BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 95/06 Verk374ndet am: 17. Juli 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte) Artt. 2 lit. l, 5 Abs. 1 lit. c, 7 Dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Artt. 2 lit. l, 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 374ber eine gemeinsame Rege-lung f374r Ausgleichs- und Unterst374tzungsleistungen f374r Flugg344ste im Fall der Nichtbef366rderung und bei Annullierung oder gro337er Versp344tung von Fl374gen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist bei der Auslegung des Begriffs "Annullierung" entscheidend darauf abzustellen, ob die urspr374ngliche Flugplanung aufgege-ben wird, so dass eine Verz366gerung unabh344ngig von ihrer Dauer keine Annullierung darstellt, wenn die Fluggesellschaft die Pla-nung des urspr374nglichen Fluges nicht aufgibt? 2. Falls die Frage zu 1 verneint wird: Unter welchen Umst344nden ist eine Verz366gerung des geplanten Fluges nicht mehr als Versp344-tung, sondern als Annullierung zu behandeln? H344ngt die Beant-wortung dieser Frage von der Dauer der Versp344tung ab? BGH, Beschl. v. 17. Juli 2007 - X ZR 95/06 - LG Darmstadt. AG R374sselsheim - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 17. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterinnen Ambrosius und M374hlens und den Richter Gr366ning beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Artt. 2 lit. l, 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 374ber eine gemeinsame Regelung f374r Aus-gleichs- und Unterst374tzungsleistungen f374r Flugg344ste im Fall der Nichtbef366rderung und bei Annullierung oder gro337er Versp344tung von Fl374gen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentschei-dung vorgelegt: 1. Ist bei der Auslegung des Begriffs "Annullierung" entschei-dend darauf abzustellen, ob die urspr374ngliche Flugplanung aufgegeben wird, so dass eine Verz366gerung unabh344ngig von ihrer Dauer keine Annullierung darstellt, wenn die Flugge-sellschaft die Planung des urspr374nglichen Fluges nicht auf-gibt? 2. Falls die Frage zu 1 verneint wird: Unter welchen Umst344n-den ist eine Verz366gerung des geplanten Fluges nicht mehr - 3 - als Versp344tung, sondern als Annullierung zu behandeln? H344ngt die Beantwortung dieser Frage von der Dauer der Versp344tung ab? Gr374nde: I. Die Kl344ger verlangen von der beklagten Charterfluggesellschaft unter anderem Ausgleichszahlungen nach Art. 7 VO (EG) 261/2004 (im Folgenden: VO), weil sie mit einer Versp344tung von etwa 25 Stunden am Zielflughafen an-kamen. 1 Der Kl344ger zu 1 und seine Ehefrau, die ihre Anspr374che an ihn abgetreten hat, buchten f374r sich und ihre beiden Kinder, die Kl344ger zu 2 und 3, bei der Be-klagten einen Flug von F. nach T. und zur374ck. Der f374r den 9. Juli 2005 mit der Abflugzeit 16:20 Uhr gebuchte R374ckflug von T. erfolgte erst am n344chsten Tag; die Kl344ger kamen etwa 25 Stunden sp344ter als geplant am 11. Juli 2005 um 7:00 oder 7:15 Uhr in F. an. Sie tragen vor, dass am 9. Juli 2005 gegen 23:30 Uhr der Flugkapit344n mitgeteilt habe, der Flug werde annulliert ("cancelled"). So stand es auch auf der Anzeigetafel. Das bereits ab-gegebene Gep344ck wurde den Flugg344sten gegen Mitternacht wieder ausgeh344n-digt. Sie wurden per Bus zur 334bernachtung in ein Hotel gebracht, wo sie erst gegen 2:30 Uhr eintrafen. Am n344chsten Tage mussten sie - am Schalter einer anderen Fluggesellschaft - erneut einchecken, erhielten andere Sitzpl344tze zuge-teilt als am Vortag und mussten die Sicherheits374berpr374fung wiederholen. Die Flugnummer des einen Tag sp344ter durchgef374hrten R374ckflugs entsprach der Bu- 2 - 4 - chung. Die Beklagte hatte f374r diesen Tag keinen weiteren, neuen Flug unter der gleichen Flugnummer geplant. Die Passagiere wurden auch nicht auf einen von einer anderen Gesellschaft geplanten Flug umgebucht. 