BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 95/04 Verk374ndet am: 28. Februar 2007 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247 580 Nr. 7 lit. b Im Restitutionsverfahren darf f374r die Pr374fung, ob eine nachtr344glich aufgefunde-ne Urkunde eine der Partei g374nstigere Entscheidung herbeigef374hrt haben w374r-de, grunds344tzlich nur der Prozessstoff des Erstverfahrens in Verbindung mit der Urkunde zugrunde gelegt werden. Deshalb kommt es f374r den Erfolg des Wie-deraufnahmebegehrens regelm344337ig nicht darauf an, wie sich der Restitutions-beklagte zu den nunmehr unter Urkundenbeweis gestellten Behauptungen des Revisionskl344gers erkl344rt. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Restitu-tionskl344ger eine negative Tatsache urkundlich zu beweisen hat und den Restitu-tionsbeklagten insoweit eine sekund344re Darlegungslast trifft. BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 95/04 - Kammergericht AG Tempelhof-Kreuzberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Dezember 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richte-rin Weber-Monecke, die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs sowie die Richte-rin Dr. V351zina f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. Mai 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Kammer-gericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten im Wege der Restitutionsklage um Trennungsunter-halt. 1 Die Parteien wanderten in den siebziger Jahren aus der ehemaligen Sowjetunion in die Bundesrepublik Deutschland ein und sind zwischenzeitlich deutsche Staatsangeh366rige. Sie schlossen am 23. Juni 1978 vor dem Standes-beamten in Berlin-Sch366neberg die Ehe, aus der ein Sohn hervorgegangen ist. Die Parteien leben sp344testens seit September 1993 getrennt. 2 - 3 - Die Kl344gerin hat die Feststellung begehrt, dem Beklagten nicht zur Leis-tung von Ehegattenunterhalt verpflichtet zu sein; der Beklagte hat widerklagend die Zahlung von Trennungsunterhalt verlangt. Das Familiengericht hat die Klage abgewiesen und die Kl344gerin auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten Trennungsunterhalt in H366he von monatlich 2.556,46 200 zu zahlen. Das Kammer-gericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Kl344gerin mit rechtskr344ftigem Urteil vom 7. Oktober 2003 zur374ckgewiesen. 3 Gegen dieses Urteil wendet sich die Kl344gerin, die in einem Verfahren vor dem Amtsgericht die Aufhebung ihrer Ehe betreibt, mit der Restitutionsklage. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 4 Der Beklagte, der bei der Eheschlie337ung mit der Kl344gerin eine Geburts-urkunde mit falschem Geburtsort (Om. statt Od. ) vorgelegt und an Eides statt versichert hatte, bisher noch nicht verheiratet gewesen zu sein, hatte am 24. Oktober 1966 im Bezirk K. , Gebiet V. mit Frau S. Sa. die Ehe geschlossen, aus der ein Sohn hervorgegangen war. 5 Die Kl344gerin macht geltend, sie habe von der Vorehe des Beklagten erstmals am 7. Dezember 2003 erfahren. Diese Ehe sei nie geschieden wor-den. Sie beruft sich zum Beweis der Schlie337ung der Vorehe auf die am 20. Fe-bruar 2004 erstellte und in Ablichtung vorliegende Zweitschrift einer "Aktennotiz 374ber die Eheschlie337ung Nr. 102 vom 24. Oktober 1966" des Leiters der staatli-chen Beh366rde f374r die Registrierung des Personenstandswesens K. , K. er Bezirk, Gebiet V. . 6 Der Beklagte macht geltend, die Vorehe sei - ausweislich der von ihm vorgelegten Ablichtung einer Bescheinigung der Abteilung f374r Registrierung des Personenstandswesens, Od. er Gebietsjustizverwaltung, vom 21. Septem-ber 2000 und der von ihm vorgelegten Ehescheidungsurkunde des Standes- 7 - 4 - amts der Justizverwaltung im Gebiet Od. vom 26. M344rz 2004 - am 10. Juni 1970 im Standesamt bei der I. er Bezirksjustizverwaltung der Stadt Od. unter der Aktennotiz Nr. 439, eingetragen im Ehescheidungsbuch des Jahres 1970 beim Zweiten Standesamt der Justizverwaltung im Stadtbezirk M. von Od. , geschieden worden. 