ECLI:DE:BGH:2018:290518UXZR94.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 94/17 Verkündet am: 29. Mai 2018 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 651f Abs. 2, § 651c Abs. 3 a) Bei der Be stimmung der Höhe des Anspruchs des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos au f- gewendeter Urlaubszeit sind vor allem das Ausmaß der Beeinträchtigung des Reisenden durch die nicht oder mangelhaft erbrachten Rei seleistungen und der Reisepreis zu berücksichtigen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 11. J a- nuar 2005 X ZR 118/03, BGHZ 161, 389). b) Die vollständige Vereitelung einer Reise begründet in der Regel keine Beei n- trächtigung des Reisenden, die der Beeinträchti gung durch grob mangelha f- te, den Erholungs - , Erlebnis - oder Bildungswert der Reise nahezu vollständig entwertende Mängel der geschuldeten Reiseleistungen gleichkäme. c) Macht der Reisende einen Entschädigungsanspruch wegen Vereitelung der Reise geltend, st ehen ihm daneben weder unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes nach § 651c Abs. 3 BGB noch unter dem Gesicht s- punkt des Schadensersatzes die Mehrkosten einer Ersatzreise zu. BGH, Urteil vom 29. Mai 2018 - X ZR 94/17 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der X. Zi vilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterin nen Dr. Kober - Dehm und Dr. Marx für Recht erkannt: Auf die Ans chlussrevision und unter Zurückweisung der Revision wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Juli 2017 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin entsprochen hat. Die Berufung der Klägerin gegen das Urt eil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7. Februar 2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt von d er beklagten Reiseveranstalter in aus eigenem und abgetre tenem Recht ihres Ehemanns eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sowie die Erstattung von Mehrkosten einer an Stelle der gebuchten durchgeführten Reise. Der Ehe mann der Klägerin buchte bei der beklagten Reiseveranstalter i n für sich und die Klägerin eine Kreuzfahrt in der Karibik für die Zeit vom 16. bis 30. November 2015 zu einem Gesamt reise preis von 4.998 1 2 - 3 - konnten die Reise nicht antreten, weil es auf dem Schiff keine Bu chung für sie gab , wovon sie erst am 13. November 2015 erfuhren. Während des Zeitraums der gebuchten Reise unternahmen d ie Eheleute eine Reise mit ein em Mietw a- gen durch Florid a. Die Klägerin begehrt eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepre i- ses wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit , Ersatz durch die Ersatzreise ents tandene r Mehrkos ten sowie die Freistellung von vo r- gerichtlichen Rechtsanwaltskosten Das Landgericht hat der Klägerin eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendete r Urlaubszeit in Höhe von die Klage im Übri gen abgewiesen. Auf ihre Berufung hat das Berufungsgericht der Klä gerin einen Anspruch auf Zahlung weiterer r- satzreise entstandene Mehrkosten sowie auf Rechtsanwaltskosten zuerkannt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zuge lassenen Revision verfolgt die Klägerin die Ansprüche auf Entschädigung sowie auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten im von den Vorinstanzen ab erkannten Umfang wei te r, während die Beklagte im Wege der Anschlussrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt . Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf eine h ö- here Entschädig ung wegen vertaner Urlaubszeit , als sie das Landgericht zug e- sprochen ha t, als unbegründet angesehen . Die zuerkannte Entschädigung in 3 4 5 6 - 4 - Höhe von etwa 73 % des Reisepreises trage dem besonderen Zuschnitt der gebuchten Reise als hochwertiger, attraktiver Kreuzf ahrt ebenso Rechnung wie dem Umstand, dass die Beklagte die Reise sehr kurzfristig abgesagt und es dadurch der Klägerin und ihrem Ehemann zusätzlich erschwert habe, eine a n- gemessene Ersatzreise zu finden. Eine höhere Entschädigung sei nicht deshalb gerecht fertigt, weil