ECLI:DE:BGH:2018:280218UXIIZR94.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 94/17 Verkündet am: 28. Februar 2018 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1357 Der Abschluss ei ner Vollkaskoversicherung für ein Familienfahrzeug der Eh e- gatten kann ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie i.S.v. § 1357 Abs. 1 BGB sein. Gleiches gilt für die Kündigung eines solchen Vertrags. BGH, Urteil vom 28. Februar 20 18 - XII ZR 94/17 - OLG Stuttgart LG Ellwangen (Jagst) - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2018 durch d en Vorsitzende n Richter D ose und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger, Dr. Botur u nd Guhling für Recht erkannt: Die R evision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Stuttgart vom 12. Januar 2017 wird auf Kosten der Kläg e- rin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistung aus einem Vertrag über e i- ne Vollkaskoversicherung in Anspruch. Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine Haftpflicht - und Vollkask o- versicherung für ein auf ihren Ehemann zugelassenes Fahrzeug der Marke BMW 525d. Mit einem vom Ehemann unterzeichneten Schreiben vom 22. Dezem ber 2014 wurde die Vollkasko versicherung zum 1. Januar 2015 g e- kündigt. Hierauf fertigte die Beklagte einen die Vollkasko versicherung nicht mehr enthaltenden Versicherungsschein vom 22. Dezember 2014 aus, der eine Widerrufsbeleh rung enthielt , und erstattete überschießend geleistete Be i- träge . 1 2 - 3 - Das v ersicherte Fahrzeug wurde am 5. Oktober 2015 bei einem selbst verschuldeten Unfall beschädigt. Die Reparaturkosten belaufen sich auf ins g e- samt 12.601 , 28 zuzüglich Umsatzsteuer . Mit S chreiben vom 14. Januar 2016 widerrief die Klägerin die Kündigung der Vollkaskoversicherung . Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung der kalkulatorischen Repar a- turkosten abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung i n Höhe von 300 , in s- gesamt also auf 12.301,28 , sowie auf außergerichtliche Anwaltskosten von 95 8,18 , jeweils nebst Zinsen , abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihre Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Kläger in mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision. Entsche idungsgründe : Die Revision hat keinen Erfolg. A. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Ehemann der Klägerin die Vollkasko versicherung wirksam zum 1. Januar 2015 gekündigt habe . F ür den am 5. Oktober 2015 eingetretenen V ersich e- run gsfall habe daher kein Versi c herungsschutz mehr best anden . Der Ehemann der Klägerin sei gem äß § 1357 Abs. 1 BGB berechtigt g e- wesen , den von der Klägerin geschlossenen Versicherungsvertrag auch mit Wirkung für die Klägerin zu kündigen. § 13 57 BGB erlaube jedem Ehegatten allein nicht nur die Begründung von Rechten und Pflichten mit Wi r- kung für und gegen den Partner, sondern auch deren Abä nderung mit W irkung für beide Ehegatten . Hieraus folg e , dass der Ehemann der Klägerin den von i h r 3 4 5 6 7 - 4 - geschlos senen Vertrag über d ie Vollkasko versicherung auch mit Wirkung für die Klägerin habe kündigen könne n . Ihrer Mitwirkung habe es hierzu nicht b e- durft . Sowohl der Abschluss als auch die Kündigung des Vertrags über die Vollkasko versicherung stellten nach den gesamten Umständen des Fall e s ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Ehegatten dar. Was zum Lebensbedarf eines Ehepaares oder einer Familie gehöre, bestim m- ten zunächst die jeweiligen Verhältnisse der Ehegatten, die jedoch nicht mit der en Einkommensverhältnissen