3 Die Kl344ger meinen, es habe sich aufgrund aller dieser Umst344nde, vor al-lem wegen der 25-st374ndigen Dauer der Verz366gerung, nicht um eine Versp344-tung, sondern um eine Annullierung gehandelt, so dass ihnen die bei einer An-nullierung geschuldete Ausgleichszahlung von 600,-- 200 pro Person zustehe. Daneben verlangen sie Schadensersatz f374r Verdienstausfall, nutzlose Sitzplatz-reservierungen und verfallene Bahnfahrscheine. Hilfsweise st374tzen sie ihre Kla-ge auf eine Minderung des Flugpreises um 30 %. Die Kl344ger haben beantragt, 4 die Beklagte zu verurteilen, an den Kl344ger zu 1 1.381,45 200 und an die Kl344ger zu 2 und 3 je 600,-- 200 nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. 5 Nach Auffassung der Beklagten lag lediglich eine Versp344tung vor. Nach-dem die Beklagte diese vorgerichtlich mit einem Hurrikan in der Karibik erkl344rt hatte, hat sie im Prozess technische Defekte am Flugzeug und eine Erkrankung der Besatzung als Ursachen angegeben. Die Reparaturarbeiten seien am 9. Juli 2005 um 23:10 Uhr beendet gewesen, jedoch habe die vorgesehene Crew Grippesymptome gezeigt. Im ersten Rechtszug, aber nicht mehr im Beru-fungsverfahren hat die Beklagte weiter vorgetragen, es habe sich um au337erge-w366hnliche, unvermeidbare Umst344nde gehandelt. 6 - 5 - Das Amtsgericht hat eine Versp344tung, keine Annullierung, angenommen und deshalb die Ausgleichsanspr374che der Kl344ger zur374ckgewiesen. Es hat ihnen lediglich f374r Verdienstausfall und Bahnfahrkarten Schadensersatz wegen Schlechterf374llung des Bef366rderungsvertrags zugesprochen, da die Beklagte den Entlastungsbeweis f374r ihr fehlendes Verschulden nicht gef374hrt, n344mlich zur Wartung des Flugzeugs nicht konkret vorgetragen habe. Weiter hat das Amts-gericht den Kl344gern einen Bereicherungsanspruch bez374glich der Sitzplatzreser-vierungen und eine Minderung des Flugpreises f374r den R374ckflug um 30 % zuer-kannt. Insgesamt hat es der Klage in H366he von 350,75 200 nebst Zinsen stattge-geben und sie im 334brigen abgewiesen. Die Berufung der Kl344ger ist vom Land-gericht zur374ckgewiesen worden. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kl344ger, mit der sie ihre Klage in vollem Umfang wei-terverfolgen. Die Beklagte beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 7 II. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: Das Amtsgericht sei zu Recht von einer blo337en Versp344tung des Fluges ausgegangen. Nach Art. 2 lit. l VO sei unter "Annullierung" die Nichtdurchf374h-rung eines geplanten Fluges, f374r den zumindest ein Platz reserviert war, zu ver-stehen. Deshalb sei mit "Flug" die kollektive Bef366rderung einer Gruppe von Passagieren gemeint, die sich bei der Buchung f374r diesen Transport entschie-den h344tten, und sei darauf abzustellen, ob diese Gruppe, wie hier geschehen, im Wesentlichen in gleicher Zusammensetzung bef366rdert werde, m366ge dies auch zu einem anderen Zeitpunkt als urspr374nglich vorgesehen erfolgen. Aus dem Erw344gungsgrund 12 und aus Art. 