die g ebuchte Reise vollständig vereitelt worden sei. E ine zur Rückzahlung des Reisepreises hinzutretende Entschädigung in Höhe des vo l- len Reisepreises möge angemessen sein, wenn die mangelbehaftete Reise durchgeführt werde und aufgrund erhebl icher Reisemängel für den Reisenden eine gegenüber dem völligen Ausbleiben der Reise zusätzliche Be lastung da r- stelle. B ei völlig em Ausfall der Reise sei hingegen regelmäßig eine unter dem vollen Reisepreis liegende Entschädigung angemessen , wobei berücksic htig t werd e, dass zwar die gebuchte Reise nicht stattfinde, der Reisende aber im Übrigen über seine Zeit frei verfügen könne. 2 . D ie s hält den Angr iffen der Revision stand. a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Reise, zu deren Durch führung die Beklagte vertraglich verpflichtet war, vereitelt wo r- den ist. Kann oder will der Reiseveranstalter den Reisevertrag nicht ordnung s- gemäß erfüllen, z.B. infolge einer Überbuchung, und führt dies dazu, dass der Kunde die Reise nicht antritt, so w ird die Reise vereitelt (BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 X ZR 118/03, BGHZ 161, 389, 392 ["Malediven - Urteil"] ). So verhält es sich im Streitfall, denn die Reisenden konnten die gebuchte Kreu z- fahrt nicht antreten. Der Vereitelung der Reise steht nicht ent gegen, dass das s- punkt notwendiger Aufwendungen zur Beseitigung eines Reisemangels zug e- sprochen hat. 7 8 9 - 5 - aa) Hätte die Beklagte den Reisenden die unternommene Rundreise in Florida als Abhilfemaßnahme angeboten und hätten die Reisenden diese Form der Abhilfe akzeptiert, könnte allerdings von einer Vereitelung der Reise nicht ausgegangen werden. Denn in diesem Fall wäre die vereinbarte Reise, wenn auch in (deutlich) veränderter und damit mangelhafter Weise durchgeführt worden. In diesem Fall käme keine Entschädigung der Reisenden wegen vere i- telter, sondern wegen erheblich beeinträchtigter Reise in Betracht. bb) Das Gleiche könnte gelten, wenn die Reisenden die Florida - Reise als eigene Abhilfemaßnahme gebucht hätten, nachdem die Beklagte nicht i n- nerhalb einer von den Reisenden bestimmten Frist Abhilfe geleistet oder die Abhilfe verweigert hätte (§ 651c Abs. 3 BGB ). Dafür ergibt sich jedoch nichts aus den Feststellungen des Berufungsgeric hts. Ausweislich der Berufungsb e- gründung hat die Klägerin den ihr vom Berufungsgericht zugesprochenen B e- trag als Schadensersatzanspruch nach § 651 f Abs. 1 BGB wegen Vereitelung der gebuchten Reise geltend gemacht. b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Ber u- fungsgericht die Höhe der Entschädigung nicht höher als das Landgericht b e- messen hat. aa) Die Bemessung der Entschädigung ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Seine Würdigung kann vom Revisionsgericht nur in engen Grenzen na chgeprüft werden, insbesondere darauf, ob er die für die Bemessung ma ß- geblichen Kriterien nicht verkannt, alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt und sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zum Umfang der Beeinträchtigung bemüht hat (BGHZ 16 1, 389, 396). bb) Nicht anders als bei einer mangelhaf ten Erbringung der ver einba r- ten Reiseleistung, bei der für die Höhe der Entschädigung der Umfang der die erhebliche Beeinträchtigung begründenden Reisemängel, die zu einer nutzl o- sen Aufwendung der Ur laubszeit bei den Reisenden geführt haben, sowie der 10 11 12 13 14 - 6 - Re isepreis maßgeblich heranzuziehen sind (BGH, Urteil vom 17. April 2012 X ZR 76/11, NJW 2012, 2107 Rn. 32; Urteil vom 21. November 2017 X ZR 111/16, NJW 2018, 789 = RRa 2018, 63 Rn. 22 ) , sind auch b ei Vereit e- lung der Reise das Ausmaß der Beeinträchti gung und der Reisepreis für die Bemessung der Höhe der Entschädigung von maßgeblicher Bedeutung (BGHZ 161, 389 , 398 ). cc) Der Fall der vollständigen Vereit elung einer Reise ist aber rege l- mäßig nicht ei nem Fall gleich zustell en , in dem die Reise wegen Mängeln der Leistung des Veranstalters so erheblich beeinträchtigt worden ist, dass der E r- folg der Reise (nahezu) vollständig verfehlt worden ist und deshalb eine En t- schädigung in Höhe des vollen Reisepreise s angemessen ist. Daher kann auch einer im Schrifttum verbreiteten Ansicht , nach der bei einem vollständig au s- bleibenden Urlaub s tets der volle Reisepreis als Entschädigung zuzuerkennen sein soll (Führich, Reiserecht, 7. Aufl. 2015, § 11 Rn. 66; Staudinger /Stau - dinger, BGB, Neubearb. 