BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 94/12 Verkündet am: 25. März 2014 Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 530 a) Ein grob undankbares Verhal ten kann sowohl mangels Umständen, die o b- jektiv die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers vermi s- sen lassen, als auch deshalb zu verneinen sein, weil sich das Verhalten des Beschenkten jedenfalls subjektiv nicht als Ausdruck einer undankbare n Ei n- stellung gegenüber dem Schenker darstellt. Die Beurteilung der subjektiven Seite des Tatbestands kann jedoch in der Regel erst dann erfolgen, wenn sich der Tatrichter darüber Rechenschaft abgelegt hat, welche Sachverhalt s- elemente objektiv geeignet sin d, einen den Widerruf der Schenkung rechtfe r- tigenden Mangel an von Dankbarkeit geprägter Rücksichtnahme zum Au s- druck zu bringen. b) Bei der objektiven Gesamtwürdigung der Umstände kann insbesondere zu berücksichtigen sein, dass ein Schenker, der dem Beschenk ten durch eine umfassende Vollmacht die Möglichkeit gegeben hat, in seinem Namen in a l- len ihn betreffenden Angelegenheiten tätig zu werden und erforderlichenfalls auch tief in seine Lebensführung eingreifende Entscheidungen zu treffen, zu denen er selbst n icht mehr in der Lage sein sollte, einen schonenden G e- brauch von den sich hieraus ergebenden rechtlichen Befugnissen unter bestmöglicher Wahrung seiner personellen Autonomie erwarten darf. BGH, Urteil vom 25. März 2014 - X ZR 94/12 - OLG Köln LG Aachen - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 25. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, den Richter Gröning, die Richterin Schuster, den Richter Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober - Dehm für R echt erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das am 27. Juni 2012 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufun gsgericht zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger verlangen als Erben der vormaligen Klägerin von deren Sohn die Rückübereignung eines bebauten Grundstücks nach dem Widerruf der z u- grunde liegenden Schenkung. Die Mutter des Beklagten üb ertrug diesem das Grundstück im Jahr 2004 zum Zweck der vorweggenommenen Erbfolge. Der Beklagte räumte seiner Mu t- ter im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht an allen Räumen des Hauses ein. Nach einer Vorsorgevollmacht im Jahr 2000 und einer Kontovollmacht i m Jahr 2007 erteilte die Mutter dem Beklagten im Januar 2009 eine notariell beu r- kundete General - und Betreuungsvollmacht. Im August 2009 wurde die Mutter des Beklagten nach einem Sturz in i h- rem Haus, das sie bis zu diesem Zeitpunkt allein bewohnte, zur s tationären B e- 1 2 3 - 3 - handlung in ein Krankenhaus eingeliefert. Am 15. September 2009 sollte die Mutter nach dem Entlassungsbericht des Krankenhauses in eine Kurzzeitpflege entlassen werden, da wegen fehlender familiärer Unterstützung eine Verso r- gung im häuslichen Umfeld nicht sichergestellt werden konnte. Stattdessen wurde die Mutter in eine vom Beklagten ausgesuchte Pflegeeinrichtung aufg e- nommen. Mit dieser Einrichtung hatte der Beklagte bereits am 1. September 2009 einen unbefristeten Heimvertrag für eine vollsta tionäre Pflegeeinrichtung abgeschlossen und am darauf folgenden Tag den Hausnotrufvertrag und den Telefonanschluss seiner Mutter gekündigt sowie eine Kürzung der Abschlag s- zahlungen gegenüber den Stadtwerken veranlasst. Am 25. September 2009 widerrief die Mutter des Beklagten die diesem e r- teilte Vorsorge - und Betreuungsvollmacht. Zugleich kündigte sie den vom B