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung, deren Ziel es sei, die Flugunternehmen zu rechtzeitiger Unterrichtung der Flugg344ste 374ber die Annullierung zu veranlassen, folge weiter, dass mit "Annullierung" nur sol-che F344lle gemeint seien, in denen sich die Fluggesellschaft aus eigenem Willen, z.B. aus wirtschaftlichen Gr374nden, entschlie337e, einen Flug nicht durchzuf374hren. Im vorliegenden Fall sei jedoch ein pl366tzlich und unvorhergesehen eingetrete- 8 - 6 - nes Ereignis der Grund daf374r gewesen, dass der Flug am 9. Juli 2005 nicht mehr habe durchgef374hrt werden k366nnen, obwohl die Beklagte ihn grunds344tzlich habe durchf374hren wollen. Ob es maximale zeitliche Grenzen f374r die Versp344tung gebe, brauche im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, weil jedenfalls bei 25 Stunden eine Versp344tung begrifflich noch nicht ausgeschlossen sei. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Abgrenzung der Annul-lierung von einer Versp344tung ungekl344rt sei und grunds344tzliche Bedeutung habe. III. Der Erfolg der Revision h344ngt von der Auslegung von Art. 2 lit. l und eventuell Art. 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europ344i-schen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 374ber eine gemeinsame Regelung f374r Ausgleichs- und Unterst374tzungsleistungen f374r Flugg344ste im Fall der Nichtbef366rderung und bei Annullierung oder gro337er Versp344tung von Fl374gen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) ab. Das Revisionsverfahren ist deshalb auszusetzen, und es ist gem344337 Art. 234 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 EG eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften (EuGH) zu den im Beschlusstenor gestellten Fragen einzuho-len. 9 1. Die Kl344ger erheben den schadens- und verschuldensunabh344ngigen, in der H366he standardisierten Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung, der bei einem Flug von mehr als 3.500 km L344nge 600,-- 200 betr344gt. Weder das deut-sche autonome Recht noch internationale Abkommen sehen einen derartigen Anspruch vor (BGH, Beschl. v. 12.07.2006 - X ZR 22/05, NJW-RR 2006, 1719). Die Revision der Kl344ger ist daher nur begr374ndet, wenn die Verordnung ihnen einen Ausgleichsanspruch gew344hrt. Nach dem Text der Verordnung sind Aus-gleichsleistungen nur f374r den Fall einer Annullierung vorgesehen (Art. 5 Abs. 1 lit. c VO), w344hrend bei einer Versp344tung den Flugg344sten keine Ausgleichszah-lungen, sondern lediglich Betreuungs- und Unterst374tzungsleistungen zustehen, 10 - 7 - die z.B. in Mahlzeiten, Hotelunterbringung, Erstattung des Flugpreises oder an-derweitiger Bef366rderung zum Endziel sowie bei einer Versp344tung von mehr als f374nf Stunden in Erstattung des Flugpreises oder anderweitiger Bef366rderung be-stehen (Artt. 6, 8, 9 VO). Die Ausgleichsanspr374che der Kl344ger sind somit nur begr374ndet, wenn ihre verz366gerte R374ckbef366rderung keine Versp344tung war, son-dern unter den Begriff der Annullierung einzuordnen bzw. wie eine solche zu behandeln ist. In diesem Zusammenhang stellt sich zun344chst die vorgelegte Frage 1, ob eine Annullierung bzw. die Behandlung einer Verz366gerung als An-nullierung in jedem Fall, insbesondere ungeachtet der Dauer der Verz366gerung, ausscheidet, wenn der urspr374ngliche geplante Flug nicht aufgegeben wird, ob also eine Verz366gerung ohne Aufgabe der urspr374nglichen Flugplanung niemals eine Annullierung darstellt. Falls dies verneint wird, soll die Vorlagefrage 2 kl344-ren, unter welchen besonderen Umst344nden die Verz366gerung eines Fluges trotz Aufrechterhaltung der urspr374nglichen Planung wie eine Annullierung zu behan-deln ist. Dabei ist insbesondere von Interesse, ob ab einer bestimmten Dauer der Verz366gerung eine Versp344tung in eine Annullierung umschl344gt. Hierbei han-delt es sich um Fragen, die im Wege der Auslegung der gemeinschaftsrechtli-chen Verordnung zu kl344ren sind. Dazu ist nach Art. 234 EG der EuGH berufen. Eine Vorlagepflicht besteht nur dann nicht, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts so offenkundig ist, dass f374r vern374nftige Zweifel kein Raum bleibt (EuGH, Rs. 