2016, § 6 5 1f, Rn. 84; MünchKomm.BGB/Tonner, 7. Aufl. 2017, § 651 f Rn. 62 ; vgl. aber auch Fischer, RRa 2005, 98, 103 f . ), nicht beigetreten werden. dd) Der Senat hat in seinem Urteil vom 11. Januar 2005 dem Wortlaut und der E ntstehungsgeschichte des § 651f Abs. 2 BGB die gesetzgeberische Wertung entnommen, dass auch bei Vereitelung der Reise von einer so schwerwiegenden Beeinträchtigung des vertraglich geschuldeten Leistungse r- folges auszugehen ist, dass eine Entschädigung dafü r geboten ist, dass der Kunde seine Urlaubszeit nicht so verbringen konnte wie vom Veranstalter g e- schuldet. Er hat damit beide Tatbestände aber nicht schlechthin gleichgesetzt, sondern hinzugefügt, dass über die Höhe der Entschädigung damit noch nichts ges agt sei. Insbesondere liege es im Ermessen des Tatrichters, in Bagatellfä l- len von der Zuerkennung einer Entschädigung abzusehen (BGHZ 161, 389, 394 f.). 15 16 - 7 - Er hat ferner den Vorschlag von Führich (Reiserecht, 4. Aufl. R n. 352b) erörtert, für jeden gänzlich vertanen Urlaubstag die zeitanteilige Quote des vo l- len Reisepreises anzusetzen. Dieser Vorschlag möge ein angemessenes E r- gebnis erbringen, wenn die Reise durchgeführt wurde, aber so schwer beei n- trächtigt war, dass, verglichen mit dem Ausbleiben der vertra glich geschuldeten Leistung, die mit der Beeinträchtigung verbundenen Belastungen des Reise n- den einen zusätzlichen Ausgleich erforderten. Bei Vereitelung der Reise sei hingegen die tatrichterliche Bemessung der Entschädigung mit der Hälfte des Reisepreises revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (BGHZ 161, 389, 392, 399). Auf den ersten Blick mag zwar die vollständige Vereitelung der Reise als die am weitesten reichende Form der Beeinträchtigung des geschuldeten Re i- seerfolgs erscheinen. Bei dieser Sichtw eise bliebe jedoch außer Betracht, dass die angemessene Entschädigung anders als die vollständige oder teilweise Rückzahlung des Reisepreises gerade nicht dem Ausgleich im vertraglichen Synallagma dient, sondern den Reisenden dafür entschädigen soll, d ass er se i- ne Urlaubszeit nicht so verbringen konnte wie mit dem Veranstalter vereinbart (BGHZ 161, 389, 395). Die sich daraus ergebende (immaterielle) Beeinträcht i- gung kann bei groben Mängeln der Reiseleistung, die sich typischerweise auch auf das physisch e und psychische Wohlbefinden des Reisenden auswirken, erheblich größer sein, als wenn die Reiseleistung überhaupt nicht erbracht wird. Die Berücksichtigung dieses Aspekts steht auch nicht in Widerspruch dazu, dass es nach der höchstrichterlichen Rechtspre chung unerheblich ist, wie der Reisende im Fall einer vereitelten Reise die vorgesehene Reisezeit verbracht hat. Vielmehr ist dies gerade die Konsequenz der Beschränkung der Betrac h- tung auf den dem Reisenden entgangenen konkreten Nutzen seiner Urlaubszeit in Gestalt der vom Reiseveranstalter versprochenen, aber nicht oder mange l- haft erbrachten Reiseleistungen (BGHZ 161, 389, 395). Sie lässt es als freie Entscheidung des Reisenden und damit als für die Entschädigung unerheblich 17 18 - 8 - erscheinen, wie er die für die Reise vorgesehene Zeit tatsächlich verbracht hat ; entscheidend ist allein das Maß der Beeinträchtigung durch die nicht oder ma n- gelhaft erbrachten Reiseleistungen . Dies schließt nicht aus, dass in Einzelfällen bei erschwerend hinzutr e- tenden Umständen , wie et wa einer vereinbarten einzigartigen und aus sachl i- chen oder persönlichen Gründen nicht nachholbaren Reiseleistung das Maß der Beeinträchtigung durch eine Vereitelung der Reise dem Maß der Beei n- trächtigung durch grob mangelhafte, den