BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 95/05 Verk374ndet am: 31. M344rz 2009 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Stra337enbaumaschine EP334 Art. 69; PatG 247 14 Die Patentverletzungsklage darf nicht mit der Begr374ndung abgewiesen werden, An-gaben des Patentanspruchs seien unklar und ihr Sinngehalt sei unaufkl344rbar. BGH, Urt. v. 31. M344rz 2009 - X ZR 95/05 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 31. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Rich-ter Scharen, die Richterin M374hlens und die Richter Asendorf und Gr366ning f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das am 16. Juni 2005 verk374ndete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen aufgeho-ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist eingetragene Inhaberin des europ344ischen Patents 0 916 004 (Klagepatents), das zw366lf Patentanspr374che umfasst und dessen An-spruch 1 in der Verfahrenssprache ohne Bezugszeichen wie folgt lautet: 1 - 3 - "Stra337enbaumaschine zum Bearbeiten von Fahrbahnen, - mit einem selbst fahrenden Fahrwerk bestehend aus einer lenk-baren vorderen Fahrwerkachse mit mindestens einem St374tzrad und zwei hinteren St374tzr344dern, - mit einem im Bereich der hinteren St374tzr344der angeordneten Fahrstand f374r einen Fahrzeugf374hrer auf einem von dem Fahr-werk getragenen Maschinenrahmen, - mit einer in oder an dem Maschinenrahmen gelagerten Ar-beitseinrichtung, die auf einer Seite, n344mlich auf der so genann-ten Nullseite des Maschinenrahmens, in etwa b374ndig mit diesem abschlie337t, - mit einem Antriebsmotor f374r die f374r den Antrieb der Arbeitsein-richtung und den Fahrbetrieb ben366tigte Antriebsleistung, - wobei das auf der Nullseite befindliche hintere St374tzrad aus ei-ner 374ber die Nullseite vorstehenden 344u337eren Endposition in eine eingeschwenkte innere Endposition verschwenkbar ist, in der das St374tzrad nicht 374ber die Nullseite 374bersteht, dadurch gekennzeichnet, dass das schwenkbare St374tzrad 374ber ein in einer horizontalen Ebene liegendes, mit ei-ner Antriebsreinrichtung gekoppeltes Getriebe von der 344u337eren Endposition unter Beibehaltung der Laufrichtung in die innere parallel verschobene Endposition verschwenkbar ist." Die Beklagte vertreibt Kaltfr344sen in zwei Ausf374hrungsformen (xx1 = angegriffene Ausf374hrungsform 1 und xx2 = angegriffene Ausf374hrungs- form 2). 2 - 4 - Die Kl344gerin nimmt die Beklagte deshalb wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch. 3 Die Beklagte weist den Patentverletzungsvorwurf zur374ck. Beide angegrif-fenen Ausf374hrungsformen verwirklichten das die r344umliche Anordnung des Fahrstandes betreffende Merkmal des Patentanspruchs 1 (= zweiter Spiegel-strich) nicht. Bei der angegriffenen Ausf374hrungsform 2 seien ferner die nach dem ersten Spiegelstrich im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale teilwei-se und das im letzten Spiegelstrich benannte Merkmal nicht vorhanden. Im 334brigen stehe ihr auch ein Weiterbenutzungsrecht nach 247 12 PatG zu. 4 Das Landgericht hat die Beklagte im Wesentlichen antragsgem344337 verur-teilt. Beide angegriffenen Ausf374hrungsformen verwirklichten das die r344umliche Anordnung des Fahrstandes betreffende Merkmal wortsinngem344337. Bei der an-gegriffenen Ausf374hrungsform 2 seien ferner auch die beiden weiteren streitigen Merkmale wortsinngem344337 bzw. in abgewandelter Form verwirklicht. Auf ein Vorbenutzungsrecht nach 247 12 PatG k366nne sich die Beklagte nicht berufen, weil das hierf374r ins Feld gef374hrte Modell einer Fr344se nicht von allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 Gebrauch mache. 