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 - CILFIT; BGHZ 153, 82, 92 und st344ndig). Das ist hier aus den nachfolgend dargelegten Gr374n-den nicht der Fall. 2. Einerseits kommt eine am Wortlaut der VO orientierte Auslegung in Betracht, nach der bei einer 25-st374ndigen Verz366gerung den Flugg344sten kein Ausgleichsanspruch zustehen w374rde. 11 - 8 - a) Art. 2 lit. l VO enth344lt folgende Legaldefinition der Annullierung: "die Nichtdurchf374hrung eines geplanten Fluges, f374r den zumindest ein Platz reser-viert war". Die Fluggesellschaft muss also urspr374nglich einen Flug geplant, d.h. in ihren Flugplan aufgenommen und somit nach Abflug- und Zielort, Abflugs- und Ankunftszeit festgelegt, mit einer Flugnummer versehen und zur Buchung freigegeben haben. Letzten Endes darf sie diesen geplanten Flug dann aber doch nicht durchgef374hrt haben. 12 b) Entscheidend f374r die Annullierung k366nnte somit sein, dass ein be-stimmter Flug, den die Fluggesellschaft in ihren Flugplan aufgenommen und zur Buchung angeboten hatte, endg374ltig aufgegeben wird (so AG Charlottenburg, Urt. v. 15.11.2005 - 218 C 290/05, nicht ver366ffentlicht; f374r Unma337geblichkeit des Zeitfaktors auch Bezirksgericht f374r Handelssachen Wien, Urt. v. 04.08.2006 - 8 C 2016/05m, RRa 2006, 276; AG Frankfurt a.M., Urt. v. 31.08.2006 - 30 C 1370/06, nicht ver366ffentlicht; so auch F374hrich, MDR 7/2007 Sonderbeila-ge S. 8). Dies bedeutet nicht - worauf die Revision zu Recht hinweist -, dass die Buchungspassagiere von der Luftfahrtgesellschaft gar nicht zum Zielort bef366r-dert werden. Vielmehr muss die Luftfahrtgesellschaft bei einer Annullierung den Flugg344sten, wenn diese nicht Erstattung des Flugpreises w344hlen, eine ander-weitige Bef366rderung zum Endziel verschaffen (Artt. 5 Abs. 1 lit. a, 8 Abs. 1). Diese anderweitige Bef366rderung erfolgt mittels eines Fluges, der "neuer Flug" (Art. 5 Abs. 1 lit. b) oder "Alternativflug" (Art. 7 Abs. 2) genannt wird. Das aus-schlaggebende Kriterium f374r die Unterscheidung zwischen dem alten, d.h. dem urspr374nglich geplanten Flug und dem neuen bzw. Alternativflug k366nnte daher die Aufgabe der urspr374nglichen Planung bzw. die Bef366rderung der Flugg344ste auf einem vorher gar nicht oder auf einem von vornherein anders geplanten Flug sein, sei es dass dieser Alternativflug von einer anderen Fluggesellschaft gem344337 deren Planung, sei es, dass er von der Vertragsgesellschaft, aber zu einer anderen Abflugzeit, von einem anderen Abflugort oder zu einem anderen 13 - 9 - Zielort als urspr374nglich geplant durchgef374hrt wird. Werden die Passagiere zum Beispiel mit einem Flug der Vertragsgesellschaft bef366rdert, der von vornherein f374r eine andere Abflugzeit, f374r einen anderen Tag oder f374r eine andere Route geplant war, oder werden die Passagiere auf den geplanten Flug eines anderen Luftfahrtunternehmens umgebucht, so w374rde es sich nach dieser Definition um eine Annullierung handeln, selbst wenn keine oder nur eine geringf374gige Ver-sp344tung eintritt. Umgekehrt w374rde nur eine Versp344tung vorliegen, wenn der Flug, mit dem die Passagiere schlie337lich bef366rdert werden, weder von der Ver-tragsgesellschaft f374r eine andere Strecke