Erholungs - , E rlebnis - oder Bildung s- wert der Reise nahezu vollständig entwertende Mängel gleich - oder naheko m- men kann. ee) Danach weist die tatrichterliche Entscheidung, im Streitfall die Entschädigung mit einem etwa 73 % des Reisepreises entsprechende n Betrag zu be m essen , keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin auf . Da s Ber u- fungsgericht hat neben dem Reisepreis nicht nur berücksichtigt, dass es sich bei der ausgefal lenen Reise um eine hochwertige und attraktive Kreuzfahrt g e- handelt hat, sondern auch, dass die B eklagte die Rei se sehr kurzfristig abg e- sagt und es dadurch der Klägerin und ihrem Ehemann zusätzlich erschwert hat, eine sie ansprechende anderweitige Nutzung der vorgesehenen Reisezeit zu finden. Gleichzeitig hat es in den Blick genommen, dass mit dem völ ligen Au s- fall der Reise zwar die Erwartungen der Reisenden enttäuscht worden sind, diese damit aber über ihre Zeit frei verfügen konnten . Die Revision zeigt nicht auf , dass das Berufungsgericht sich bei dieser Beurteilung nicht um eine ang e- messene Beziehun g der Entschädigung zum Umfang der Beeinträchtigung b e- müht oder maßgebliche Umstände nicht berücksichtigt hat . ff) Auch die Rüge der Klägerin , die Vorinstanzen hätten bei der B e- stimmung der Höhe der Entschädigung zum Nachteil der Klägerin Umstände einbe zogen , die sie rechtlich nicht hätten berücksichtigen dürfen, greift nicht durch. 19 20 21 - 9 - Zwar hat das Landgericht nicht beachtetet, dass bei der Bestimmung der Höhe der Entschädigung nicht berücksichtigt werden darf, wie der Reisende die Zeit seiner gebuchten , aber durch den Reiseveranstalter vereitelten Reise g e- nutzt hat, da er gegenüber dem Reiseveranstalter auch aufgrund seiner Sch a- densabwendungs - und - minderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB nicht ve r- pflichtet ist , Anstrengungen zu entfalten, die den Reisev eranstalter entlasten k ö nnten (BGHZ 161, 389, 396) , indem es zwischen (zwölf) Tagen, an denen die Klägerin und ihr Ehemann eine Ersatzreise durchgeführt habe n , und (drei) T a- gen, an denen die Klägerin und ihr Ehemann ungewollt zuhause geblieben s ind , unters chieden hat und für jene Tage zwei Drittel, für diese aber den vollen T a- gesreisepreis angesetzt hat. D ie sen Ansatz hat das Berufungsgericht aber nicht übernommen . Viel mehr hat es die vom Landgericht zuerkannte Entschädigung, die insgesamt etwa 73 % des Rei sepreises entspreche, lediglich im Ergebnis nicht als zu Lasten der Klägerin fehlerhaft beanstandet. II. Die zulässige Anschlussrevision der Beklagten ist hingegen b e- grün det und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 1. Das Berufu ngsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten der Ersatzreise zu. Nach § 651c Abs. 3 BGB könne der Reisende, wenn der Veranstalter seiner Pflicht zur Abhilfe nicht nachkomme, selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erf orderlichen Aufwendu n- gen verlangen. Dazu gehörten auch die Aufwendungen für eine Ersatzreise. Entgegen der Ansicht des Landgerichts stehe der Ersatzfähigkeit nicht entg e- gen, dass die von der Klägerin und ihrem Ehemann durchgeführte Reise einen anderen Zusc hnitt gehabt habe als die gebuchte Reise. Für die Erforderlichkeit der Kosten der Selbstabhilfe sei darauf abzustellen, ob ein verständiger Durc h- schnittsreisender diese Kosten für erforderlich halten durfte. Dies sei nicht schon deshalb zu verneinen , weil es sich um ein anderes Reiseziel handel t e. Eine Verschie bung des Urlaubs der Eheleute sei nicht in Betracht gekommen , und die Organisation einer vergleichbaren Kreuzfahrt sei aufgrund der Kürze 22 23 24 - 10 - der für die Planung und Buchung einer Ersatzreise zur Verfügun g stehenden Zeit nicht möglich gewesen. Auch habe die Beklagte den Reisenden keine gleichwertige Ersatzreise anbieten können. Weder die Kosten der Ersatzreise noch deren Zuschnitt stünden außer Verhältnis zu der bei der Beklagten g e- buchten Reise. 