BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 95/03 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. September 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Fe-bruar 2003 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 78.980,63 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die weitere T344tigkeit des Beklagten f374r den Kl344ger au337erhalb der Lohnbuchhaltung und der Abf374hrung von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeitr344gen Anlass bot, die zweimalige Mahnung, Aufzeichnungen 374ber die Nachtarbeitszeiten der Besch344ftigten zu Beweiszwecken (A 30 Abs. 6 Satz 4 LStR 1996, BStBl. I 1995 2 - 3 - Sondernr. 3; jetzt R 30 Abs. 6 Satz 3 LSGR 2003) zu f374hren, zu wiederholen, stellt sich nicht. Das Berufungsurteil enth344lt hierzu keinen Rechtssatz. Das Be-rufungsgericht hat schon aus dem Mandat folgende zus344tzliche Aufgaben des Beklagten, die zu sch344dlichen Weiterungen in diesem Sinne f374hren konnten, nicht festgestellt. Der Kl344ger hat auch die haftungsausf374llende Kausalit344t eines unterbliebenen dritten Hinweises des Beklagten nicht dargelegt. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls aufgegriffene Ver-pflichtung des Steuerberaters zur R374ckgabe des Auftrags nach 247 27 Abs. 1 Satz 2 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer vom 2. Juni 1997 (ver366ffentlich DStR 1997 Beiheft zu Heft 26/1997) ist eine Frage des Einzelfalls. Der Beklagte war an einer pflichtgem344337en Mandatswahrnehmung durch das Verhalten des Kl344gers entgegen den Ausf374hrungen des Schriftsatzes vom 20. Oktober 2002 nicht gehindert. Insbesondere hat er nach dem Klagevortrag 3 - 4 - an keinem gesetzwidrigen Verhalten mitgewirkt, nur weil er bei dem Kl344ger die Anfertigung beweiskr344ftiger Aufzeichnungen 374ber Zuschlagszeiten trotz R 30 Abs. 6 Satz 3 LStR 2003 nicht durchsetzen konnte. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 25.05.2001 - 1 O 547/00 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.02.2003 - 6 U 1075/01 -
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