identisch zu sein br ä uch t en. Im Interesse des Rechtsverkehrs komm e es entscheidend auf den Lebenszuschnitt der Eheleute oder der Familie an , wie er nach außen in Erscheinung tr e t e . In den durch die Verhältnisse der Ehega t ten gezo genen Grenzen sei der nach den §§ 1360, 1360 a BGB bemessene Lebensbedarf umfassend zu verstehen. Die Berecht i- gung soll e sich nach dem Willen des Gesetzgebers allerdings nicht auf G e- schäfte größeren Umfangs erstrecken, die ohne Schwierigkeiten zurückgestel lt werden könnten bzw. bei denen grundsätzlich eine vorherige Verständigung der Ehegatten erforderlich erschein e un d in der Regel auch stattfinde. Bei dem versicherten Fahrzeug handele es sich um das Familienfah r- zeug, das auf den Ehemann der Klägerin zug elassen gewesen sei und für das sie den Versicherungsvertrag abgeschlossen habe. Di e Prämie für die Vollka s- koversicherung habe sich auf monatlich 144,90 belaufen . Der Abschluss oder die Kündigung einer Vollkasko versicherung mit einer Prämienbelastung in d i e- s er Höhe stell e nach dem vorliegend nach außen in Erscheinung getretenen Lebenszuschnitt der Familie der Klägerin kein Rechtsgesch ä ft dar, bei dem in der Regel eine vorherige Verständigung der Ehegatten geboten sei und auch stattfinde. Nachdem der Ehema nn der Klägerin Eigentümer des Fahrzeugs g e- wesen sei , k ö nn e nicht angenommen werden, dass der damit zusammenhä n- 8 9 - 5 - gende Versicherungsschutz seinem Handlungsbereich im konkreten Fall entz o- gen sein sollte. D i e Klägerin habe die Kündigung auch nicht wirksam w iderrufen können. Ein Wide rrufsrecht der Klägerin gemäß § 8 VV G bestehe nicht. Sinn und Zweck der Einräumung eines Widerrufsrechts bestehe darin, die Eingehung einer Ve r- pflichtung einem Reuerecht zu unterwerfen. Die Kündigung entfalte demgege n- über als eins eitige empfangsbedürftige Willenserklärung im Zeitpunkt ihres Z u- gangs beim Versicherer endgültig ihre Gestaltungswirkung, ohne dass dem Versicherungsnehmer ein Reuerecht eingeräumt werde. In der dem geänderten Versicherungsschein beigefügten W iderrufs beleh rung k ö nn e auch nicht die ve r- tr a gliche Vereinbarung eines Widerrufsrechts bezüglich der erfolgten Künd i- gung erblickt werden. B. Das hält rechtlicher Überprüfung stand. I. Das Oberlandesgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die vo n ihre m Ehemann erklärte Kündigung nicht nach den Regeln d er Stellvertretung gemäß §§ 164 ff. BGB der Klägerin zuzurechnen ist . Zwar hat der Ehemann offensichtlich im Namen der Klägerin gehandelt, weil das von ihm unterzeichnete Kündigungsschreiben im Br iefkopf (ausschlie ß- lich) den Namen der Klägerin aufweist. Jedoch hat weder das Oberlandesg e- richt feststellen können noch die hierfür d arlegungs - und b eweis be last ete B e- 10 11 12 13 - 6 - klagte (vgl. Palandt / Ellenberger BGB 77. Aufl. § 164 Rn. 18 mwN) dargelegt, dass die Kläg erin ihren Ehemann hierzu bevollmächtigt h abe . Auch zu den Voraussetzungen einer Duldungs - oder Anscheinsvollmacht sind keine Festste l- lungen getroffen. Eine gesetzliche Vertretungsmacht unter Ehegatten kennt das Bürgerliche Gesetzbuch in des nicht ( vgl. BT - Druck s . 