e- klagten abgeschlossenen Langzeitpflegevertrag und beantragte eine Kurzzei t- pflege, bis die häusliche Pflege organisiert sei; die entsprechenden Schr eiben wurden von Nachbarn der Mutter auf ihre Bitte hin verfasst. Noch vor der Entscheidung des Betreuungsgerichts über die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung für seine Mutter teilte der Beklagte dem Pflegeheim mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 mit , dass eine Kündigung des Langzei t- pflegevertrags nur von ihm erklärt werden dürfe und dass weder andere Famil i- enmitglieder noch Nachbarn zu seiner Mutter vorgelassen werden sollten. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 wies der Prozessbevollmächtigte des Bek la g- ten den von der Mutter bevollmächtigten Rechtsanwalt darauf hin, dass dessen Bevollmächtigung im Hinblick auf deren kognitive Defizite möglicherweise u n- wirksam sei, und forderte ihn auf, keine Korrespondenz mit dem Pflegeheim hinter dem Rücken des Bekla gten zu führen. Die Mutter des Beklagten wurde während ihres Krankenhausaufenthalts und in der Folge mehrfach in Bezug auf ihre geistigen Fähigkeiten und ihre Pflegebedürftigkeit begutachtet. Das Gutachten zur Feststellung der Pflegeb e- dürftigkeit gemäß S GB XI des Medizinischen Dienstes der (im Folgenden: MDK) vom 7. September 2009 stufte sie in Pflegestufe I 4 5 6 - 4 - ein und stellte zu ihrer geistigen Leistungsfähigkeit fest, dass " eine demenzb e- dingte Fähigkeitsstörung, eine geistige Behi nderung oder psychische Erkra n- kung " sowie " inhaltliche Denkstörungen " vorlägen. Sie sei zeitlich und situativ desorientiert, überschätze ihre Fähigkeiten und sei in der Alltagskompetenz e r- heblich eingeschränkt. Als pflegebegründende Diagnosen wurden eine " nicht näher bezeichnete Demenz " und " Senilität " angegeben. Mangels einer Pfleg e- person wurde eine vollstationäre Pflege für notwendig erachtet. In dem Bericht der Betreuungsstelle der Stadt W . an das Betreu - ungsgericht vom 5. Oktober 2009 wurden e rhebliche Einschränkungen der Al l- tagskompetenz wie bei einer beginnenden Demenz festgestellt, wobei der Gu t- achter empfahl, den Umfang dieser Einschränkungen noch durch ein fachärztl i- ches Gutachten konkretisieren zu lassen. Im Dezember 2009 bestellte das Betreuungsgericht den Ehemann einer Nichte der Mutter als vorläufigen Betreuer, nachdem ein vom Gericht eingeho l- tes psychiatrisches Gutachten vom 6. Dezember 2009 der Mutter einerseits zwar die Fähigkeit zu einer freien Willensbildung, andererseits aber au ch eine beginnende dementielle Entwicklung und eine daraus resultierende Hilfsbedür f- tigkeit in einigen Lebensbereichen bescheinigt hatte. Eine Fortführung der B e- treuung lehnte das Betreuungsgericht im März 2010 ab, da die Mutter ihrem bis dahin vorläufigen Betreuer im Februar 2010 eine notarielle Vollmacht über den Tod hinaus erteilt hatte und diese vom Gericht aufgrund eines Sachverständ i- geng utachtens für wirksam erachtet wurde. Die Mutter des Beklagten erklärte mit Schreiben vom 28. Juni 2010 den Widerr uf der Schenkung wegen groben Undanks. Zur Begründung g a b sie an dass der Beklagte mit dem Abschluss eines Pflegevertrags auf unbestimmte Zeit gegen ihren Willen die ihm erteilte Vollmacht missbraucht und zudem im Betreuungsverfahren und gegenüber Dritten geäußert habe, sie sei nicht mehr zu einer eigenen Willensbildung in der Lage. Das Landgericht hat der von den Rechtsnachfolgern der während des Rechtsstreits verstorbenen Mutter weiterverfolgten Klage stattgegeben. Das 7 8 9 10 - 5 - Berufungsgericht