oder Zeit noch von einer anderen Fluggesellschaft geplant war, selbst wenn der Flug au337erordentlich viel sp344ter erfolgt als geplant. c) W344re das Kriterium der aufgegebenen Planung ma337geblich, so k366nnte daraus die Unma337geblichkeit anderer Umst344nde folgen, die indessen in Recht-sprechung und Schrifttum zum Teil als Indizien f374r eine Annullierung angesehen werden. Die Wiederausgabe des Gep344cks und eine neue Abfertigung k366nnen darauf zur374ckzuf374hren sein, dass die Passagiere im Hotel 374bernachten muss-ten. Die Ausgabe einer neuen Bordkarte ist notwendig, wenn ein andersartiges Ersatzflugzeug verwendet wird. Beides steht daher der Annahme einer blo337en Versp344tung nicht zwingend entgegen (so auch Tonner, RRa 2006, 278 f.; a.A. Schmid, NJW 2006, 1841, 1843; F374hrich, aaO). Die Bezeichnung des Fluges durch den Piloten und/oder auf der Anzeigetafel als "cancelled" statt "delayed" kann auf einer falschen rechtlichen Einordnung der St366rung durch Dritte, n344m-lich den Piloten oder das Flughafenpersonal, beruhen und d374rfte daher allen-falls ein schwaches Indiz f374r eine Annullierung sein. Wenig Indizwirkung d374rften auch die Auswechslung des Flugzeugs und die der Besatzung haben (a.A. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 12.10.2006 - 30 C 1726/06-75, nicht ver366ffentlicht), da die Identit344t der Maschine und des Flugpersonals nichts mit der Planung des Fluges zu tun hat, sondern nur mit dessen Organisation und Durchf374hrung. 14 - 10 - Selbst die Bef366rderung durch ein anderes als dasjenige Luftfahrtunternehmen, mit dem die Flugg344ste den Bef366rderungsvertrag geschlossen haben, indiziert nicht ohne weiteres eine Annullierung. Werden beispielsweise wegen eines Flugzeugdefektes die Passagiere statt von der vertragschlie337enden Fluggesell-schaft mit dem Flugzeug einer anderen Gesellschaft bef366rdert, das die vertrag-liche Gesellschaft als Ersatz f374r ihr eigenes defektes Flugzeug angemietet hat (sogenannte Subcharter), so liegt keine Annullierung vor (Schmid, aaO, S. 1843). Auch die vom Berufungsgericht f374r erheblich gehaltene Frage, ob der Veranstalter den Flug aus wirtschaftlichen Erw344gungen oder gezwungenerma-337en abgesagt hat, d374rfte nicht ma337geblich sein. Erw344gungsgrund 12 und Art. 5 Abs. 1 lit. c VO die das Berufungsgericht herangezogen hat, geben f374r dessen Ansicht, bei einer Annullierung m374sse die Fluggesellschaft schon l344ngere Zeit vor der geplanten Abflugszeit Kenntnis von dem Hindernis gehabt haben, nichts her; die jeweilige Erw344hnung von Annullierungen, die auf au337ergew366hnliche Umst344nde zur374ckgehen - zu denen laut Erw344gungsgrund 14 Wetterbedingun-gen und unerwartete Flugsicherheitsm344ngel geh366ren - spricht vielmehr dage-gen. Umgekehrt folgt aus der Beibehaltung der gleichen Flugnummer nicht zwingend eine Versp344tung (so auch AG Frankfurt aaO; Tonner, aaO). Denn wenn eine Fluggesellschaft t344glich zur gleichen Zeit den gleichen Flug durch-f374hrt, tr344gt der Flug auch jeden Tag die gleiche Nummer, so dass Flugg344ste, die wegen des Ausfalls eines geplanten Fluges erst 24 Stunden sp344ter mit dem f374r diesen Tag geplanten Flug bef366rdert werden, trotz Annullierung ihres Fluges unter der gleichen Flugnummer reisen (Schmid, aaO, S. 1843). Auch der Um-stand, den das Berufungsgericht als wesentlich f374r die Annahme einer Versp344-tung angesehen hat, dass die Gruppe der urspr374nglich gebuchten Passagiere im Wesentlichen in gleicher Zusammensetzung bef366rdert wird, wenn auch zu einem sp344teren Zeitpunkt, d374rfte eine eindeutige Zuordnung nicht zulassen. 