BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 95/04 Verk374ndet am: 1. Dezember 2005 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 174, 178, 179 Die Feststellung der titulierten Forderung zur Insolvenztabelle setzt die Vorlage des Originaltitels weder im Pr374fungstermin noch im Feststellungsrechtsstreit voraus. BGH, Urt. v. 1. Dezember 2005 - IX ZR 95/04 - LG Berlin AG Charlottenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 52. Zivilkammer des Landge-richts Berlin vom 1. April 2004 wird auf Kosten der Beklagten zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber die Feststellung von Forderungen des Kl344gers zur Insolvenztabelle. 1 Der Kl344ger lie337 am 28. Februar 2000 seine Verg374tung als Prozessbe-vollm344chtigter des J. S. (i.F.: Schuldner) in H366he von 197,74 DM (= 101,10 200) nebst Zinsen gerichtlich festsetzen und versuchte hieraus mehr-fach vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuld-ners am 21. August 2002 zu vollstrecken. Er meldete die Forderung nebst Voll-streckungskosten von 197,10 200 zur Tabelle an, wobei er - wie im folgenden Rechtsstreit - lediglich unbeglaubigte Fotokopien der vollstreckbaren Ausfer-tigung des Verg374tungsfestsetzungsbeschlusses und der Geb374hrenrechnungen beif374gte. Die beklagte Insolvenzverwalterin bestritt im Pr374fungsverfahren die 2 - 3 - Forderungen, weil ihr der Vollstreckungstitel und die sonstigen Unterlagen nicht im Original vorlagen. Das Amtsgericht hat die angemeldeten Forderungen mit Ausnahme ei-nes Teils der Zinsen zur Tabelle festgestellt. Die zugelassene Berufung der Be-klagten blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollst344ndige Abweisung der Klage. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 4 I. Das Amtsgericht hat ausgef374hrt, die kl344gerischen Forderungen seien mangels substantiierten Bestreitens nicht beweisbed374rftig gewesen. Aus den Vorschriften der Insolvenzordnung, insbesondere aus 247 174 Abs. 1 Satz 2 InsO, folge keine Verpflichtung zur Vorlage von Originalurkunden. Das Beru-fungsgericht hat sich auf diese Ausf374hrungen berufen und erg344nzt, ein Gl344ubi-ger solle zwar nach Beendigung des Insolvenzverfahrens keinen anderen Titel als die Tabelleneintragung in H344nden haben. Deshalb sei nach 247 178 Abs. 2 Satz 3 InsO auf dem urspr374nglichen Titel die Feststellung zur Tabelle zu ver-merken. Wie das Insolvenzgericht daf374r Sorge trage, dass der kl344gerische Titel diesen Vermerk erhalte, ber374hre jedoch den Feststellungsrechtsstreit nicht. 5 - 4 - II. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen 334berpr374fung stand. 6 1. Der Inhalt des Berufungsurteils gen374gt entgegen der Auffassung der Revision noch den Anforderungen des 247 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Danach enth344lt das Urteil anstelle des Tatbestands die Bezugnahme auf die tats344chlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils mit Darstellung etwaiger 304nderungen oder Erg344nzungen. Eine solche Verweisung erstreckt sich nicht auf den in zwei-ter Instanz gestellten Berufungsantrag. Wenn das Berufungsurteil auf die w366rtli-che Wiedergabe des Antrags verzichtet, muss es wenigstens erkennen lassen, was der Berufungskl344ger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (vgl. BGHZ 154, 99; 156, 216, 218; BGH, Urt. v. 11. M344rz 2004 - IX ZR 178/03, WM 2004, 2216, 2217). Diesen Mindestanforderungen gen374gt das Berufungsurteil gerade noch. Aus den Ausf374hrungen unter Ziffer II des Urteils wird hinreichend deutlich, dass die Beklagte die Aufhebung des Ersturteils und insgesamt die Abweisung der beantragten Feststellung zur Tabelle mangels Vorlage von Originalurkunden begehrt hat. Eine Unklarheit, ob die Beklagte das erstinstanzliche Urteil in vol-lem Umfang oder nur beschr344nkt angegriffen hat, besteht hier nicht. Auch neuer Sachvortrag ist von den Parteien in der Berufung nicht eingef374hrt worden, so dass insoweit die Bezugnahme auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ausreichte. 