hat die Klage ab gewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen U r- teils und zur Zurück verweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Eine zum Widerruf der Schenkung berechtigende schwere Verfehlung des Beklagten, die objektiv ein sc hwerwiegendes Fehlverhalten und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraussetze, könne weder in Bezug auf das Verhalten des Beklagten im zeitlichen Zusammenhang mit der Einlieferung seiner Mutter ins Krankenhaus noch hinsichtlich seines Verhaltens nach d em Widerruf der General - und Betreuungsvollmacht durch seine Mutter am 25. September 2009 angenommen werden. Der Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass seine Mutter nach der Entlassung aus dem Krankenhaus nicht in der Lage sein würde, in ihr Haus z u- r ückzukehren und dort alleine zu leben. So sei nach dem Entlassungsbericht eine weitere Versorgung der Patientin im häuslichen Bereich aufgrund fehle n- der familiärer Unterstützung nicht möglich gewesen. Das Gutachten zur Fes t- stellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI des MDK vom 7. Septem - ber 2009 habe eine voll - stationäre Pflege aufgrund der demenzbedingten F ä- higkeitsstörung der Mutter für notwendig erachtet. Beziehe man vor diesem Hi n- tergrund ein, dass die Mutter ausweislich ihres Schreibens vom 25. Sept em - ber 2009 offenbar selber davon ausgegangen sei, noch nicht unmittelbar nach Hause zurückkehren zu können, sondern ihrerseits die Umwandlung des Pfl e- geverhältnisses in ein Kurzzeit - Pflegeverhältnis angestrebt habe, könne der 11 12 13 14 - 6 - Abschluss des Pflegevertrags nicht als Verfehlung des Beklagten gegenüber seiner Mutter, sondern nur als eine in der damaligen Situation gebotene Ma ß- nahme angesehen werden. Im Übrigen hätten sowohl der Pflegevertrag als auch die sonstigen Maßnahmen des Beklagten, wie die Kündigung des Hau s- notrufs, des Telefonanschlusses und die Anpassung des Energiebezugsve r- trags der Mutter, jederzeit wieder rückgängig oder einer gegebenenfalls geä n- derten Situation angepasst werden können. Schließlich habe der Beklagte durch die Unterbringung seiner Mu tter im Pflegeheim auch keine persönlichen oder finanziellen Vorteile gehabt. Er sei weder von bereits zuvor nicht erbrac h- ten und aufgrund der räumlichen Entfernung auch nicht ohne weiteres mögl i- chen persönlichen Pflegeleistungen befreit worden, noch h abe er Aufwendu n- gen erspart. Er habe im Gegenteil damit rechnen müssen, für die Kosten des Heimaufenthalts in Anspruch genommen zu werden. Was den Widerruf der General - und Betreuungsvollmacht angehe, habe der Beklagte nach dem Gutachten des MKD vom Sep tember 2009 annehmen dürfen, dass seine Mutter möglicherweise geschäftsunfähig und somit der W i- derruf der Vollmacht unwirksam gewesen sei. Inwieweit dem - medizinisch nicht ausgebildeten - Beklagten ein Gespräch mit seiner Mutter bessere Erkenntnisse hinsi chtlich ihrer Geschäftsfähigkeit hätte verschaffen können, sei nicht ersich t- lich. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der vom Beklagten plausibel geschilderten Motivation seien die vom Beklagten ausgesprochenen Besuchsverbote nicht ausreichen d, um mit der für eine Verurteilung erforderl i- chen Sicherheit von einem undankbaren Verhalten des Beklagten auszugehen. Zwar liege es in der Regel im Interesse eines älteren Menschen, auch im Heim die gewohnten Kontakte zu Nachbarn und Angehörigen aufrecht zu erhal ten . Im Hinblick auf die erheblichen familiären Konflikte könne dem Beklagten jedoch nicht widerlegt werden, dass