5 Die Beklagte hat sich hiergegen mit der Berufung gewendet. Das Ober-landesgericht hat bei dem bereits erstinstanzlich hinzugezogenen gerichtlichen Sachverst344ndigen ein Erg344nzungsgutachten eingeholt und diesen Sachver-st344ndigen m374ndlich angeh366rt. Aufgrund dieser Beweiserhebung hat es die Kla-ge unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abgewiesen. 6 - 5 - Hiergegen wendet sich nunmehr die Kl344gerin mit der vom Senat zuge-lassenen Revision und dem Antrag, die landgerichtliche Verurteilung wieder herzustellen. 7 Die Beklagte tritt diesem Begehren entgegen. 8 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision der Kl344gerin hat in der Sache Erfolg. Sie f374hrt zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 9 1. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Patentverletzungsklage wie folgt begr374ndet: 10 Es m374sse zun344chst der Gegenstand der gesch374tzten Erfindung festge-stellt werden. Hierzu geh366re auch die Ermittlung des Sinngehalts der die r344um-liche Anordnung des Fahrstandes betreffenden Anweisung im Patentan-spruch 1. Die n366tige Feststellung, was das Patent unter diesem Merkmal ver-stehe, sei aber trotz der erfolgten Inanspruchnahme sachverst344ndiger Hilfe nicht m366glich, weil der gerichtliche Sachverst344ndige sich au337erstande gesehen habe, eine Definition dieses Merkmals anzugeben. Es k366nne deshalb nicht fest-gestellt werden, ob der Fahrstand der angegriffenen Ausf374hrungsformen, der sich knapp vor den hinteren St374tzr344dern befinde, "im Bereich der hinteren St374tzr344der" liege, und eine Pr374fung der angegriffenen Ausf374hrungsformen dar-auf, ob sie eine wortsinngem344337e oder 344quivalente Verletzung des Klagepatents darstellten, sei nicht m366glich. 11 - 6 - 2. Mit dieser Begr374ndung kann die Patentverletzungsklage nicht abge-wiesen werden. 12 a) Richtig ist allerdings, dass sich der Schutzbereich einer patentierten Lehre zum technischen Handeln, deren Verwirklichung behauptet ist, aus dem betreffenden Patentanspruch ergibt (Art. 69 EP334 bzw. - f374r das deutsche Pa-tentrecht - 247 14 PatG) und dass deshalb im Patentverletzungsprozess der erste Schritt bei der Entscheidungsfindung darin besteht, den Wortlaut dieses Pa-tentanspruchs dahin auszulegen, welcher Sinngehalt ihm zukommt (st. Rspr., z.B. BGHZ 171, 120 Tz. 18 f. - Kettenradanordnung; BGHZ 172, 108 Tz. 13 - Informations374bermittlungsverfahren I). Da im Streitfall der Patentanspruch 1 auch Angaben zur r344umlichen Anordnung des Fahrstandes enth344lt, kann ferner nicht beanstandet werden, dass das Berufungsgericht auch insoweit eine inhalt-liche Erfassung des gesch374tzten Gegenstands f374r notwendig gehalten hat. Auch das steht in Einklang mit Art. 69 EP334 (bzw. 247 14 PatG) und ber374cksichtigt die Rechtsprechung des Senats, dass der Schutzbereich eines Patents keine Unterkombination der Merkmale der beanspruchten technischen Lehre umfasst (BGHZ 172, 798 Tz. 26 ff. - Zerfallszeitmessger344t). 