8 Die Kl344gerin h344lt diese Urkunden f374r gef344lscht und macht geltend, dass in den Akten der Standes344mter Od. und K. eine Scheidung der Ehe des Beklagten mit Frau Sa. nicht vermerkt sei. Sie beruft sich hierf374r auf Ausk374nfte eines Freundes in Od. sowie auf ein gegen den Beklagten beim Bezirksgericht Ki. eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Urkundenf344l-schung und auf eine in diesem Rahmen vom Standesamt Od. erteilte Aus-kunft, dass eine Aktennotiz mit der Nr. 439 374ber eine am 10. Juni 1970 erfolgte Scheidung des Beklagten mit Frau Sa. nicht vorhanden sei. Sie beantragt die Beiziehung der Personenstandsakte des Beklagten beim Standesamt der I. er Gebietsverwaltung [richtig: Bezirksjustizverwaltung] der Stadt Od. , der Eheschlie337ungsakte beim Standesamt K. sowie der vom Be-zirksgericht Ki. angelegten Ermittlungsakte. Das Kammergericht hat die Restitutionsklage abgewiesen. Mit der zuge-lassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Wiederaufnahmebegehren weiter. 9 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Kammergericht. 10 - 5 - I. 11 1. Die auf 247 580 Nr. 7 lit. b ZPO gest374tzte Restitutionsklage, mit der die Kl344gerin geltend macht, der Beklagte habe mit ihrer Eheschlie337ung gegen das Eheverbot der Doppelehe versto337en, ist nach Ansicht des Kammergerichts zu-l344ssig. Die Kl344gerin habe glaubhaft gemacht, von der fr374heren Eheschlie337ung des Beklagten erst am 7. Dezember 2003 durch eine Mitteilung ihres Sohnes und am 9. Dezember 2003 durch das Auffinden einer entsprechenden Heirats-urkunde des Standesamtes Od. Kenntnis erlangt zu haben. Dieses Vor-bringen habe der Beklagte nicht substantiiert bestritten. Er habe insbesondere nicht n344her dargelegt, wann und bei welcher Gelegenheit er die Kl344gerin 374ber seine Ehe mit Frau Sa. und damit 374ber die Unrichtigkeit seiner bei der Eheschlie337ung der Parteien abgegebenen eidesstattlichen Versicherung aufge-kl344rt haben wolle. Da nach Auffassung der Kl344gerin die Aktennotiz 374ber die Eheschlie337ung und die aus dem Heiratsregister des Standesamtes Sch366neberg beigezogene falsche eidesstattliche Versicherung des Beklagten den Fortbe-stand der Ehe belegen sollten, sei die Klage statthaft, ohne dass es insoweit darauf ankomme, ob diesen Urkunden tats344chlich der ihnen von der Kl344gerin beigemessene Beweiswert f374r das Vorliegen einer Doppelehe zukomme. Die Kl344gerin habe auch schl374ssig behauptet, dass die mit der Urkunde zu bewei-sende Doppelehe des Beklagten geeignet gewesen w344re, im Vorprozess eine f374r sie, die Kl344gerin, g374nstigere Entscheidung herbeizuf374hren. Denn in diesem Falle k366nnten Anspr374che des Beklagten gegen die Kl344gerin auf Trennungsun-terhalt nur beschr344nkt bestehen; dabei k366nne offen bleiben, ob dies aus der un-mittelbar nur f374r den nachehelichen Unterhalt geltenden Vorschrift des 247 1318 Abs. 2 BGB oder aber aus 247 1361 Abs. 3 i.V.m. 247 1579 Abs. 2 Nr. 6, 7 BGB fol-ge. Im 334brigen entfiele die Bed374rftigkeit des Beklagten, wenn er seinen Unter-haltsbedarf aufgrund eines gegen die erste Ehefrau gerichteten Anspruchs auf Familienunterhalt gem344337 247 1360 BGB befriedigen k366nne. - 6 - Diese Ausf374hrungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die Revi-sion erinnert gegen diese - ihr g374nstigen - Darlegungen nichts. 