er mit der ersichtlich vorläufigen Anordnung an die Leitung des Pflegeheims den Zweck verfolgt habe, seiner Mutter eine möglichst unges törte Eingewöhnung zu ermöglichen. Ebenso wenig könne davon ausg e- gangen werden, der Beklagte habe versucht, eine anwaltliche Vertretung seiner Mutter zu verhindern. Der damalige Bevollmächtigte des Beklagten habe in se i- 15 - 7 - nem Schreiben vom 19. Oktober 2009 de n späteren Prozessbevollmächtigten seiner Mutter lediglich untersagt, " hinter dem Rücken " seines Mandanten und damit ohne Absprache mit dem Beklagten Korrespondenz mit dem Pflegeheim zu führen. Da der Beklagte sich als für seine Mutter nach wie vor bevollm ächti g- ten Betreuer habe ansehen dürfen, könne auch diese Anordnung nicht als s i- cheres Anzeichen für eine Haltung der Undankbarkeit gegenüber seiner Mutter angesehen werden. Dies gelte umso mehr, als der Beklagte sich insoweit auch aufgrund des anwaltlichen Rates seines damaligen Bevollmächtigten zu einer solchen Anordnung habe berechtigt sehen können. Das Schreiben des Bekla g- ten an das Heim verhalte sich nicht zu einer Beratung der Mutter durch einen Rechtsanwalt und beschränke das Kontaktverbot auf bestimm te Familienmi t- glieder und Nachbarn. Schließlich könne dem Beklagten nicht angelastet we r- den, dass er seine Mutter in einem Schreiben an die Klägerin zu 1 als dement bezeichnet habe. Bei richtigem Verständnis handle es sich hierbei nicht um eine herabsetzen de Äußerung gegenüber der Mutter. Vielmehr sei die Mutter g e- genüber der Adressatin des Schreibens wie sich aus dem Gesamtzusamme n- hang ergebe damit lediglich als hilfsbedürftige Person beschrieben worden. II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachpr üfung nicht stand. Nach § 530 Abs. 1 BGB kann der Schenker die Schenkung widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehöri gen des Schenkers groben Undank s schuldig macht. Dieses die grundsätz liche Unwiderruflichkeit eines Schenkungsverspr e- chens durchbrechende Recht knüpft an die Verletzung der Verpflichtung zu e i- ner von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Sche n- kers an, die dieser vom Beschenkten erwarten kann (BGH, Urteil vom 24. März 1983 IX ZR 62/82, BGHZ 87, 145, 148). Entscheidend für die Annahme gr o- ben Undanks gegenüber dem Schenker ist mithin, ob der Beschenkte diesen Erwartungen in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt hat (BGH, Urteil vom 19. Januar 1999 X ZR 60/97, NJW 1999, 1623). 16 17 - 8 - 1. Das Berufungsgericht ist zwar rechtlich zutreffend und insoweit von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass der Widerruf einer Schenkung nicht nur objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere vor aussetzt, sondern es ferner erforderlich ist, dass die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwa r- ten kann (BGH, Urteil vom 11. Juli 2 000 X ZR 89/98, BGHZ 145, 35, 38; Urteil vom 11. Oktober 2005 X ZR 270/02, FamRZ 2006, 196). Ob diese Vorausse t- zungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten U m- stände des Einzelfalles zu beurteilen (BGHZ 87 , 145, 149; BGH, Urt eil vom 23. Mai 1984 IVa ZR 229/82, BGHZ 91, 273, 278; Urteil vom 13. Novem - ber 2012 X ZR 80/11, NJW - RR 2013, 618 Rn. 11). Sie sind daraufhin zu u n- tersuchen, ob und inwieweit erkennbar wird, dass der Beschenkte dem Sche n- ker nicht die durch Rücksichtnah me geprägte Dankbarkeit entgegenbringt, die der Schenker erwarten darf . Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dan k- barkeit erwarten darf , können sich dabei nicht nur aus dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung sowie dem Motiv hierfür ergeben, sond ern auch aus der persönlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem. Dies gilt vor allem dann, wenn diese von einer besonderen Verantwortlichkeit des B e- schenkten gegenüber dem Schenker geprägt ist. 2. Dem hieraus resultierenden Erfordernis, auch d as persönliche Ve r- hältnis in die erforderliche Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Die Würdigung des fes t- gestellten Sachverhalts ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Fests tellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entspr e- chend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweiserge b- nissen umfassend und widerspruchsfrei au seinandergesetzt hat (st . R spr. , vgl. BGHZ 145, 35, 38; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2004 X ZR 3/03, FamRZ 2005, 511; NJW - RR 2013, 618 Rn. 12). Dieser Prüfung hält die Würdigung des Berufungsgerichts aber nicht stand. 18 19 - 9 - Denn das Berufungsgericht hat das Verhalten des Beklagten, das seine Mutter als Ausdruck groben Undanks angesehen hat, nicht in seiner Gesam t- heit erfasst und gewürdigt. Vielmehr hat es lediglich aus dem Blickwinkel des Beklagten geprüft, ob die von ihm in Bezug auf seine Mutter getroffene n Ma ß- nahmen sachlich geboten und rechtlich zulässig waren oder vom Beklagten für zulässig gehalten werden durften , und ihnen das einen Widerruf der Schenkung rechtfertigende Gewicht abgesprochen. So hat das Berufungsgericht die Frage, ob nicht bereits d er Abschluss des Heimvertrags und die Kündigung des häuslichen Telefonanschlusses und des Notrufs der Mutter, eine schwere Verfehlung des Beklagten darstellen können, mit dem bloßen Hinweis auf die im Gutachten des MDK festgestellte Erforde r- lichkeit einer voll - stationären Pflege und auf den späteren Antrag der Mutter auf Kurzzeitpflege verneint und im Übrigen darauf verwiesen, dass diese Maßna h- men nicht endgültiger Natur, sondern jederzeit wieder rückgängig zu machen waren . Ebenso hat das Berufungsgerich t das Verhalten und die Anordnungen des Beklagten nach dem Widerruf der General - und Betreuungsvollmacht durch die Mutter nicht als schwere Verfehlung seitens des Beklagten angesehen, da der Beklagte - gestützt auf die Feststellungen des MDK im Gutachten v om Septe m- ber 2009 - von einer möglichen Geschäftsunfähigkeit der Mutter und damit von der Unwirksamkeit des Widerrufs der Vollmacht habe ausgehen dürfen, und nicht ersichtlich sei, inwieweit dem medizinisch nicht vorgebildeten Beklagten ein nach Auffassu ng des Landgerichts gebotenes Gespräch mit seiner Mu t- ter bessere Erkenntnisse hinsichtlich deren Geschäftsfähigkeit hätte verscha f- fen können. Diese Erwägungen zeigen, dass das Berufungsgericht den Klagev ortrag der Mutter nicht in seinem Kern erfasst u nd gewürdigt hat. Entscheidend ist, ob der Beklagte nach dem Vortrag der Mutter durch sein Verhalten die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange der Schenkerin hat vermissen lassen. Die Frage, welche Rücksichtnahme die Mutter erwarten durfte, hat sich das Ber u- 20 21 22 23 - 10 - fungsgericht nicht erkennbar gestellt. Es hat vielmehr hauptsächlich auf die su b- jektive Seite abgestellt und geprüft, wie die Motive des Beklagten für sein Ha n- deln zu bewerten sind, ohne die insoweit vorgelagerte Frage zu klären, was die Mutter als Sch enkerin an Dankbarkeit hätte erwarten dürfen. Zwar kann der Tatrichter ein grob undankbares Verhalten gegenüber dem Schenker sowohl mangels objektiv