13 b) Im 334brigen beruht das angefochtene Urteil jedoch auf grundlegenden Rechtsfehlern, wie die Revision zu Recht r374gt. 14 (1) Die Ausf374hrungen im angefochtenen Urteil legen die Deutung nahe, das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, der Sinngehalt eines Patentan-spruchs bzw. eines zu ihm geh366renden Merkmals sei ein Umstand, der als oder wie eine klagebegr374ndende Tatsache zur 334berzeugung des Gerichts mittels 15 - 7 - gesetzlich zugelassener Beweismittel dargetan sein m374sse; bei verbleibenden Zweifeln m374sse deshalb die Klage abgewiesen werden ("non liquet"). Dabei wird verkannt, dass ein erteilter Patentanspruch Rechtsnormcha-rakter hat (so w366rtlich Sen.Beschl. v. 8.7.2008 - X ZB 13/06 Tz. 13, GRUR 2008, 887 - Momentanpol II) und es eine Rechtsfrage ist, was sich aus einem Patentanspruch als gesch374tzter Gegenstand ergibt (st. Rspr. seit BGHZ 142, 7 - R344umschild, vgl. z.B. BGHZ 160, 204 - Bodenseitige Vereinzelungseinrich-tung). Damit verbietet es sich, diese Frage unbeantwortet zu lassen. Denn in der verbindlichen Beantwortung von Rechtsfragen besteht die Aufgabe des an-gerufenen Gerichts, von der es auch dann nicht entbunden ist, wenn die Rechtsnorm unklar oder deren Auslegung schwierig ist. Gerade im Hinblick auf die Patentauslegung hat der Senat auch schon wiederholt ausgesprochen, dass hiermit unter anderem etwaige Unklarheiten behoben werden m374ssen (z.B. BGHZ 150, 149 - Schneidmesser I; Sen.Urt. v. 28.10.2003 - X ZR 76/00, GRUR 2004, 413 - Gefl374gelk366rperhalterung). Das duldet nicht, dass der Verletzungs-richter sich darauf zur374ckzieht, den Erfindungsgegenstand ganz oder teilweise nicht bestimmen zu k366nnen. In jedem Fall hat das Verletzungsgericht diejenige Bedeutung der Angaben des auszulegenden Patentanspruchs zu bestimmen, die nach dem sonstigen Inhalt der Patentanspr374che unter Ber374cksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen als sinnvoll erkannt werden kann. Nur das steht auch in Einklang mit der Erfahrung, dass Fachleute bestrebt sind, einem Patent einen sinnvollen Gehalt zu entnehmen (Sen.Beschl. v. 8.7.2008 - X ZB 13/06 Tz. 21, GRUR 2008, 887 - Momentanpol II; Sen.Urt. v. 23.10.2007 - X ZR 275/07 Tz. 19). 16 Vergeblich verweist die Beklagte demgegen374ber darauf, dass ausweis-lich Art. 84 Satz 2 EP334 der Anmelder bei der Formulierung seiner Patentan- 17 - 8 - spr374che die Verantwortung f374r deren Klarheit und Deutlichkeit trage. Daraus folgt nicht die Zul344ssigkeit eines Verzichts auf ein Auslegungsergebnis im Pa-tentverletzungsprozess. Eine Unklarheit im Ausdruck kann lediglich Anlass bie-ten, der betreffenden Angabe im Patentanspruch einen beschr344nkten Sinnge-halt bis hin zum engstm366glichen sinnvollen Verst344ndnis zuzuweisen, wenn an-ders der im Protokoll 374ber die Auslegung des Art. 69 EP334 enthaltenen Vorgabe, bei der Patentauslegung auch ausreichende Rechtssicherheit f374r Dritte zu wah-ren, nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann. Nachdem ein Patent mit dem im Nachhinein vom Verletzungsgericht als unklar empfundenen Wort-laut erteilt ist, hat nur in diesem Sinne das Schlagwort Berechtigung, ein offe-nes Auslegungsergebnis gehe zu Lasten des Patentinhabers. Die Versagung jeglichen Patentschutzes, zu dem die vom Berufungsgericht f374r zul344ssig und geboten gehaltene Vorgehensweise f374hrt, ist im 334brigen auch deshalb nicht mit der geltenden Gesetzeslage vereinbar, weil die Patenterteilung dem Patentin-haber aus jedem Patentanspruch Rechte zuweist, die der Verletzungsrichter so lange