BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 94/13 vom 9 . Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO § 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 a) Wenn ein Berufungsurteil mit der Revision und hilfsweise wegen desselben Streitgegenstands mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird, en t- stehen neben den Gebühren für das Revisionsverfahren keine weiteren G e- richts - oder Anwaltsgebühren. b) Für die Frage, in welchem Umfang ein Berufungsurteil primär mit der Revis i- on und nur hilfsweise mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird, ist nicht erheblich, ob und in welchem Umfang das Berufungsgericht die R e- vision tatsächlich zugelassen hat. Maßgeblich ist allein, welches B egehren der Revisionskläger mit seinem Rechtsmittel geltend gemacht hat. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - X ZR 94/13 - OLG München LG München I Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9 . Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter P rof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster beschlossen: Der Antrag auf Festsetzung eines gesonderten Streitwerts für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückg e- wiesen. - 2 - Gründe: I. Die Parteien haben mit Klage und Widerklage die Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens vers chiedener Rechtsverhältnisse im Zusa m- menhang mit der Einräumung von Lizenzen an Patenten begehrt. Das Ber u- fungsgericht hat einem Teil des Klagebegehrens sta ttgegeben und die weite r- gehende Klage sowie die Widerklage abgewiesen. Beide Parteien haben das Berufungsurteil mit der Revision und hilfsweise für den Fall, dass die vom Ber u- fungsgericht (ohne ausdrückliche Beschränkung) ausgesprochene Zulassung nicht für den gesamten Streitgegenstand gilt , mit der Nichtzulassungsb e- schwerde angegriffen. Später haben sie ihre Rechtsmittel zurückgenommen. Der Senat hat den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 30 Millionen Euro festgesetzt. Die Klägerin beantragt, ergänz end dazu den Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen. Der Beklagte hat sich hierzu nicht geäußert. II. Der Antrag bleibt erfolglos. D ie Festsetzung eines gesonderten Streitwerts ist weder nach § 63 GKG noch nach § 33 R VG veranlasst. F ür das Verfahren über die Nichtzulassung s- beschwerde können keine zusätzlichen Gebühren anfallen , weil es mit dem R e- visionsverfahren eine Einheit bildet und der Streitwert für die Revisionsinstanz bereits auf den im Gesetz vorgesehenen Höchs twert festgesetzt worden ist. 1. Wie auch die Klägerin im Ansatz nicht verkennt, entstehen keine z u- sätzlichen Gebühren, wenn ein Revisionskläger das Berufungsurteil hilfsweise mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angreift. 1 2 3 4 5 - 3 - a) Das Verfahren über eine Nichtzul assungsbeschwerde und ein nac h- folgendes Revisionsverfahren bilden kostenrechtlich grundsätzlich eine Einheit. Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde fallen Gerichtsgebü h- ren gemäß Nr. 1242 und Nr. 1243 des Kostenverzeichnisses nur an, soweit die Beschwerde erfolglos bleibt oder das Verfahren ohne gerichtliche Entscheidung beendet wird. Soweit die Beschwerde Erfolg hat, wird das Verfahren g emäß § 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO als Revisionsverfahren fortgesetzt . Dort fallen die G e- richtsgebühren gemäß Nr. 1 230 des Kostenverzeichnisses an . Eine im Verfa h- ren über die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß Nr. 3506 und Nr. 3508 des Vergütungsverzeichnisses entstandene Verfahrensgebühr der beteiligten A n- wälte ist gemäß der Anmerkung zu Nr. 3506 auf die Verfahrensgebühr für das nachfolgende Revisionsverfahren anzurechnen. Die Höhe dieser Gebühr en t- spricht nach Nr. 3206 und Nr. 3208 derjenigen aus dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde. Abweichungen können sich nur dann ergeben, wenn der Streitwert der beiden Ve rfahren unterschiedlich hoch ist. b) Angesichts dieses engen Zusammenhangs kann der Umstand, dass das mit einer Revision verfolgte Begehren hilfsweise auch im Wege der Nich t- z u lassungsbeschwerde geltend gemacht wird, nicht dazu führen, dass über die für das Revisionsverfahren anfallenden Gebühren hinaus weitere Gebühren entstehen. Wenn bereits das Berufungsgericht die Revision in vollem Umfang zug e- lassen hat, bleibt die hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ohne Wirkung. Wenn das Berufungsgericht die Revision nicht oder nur teilweise z u- gelassen hat und die hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde erfol g- reich ist, bildet das Verfahren über dieses Rechtsmittel lediglich ein Zwi sche n- stadium innerhalb des bereits anhängigen Verfahrens über die i m Ergebnis doch zulässige Revision. Soweit die hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsb e- schwerde zurückgewiesen wird, könnte zwar nach dem Wortlaut der oben g e- 6 7 8 9 - 4 - nannten Vorschriften die Entstehung zusätzlicher Gebühren für Gericht und Anwälte in Betracht komme n . Eine solche Auslegung stünde aber in Wide r- spruch zu dem aufgezeigten Sinn und Zweck dieser Bestimmungen. 2. Ob etwas A bweichendes gelten kann, wenn das Berufungsurteil nur hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstands mit der Revision und hinsichtlich eines anderen Teils ausschließlich mit der Nichtzulassungsbeschwerde ang e- fochten wird, bedarf keiner Entscheidung. Diese Konstellation liegt im Streitfall nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Nichtzulassungsbeschwe r- de des Beklagten n icht deswegen als primäres Rechtsmittel anhängig gewo r- den, weil das Widerklagebegehren von der seitens des Berufungsgericht s au s- gesprochenen Zulassung der Revision offensichtlich nicht umfasst war. Für die Frage, in welchem Umfang das Berufungsurteil primä r mit der Revision und nur hilfsweise mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wurde, ist nicht e r- heblich, ob und in welchem Umfang die Revision tatsächlich zugelassen war. Maßgeblich ist allein, welches Begehren der Revisionskläger mit seinem Rechtsm ittel geltend gemacht hat. 10 11 - 5 - Im Streitfall haben beide Parteien das Berufungsurteil primär in vollem Umfang mit der Revision angegriffe n. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde mithin in ihrem gesamten Umfang nur hilfsweise erhoben. Meier - Beck Grabinski Bac her Hoffmann Schuster Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 09.02.2012 - 7 O 1906/11 - OLG München, Entscheidung vom 25.07.2013 - 6 U 541/12 - 12
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