15/2494 S. 16). II. Das Oberlandesgericht hat zudem in revisionsrechtlich nicht zu bea n- standender Weise erkannt , dass d e r Ehemann die Vollkaskoversicherung g e- mäß § 1357 Abs. 1 BGB auch mit Wirkung für die Klägerin w irk sam gekündigt hat. 1. Entgegen der Auffassung der Revision steht es der Anwendung d es § 1357 Abs. 1 BGB nicht entgegen, dass der Ehemann die Kündigung nach den äußeren Umständen ersichtlich im Namen der Klägerin ausgesprochen hat. Bei ausdrücklichem Handeln im Namen des Ehegatt en kommt es regelmäßig über § 1357 Abs. 1 BGB auch zu einer Mitverpflichtung des handelnden Ehegatten, es sei denn, der Ausschluss der eigenen Mitverpflichtung ist eindeutig offeng e- legt ( Senatsurteil BGHZ 94, 1 = FamRZ 1 985, 576 ). Solches hat das Oberla n- de sgericht nicht festgestellt. 2. Freilich kann die Kündigung der Vollkaskoversicherung nur in den A n- wendungsbereich des § 1357 BGB fallen , wenn das mit ihr korrespondiere nde Grundgeschäft, also der Abschluss der Vollkaskoversicherung selbst , ein G e- schäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie im Sinne von § 1357 Abs. 1 Satz 1 BGB wäre . Hiervon ist das Oberlandesgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen zu Recht ausgegangen. 14 15 16 - 7 - a) Gemäß § 1357 Abs. 1 Satz 1 BGB ist je der Ehegatte berechtigt, G e- schäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wi r- kung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Nach § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB werden durch solche Geschäfte beide Ehegatten berechtigt und verpflic h- tet, es se i denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. aa) Die auf dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe - und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421 , 1422 ) beruhende Fassung der Vorschrift knüpft nicht mehr an die nach früherem Recht besteh ende Pflicht der Frau an, den Haushalt in eig ener Verantwortung zu führen (§ 1356 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) und ihr dementsprechend die Berechtigung zu geben, Geschäfte innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises mit Wirkung für den Mann zu besorgen ( " Schlüss elgewalt " grundlegend dazu Senatsurteil BGHZ 94, 1 = FamRZ 1985, 576 , 577 ; s. auch BGH Urteil vom 11. März 2004 III ZR 213/03 FamRZ 2004, 778 mwN). Denn § 1356 BGB überlässt die Aufgabenverteilung in der ehelichen Gemeinschaft den Partnern selbst. Die Rechtsmacht zur Verpflichtung auch des Partners , die § 1357 BGB nunmehr jedem der Ehegatten einräumt, dient also nicht mehr dem Zweck, dem Handelnden die Erfüllung von bestimmten, ihm zugewiesenen Aufgaben zu e r- möglichen. Daher kann die ( jetzt beiders eitige ) Rechtsmacht nicht mehr funkt i- onal nach dem zur Erfüllung vorgegebener Aufgaben Erforderlichen b e- stimmt und begrenzt werden. Nach wie vor sind die Ehegatten jedoch einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Famil ie angem essen zu unterhalten (§ 1360 Satz 1 BGB). Deshalb orientiert sich das Gesetz in § 1357 BGB nunmehr an der " angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie " , also an einem unterhaltsrechtlichen Begri ff, bei dessen Auslegung die §§ 1360, 1360 a BGB heran g ezogen werden können (Senatsurteil BGHZ 94, 1 = FamRZ 1985, 576 , 577 mwN ) . 17 18 19 - 8 - Wie weit der Lebensbedarf der Familie reicht, bestimmt sich familienind i- viduell nach den Verhältnissen der Ehegatten ( s. § 1360 a Abs. 1 BGB). Ihre Einkünfte und ihr Vermögen, di e diese Verhältnisse in erster Linie prägen, we r- den dem Vertragspartner allerdings häufig verborgen bleiben. Deshalb k ommt es bei der Anwendung des § 1357 BGB wie schon bei der Schlüsselgewalt des früheren Rechts entscheidend auf den Lebenszuschnitt de r Familie an, wie er nach außen in Erscheinung tritt. Übersteigt dieses Erscheinungsbild nach spezifischen und konkreten Anhaltspunkten den aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten zu erwartenden Lebenszuschnitt, so erhöht das im Grundsatz den Umfang der nach § 1357 BGB möglichen Mi t- verpflichtung (Senatsurteil BGHZ 94, 1 = FamRZ 1985, 576 , 577 mwN ). Die Vorschrift des § 1357 Abs. 1 BGB verlangt weiterhin, da ss die D e- ckung des Lebensbedarfs der Familie " angemessen " sein mu ss . Dem liegt die im Gesetzgebungsverfahren geäußerte Vorstellung zugrunde, da ss " Geschäfte größeren Umfangs, die ohne Schwierigkeiten zurückgestellt werden könnten ", nicht unter § 1357 BGB fallen sollen (Begr ündung des Regierungsentwurf s BT Drucks. 