12 13 2. Nach Auffassung des Kammergerichts ist die Restitutionsklage aller-dings nicht begr374ndet. 14 Die Kl344gerin habe keine Urkunden vorgelegt oder in Bezug genommen, die, w344ren sie bereits im Vorprozess eingef374hrt worden, unter Ber374cksichtigung des zum Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung vorhandenen Prozess-stoffs eine f374r sie g374nstigere Entscheidung herbeigef374hrt h344tten. Da die Kl344ge-rin im Vorprozess zu einer Doppelehe des Beklagten nicht vorgetragen habe, k366nne der Tatbestand der Doppelehe allein durch den Inhalt neu aufgefundener bzw. benutzbar gewordener Urkunden bewiesen werden, wobei die - f374r den Restitutionsgrund in vollem Umfang beweispflichtige - Kl344gerin letztlich im We-ge des Urkundsbeweises eine Negativtatsache beweisen m374sse, n344mlich den Umstand, dass die erste Ehe des Beklagten im Zeitpunkt seiner Eheschlie337ung mit der Kl344gerin noch nicht geschieden gewesen sei. Diesen Urkundsbeweis habe die Kl344gerin nicht erbracht: Die Aktennotiz 374ber die Eheschlie337ung Nr. 102 vom 24. Oktober 1966 ersch366pfe sich in der Erkl344rung, dass der Beklagte am 24. Oktober 1966 Frau Sa. geheiratet habe; 374ber den Fortbestand dieser Ehe besage diese Ur-kunde nichts. Aus der bei der Eheschlie337ung der Parteien abgegebenen fal-schen eidesstattlichen Versicherung des Beklagten ergebe sich nichts anderes, ebensowenig aus dessen einen falschen Geburtsort (Om. ) bezeichnenden Geburtsurkunde, f374r deren behauptete F344lschung die Kl344gerin keinen taugli-chen Beweis angetreten habe. Dasselbe gelte f374r die vom Beklagten vorgeleg-ten Bescheinigungen 374ber die Scheidung seiner Ehe mit Frau Sa. . Auch wenn, wie die Kl344gerin geltend mache, diese Urkunden gef344lscht seien, ergebe 15 - 7 - sich daraus noch nicht, dass die Ehe des Beklagten - entgegen dem Urkunden-inhalt - nicht geschieden worden sei. Allenfalls aus dem F344lschungsvorwurf als solchem k366nne sich ein Indizwert f374r ein unlauteres Verhalten des Beklagten ableiten lassen. Allerdings sei in beiden Urkunden kein stichhaltiger Anhalt f374r eine F344lschung zu erkennen. Auch spreche entscheidend gegen das Vorliegen einer Doppelehe, dass die erste Ehefrau des Beklagten noch vor ihrer 334ber-siedlung in die Bundesrepublik in Od. erneut geheiratet habe; dass die Standesbeamten in Od. dabei eine noch bestehende Ehe der Frau Sa. 374bersehen h344tten, sei zwar nicht auszuschlie337en, erscheine aber eher unwahr-scheinlich. Soweit sich die Kl344gerin zum Nachweis der von ihr behaupteten Doppel-ehe des Beklagten auf die Personenstandsakte des Beklagten beim Standes-amt der I. er Bezirksjustizverwaltung der Stadt Od. und auf die Ehe-schlie337ungsakte beim Standesamt K. berufe, fehle es an einem substan-tiierten Beweisantritt; die beantragte Beiziehung dieser Akten laufe auf einen unzul344ssigen Ausforschungsbeweis hinaus. Eine beh366rdliche Akte k366nne zwar eine sog. Gesamturkunde darstellen, wenn die Zusammenfassung mehrerer Einzelurkunden den Zweck habe, gewisse zwischen den Beteiligten bestehen-de rechtliche Beziehungen ersch366pfend anzugeben und so 374ber einen ganzen Kreis von Rechtsbeziehungen eine vollst344ndige Auskunft zu geben; eine solche Urkunde k366nne auch 374ber das, was zwischen den Beteiligten dieses Kreises nicht geschehen sei, Beweis liefern. Zu den - auch tats344chlichen - Vorausset-zungen f374r das Vorliegen einer solchen Gesamturkunde habe die Kl344gerin je-doch nichts vorgetragen; sie habe insbesondere nicht dargetan, ob die beizu-ziehenden Akten die f374r eine Gesamturkunde erforderliche feste und dauerhafte Verbindung aufwiesen und woraus sich vor allem ein Anspruch auf deren Voll-st344ndigkeit ergeben k366nne. 16 - 8 - 3. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 17 18 a) Die Wiederaufnahme eines durch rechtkr344ftiges Endurteil abgeschlos-senen Verfahrens wird nach 247 580 Nr. 7 lit. b ZPO nur zugelassen, wenn nach-tr344glich eine Urkunde aufgefunden wird, die zu einer f374r den Wiederaufnahme-kl344ger g374nstigeren Entscheidung des Vorprozesses gef374hrt haben w374rde. Der Richter des Restitutionsverfahrens hat sich danach die Frage vorzulegen, wie der Vorprozess zu entscheiden gewesen w344re, wenn au337er dem gesamten Pro-zessstoff, wie er im Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung des Vorpro-zesses vorlag, auch noch die jetzt beigebrachte Urkunde ber374cksichtigt worden w344re (BGHZ 6, 354, 355). Daraus wird gefolgert, dass f374r die Pr374fung, ob eine nachtr344glich aufge-fundene Urkunde eine der Partei "g374nstigere Entscheidung herbeigef374hrt haben w374rde", grunds344tzlich nur der Prozessstoff des Erstverfahrens in Verbindung mit der Urkunde, d.h. mit dem in ihr verk366rperten Gedankeninhalt und mit ihrem urkundlichen Beweiswert, zugrunde gelegt werden darf (BGHZ 38, 333, 337; vgl. auch BGHZ 6, 354, 356). Deshalb k366nnen Tatsachen, die bereits im Zeit-punkt der Erstentscheidung vorgelegen h344tten, aber erst anl344sslich der Auffin-dung der Urkunde zutage getreten seien, auch dann keine Ber374cksichtigung finden, wenn sie vom Restitutionsbeklagten zugestanden w374rden. F374r den Er-folg des Wiederaufnahmebegehrens komme es nicht darauf an, wie sich der Beklagte zu den nunmehr unter Urkundenbeweis gestellten Behauptungen des Restitutionskl344gers erkl344re; die Restitutionsklage m374sse vielmehr losgel366st vom prozessualen Verhalten des Restitutionsbeklagten begr374ndet sein. 19 Diese Grunds344tze erfahren allerdings dort eine Einschr344nkung, wo dies notwendig erscheint, um dem Restitutionsrichter eine sinnvolle Pr374fung der Frage, ob die nachtr344glich aufgefundene Urkunde eine andere Entscheidung 20 - 9 - des Vorprozesses h344tte herbeif374hren k366nnen, 374berhaupt erst zu erm366glichen. So soll nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung der Vortrag neuer Tatsachen im Wiederaufnahmeverfahren auch insoweit zuzulassen sein, als diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der durch die Urkunde bewiesenen Tatsache stehen und erst nach Kenntnis von und im Zusammenhang mit dieser Tatsache sinnvoll vorgetragen werden k366nnen; denn dem Restitutionskl344ger k366nne nicht angelastet werden, im Erstverfahren Tatsachen nicht vorgetragen zu haben, auf die es vom damaligen Kenntnisstand aus nicht angekommen sei (Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. 247 580 Rdn. 33). Ob mit dieser Formulierung die Grenzen des zul344ssigen Vortrags neuer Tatsachen im Wiederaufnahmever-fahren allgemein zutreffend beschrieben werden, kann hier dahinstehen. Zu-mindest erscheint es nicht ang344ngig, die Einlassung des Restitutionsbeklagten im Wiederaufnahmeverfahren auch dann generell au337er Betracht zu lassen, wenn der im Vorprozess auf Widerklage verurteilte Restitutionskl344ger gegen den Klaganspruch eine Einwendung erhebt, die auf der Behauptung einer posi-tiven Tatsache (hier: Eingehung der Erstehe) und einer negativen Tatsache (keine Aufl366sung dieser ersten Ehe bei Eingehung der zweiten Ehe) beruht und hinsichtlich der positiven Tatsache durch eine nachtr344glich aufgefundene Ur-kunde belegt werden soll. H344tte der Restitutionskl344ger diese Urkunde bereits in den Vorprozess eingef374hrt, h344tte den Prozessgegner nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der dann zu beweisenden negativen Tat-sache (hier: keine Aufl366sung der ersten Ehe) eine sogenannte sekund344re Dar-legungslast getroffen. Im vorliegenden Fall h344tte also der Ehemann (Restitutionsbeklagter) im Vorprozess dartun m374ssen, welche tats344chlichen Umst344nde f374r die Scheidung seiner ersten Ehe sprechen. Die Ehefrau (Restitutionskl344gerin) h344tte dann ih-rerseits den Beweis f374r den Fortbestand seiner ersten Ehe dadurch erbringen 21 - 10 - k366nnen, dass sie diese Darlegung des Ehemannes widerlegt h344tte (st. Rspr. vgl. die Nachw. bei Z366ller/Greger, ZPO 25. Aufl. vor 247 284 Rdn. 24, 34). 