15 - 11 - Denn wenn diese Gruppe verh344ltnism344337ig klein ist, kann es der Fluggesell-schaft gelingen, sie insgesamt auf einem noch nicht ausgebuchten Alternativ-flug unterzubringen. Ein schwerwiegendes Indiz f374r eine Annullierung und ge-gen eine Versp344tung wird demgegen374ber eine andere Flugnummer sein (so auch Schmid, S. 1843), da eine solche in der Regel zu einem anders geplanten Flug geh366rt. 2. Andererseits kommt aber auch eine Auslegung in Betracht, nach der die im vorliegenden Fall geschehene Verz366gerung von 25 Stunden nicht als Versp344tung, sondern als Annullierung zu behandeln w344re. Diese Auslegung w344re weniger am Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 VO und mehr am Schutzbed374rfnis der Flugg344ste orientiert. 16 a) M366glicherweise schl344gt eine Versp344tung unter besonders belastenden Umst344nden und insbesondere bei einer bestimmten Dauer in eine Annullierung um. Der Text der Verordnung enth344lt zwar keine ausdr374ckliche Obergrenze f374r die Dauer der Versp344tung. Aus Art. 6 Abs. 1 lit. c iii VO ergibt sich lediglich, dass die Versp344tung mehr als f374nf Stunden betragen kann, und aus Art. 6 Abs. 1 lit. c ii VO sowie aus Erw344gungsgrund 15 geht hervor, dass bei einer Versp344-tung der Abflug auch erst am n344chsten Tag erfolgen kann. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass es f374r die Versp344tung keine zeitliche Grenze gibt, jenseits derer es sich um eine Annullierung handelt. 17 b) F374r die Behandlung einer besonders belastenden Verz366gerung und insbesondere einer besonders langen Verz366gerung als Annullierung k366nnte die Schutzl374cke sprechen, die sich anderenfalls auftun w374rde. 18 aa) Der allgemeine Schutzzweck der Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau f374r Flugg344ste sicherzustellen und den Erfordernissen des 19 - 12 - Verbraucherschutzes in vollem Umfang Rechnung zu tragen (Erw344gungs-grund 1). In den Erw344gungsgr374nden wird weiter ausgef374hrt, dass Annullierun-gen und gro337e Versp344tungen f374r die Flugg344ste ein 304rgernis seien und ihnen gro337e Unannehmlichkeiten verursachten (Grund 2), dass ihre Zahl immer noch zu hoch sei (Grund 3) und dass die Gemeinschaft deshalb die Schutzstandards erh366hen sollte, um die Fluggastrechte zu st344rken (Grund 4). Speziell zum Zweck der Ausgleichszahlungen bei Annullierung besagt der an die Er366rterung der Nichtbef366rderung gegen den Willen der Flugg344ste (334berbuchung) anschlie-337ende Erw344gungsgrund 12: "Das 304rgernis und die Unannehmlichkeiten, die den Flugg344sten durch die Annullierung von Fl374gen entstehen, sollten ebenfalls verringert werden. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Luftfahrtunter-nehmen veranlasst werden, die Flugg344ste vor der planm344337igen Abflugzeit 374ber Annullierungen zu unterrichten und ihnen dar374ber hinaus eine zumutbare an-derweitige Bef366rderung anzubieten, so dass die Flugg344ste umdisponieren k366n-nen. Andernfalls sollten die Luftfahrtunternehmen den Flugg344sten einen Aus-gleich leisten und auch eine angemessene Betreuung anbieten, es sei denn, die Annullierung geht auf au337ergew366hnliche Umst344nde zur374ck, die sich auch dann nicht h344tten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Ma337nahmen ergrif-fen worden w344ren." bb) Die Verordnung erkl344rt also nicht ausdr374cklich, weshalb der Fluggast im Falle einer Annullierung weitergehende Anspr374che hat als bei einer Versp344-tung, n344mlich unabh344ngig von seinem tats344chlichen