BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 95/05 vom 27. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 27. M344rz 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. April 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 283.539,56 200 festgesetzt. Gr374nde: Die zul344ssige Beschwerde (247 544 ZPO) ist unbegr374ndet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht. 1 Die Rechtss344tze, auf denen das Berufungsurteil beruht, stehen im Ein-klang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 29. September 2005 - IX ZR 104/01, BGH-Report 2006, 164; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927, 930; Beschl. v. 29. M344rz 2007 - IX ZR 39/04, JurB374ro 2007, 615; v. 10. Mai 2007 - IX ZR 42/04, DStR 2008, 270). 2 - 3 - Kommt eine Bandbreite von M366glichkeiten ernsthaft in Betracht, wie sich der Mandant verhalten h344tte, wenn er vom Berater 374ber die steuerrechtliche Lage pflichtm344337ig unterrichtet worden w344re, so muss der Mandant den Weg bezeichnen, f374r den er sich konkret entschieden h344tte. Au337erdem muss er die zur Durchf374hrung des behaupteten Entschlusses notwendige Bereitschaft Drit-ter darlegen, den beabsichtigten Weg mitzugehen. Sind diese Behauptungen nicht unstreitig, m374ssen im Regelfall die Handlungsalternativen vor dem Hinter-grund der jeweiligen Zielsetzungen miteinander verglichen werden (vgl. BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, WM 2005, 1615, 1616; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111). Weiterer Vortrag und zus344tzliche Fest-stellungen sind nur dann entbehrlich, wenn sich aus der Darstellung ergibt, dass s344mtliche Wege f374r den anzustellenden Gesamtverm366gensvergleich iden-tische Schadensbilder ergeben. Die Schadensberechnung muss ansonsten der bei pflichtm344337iger Beratung getroffenen Entscheidung entsprechen. 3 Das Berufungsgericht hat ohne 334bergehung vorgetragener Tatsachen zutreffend angenommen, dass das Kl344gervorbringen diesen Anforderungen nicht gen374gte. Es bot auch keine hinreichend greifbaren Anhaltspunkte im Sin-ne des von der Beschwerde herangezogenen Senatsurteils vom 5. November 1992 (IX ZR 12/92, BGHR ZPO 247 287 Kausalit344t, haftungsausf374llende 1), die bereits eine Schadenssch344tzung zugelassen h344tten. 4 Uner366rtert bleiben kann, ob das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den F344llen, in denen ein Wagnis des Betriebsver344u-337erers eine Versteuerung des Gewinns als nachtr344glichen Berufs- oder Gewer-beertrag nach 247 24 Nr. 2 EStG erm366glicht oder gebietet, missverstanden hat. Ein solches Missverst344ndnis, wie es die Beschwerde behauptet, w344re f374r das Berufungsurteil nicht tragend. Auch die Beschwerde legt seine Entscheidungs- 5 - 4 - erheblichkeit nicht dar. Der Kl344ger hat sich auf eine wagnisbehaftete Gestal-tungsalternative im Gefolge pflichtm344337iger Beratung nicht festgelegt. Bei einer gestreckten Kaufpreiszahlung mit nachweisbarem Versorgungszweck w344re es auf ein Wagnis nicht angekommen. Von einer weiteren Begr374ndung der Entscheidung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 6 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 11.10.2004 - 12 O 264/03 - OLG Celle, Entscheidung vom 20.04.2005 - 3 U 2/05 -
Full & Egal Universal Law Academy