7/650 S. 99; vgl. auch Rechtsausschu ss BT - Drucks. 7/4361 S. 26). Die beabsichtigte Restriktion schützt den an dem Rechtsgeschäft nicht beteili g- ten Ehegatten somit vor einer ihn überraschenden Inanspruchnahme aus A l- leingeschäften größeren Umfangs, die der andere Ehe gatte abgeschlossen hat (Senatsurteil BGHZ 94, 1 = FamRZ 1985, 576 , 577 ). bb) Die Anwendung des § 1357 BGB hat der Bundesgerichtshof für die Änderung einer vertraglichen Vereinbarung über die Abrechnung von Nebe n- kosten in einem bestehenden Mietverhältni s (BGH Urteil vom 16. März 2016 VIII ZR 326/14 - WuM 2016, 353 Rn. 25) und für den Abschluss eines Bauve r- trags über ein Wohnhaus (BGH Urteil vom 29. September 1988 - VII ZR 186/87 - FamRZ 1989, 35) verneint. Bejaht hat er demgegenüber die Anwendung des 20 21 22 - 9 - § 1357 BGB für den Abschluss eines Stromlieferungsvertrags (Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 - FamRZ 2013, 1199 Rn. 5), den Abschluss eines Telefondienstvertrags für einen in der Familienwohnung befindlichen Festnetzanschluss (BGH Urteil v om 11. März 2004 - III ZR 213/03 - FamRZ 2004, 778 f.), eine medizinisch indizierte, unaufschiebbare ärztliche Behandlung eines Ehegatten ohne Rücksicht auf die Höhe der mit ihr verbundenen Kosten (Senatsurteil BGHZ 116, 184 = FamRZ 1992, 291, 292) und für Honoraranspr ü- che aus privatärztlicher Behandlung (Senatsurteil BG HZ 94, 1 = FamRZ 1985, 576 f.). cc) Die in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum uneinheitlich b e- antwortete Frage, ob auch der Abschluss von Versicherungsvertr ä gen als G e- schäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs im Sinne von § 1357 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen ist, hat dem Bundesgerichtshof noch nicht zur Ent scheidung vorgelegen . (1) Nach einer Auffassung soll der Abschluss üblicher Versicherungsve r- träge ( Erman/Kroll - Ludwig s BGB 1 5 . Aufl. § 1357 Rn. 12) , jedenfalls aber der Abschluss ei ner Hausratversicherung unter § 1357 Abs. 1 BGB fallen (AG Eschwege VersR 1959, 1038 und AG Kar l shafen VersR 1965, 871 jeweils zum früheren Recht ; MünchKomm - BGB/Roth 7. Aufl. § 1357 Rn. 23; NK BGB/Wellenhofer 3. Aufl. § 1357 Rn. 15; Staudinger/Voppel BGB [ 2012 ] § 1357 Rn. 64 ; Palandt/Brudermüller BGB 7 7 . Aufl. § 1357 Rn. 13; Bamberger/ Roth/ Hahn BGB 3. Aufl. § 1357 Rn. 17). (2) Andere sehen den Abschluss von Versicherungsvertr ä gen grundsät z- lich als nicht von § 1357 Abs. 1 BGB umfasst an (Soergel/Lipp BGB 13. Aufl. § 1357 Rn. 25 ; Gernhuber/Coester - Waltjen F amilienrecht 6. Aufl. § 19 IV Rn. 47 ). 23 24 25 - 10 - (3) Im Ansatz zutreffend ist die erstgenannte Auffassung. Entgegen der zuletzt genannten Auffassung verbietet es sich, Versicherungsverträge pa u- schal aus dem Anwendungsbereich des § 1357 BGB herauszunehmen. En t- scheidend ist vielmehr der Bezu g des in Rede stehenden Geschäfts zum L e- bensbedarf der Familie , weshalb es jeweils auf den individuellen Zuschnitt der Familie ankommt . Ob es sich danach um ein Geschäft zur angemessenen D e- ckung des Lebensbedarfs der Familie handelt, hat der Tatrichter für den jeweil i- gen Einzelfall festzustellen . Dabei kann auch der Abschluss einer Vollkaskove r- sicherung in den An wendungsbereich des § 1357 Abs. 1 BGB fallen, sofern ein ausreichender Bezug zum Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360 a BGB geg e- ben i st. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist etwa anerkannt, dass nach § 1360 a BGB je nach den Vermögens - und Einkommensverhältnissen der Ehegatten auch Aufwendungen zur Anschaffung und zum Betrie b eines Pkw (BGH Urteil vom 24. Februar 1983 IX ZR 42/82 FamR Z 1983, 351 , 352 mwN) oder für die Kfz - Haftpflichtversicherung zum angemessenen Familienu n- terhalt gehören können (BFHE 236, 79 = BStBl . II 2012, 413 Rn. 11; BSG F a- mRZ 1971, 579 , 581 ). In der Instanzr echtsprechung und Literatur wird die Au f- fassung vertreten , dass die Reparatur des von der ganzen Familie genutzten Pkw unter § 1357 Abs. 1 BGB fällt ( LG Freiburg FamRZ 1988, 1052 f.; Staudinger/Voppel BGB [2012 ] § 1357 Rn. 45). Entsprechendes wird für sonst i- ge Verträge angenommen , die ein von der Familie genutz tes Fahrzeug betre f- fen ( vgl. NK - BGB/Wellenhofer 3. Aufl. § 1357 Rn. 13 ), jedenfalls soweit sie , wie etwa die TÜV - Kosten , die Unterhaltung des Fahrzeugs anbelangen (AG Usi n- gen Beschluss vom 27. März 2006 2 C 636/05 juris Rn. 3; NK - BGB/Wellenhofer 3. Auf l. § 1357 Rn. 15). Schließlich wird sogar vertreten, dass der Erwerb eines Familienfahrzeugs selbst unter den Anwendungsbereich des § 1357 Abs. 1 BGB fällt (Herr FF 2017, 285, 290; MünchKommBGB/ Roth 26 27 - 11 - 7. Aufl. § 1357 Rn. 23; Erman/Kroll - Ludwigs BGB 14. Aufl. § 1357 Rn. 15; aA NK - BGB/Well enhofer 3. Aufl. § 1357 Rn. 16 ; Staudinger/Voppel BGB [2012 ] § 1357 Rn. 45 ). b) Gemessen hier an ist die Entscheidung des Oberlandesgericht s , w o- nach der Abschlus s der Vollkaskoversicherung vorliegend ein Geschäft zur a n- gemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie im Sinne von § 1357 Abs. 1 BGB darstellt, auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen revision s rechtlich nicht zu beanstanden. Bei de m versicherten Pkw handelt es sich da nach um das einzige Fah r- zeug der fünfköpfigen Familie . Vor dem Hintergrund, dass der Pkw auf den Ehemann zugelassen war und sich der monatliche Anteil der Vollkaskovers i- cherung von 144,90 bezogen auf die Bedarfsdeckung der Familie beweg t e, hält sich die Annahme des Oberlande s- gerichts, eine vorherige Verständigung der Ehegatten über den Abschluss einer Vollkaskoversicherung erscheine nicht erforderlich, im Rahmen einer zuläss i- gen tatrichterlichen Würdigung . Daran ändert auch der Einwand der Revision nichts , wonach eine Vollkaskoversicherung weniger der konkreten Unterhaltung des Fahrzeugs als vielmehr der Vermögenssicherung dien e . Denn w enn es sich wie hi er um das einzige Fahrzeug der Familie handelt , der Abschluss der Vollkaskoversicherung mithin de n Erhalt eines Fahrzeugs für die Familie s i- chern soll, wird damit auch der Bedarf der Familie , immer ein Fahrzeug zur Ve r- fügung zu haben , im Sinne von § 1357 Abs. 1 Satz 1 BGB gedeckt . Entgegen der Auffassung der Revision ist dieses Interesse nicht mit dem Wert des vers i- cherten Fahrzeugs identisch. Schließlich ist nach den getroffenen Feststellungen , wonach die Klägerin den Versicherungsvertrag für das auf ihren Ehemann zugelassene Fahrzeug 28 29 30 - 12 - abgeschlossen hat , auch davon auszugehen, dass die Klägerin die Vollkask o- versicherung während der Ehe abgeschlossen hat und