22 Diese M366glichkeit kann der Ehefrau nach dem Sinn und Zweck des Wie-deraufnahmeverfahrens dann nicht genommen werden, wenn sie - neben der neu aufgefundenen Urkunde 374ber die Schlie337ung einer ersten Ehe ihres Ehe-mannes - 374ber eine weitere nachtr344glich aufgefundene Urkunde verf374gt, die m366glicherweise geeignet ist, dessen Darlegung 374ber die Scheidung seiner ers-ten Ehe zu widerlegen. Beide Urkunden sind in solchem Fall zusammenge-nommen geeignet, einen Widerspruch zwischen der durch die Urkunden beleg-ten Rechtslage und dem im Vorprozess ergangenen Urteil offenkundig werden zu lassen (vgl. BGHZ 38, 333, 336; "augenf344llig"). Dass dieser Widerspruch erst dann augenf344llig wird, wenn man die dem Urkundeninhalt entgegenstehenden Behauptungen des Ehemannes mit ber374cksichtigt, liegt in der Natur des von der Ehefrau zu f374hrenden Negativbeweises 374ber den Fortbestand der Erstehe, also 374ber das Nichtvorliegen der vom Ehemann behaupteten Scheidung. Ein solcher Negativbeweis ist nach Sinn und Zweck des 247 580 Nr. 7 lit. b ZPO vom Anwen-dungsbereich dieses Wiederaufnahmegrundes nicht schlechthin ausgenom-men. Er kann aber nur dann gef374hrt werden, wenn man dem Restitutionsbe-klagten (hier: dem Ehemann) auch im Wiederaufnahmeverfahren eine sekund344-re Darlegungslast auferlegt. Im vorliegenden Fall war die Ehefrau folglich nicht gehindert, im Wege des Urkundenbeweises geltend zu machen, dass die erste Ehe des Beklagten jedenfalls nicht zu dem Zeitpunkt und von der Beh366rde, die in den vom Beklagten vorgelegten Urkunden genannt sind, geschieden worden ist. b) Den insoweit erforderlichen Urkundenbeweis hat die Kl344gerin und Re-visionskl344gerin allerdings nicht schon dadurch angetreten, dass sie geltend ge-macht hat, die vom Beklagten vorgelegten Urkunden seien gef344lscht. 23 - 11 - Denn auch wenn der Beklagte die Bescheinigung 374ber seine Eheschei-dung und die Ehescheidungsurkunde gef344lscht h344tte, k344me diesen Urkunden f374r die Scheidung seiner ersten Ehe kein urkundlicher Beweiswert zu. Damit w344re aber der der Kl344gerin obliegende Beweis des Gegenteils - also des Fort-bestands der ersten Ehe des Beklagten - noch nicht erbracht. Die Frage, ob eine dem Beklagten anzulastende F344lschung dieser Urkunden als Hilfstatsache geeignet w344re, die Glaubw374rdigkeit des Beklagten zu ersch374ttern und auch sei-ne Bekundungen 374ber die Scheidung seiner ersten Ehe als widerlegt anzuse-hen, kann offen bleiben. Denn ein solcher Indizienbeweis w344re jedenfalls nicht durch die besondere urkundliche Beweiskraft der (gef344lschten) Urkunden ge-f374hrt. F374r die von 247 580 Nr. 7 lit. b ZPO geforderte Pr374fung, ob der Vorprozess bei rechtzeitiger Einf374hrung dieser (gef344lschten und deshalb nur als Augen-scheinsobjekte f374r den F344lschungsvorwurf verwertbaren) Urkunden zu einem f374r die Kl344gerin g374nstigeren Ergebnis gef374hrt h344tte, bliebe dieser Indizienbeweis deshalb au337er Betracht. 24 c) Auch hat die Kl344gerin den ihr obliegenden Urkundenbeweis nicht schon durch die vorgelegte Ablichtung einer Mitteilung angetreten, die das Standesamt Od. an das Bezirksgericht Ki. zu einem dort gegen den Be-klagten eingeleiteten Ermittlungsverfahren gerichtet haben soll. Darin teilt der Leiter des Standesamtes Od. auf Nachfrage mit, dass die "Aktennotiz unter der Nr. 439 374ber die Ehescheidung der B374rger G. , L. Se. , und G. , Z. Sem. , vom 10.6.1970, Nr. 439, nicht vorhanden ist". Zum einen l344sst diese Mitteilung - jedenfalls f374r sich genommen - offen, ob und wa-rum aus dem Nichtvorhandensein dieser Aktennotiz zu schlie337en ist, dass sie niemals errichtet worden ist und die Ehe des Beklagten deshalb auch nicht ge-schieden worden ist. Zum anderen d374rfte es sich bei der Mitteilung des Be-zirksgerichts Ki. nicht um eine Urkunde handeln, die geeignet und bestimmt ist, 374ber den Fortbestand der ersten Ehe des Beklagten oder doch 374ber das 25 - 12 - Nichtvorhandensein einer seine Scheidung dokumentierenden Aktennotiz Be-weis zu erbringen. 