als gegeben hinzunehmen hat, als der betreffende Patentanspruch nicht widerrufen oder f374r nichtig erkl344rt ist (vgl. Sen.Beschl. v. 12.11.2002 - X ZR 176/01, GRUR 2003, 550 - Richterablehnung). c) Des Weiteren ist es rechtsfehlerhaft, der die r344umliche Anordnung des Fahrstandes betreffenden Angabe im Patentanspruch 1 allein deshalb keinen die weitere Pr374fung der Verletzungsfrage erm366glichenden Bedeutungsinhalt zuzuerkennen, weil der gerichtliche Sachverst344ndige - wie sich das Berufungs-gericht dessen Erg344nzungsgutachten und m374ndliche Anh366rung zusammenfas-send ausgedr374ckt hat - nicht angeben konnte, was das Patent unter dem mit dieser Angabe umschriebenen Merkmal versteht. Denn hierin kommt zum Aus-druck, dass das Berufungsgericht selbst keine Wertung der betreffenden Anga-be des Patentanspruchs 1 vorgenommen hat. Auch das missachtet, dass die 18 - 9 - W374rdigung, was sich aus in einem Patentanspruch benannten Merkmalen im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt, eine Rechtsfrage ist. Denn diese muss das angerufene Gericht mittels eines wertenden Aktes eigenverantwortlich beantworten (st. Rspr., z.B. Sen.Urt. v. 17.4.2007 - X ZR 1/05 Tz. 20, GRUR 2007, 59 - Pumpeinrichtung; BGHZ 171, 120 Tz. 18 f. - Kettenradanordnung, jeweils m.w.N.). Hierbei hat das Ge-richt sich zwar an der Sicht des angesprochenen Fachmanns zu orientieren (st. Rspr., z.B. BGHZ 172, 297 Tz. 38 - Zerfallszeitmessger344t; 171, 120 Tz. 18 - Kettenradanordnung, jeweils m.w.N.). Da eine eigenverantwortliche Bewer-tung des Patentanspruchs durch das Gericht, welche Lehre dieser dem ange-sprochenen Fachmann vermittelt, erforderlich ist, hei337t aber auch das nicht, dass das, was ein gerichtlicher Sachverst344ndiger schriftlich oder m374ndlich aus-gef374hrt hat, eine gerichtliche Entscheidung schon deshalb tragen k366nnte, weil das Gericht an der Sachkunde des Sachverst344ndigen insoweit keine Zweifel hat und dieser deshalb insoweit als sachkundig gelten kann (vgl. n344her Sen.Urt. v. 12.2.2008 - X ZR 153/05 Tz. 32, GRUR 2008, 779 - Mehrgangnabe). 3. Das Berufungsgericht wird nach allem nunmehr die gebotene Ausle-gung des Patentanspruchs 1 vornehmen m374ssen und dabei in eigenst344ndiger W374rdigung des durch die Beschreibung und die Zeichnungen erl344uterten Wort-lauts auch den Sinngehalt der die r344umliche Anordnung des Fahrstandes be-treffenden Angabe bestimmen m374ssen. Wenn das Berufungsgericht eine Aus-legung des Schutzanspruchs unterlassen hat, ist n344mlich f374r eine Sachent-scheidung des Senats aufgrund einer eigenen Auslegung des Anspruchs re-gelm344337ig kein Raum (BGHZ 172, 298 Tz. 39 - Zerfallszeitmessger344t). Dies gilt im Streitfall schon deshalb, weil der Senat ohnehin eine abschlie337ende Sach-entscheidung nicht treffen k366nnte. Denn im Hinblick auf die angegriffene Aus-f374hrungsform 1 fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem insoweit 19 - 10 - von der Beklagten geltend gemachten Weiterbenutzungsrecht, und im Hinblick auf die Ausf374hrungsform 2 mangelt es an Feststellungen, die ein abschlie337en-des Urteil 374ber die Verwirklichung der beiden weiteren streitigen Merkmale des Patentanspruchs 1 erlauben. 