ihr Ehemann durch den Versicher ungsvertrag mitberechtigt und - verpflichtet worden ist. 3. Aus Rechtsgründen ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Oberla n- desgericht auch die Kündigung der Vollkaskoversicherung als von § 1357 Abs. 1 BGB umfasst angesehen hat. a) Allerdings ist im Schrifttum umstritten , ob auch die Ausübung von G e- staltungsrechte n, wie namentlich die Kündigung, unter § 1357 Abs. 1 BGB f a l- l en kann . aa) D ie wohl überwiegende Auffassung bejaht diese Frage ( Staudinger/ Looschelders BGB [2017 ] § 429 Rn. 41; MünchKommBGB/Roth 7. Aufl. § 1357 Rn . 41; Palandt/Brudermüller BGB 7 7 . Aufl. § 1357 Rn. 22; Rauscher Familie n- recht 2. Aufl. Rn. 282; FAKomm - FamR/Weinreich 5 . Aufl. § 1357 Rn. 17; Bamberger /Roth / Hahn BGB 3. Aufl. § 135 7 Rn. 30 ; NK - BGB/Wellenhofer 3. Aufl. § 1357 Rn. 24 ; vgl. auch AG Neuruppin FamRZ 2009, 1221 , 1222 ) . bb) Nach der Gegenmeinung können Gestaltungsrechte nicht durch nur einen Ehegatten ausgeübt werden, insbesondere nicht durch denjenigen, der selbst nich t der ursprünglich kontrahierende Ehegatte war (vgl. Ber ger FamRZ 2005, 1129, 1131 f. und 1133 f.; Gernhuber/Coester - Waltjen Familienrecht 6. Aufl. § 19 IV Rn. 53). cc) Die erstgenannte Auffassung ist zutre ffend. § 1357 Abs. 1 BGB führt zu einer Mitverpflichtung und zu einer Mitberechtigung des jeweils anderen Ehegatten. Erstere zieht eine gesamtschuldnerische Haftung der Eheleute nach sich. Die Mitberechtigung begründet für beide Ehegatten die Stellung von G e- samtgläubigern (Staudin ger/ Looschelders BGB [2017 ] § 428 Rn. 63 f.; NK - 31 32 33 34 35 - 13 - BGB/Wellenhofer 3. Aufl. § 1357 Rn. 2 3 f. ; MünchKommBGB/Roth 7. Aufl. § 1357 Rn. 41 mwN). Zwar entfalten Gestaltungsrechte wie etwa die Kündigung in der Regel nur dann Wirkung, wenn die Gesamtgläubiger sie ge meinsam ausüben (Staud inger/Looschelders BGB [2017] § 429 Rn. 34 mwN). Etwas anderes gilt jedoch, soweit es sich um Gestaltungsrechte handelt, die Geschäfte zur ang e- messenen Deckung des Lebensbed arfs der Familie im Sinne von § 1357 Abs. 1 Satz 1 BGB betre ffen. So wie es den Eheleuten ermöglicht wird, für und gegen ihre jeweiligen Partner Rechte und Pflichten zu begründen, muss es ihnen spiegelbildlich erlaubt sein , sich hiervon auch mit Wirkung für und gegen den anderen wieder zu lösen ( vgl. MünchKommBGB/R oth 7. Aufl. § 1357 Rn. 34, 41). Dies gilt schließlich unabhängig davon, ob der das Gestaltungsrecht au s- übende Ehegatte auch derjenige gewesen ist, der die eingegangene Verpflic h- tu ng über § 1357 Abs. 1 BGB ursprünglich begründet hat. b) Damit ist das O berlandesgericht nach den getroffenen Feststellungen zu Recht von einer wirksamen Kündigung der Vollkaskoversicherung zum A b- lauf des Versicherungsjahres mit Wirkung auch für die Klägerin ausge gangen . III. D as Oberlandesgericht ist zudem mit Recht davon ausgegangen , dass die Klägerin die durch ihren Ehemann ausgesprochene Kündigung nicht wir k- sam widerrufen konnte. Die Kündigung hat als rechtsgestaltende empfangsb e- dürftige Willenserklärung die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zum vertraglich vere inbarten Zeitpunkt zur Folge. Eine Kündigung kann daher nicht 36 37 38 - 14 - einseitig zurückgenommen oder wider rufen werden (BGH Urteil vom 8. Juni 2016 IV ZR 346/15 NJW - RR 2017, 222 Rn. 14 mwN). Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: LG Ellwangen (Jagst) , Entscheidung vom 29.07.2016 - 3 O 78/16 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.01.2017 - 7 U 143/16 -
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