ECLI:DE:BGH:2017:110117BXZR94.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 94/16 vom 11. Januar 2017 in dem Patentnichtigkeitsverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning , Hoffmann, die Rich terin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß beschlossen : Der Klägerin wird nach Versäumung der Berufungsfrist Wiederei n- setzung in den vorigen Stand gewährt. Gründe : I. Das teilweise klageabweisende Urteil des Patentgerichts ist der Kl ä- gerin am 23. Septem ber 2016 z ugestellt worden. Am Montag, dem 24. Oktober 2016, hat die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin um 15:26 Uhr begonnen, eine Berufungsschrift per Telefax an das unter der Rufnummer 0721 - 159 - 5705 im Bundesgerichtshof i n der Funktionsein heit "Entscheidung s- versand" angeschlossene Telefaxgerät zu übersenden . Der Sendevorgang ist im sendenden Gerät mit einem einen OK - Vermerk enthaltenden Sendeprotokoll für die Übermittlung von drei Seiten abgeschlossen worden . Auf Seiten des Empfangsgeräts s ind lediglich die ersten beiden Seiten ausgedruckt worden, nicht die das Wort "Berufung" enthaltende und die Unterschrift tragende dritte und letzte Seite der Berufungsschrift. Der Übertragungsvorgang wird auf einem Netzausfallbericht des Empfangsgeräts al s eine abgebrochene Übertragung gelistet, bei der die Verbindung wegen Netzausfalls abgebrochen worden ist. Das Original der Berufungsschrift ist vollständig am 27. Oktober 2016 beim Bundesgerichtshof eingegangen. 1 - 3 - Die Klägerin hat Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt. Sie macht geltend, sie treffe kein Verschulden daran, dass die Berufungsschrift als Telefax nicht vollständig von dem Empfangsgerät am letzten Tag der Frist ausgedruckt worden sei . Aufgrund des einen OK - Vermerk tragenden Sendep r o- tokolls habe ihr Prozessbevollmächtigter keinen Anlass gehabt, die vollständige Übermittlung der Berufungsschrift in Zweifel zu ziehen oder sich eine solche Übertragung telefonisch bestätigen zu lassen . II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorig en Stand ist begründet. Die Klägerin hat die Berufungsfrist nicht schuldhaft versäumt. 1. Dass sie für die Übermittlung der Berufungsschrift das Telefaxgerät der zum Bundesgerichtshof gehörenden Funktionseinheit "Entscheidungsve r- sand" angewählt hat, gere icht ihr nicht zum Nachteil . Auf de n Internetseiten des Bundesgerichtshofs ist die Rufnummer dieses Telefaxgeräts auf der Seite "I m- pressum" in dem Abschnitt "Inhalt und Richtigkeit der mitgeteilten Entscheidu n- gen des Bundesgerichtshofs" mitgeteilt worden . Eine allgemeine Telefaxnu m- mer für die Übermittlung von Schriftstücken ist auf dieser Seite nicht angeg e- ben . Insbesondere nennt diese Seite keine Telefaxnummer, die ausschließlich für die Übersendung von fristwahrenden Schriftsätzen zu verwenden wäre. Auch der Seite "Kontakte" oder einer anderen Seite des Internetauftritts des Bundesgerichtshofs ist ein e solche, für fristwahrende Schriftsätze ausschlie ß- lich zu verwendende Telefaxnummer nicht ausdrücklich zu entnehmen. Eine für die Übermittlung von fristwahre nden Schriftsätzen ausschließlich zu verwe n- dende Telefaxnummer war damit anders als in demjenigen Fall, der dem B e- schluss des Bundesgerichtshofs vom 1. Juni 2016 (XII Z B 382/15, NJW - RR 2016, 1199 ) zugrunde lag nicht , jedenfalls nicht mit der gebotenen Eindeuti g- keit vorgegeben. Unter diesen Umständen durfte die Klägerin den Inhalt der Seite "Impressum" dahin verstehen, dass sie die Berufungsschrift auch an die 2 3 4 - 4 - für die Funktionseinheit "Entscheidungsversand" angegebene Telefaxnummer wirksam senden konnte . 2. Dass die Berufungsschrift von diesem Empfangsgerät nicht vollstä n- dig empfangen und ausgedruckt worden ist und erst mit dem Eingang des Or i- ginals eine vollständige Berufungsschrift beim Berufungsgericht eingegangen ist, liegt nicht im Verantwortungsb ereich der Klägerin. Sie trifft aus den von ihr geltend gemachten Gründen auch insoweit kein Verschulden. Meier - Beck Gröning Hoffmann Schuster Deichfuß Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.09.2016 - 2 Ni 48/11 - 5
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