise von Rechtsprechung und Schrifttum belegt ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 179/07, WM 2009, 324 Rn. 13 f). Eine solche Rechtsansicht erscheint dann nicht unve rtretbar, kann aber trot z- dem von Haus aus unrichtig oder überholt sein. Kommt ein solcher Fehler des Gerichts in Betracht, muss der Prozessanwalt die Möglichkeiten der Verfa h- rensordnung nutzen, um die zu Gunsten seines Mandanten sprechenden ta t- sächlichen u nd rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend zur Geltung zu bri n- gen, wie die Umstände es zulassen. Der Schutz des Mandanten gebietet es, dass diese Tatsachen und Argumente bei der gerichtlichen Entscheidung b e- rücksichtigt werden können (vgl. BGH, aaO Rn. 8). Unterbleibt eine solche Ei n- wirkung auf das Gericht, weil der Mandant einer Rücknahme des Rechtsmittels zustimmt, so handelt der Prozessanwalt nur dann pflichtmäßig, wenn er zuvor den Mandanten zutreffen d über die verbleibenden Möglichkeiten aufgeklärt hat , in der Instanz oder durch ein Rechtsmittel den Prozess zu einem günstigeren Ende zu bringen. Der Mandant muss gerade in einer solchen kritischen Lage die wägbaren Prozessaussichten beurteilen können. Es entlastet den Rechtsanwalt in seiner Rechtsprü fung und Aufklärung des Mandanten auch nicht, dass ein mit drei Berufsrichtern besetztes Kollegia l- 5 - 5 - gericht die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsmittels nach einer Beratung verneint hat. Die aus der Notarhaftung bekannten Grundsätze zur Entschuld i- gung e ines Verhaltens, welches ein Kollegialgericht als objektiv rechtmäßig e r- achtet hat, können auf die Anwaltshaftung schon im Ansatz nicht übertragen werden. Das ist gesicherte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1985 - IX ZR 175/84, WM 1986, 199, 202 f unter II. 4.; vom 27. März 2003 - IX ZR 399/99, WM 2003, 1146, 1149 unter II. 2. b) , von der abzurücken kein Anlass besteht. Danach musste der Beklagte hier zunächst alle s tun, um das rechtliche Gehör seiner Partei zu sch ützen. Die Schriftsätze der Gegenseite des Vorpr o- zesses vom 23. und 24. März 2005 waren nach § 282 Abs. 2 ZPO verspätet. Die Tage vom 25. März (Karfreitag) bis zum 28. März (Ostermontag) fielen für die Terminsvorbereitung des Klägers und Überprüfung des vo rgelegten Za h- lenmaterials in seinen Grundlagen, auf die substantiiert eingegangen werden musste, aus. Der Beklagte hätte die Zeitnot dem Kläger nicht nur bedauernd mitteilen dürfen, sondern er hätte ihn darüber aufklären müssen, dass das B e- r u fungsgericht i n der Sache nicht entscheiden durfte, ohne ihm Gelegenheit zu geben, die Verspätung des gegnerischen Schriftsatzes zu rügen und sich inhal t- lich mit ihm auseinanderzusetzen. Er hätte ihn belehren müssen, dass der Te r- min wahrgenommen und eine Vertagung oder ein Schriftsatznachlass beantragt werden könne. Auch hätte er ihm die insoweit bestehenden Rechtsschutzmö g- lichkeiten auseinandersetzen müssen. Diesem Pflichtengehalt ist der Beklagte unstreitig nicht gerecht geworden. Danach kann das Berufungsurteil nicht b e- stehen bleiben. 6 - 6 - I I . Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt, wie sich der Kläger bei pflichtmäßigem Verhalten des Beklagten wegen der Weiter fü h- rung des Ausgangsrechtsstreits verhalten hätte und wie dieser Rechtsstreit ric h- tigerweise hätte entschieden werden müssen (haftungsausfüllende Kausalität). Diese Umstände , für die jeweils der Kläger darlegungs - und beweis belastet ist, bedürfen weiterer Klärung nach Zurückverweisung der Sache. 1. Anspruchsgrundlage im Vorprozess war die Zinsherabsetzungspflicht des § 6 Abs. 2 Satz 2 Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG). Den Formalanford e- rungen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b ) VerbrKrG genügte der Vertrag s- inhalt nicht (vgl. zum Policendarlehen BGH, Urteil vom 18. Dezember 2001 - XI ZR 156/01, BGHZ 149, 302 , 305 ff ). Diese Vorschrift war nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG freilich nicht anzuwenden, wenn ein Grundpfandkredit mit übl i- chen Bedingungen gewäh rt worden ist. Das nahm der Kläger in Abrede. Das Zahlenwerk der Bundesbank, auf welches sich die beklagte Sparkasse in di e- sem Zusammenhang bezog, betraf Kredite mit 1 vom Hundert jährlicher Ti l- gung. Hier handelte es sich demgegenüber um ein Policendarlehe n ohne la u- fende Tilgung. Diese Darlehenssituation - die sich als bloße Beleihung der Ve r- sicherungsleistung darstellte (vgl. Staudinger/Kessal - Wulf, 2012, BGB § 491 Rn. 61) - kann auch sonst zu veränderten Kreditkonditionen des Marktes g e- führt haben. Der Kl äger hat dazu Beweis durch Sachverständigengutachten angetreten, obwohl die Beklagte die Beweislast für die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG trug. Die se Beweislast geht im Haftpflichtprozess auf den beklagten Rechtsanwalt über. 7 8 - 7 - 2. Die zwei te Tat - und Rechtsfrage, die sich für das Endergebnis stellt, bezieht sich auf die Verbrauchereigenschaft des Klägers. Nach bisherigem Sachvortrag ging es um eine Baufinanzierung für sein Besitzunternehmen i n- nerhalb einer steuerlichen Betriebsaufspaltung. Die steuerrechtliche Betrac h- tung ist aber für das Verbraucherkreditgesetz nicht entscheidend. Der Kläger beruft sich dazu mit Recht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2001 (XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80, 86 unter II. 2. a; siehe dazu auch Staudinger/Kessal - Wulf, aaO Rn. 38). Bisher ist nicht festgestellt, dass der Kläger für sein Besitzunternehmen eine kaufmän nische Organisation unterhielt. Vill Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 23 . 10 .2009 - 4 O 966/08 - OLG Bremen, Entscheidung vom 12.04.2010 - 3 U 78/09 - 9
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