2. Die s hält in einem entscheidenden Punkt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Ohne Erfolg beanstandet d ie Beklagte allerdings , das Berufung s- gericht habe verkannt, dass die Berufung der Klägerin im Hinblick auf de n ge l- tend gemachten Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für die R eise nach Florida mangels einer ordnungsgemäß erhobene n Verfahrensrüge gegen das landg e- richtliche Urteil unzulässig gewesen sei . Das Landgericht hat den Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für die selbst gebuchte Er satz reise nach Florida verneint , weil die Klägerin nicht durch Schilderung der unternommenen Anstrengungen dargelegt habe, dass eine Reise mit weniger abweichendem Zuschnitt in der Kürze der Zeit nicht buchbar gewesen sei. Dies hat die Klägerin mit ihrer Beruf ung als Überraschungsen t- scheidung gerügt und vorgetragen, welche Anstrengungen sie und ihr Ehemann unternommen hätten, um im gleichen Zeitraum wie die ursprüngliche eine and e- re Kreuzfahrt in der Karibik zu buchen. Zu Unrecht bemängelt die Anschlussr e- vision , es habe an der Mitteilung gefehlt, dass der nachgeholte Vortrag nach Erteilung des vermissten Hinweises bereits in erste r Instanz gehalten worden wäre. Eine auf die Verletzung einer Hinweispflicht § 139 Abs. 2 ZPO gestützte Verfahrensrüge ist allerdi ngs nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn ang e- geben wird, was auf einen entsprechenden Hinweis in der Vorinstanz vorg e- bracht worden wäre ; der zunächst unterbliebene Vortrag muss vollständig nachgeholt werden und schlüssig sein (BGH, Urteil vom 17. Januar 20 07 25 26 27 28 - 11 - VIII ZR 171/06, BGHZ 170, 311 Rn. 20; Beschluss vom 11. Februar 2003 XI ZR 153/02, NJW - RR 2003, 1003, 1004, jeweils m wN.). Diesen Anforderu n- gen genügt jedoch die von der Klägerin in der Berufungs begründung erhobene Rüge. Mit der Rüge einer Überrasch ungsentscheidung in Verbindung mit dem Vorbringen zu den Anstrengungen, welche die Klägerin und ihr Ehemann u n- ternommen hätten , um eine Ersatzkreuzfahrt zu buchen, hat die Berufung e r- kennbar geltend gemacht , dass die Klägerin von entsprechendem Vortrag dur ch die für sie nicht erkennbare Erheblichkeit dieses Vortrags abgehalten worden sei . Mehr bedurfte e s in soweit nicht. b) Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, dass die Klägerin nicht geltend gemacht hat, mit der Buchung der Florida - R eise anstelle v on der Beklagten geschuldeten Kreuzfahrt selbst Abhilfe geschaffen zu haben, so n- dern auch insoweit Schadensersatz wegen Vereitelung der Reise be gehrt hat. Ist die Reise vereitelt worden, kann die Buchung der Florida - R eise nicht gleic h- zeitig eine Abhilfemaßnahme darstellen. Es kann daher offenbleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen weiteren Voraussetzungen die Buchung einer Reise mit erheblich abweichendem Zuschnitt als Abhilfemaßnahme im Sinne des § 651c Abs. 3 BGB in Betracht kom mt. c) Auch unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs nach § 651f Abs. 1 BGB steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten der Florida - R eise, die sie mit ihrem Ehemann unte r- nommen hat, nicht zu. Sie muss sich auch insoweit daran festhalten lassen, dass sie mit der Klage geltend gemacht hat, der von der Beklagten geschuldete Reiseerfolg sei insgesamt vereitelt worden, und auf dieser Grundlage die vom Landgericht (rechtskräftig) zuerkannte Entschädigung nach § 6 51f Abs. 2 BGB erstritten hat. Für einen Anspruch auf Erstattung von Kosten, die für eine e r- satzweise Herbeiführung des Reiseerfolgs aufgewandt worden sind, ist dan e- ben auch auf schadensersatzrechtlicher Grundlage kein Raum. 29 30 - 12 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Hoffmann Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Marx kann wegen Urlaubsab - wesenheit nicht unterschreiben. Kober - Dehm Meier - Beck Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 07.02.2017 - 4 O 124/1 6 - OLG Köln, Entscheidung vom 19.07.2017 - 16 U 31/17 - 31
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