4. Vorsorglich weist der Senat jedoch auf Folgendes hin: 20 a) Die zur Erl344uterung des Patentanspruchs 1 heranzuziehende allge-meine Beschreibung des Streitpatents befasst sich lediglich im Zusammenhang mit der Darstellung der aus der FR-A-264 27 73 vorbekannten Fr344se 374berhaupt mit der Frage der r344umlichen Anordnung eines Fahrstandes. Es wird bem344n-gelt, dass von diesem Fahrstand, der als oberhalb der auf H366he der hinteren St374tzr344der mit ihrer Achse angebrachten Fr344swalze befindlich beschrieben ist (Sp. 1 Z. 34 f., 50 f.), der Arbeitsraum vor der Fr344swalze wegen der bei dem bekannten Ger344t gew344hlten, viel Platz ben366tigenden Vorrichtung zum Ver-schwenken des hinteren St374tzrades nicht frei einsehbar sei (Sp. 1 Z. 53 ff.). Da die L366sung nach dem Streitpatent statt dessen ein horizontal liegendes Getrie-be verlangt, das den vertikalen Platzbedarf f374r die Schwenkeinrichtung verrin-gert (Kennzeichen des Patenanspruchs 1 und Sp. 2 Z. 23 ff.), k366nnte es eine sinnvolle und den Geboten der Rechtssicherheit gen374gende Deutung darstel-len, Patentanspruch 1 solle mit seiner Angabe zur r344umlichen Anordnung des Fahrstandes zum Ausdruck bringen, dass der aus der FR-A-264 27 73 bekann-te Ort des Fahrstandes beibehalten werden k366nne und solle, und dass die Wor-te "im Bereich" gew344hlt worden seien, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die hinteren St374tzr344der selbst in Fahrtrichtung gesehen einen gewissen Raum einnehmen und auch zwischen sich Platz beanspruchen. 21 - 11 - b) Wegen der insoweit erhobenen Gegenr374ge der Beklagten wird sich das Berufungsgericht gegebenenfalls ferner in tatrichterlicher W374rdigung des zu den angegriffenen Ausf374hrungsformen Vorgebrachten damit befassen m374ssen, ob der Fahrstand tats344chlich, wie in dem angefochtenen Urteil eher beil344ufig bemerkt, knapp vor den hinteren St374tzr344dern oder nach seiner ganzen Ausdeh-nung etwa in der Mitte zwischen den hinteren und den vorderen St374tzr344dern angeordnet ist. 22 c) Sollte das Berufungsgericht wegen der bislang festgestellten oder der von der Beklagten behaupteten r344umlichen Anordnung des Fahrstandes oder im Hinblick auf die anderen streitigen Merkmale eine wortsinngem344337e Verwirk-lichung des Patentanspruchs 1 verneinen, sind schlie337lich die unter anderem in dem Urteil mit dem Schlagwort "Schneidmesser I" (BGHZ 150, 149) wiederge-gebenen Fragen zu behandeln, deren Beantwortung nach st344ndiger Rechtspre-chung des Senats die Wertung erlaubt, dass die betreffende Ausf374hrungsform trotz vorhandener Abweichung vom Sinngehalt des Patentanspruchs in dessen Schutzbereich f344llt. Insoweit erscheint im Hinblick auf die Angabe zur r344umli-chen Anordnung des Fahrstandes erw344genswert, dass die Wortwahl "im Be-reich" dem nacharbeitenden Fachmann ohnehin eine Entscheidung 374ber den Ort abverlangt. Das k366nnte die M366glichkeit in den Blick r374cken, den Fahrstand auch au337erhalb des vom Wortsinn her vorgesehenen Bereichs anzuordnen, jedenfalls dann, wenn die betreffende Ausf374hrungsform dies nach ihrer 23 - 12 - nicht durch den Patentanspruch 1 vorgegebenen Bauart trotz des erfindungs-gem344337en platzsparenden Getriebes im Hinblick auf die erstrebte, im Vergleich zu der aus der FR-A-264 27 73 bekannten Fr344se bessere Sicht als sinnvoll er-scheinen l344sst. Melullis Scharen M374hlens Asendorf Gr366ning Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 29.10.2003 - 21 O 172/01 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 16.06.2005 - 6 U 5352/03 -
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