BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 94/11 vom 2. Juli 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 . Juli 2012 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, d ie Richter Gröning und Dr. Grabinski und die Richte rin Schuster beschlossen: Es wird festgestellt, dass die Unterbrechung des Verfahrens hinsichtlich des Klägers zu 6 beendet ist. Gründe: Auf den Senatsbeschluss vom 2. November 2011 in dieser Sache wird zunächst verwiesen. Inzwischen wurde auch Vo llmacht für den Kläger zu 6 vorgelegt, so dass gegen die Wirksamkeit der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens auch durch diesen keine Bedenken bestehen. Keukenschrijver Mühlens Gröning Grabinski Schuster Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 15.03. 2005 - 3 O 358/03 - OLG Köln, Entscheidung vom 07.04.2009 - 15 U 70/05 - 1
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