Schaden eine Ausgleichs-zahlung beanspruchen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 10.01.2006 - C-344/04 IATA v. Department of Transport, Slg. 2006, S. I-00403, LS 3 Rdn. 69 ff.). Die Besser-stellung des Fluggastes bei Annullierung l344sst sich indessen vern374nftigerweise nur durch die Vorstellung des Gesetzgebers erkl344ren, dass der Fluggast im Re-gelfall durch eine Annullierung schwerer beeintr344chtigt wird als durch eine Ver-sp344tung. Dazu passt die Feststellung des EuGH (aaO Rdn. 85), dass der Um- 20 - 13 - fang der vom Gemeinschaftsgesetzgeber festgelegten Leistungen - von deren Art hat der Gerichtshof allerdings nicht ausdr374cklich gesprochen - sich nach der Schwere des Schadens richtet, der den Flugg344sten entstanden ist, und entwe-der anhand des Ausma337es der Versp344tung und der Wartezeit oder anhand der Frist, innerhalb derer die Betroffenen 374ber die Annullierung des Fluges unter-richtet wurden, bemessen werde. Der EuGH hat also zum einen die Dauer der Versp344tung als Kriterium f374r die Schwere des Schadens und zum anderen die Schwere des Schadens als Ma337stab f374r den Umfang der Leistung anerkannt. Eine Vermutung, dass eine Annullierung in der Regel st344rker belastet als eine Versp344tung, k366nnte der Lebenserfahrung entsprechen. Dem Totalausfall eines Fluges gehen oft langwierige Reparaturversuche voraus, w344hrend derer die Flugg344ste warten m374ssen. Erst nach deren letztendlichem Fehlschlag be-ginnt dann die Suche nach noch nicht ausgebuchten Alternativfl374gen. Diese sind h344ufig erst am n344chsten Tage zu finden und f374hren dann nicht selten zu anderen Zielorten, von denen die Flugg344ste zu dem von ihnen gebuchten Ziel-ort weiterbef366rdert werden m374ssen. Demgegen374ber ersch366pfen sich die Unan-nehmlichkeiten einer Versp344tung h344ufig in einer Wartezeit von wenigen Stun-den am Abflughafen und der entsprechend sp344teren Ankunft am Zielort. 21 cc) Im Einzelfall kann es aber umgekehrt liegen, wenn z.B. bei einer An-nullierung der Fluggast in k374rzester Frist einen Ersatzflug zum gew374nschten Zielort antreten kann oder wenn andererseits, wie im vorliegenden Fall, eine Versp344tung mehr als einen Tag lang andauert. F374r diese F344lle w374rde dann eine Schutzl374cke bestehen (Staudinger, DAR 2007, 1324 f.). Es k366nnte der Billigkeit widersprechen, dass eine Annullierung, deren belastende Auswirkungen sich in einer Versp344tung von, je nach Entfernung, zwei, drei oder vier Stunden zuz374g-lich einer Minute ersch366pfen, zum ungek374rzten Ausgleichsanspruch f374hren w374rde und dass selbst bei rechtzeitiger Ankunft eine Annullierung das Luftfahrt- 22 - 14 - unternehmen immerhin zur h344lftigen Ausgleichszahlung verpflichtet w344re (Art. 7 Abs. 2 VO), w344hrend eine Versp344tung von 25 Stunden, wie sie im vorliegenden Fall geschehen ist, 374berhaupt keinen Ausgleichsanspruch erzeugen w374rde. Ei-ne Schutzl374cke liegt aber m366glicherweise auch schon darin, dass Passagiere einen f374r sie im Wesentlichen gleich belastenden Lebenssachverhalt, n344mlich eine gleich lange Verz366gerung ihrer Bef366rderung, erleben und doch ganz unter-schiedliche Anspr374che erwerben k366nnen (Wagner, VUR 2006, S. 338). c) Falls der Gesetzgeber die Schutzl374cke erkannt und bewusst in Kauf genommen hat, w344re es den Gerichten m366glicherweise versagt, sie im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung zu schlie337en. Die Absicht des Gesetzgebers ist jedoch nicht klar. 23 Ambivalent ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die Verord-nung