26 d) Indes hat die Kl344gerin f374r den behaupteten Fortbestand der ersten Ehe Urkundenbeweis gem344337 247 580 Nr. 7 lit. b ZPO ordnungsgem344337 dadurch angeboten, dass sie die Beiziehung der Personenstandsakte des Beklagten beim Standesamt der Stadt Od. beantragt hat. Diese Akte ist geeignet, ur-kundlich zu belegen, dass die erste Ehe des Beklagten nicht, wie von ihm be-hauptet, am 10. Juni 1970 im Zust344ndigkeitsbereich des Standesamts Od. oder einem der dortigen Bezirksstandes344mter geschieden worden ist. Ein Urkundenbeweis kann auch durch den Antrag angetreten werden, eine 366ffentliche Beh366rde, in deren H344nden sich die Urkunde nach der Behaup-tung des Beweisf374hrers befindet, um die Mitteilung der Urkunde zu ersuchen (247 432 ZPO); dies gilt auch f374r Urkunden in H344nden ausl344ndischer Beh366rden. Ein solcher Antrag unterliegt zwar nicht den in 247247 424, 428, 430 ZPO genann-ten Voraussetzungen. Er muss jedoch substantiiert erfolgen und deshalb die Urkunde, ihren Inhalt und die durch sie zu beweisenden Tatsachen m366glichst genau bezeichnen. Dem wird der Antrag der Kl344gerin - entgegen der Auffas-sung des Kammergerichts - gerecht. 27 Die Personenstandsakte des Beklagten kann, wie das Kammergericht zu Recht bemerkt, 374ber die Tatsache, dass die erste Ehe des Beklagten nicht ge-schieden worden ist, zwar nur dann einen Urkundenbeweis erbringen, wenn diese Akte sich als eine Gesamturkunde darstellt. Die Akte m374sste also geeig-net und bestimmt sein, nicht nur 374ber den Eintritt der in ihr dokumentierten per-sonenstandsrechtlichen Vorg344nge, sondern auch 374ber den Nichteintritt solcher Tatsachen Beweis zu erbringen, die in ihr h344tten vermerkt werden m374ssen, 28 - 13 - aber in ihr nicht dokumentiert worden sind. Eine solche negative Beweiskraft der Personenstandsakte hat die Kl344gerin behauptet. 29 Die Fragen, ob diese Behauptung hinreichend substantiiert ist und ob die danach beizuziehenden Akten hinreichend genau bezeichnet sind, lassen sich nicht ohne Ber374cksichtigung des Vortrags des Beklagten beurteilen, den f374r die von ihm behauptete Scheidung seiner ersten Ehe, wie ausgef374hrt, eine sekun-d344re Darlegungslast trifft. Denn der Kl344gerin, die die Darlegungen des Beklag-ten urkundlich widerlegen muss, kann f374r ihren Urkundenbeweis kein h366heres Ma337 an Pr344zision abverlangt werden als ihr nach dem Vortrag des Beklagten m366glich und zumutbar ist, sofern nur die Urkunden aufgrund ihrer Benennung durch die Kl344gerin 374berhaupt individualisierbar und beschaffbar sind. Dabei sind folgende Gesichtspunkte zu ber374cksichtigen: Die Kl344gerin hat geltend gemacht, der Beklagte sei in Od. geboren, habe aber bei der Eheschlie337ung der Parteien bewusst einen unrichtigen Ge-burtsort, n344mlich Om., angegeben und eine gef344lschte Geburtsurkunde vorge-legt, um Nachforschungen nach seiner ersten Ehe zu vereiteln. Nach den Fest-stellungen des Kammergerichts hat der Beklagte bei der Eheschlie337ung der Parteien an Eides statt versichert, bisher noch nie verheiratet gewesen zu sein. Zugleich hat er bei der Eheschlie337ung mit der Kl344gerin eine Geburtsurkunde vorgelegt, die als Geburtsort und als Ort der Registrierung seiner Geburt die Stadt Om. ausweist. Nach zwei Bescheinigungen, deren eine der Beklagte selbst vorgelegt hat, ist die Geburt des Beklagten demgegen374ber im Geburtsre-gister der Stadt Od. eingetragen; als Geburtsort wird in beiden Bescheini-gungen Od. genannt. Die Stadt Od. ist auch in der von der Kl344gerin vorgelegten Urkunde 374ber die erste Eheschlie337ung des Beklagten als dessen Geburtsort angegeben. 