7 2. Die Auffassung der Revision, die Feststellung der titulierten Forderung zur Insolvenztabelle setze notwendig die Vorlage des Originaltitels im Pr374fungs-verfahren oder im Feststellungsrechtsstreit voraus, findet weder in der Insol-venzordnung noch in der Zivilprozessordnung eine St374tze. 8 - 5 - a) Nach 247 174 Abs. 1 Satz 2 InsO sollen bei der schriftlichen Anmeldung die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, "in Abdruck" beigef374gt wer-den. Dies soll dem Insolvenzverwalter und den 374brigen Insolvenzgl344ubigern, die nach 247 178 Abs. 1 InsO der Feststellung der Forderung zur Tabelle widerspre-chen k366nnen, eine Pr374fung erm366glichen. Die Vorlage von Originalen verlangt das Gesetz in diesem Verfahrensstadium nicht. Selbst wenn der Anmeldung gar keine Belege beigef374gt werden, ber374hrt dies ihre Wirksamkeit nicht. Der Gl344ubiger muss bei einem solchen Vorgehen nur damit rechnen, dass der In-solvenzverwalter oder andere Insolvenzgl344ubiger die Forderung bestreiten (vgl. M374nchKomm-InsO/Nowak, 247 174 Rn. 23; Braun/Kie337ner, InsO 2. Aufl. 247 174 Rn. 21 f; Smid, InsO 2. Aufl. 247 174 Rn. 8 f; K374bler/Pr374tting/Pape, InsO 247 174 Rn. 28; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 174 Rn. 20, Nerlich/R366mermann/Becker, InsO 247 174 Rn. 16 f). 9 b) Nach 247 178 Abs. 2 Satz 3 InsO ist auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden vom Urkundsbeamten der Gesch344ftsstelle des Insolvenzge-richts die Feststellung der zugrunde liegenden Forderung zur Insolvenztabelle zu vermerken. Ein Teil der Literatur meint deshalb, dass der Gl344ubiger einer Forderung, f374r die ein Vollstreckungstitel existiert oder f374r die ein Wechsel oder eine sonstige Schuldurkunde ausgestellt ist, sp344testens im Pr374fungstermin die Originalurkunde einreichen muss (vgl. HK-InsO/Irschlinger 247 178 Rn. 4a; FK-InsO/Kie337ner 247 174 Rn. 20; Merkle Rpfleger 2001, 157, 165). Diese Auffassung ist unrichtig. Legt ein Gl344ubiger keine Originalurkunden vor, muss die angemel-dete Forderung dennoch vom Insolvenzgericht nach 247 178 Abs. 2 Satz 1 InsO zur Tabelle festgestellt werden, sofern kein anderer Insolvenzgl344ubiger oder der Insolvenzverwalter Widerspruch erhebt. 247 178 Abs. 2 Satz 3 InsO 344ndert daran nichts. Die Vorschrift dient in erster Linie den Interessen des anmeldenden Gl344ubigers. Ebenso wie der vom Wortlaut identische fr374here 247 145 Abs. 1 10 - 6 - Satz 2 KO soll sie ihm die 334bertragung verbriefter Forderungen erleichtern (vgl. Motive zur Konkursordnung, S. 363; Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. 247 145 Rn. 2; Nerlich/R366mermann/Becker, aaO 247 178 Rn. 22). Der Zessionar hat aufgrund des Vermerks die Gewissheit, dass die Forderung nicht bestritten ist und an der Verteilung teilnimmt. Au337erdem kann er unmittelbar aus der Urkunde ersehen, dass auf die Forderung nur die Quote bezahlt wird. Dar374ber hinaus soll 247 178 Abs. 2 Satz 3 InsO zwar auch vermeiden, dass ein Gl344ubiger, dem nach Aufhe-bung des Insolvenzverfahrens auf seinen Antrag hin eine vollstreckbare Ausfer-tigung aus der Insolvenztabelle erteilt wird (247 201 Abs. 2 Satz 3 InsO), zugleich 374ber weitere Urkunden verf374gt, aus denen er wegen seiner im Verteilungsverfahren nicht befriedigten Forderung wieder die Einzelzwangsvoll-streckung betreiben k366nnte (vgl. FK-InsO/Kie337ner, 247 178 Rn. 15). Auch dieser Gesetzeszweck rechtfertigt es aber nicht, die Feststellung einer - unbestrittenen - Forderung von der Vorlage des Originaltitels abh344ngig zu ma-chen. Eine Doppeltitulierung kann dadurch vermieden werden, dass das Insol-venzgericht, soweit der Feststellungsvermerk nicht bereits im Anschluss an den Pr374fungstermin angebracht werden kann, die sp344tere Erteilung des vollstreck-baren Tabellenauszugs von der Vorlage der Originalurkunde zur Entwertung abh344ngig macht. Dies entspricht auch der Praxis eines Teils der Insolvenzge-richte (vgl. Kaiser/Cr344mer InVo 2001, 153, 154). Selbst wenn dies unterbleibt und der Gl344ubiger aus dem fr374heren Titel die Vollstreckung betreibt, obwohl 374ber den deckungsgleichen Anspruch ein vollstreckbarer