BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZR 95/01 vom13. August 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2003 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick, Prof.Dr. Wagenitz und Dr. Ahltbeschlossen:1.Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt,weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Er-folg bietet.2.Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. März 2001 wird nichtangenommen.3.Wert bis 4. Juni 2002: 91.339 nr Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hatim Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Ausle-gung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE54, 277):Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich das Rechtsverhältniszwischen den Parteien nicht als ein familienrechtlicher Vertrag sui generis qua-lifizieren (vgl. dazu etwa Senatsurteil BGHZ 127, 48, 52 ff.). Allerdings erscheintes - entgegen den Ausführungen des Oberlandesgerichts - durchaus nahelie-gend, das Zusammenwirken der Parteien als eine Ehegatteninnengesellschaft - 3 -anzusehen (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2003 - XII ZR 161/01, zur Veröffent-lichung bestimmt - und BGHZ 142, 137), die mit der Trennung der Ehegattenaufgelöst worden ist. Dennoch hat das Oberlandesgericht die Klage im Ergeb-nis zu Recht für unbegründet erachtet. Zwar fällt die Auflösung einer Ehe-gatteninnengesellschaft, die kein Gesamthandsvermögen gebildet hat, mit ihrerVollbeendigung zusammen, so daß sich die Ehegatten als Gläubiger undSchuldner des mit der Vollbeendigung fälligen schuldrechtlichen Auseinander-setzungsanspruchs gegenüberstehen (BGHZ aaO 155). Ein solcher Anspruchdes einen gegen den anderen Ehegatten setzt aber grundsätzlich eine Ge-samtabrechnung voraus (vgl. etwa BGH Urteile vom 15. Oktober 1990 - II ZR25/90 - NJW-RR 1991, 422, 423 und vom 28. Januar 1991 - II ZR 48/90 -NJW-RR 1991, 1049), aus der sich ergibt, daß der andere Ehegatte aus derInnengesellschaft per Saldo größere Gewinne erzielt oder geringere Verlusteerlitten hat als er selbst. Daran fehlt es im vorliegenden Fall; denn die Klägerinhat nicht einmal ansatzweise vorgetragen, welche Gewinne jeder der Ehegattenaus der Zusammenarbeit erzielt und welche Verbindlichkeiten er im Ergebnisgetragen hat.HahneGerberSprickWagenitzBundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubs-bedingt verhindert zu unterschreiben.Hahne
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