BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 95/00 vom 25. Juli 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2001 durch den Vo r - sitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Februar 2000 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rev i - sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Auch hinsichtlich des Räumungsanspruchs ist von Verwirkung auszugehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 202.152 DM. Blumenröhr Hahne Ge r - ber Wagenitz Fuchs
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