Tabellenauszug vor-liegt, kann sich der Schuldner hiergegen noch mit dem jeweils statthaften Rechtsbehelf wehren (vgl. etwa M374nchKomm-InsO/Hintzen, 247 201 Rn. 38). In-solvenzrechtlich ist die Vorlage von Originalurkunden mithin keine zwingende Voraussetzung f374r die Feststellung zur Tabelle. Verweigert der Gl344ubiger die Vorlage des Originals, kann dies zwar einen Widerspruch des Insolvenzverwal-ters oder eines anderen Gl344ubigers provozieren (zutreffend Ner- - 7 - lich/R366mermann/ Becker, aaO 247 174 Rn. 17). Allein unter Berufung auf 247 178 Abs. 2 Satz 3 InsO kann der Widerspruch im nachfolgenden Feststellungsprozess nach 247 180 InsO aus den genannten Gr374nden allerdings keinen Erfolg haben. c) Auch zivilprozessual ist die Feststellung einer titulierten Forderung zur Insolvenztabelle im Klageverfahren nach 247 180 InsO nicht notwendig von der Vorlage des Originaltitels abh344ngig. Der Forderungsnachweis kann im Feststel-lungsrechtsstreit nicht nur im Wege des Urkundsbeweises, sondern mit s344mtli-chen nach der Zivilprozessordnung zul344ssigen Beweismitteln gef374hrt werden. Nach den 247247 420, 435 ZPO gen374gt im 334brigen bei 366ffentlichen Urkunden, wozu Vollstreckungstitel geh366ren, die Vorlage einer 366ffentlich beglaubigten Abschrift, wenn nicht das Gericht aus besonderem Anlass die Vorlage der Urschrift an-ordnet. 11 3. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Amtsgerichts, die streitgegenst344ndlichen Forderungen seien mangels substantiierten Bestreitens zugestanden und deshalb nicht beweisbed374rftig, bleiben ohne Erfolg. 12 a) Die Vorinstanzen haben angenommen, dass der Kl344ger nach 247 179 Abs. 1 InsO die Betreibungslast zu tragen und dementsprechend im Feststel-lungsprozess auch den Bestand der bestrittenen Forderung zu beweisen hatte. Das entspricht der 374berwiegend vertretenen Rechtsauffassung, nach der die Betreibungslast gem344337 247 179 Abs. 1 InsO stets bei dem Gl344ubiger liegt, wenn der Insolvenzverwalter einer vollstreckbaren Forderung mangels Vorlage des Originaltitels im Pr374fungsverfahren widerspricht (vgl. M374nchKomm-InsO/Schu-macher 247 179 Rn. 26; Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht 6. Aufl. Rn. 1563; ebenso zur Konkursordnung RGZ 85, 64, 68; Kuhn/Uhlenbruck aaO 247 146 13 - 8 - Rn. 32; a.A. FK-InsO/Kie337ner aaO 247 178 Rn. 16). Der Kl344ger ist dieser Last ge-recht geworden. b) Die Vorinstanzen haben die Behauptung des Kl344gers, die streitgegen-st344ndlichen Forderungen st374nden ihm zu, mit Recht nach 247 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden angesehen. Der Erhebung der angebotenen Beweise bedurfte es deshalb nicht. 14 Macht der Insolvenzverwalter wegen der Nichtvorlage von Originalurkun-den im Pr374fungsverfahren von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch, muss er sich im nachfolgenden Feststellungsrechtsstreit mit den geltend gemachten Forderungen des Kl344gers in der Sache auseinandersetzen. F374r seine Einlas-sungsobliegenheit gelten die allgemeinen Grunds344tze. Der 374ber die Vorg344nge nicht unterrichtete Insolvenzverwalter muss die Gesch344ftsunterlagen des Schuldners sichten und diesen notfalls befragen. Erst wenn seine Erkundigun-gen keinen Aufschluss erbracht haben, darf sich der Insolvenzverwalter unter Darlegung dieses Umstandes zu der Forderung gem344337 247 138 Abs. 4 ZPO pau-schal mit Nichtwissen erkl344ren. Ansonsten muss er den Bestand der zur Tabelle eingeklagten Forderung konkret anhand der gewonnenen Erkenntnisse bestrei-ten. 15 Die Beklagte ist den unter Vorlage von Fotokopien konkret bezeichneten Forderungen lediglich mit Hinweis auf das Fehlen der Originale von Titel und Belegen 374ber die Vollstreckungskosten entgegengetreten. Damit hat sie den 16 - 9 - Bestand der angemeldeten Forderungen nicht in rechtserheblicher Weise bestritten (247 138 Abs. 2 ZPO). Dr. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Charlottenburg, Entscheidung vom 01.10.2003 - 209 C 191/03 - LG Berlin, Entscheidung vom 01.04.2004 - 52 S 308/03 -
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