die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers vermissen lassender Umstände als auch deshalb ver neinen, weil sich das Ve r- halten des Beschenkten jedenfalls subjektiv nicht als Ausdruck einer undankb a- ren Einstellung gegenüber dem Schenker darstellt. Die Beurteilung der subje k- tiven Seite des Tatbestands kann aber in der Regel erst dann erfolgen, wenn si ch der Tatrichter darüber Rechenschaft abgelegt hat, welche Sachverhalt s- elemente objektiv geeignet sind, einen den Widerruf der Schenkung rechtfert i- genden Mangel an von Dankbarkeit geprägter Rücksichtnahme zum Ausdruck zu bringen. Ausgangspunkt für die dan ach zunächst vorzunehmende objektive Gesamtwürdigung der Umstände ist hier vor allem das Vertrauen der Mutter, das sie dem Beklagten entgegenbrachte, indem sie ihm die General - und B e- treuungsvollmacht erteilte und ihm damit die Möglichkeit gab, in ihrem Na men in allen sie betreffenden Angelegenheiten tätig zu werden und erforderliche n- falls auch tief in ihre Lebensführung eingreifende Entscheidungen zu treffen, sofern sie zu diesen Entscheidungen selbst nicht mehr in der Lage sein sollte . Diesen Ausgangs punkt nimmt das Berufungsurteil nicht hinreichend in den Blick. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht berücksichtigt, dass den Beklagten aufgrund der General - und Betreuungsvollmacht und der damit ger a- de bei einem Verlust der Geschäftsfähigkeit verbu ndenen weitreichenden B e- fugnisse gegenüber seiner Mutter eine besondere persönliche Verantwort ung traf, die über die generelle im Eltern - Kind - Verhältnis geltende Pflicht zu Be i- stand und gegenseitiger Rücksicht (§ 1618a BGB) h inausging und es gebot, dass de r Beklagte die personelle Autonomie seiner Mutter respektiert e und i h- ren Willen so weit wie möglich beachtet e. Hinsichtlich des Heimvertrags und der Kündigung des häuslichen Notrufs sowie des Telefonanschlusses kommt es weniger darauf an, ob diese Ma ß- 24 25 - 11 - na hmen ohne nennenswerten Aufwand rückgängig zu machen waren, als vie l- mehr darauf , ob die bis dahin allein lebende Mutter nicht hätte erwarten dürfen, dass der Beklagte das persönliche Gespräch mit ihr suche, bevor er derartige erheblich in ihre bisherige Le bensführung eingreifende Maßnahmen traf, zumal zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte die beanstandeten Rechtsgeschäfte auf der Grundlage seiner General - und Betreuungsvollmacht vorgenommen hat, weder abschließende medizinische noch psychiatrische Befunde über den gesundhei t- lichen und geistigen Zustand der Mutter vorlagen. So sind sowohl das Gutac h- ten des MDK als auch das Schreiben der Mutter mit dem Antrag auf Kurzzei t- pflege, auf die das Berufungsgericht seine Bewertung gestützt hat, erst erstellt worden, nach dem der Beklagte die beanstandeten Rechtsgeschäfte im ve r- meintlichen Interesse seiner Mutter bereits abgeschlossen hatte. Auch in Bezug auf das Verhalten des Beklagten nach dem Widerruf der General - und Betreuungsvollmacht durch die Mutter stellt sich u nabhängig d a- von, ob der Beklagte - wie das Berufungsgericht angenommen hat - aufgrund der Feststellungen des MDK in seinem Gutachten vom September 2009 von einer möglichen Geschäftsunfähigkeit der Mutter und damit von der Unwir k- samkeit des Widerrufs der Vo llmacht hätte ausgehen dürfen, im Hinblick auf die besondere Verantwortung, die dem Beklagten aufgrund der General - und B e- treuungsvollmacht gegenüber seiner Mutter zukam, die Frage, ob ein von Dankbarkeit geprägtes Verhalten nicht ein persönliches Gespräch mit der Mu t- ter verlangt hätte, um mit ihr ihre Vorstellungen über die weitere Pflege und B e- treuung zu erörtern und gegebenenfalls eine einverständliche Lösung zu finden. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, warum ein solches Ge spräch nicht stattgefunden hat oder ob es hierfür etwa berechtigte Gründe gegeben hat. Damit hat es einen für die vorzunehmende Gesamtwürd i- gung wesentlichen Gesichtspunkt außer Acht gelassen. Jedenfalls kann das Unterbleiben eines solchen Gesprächs nicht a llein damit gerechtfertigt werden, dass nicht ersichtlich sei, inwieweit ein solches Gespräch dem medizinisch nicht ausgebildeten Beklagte n bessere Erkenntnisse hinsichtlich der Geschäftsfähi g- keit seiner Mutter hätte verschaffen können. Die besondere Veran twortung, die 26 27 - 12 - der Beklagte für seine Mutter hatte, erlaubt es nicht, dass das Verhalten des Beklagten ausschließlich nach dem formalen Aspekt beurteilt wird, ob er von der Geschäftsunfähigkeit seiner Mutter und damit von der Unwirksamkeit des Widerrufs der Vollmacht ausgehen durfte. Spätestens nachdem die Mutter am 25. September 2009 die Generalvollmacht des Beklagten widerrufen, den Langzeitpflegevertrag gekündigt und eine Kurzzeitpflege bis zur Organisation der häuslichen Pflege beantragt hatte, muss t e de m Beklagten deutlich werden , dass seine Mutter einerseits eine dauerhafte Unterbringung in dem von ihm ausgesuchten Pflegeheim ablehnte, sie sich andererseits aber auch durchaus bewusst war, dass sie in gewissem Umfang Pflege und Betreuung benötigte. Denno ch und obwohl eine fachärztliche Beurteilung der Fähigkeiten oder Ei n- schränkungen der Mutter zu diesem Zeitpunkt noch ausstand, hat der Beklagte auf dem Fortbestehen der Vollmacht und damit seiner ausschließlichen Bevol l- mächtigung bestanden und auf deren G rundlage Anweisungen gegenüber der Heimleitung und dem Bevollmächtigten der Mutter getroffen, die erkennbar dem Willen der Mutter zuwiderliefen. Unabhängig von der Frage ihrer Geschäftsf ä- higkeit durfte die Mutter als Schenkerin erwarten, dass der von ihr u mfassend bevollmächtigte Beklagte ihre personelle Autonomie respektierte, indem er sie zunächst nach ihrem Willen hinsichtlich ihrer weiteren Pflege befragte, dieser Wille, soweit es die Umstände zuließen, berücksichtigt w u rde und, falls sich dies als nich t möglich erwies, mit ihr zumindest die Gründe hierfür besprochen w u rden. Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände wid ersprach es nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen objektiv einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme au f die Belange der Mutter des Bekla g- ten, wenn der Beklagte trotz der Unsicherheiten in Bezug auf die geistigen F ä- higkeiten und die Pflegebedürftigkeit seiner Mutter weiterhin auf der Grundlage einer in ihrem Bestand unsicheren Generalvollmacht Maßnahmen tra f, die in erheblichem Maße in die Lebensführung seiner Mutter eingriffen. 28 - 13 - Es ist daher nicht ausgeschlossen, diese Verfehlung auch subjektiv als Ausdruck einer Gesinnung des Beklagten zu werten, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, d ie die Schenkerin erwarten konnte. III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die Frage, ob die Mutter des Bekla g- ten die Schenkung wirksam widerrufen hat, erneut zu prüfen haben wird. Meier - Beck Gröning Schuster Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 22.07.2011 - 8 O 467/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 27.06.2012 - 13 U 165/11 - 29 30
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