30 - 14 - Au337erdem hat die Kl344gerin geltend gemacht, eine etwaige Scheidung des Beklagten h344tte in den Personenstandsakten des Standesamtes Od. registriert sein m374ssen. Das sei indes nicht der Fall. Eine vom Beklagten nur als Ablichtung einer 334bersetzung vorgelegte Bescheinigung Nr. 3547/09-85 der Abteilung f374r Registrierung des Personenstandswesens der Od. er Gebiets-justizverwaltung vom 21. September 2000 weist aus, dass die erste Ehe des Beklagten am 10. Juni 1970 im Standesamt bei der I. er Bezirksjustizver-waltung unter der Aktennotiz Nr. 439 geschieden worden sei. Nach einer eben-falls vom Beklagten in Ablichtung vorgelegten "Ehescheidungsurkunde" soll dessen erste Ehe am 10. Juni 1970 geschieden und hier374ber im Eheschei-dungsbuch des Jahres 1970 die Eintragung unter der Nr. 439 vorgenommen worden sein; als Eintragungsstelle wird das Zweite Standesamt der Justizver-waltung im Stadtbezirk M. von Od. , als die Urkunde ausstellende Beh366rde das Standesamt der Justizverwaltung im Gebiet Od. bezeichnet. Diese "Ehescheidungsurkunde" tr344gt das Ausstellungsdatum 26. M344rz 2004. Beide Urkunden sind von einer Mitarbeiterin mit dem Namen "Go. " unter-zeichnet, die in der erstgenannten Bescheinigung als Archivleiter, in der zweit-genannten Urkunde als Standesbeamter bezeichnet wird. Die Kl344gerin hat die Echtheit dieser Urkunden bestritten. Sie hat sich hierf374r auf eine Mitteilung des Standesamtes Od. an das Bezirksgericht Ki. in einem von diesem gegen den Beklagten eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Urkundenf344lschung bezogen; nach dieser Mitteilung ist eine Aktennotiz Nr. 439 374ber die Scheidung der ersten Ehe des Beklagten nicht vorhanden. Au337erdem hat die Kl344gerin ein ihr von der Stiftung der Rechtsanw344lte der Ukraine erteiltes Gutachten vorge-legt, nach der die vom Beklagten vorgelegte angebliche Bescheinigung Nr. 3547/09-85 der Abteilung f374r Registrierung des Personenstandswesens der Od. er Gebietsjustizverwaltung vom 21. September 2000 nicht der Form entspreche, die im Jahre 2000 vom Justizministerium der Ukraine f374r derartige 31 - 15 - Bescheinigungen vorgeschrieben war. Dies h344tten Mitarbeiter des Standesamts der Justizverwaltung des Gebiets Od. aufgrund der ihnen in Ablichtung 374berlassenen Bescheinigung mitgeteilt. Zudem fehlten in der Bescheinigung Angaben 374ber die Kinder aus der angeblich geschiedenen Ehe; diese Angaben seien jedoch ein integraler Bestandteil einer solchen Bescheinigung. 32 Der Beklagte ist dem Vorwurf einer bewussten Irref374hrung 374ber seinen wahren Geburtsort mit der Behauptung entgegengetreten, er sei in Om. gebo-ren, die Geburt sei jedoch sp344ter in Od. registriert worden. Im 334brigen hat der Beklagte, der die Echtheit der von ihm vorgelegten Unterlagen behauptet, sich zu den Darlegungen der Kl344gerin darauf beschr344nkt zu bestreiten, dass eine im Bezirk des Standesamtes Od. erfolgte Scheidung in den dortigen Personenstandsakten registriert sein m374sse. Au337erdem hat er in Abrede ge-stellt, dass beim Bezirksgericht Ki. ein Ermittlungsverfahren wegen Urkun-denf344lschung anh344ngig gewesen sei, das Bezirksgericht Ki. beim Standesamt Od. Nachforschungen angestellt habe und die Bescheinigung des Standes-amts Od. den richtigen Inhalt der Urkunde des Standesamts wiedergebe. Ferner hat er bestritten, dass die Stiftung der Rechtsanw344lte der Ukraine, deren Gutachten die Kl344gerin vorgelegt habe, einer Rechtsanwaltskammer vergleich-bar und der Aussteller dieser Urkunde Rechtsanwalt sei und dieser Kammer angeh366re. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte mit dieser Einlassung seiner se-kund344ren Darlegungslast gen374gt. Seine Behauptung, in Om. geboren zu sein, wird durch die - auch von ihm selbst vorgelegte - Bescheinigung 374ber den Inhalt des Geburtenregisters der Stadt Od. nicht gest374tzt. Seine Darlegungen 374ber seine Ehescheidung lassen offen, warum seine erste Ehe danach 1970 im Standesamt bei der I. er Bezirksjustizverwaltung geschieden werden konnte, obwohl aus dieser Ehe ein Kind hervorgegangen ist und nach Art. 38 33 - 16 - i.V.m. Art. 41 des ukrainischen Ehe- und Familienkodexes vom 20. Juni 1969 grunds344tzlich nur bei einer kinderlosen Ehe die Scheidung durch die Organe der Eintragung von Zivilstandsakten erfolgen k366nne (vgl. im Einzelnen Berg-mann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattausgabe, Stand 2006, Ukraine S. 21 f.). Ferner l344sst sein Vortrag die Frage unbeantwor-tet, warum eine im Standesamt bei der Justizverwaltung im Bezirk I. von Od. erfolgte Scheidung im Zweiten Standesamt bei der Justizverwaltung im Bezirk M. von Od. eingetragen sein soll. Auch wenn man die Ein-lassung des Beklagten als nicht zwingend widerspr374chlich und sein pauschales Bestreiten der von der Kl344gerin urkundlich vorgetragenen Tatsachen als im Rahmen der sekund344ren Beweislast ausreichend ansehen wollte, so rechtferti-gen die Unklarheiten im Vorbringen des Beklagten es jedoch, den von der Kl344-gerin angebotenen Urkundenbeweis als f374r die Einleitung eines Restitutionsver-fahrens ausreichend anzusehen. Ist, wie der Beklagte geltend macht, seine ers-te Ehe 1970 im Standesamt bei der I. er Bezirksjustizverwaltung geschie-den worden, so d374rfte sich in den Personenstandsakten dieses Standesamtes eine Beurkundung dieser Scheidung finden. Aus dem Fehlen einer entspre-chenden Beurkundung d374rfte sich umgekehrt urkundlich schlie337en lassen, dass eine Scheidung der ersten Ehe des Beklagten in diesem Standesamt zu dem genannten Zeitpunkt nicht erfolgt ist. Dem tr344gt der Beweisantrag der Kl344gerin, welche die Beiziehung der im Standesamt bei der I. er Bezirksjustizver-waltung bestehenden Personenstandsakten begehrt, Rechnung. Welche Be-deutung daneben der angeblichen Eintragung der Ehescheidung im Zweiten Standesamt bei der Justizverwaltung im Bezirk M. von Od. zu-kommen soll, erschlie337t sich dem Senat nicht. Diese Unklarheit aufzukl344ren war Sache des Beklagten. Da er eine solche Kl344rung unterlassen hat, hat er der Kl344gerin zugleich die M366glichkeit einer weiteren Pr344zisierung ihres Beweisan- - 17 - trags genommen. Dies kann der mit einem Negativ-Beweis belasteten Kl344gerin im Rahmen des Restitutionsverfahrens nicht zum Nachteil gereichen. II. 34 Die Sache war daher an das Kammergericht zur374ckzuverweisen, damit es die Hauptsache gem344337 247 590 Abs. 1 ZPO von neuem verhandelt. Bei dieser Verhandlung mag der Beklagte zu der von ihm behaupteten Scheidung seiner ersten Ehe im Rahmen seiner sekund344ren Darlegungslast n344her vortragen. Die Kl344gerin erh344lt ihrerseits die M366glichkeit, ihr Beweisangebot - gegebenenfalls unter Ber374cksichtigung eines vertieften Vortrags des Beklagten - noch weiter-gehend zu konkretisieren. Soweit der Beklagte von der ihm damit er366ffneten M366glichkeit keinen Gebrauch macht, wird sich die Kl344gerin auf ihren bisherigen Vortrag beschr344nken k366nnen. Sie wird zugleich zu erw344gen haben, ob es sich - 18 - auch empfiehlt, ihr Beweisangebot um die Beiziehung der beim Zweiten Stan-desamt bei der Justizverwaltung im Bezirk M. von Od. befindli-chen Personenstandsakten 374ber den Beklagten zu erg344nzen. Hahne Weber-Monecke Wagenitz Fuchs V351zina Vorinstanzen: AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 20.03.2003 - 163 F 9893/00 - KG Berlin, Entscheidung vom 04.05.2004 - 13 UF 1/04 -
Full & Egal Universal Law Academy