f374r den umgekehrten Fall der au337ergew366hnlich wenig belastenden Annul-lierung ausdr374cklich eine Ausnahmeregelung vorsieht. Das Luftfahrtunterneh-men darf die Ausgleichszahlungen um 50 % k374rzen, wenn den Flugg344sten ein Alternativflug zu ihrem Endziel angeboten wird, der, gestaffelt nach der Flugent-fernung, nicht sp344ter als zwei, drei oder vier Stunden nach der planm344337igen Ankunftszeit des urspr374nglich gebuchten Fluges ankommt (Art. 7 Abs. 2 VO). Diese ausdr374ckliche Ausnahmeregelung kann jedoch entweder darauf hindeu-ten, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer reziproken Regelung f374r ungew366hnlich belastende Versp344tungen 374bersehen hat, oder sie kann im Ge-genteil den R374ckschluss erlauben, dass der Gesetzgeber sich bewusst dage-gen entschieden hat. 24 Letzteres erscheint m366glich, weil Art. 7 Abs. 2 VO zeigt, dass der Ge-setzgeber bestrebt war, die finanzielle Belastung der Fluggesellschaften durch Ausgleichszahlungen in Grenzen zu halten. Dieselbe Absicht geht aus der An- 25 - 15 - spruchsversagung im Falle au337ergew366hnlicher und unvermeidlicher Umst344nde hervor (Art. 7 Abs. 3). Die Erstreckung der Ausgleichszahlungen auf besonders schwerwiegende Versp344tungen w374rde die finanzielle Belastung der Luftfahrtun-ternehmen hingegen erh366hen. Zu ber374cksichtigen ist weiter, dass der Fluggast, der infolge einer nicht entschuldigten Versp344tung nachweisliche Sch344den erlei-det, nicht leer ausgeht, sondern nach dem Montrealer 334bereinkommen und nach deutschem Recht auch nach dem Werkvertragsrecht des deutschen B374r-gerlichen Gesetzbuchs Ersatz verlangen kann. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 schlie337t die Verordnung einen weitergehenden Schadensersatzanspruch des Fluggastes nicht aus. Die Verordnung enth344lt standardisierte sofortige Ma337-nahmen zur Wiedergutmachung, die neben etwaige Anspr374che auf Schadens-ersatz als individuelle Wiedergutmachung nach Art. 19 des Montrealer 334berein-kommens treten (EuGH aaO Rdn. 44 ff.). Dasselbe gilt f374r Schadensersatzan-spr374che aus Bef366rderungsvertrag (vgl. F374hrich, aaO, S. 10). Nach Ansicht meh-rerer deutscher Gerichte steht dem Fluggast au337erdem eine Minderung des Flugpreises zu, wenn eine gro337e Versp344tung einen Mangel der Bef366rderungs-leistung darstellt. Dass gleichwohl nicht klar ist, ob der Gemeinschaftsgesetzgeber die auf-gezeigte Schutzl374cke bewusst in Kauf genommen hat, wird auch an der deut-schen Rechtsprechung deutlich, die schon mehrfach eine Auslegung des Beg-riffs Annullierung in dem Sinne vorgenommen hat, dass auch eine au337erordent-lich gro337e Versp344tung darunterf344llt. Der beschlie337ende Senat hat die Frage ei-nes Zeitfaktors ausdr374cklich offengelassen (Beschl. v. 12.07. 2006, aaO). 26 d) H344lt man eine derartige Auslegung im Prinzip f374r zul344ssig und gebo-ten, so stellt sich die weitere Frage, unter welchen Umst344nden bzw. ab welcher Dauer eine gro337e Versp344tung in eine Annullierung umschl344gt. 27 - 16 - Dem Text der Verordnung l344sst sich nicht entnehmen, dass die etwaige Obergrenze f374r eine Versp344tung bei 24 Stunden oder sogar bei mehreren Ta-gen liegt. Soweit bei der Beschreibung der Betreuungsleistungen die Hotelun-terbringung bei einem Aufenthalt von mehreren N344chten erw344hnt wird (Art. 9 Abs. 1 lit. b VO), braucht sich dies nicht auf eine Versp344tung zu beziehen. Denn Hotelunterbringung schuldet das Luftfahrtunternehmen nicht nur bei einer Ver-sp344tung des Fluges (Art. 6 Abs. 1 lit. c ii VO), sondern auch bei Annullierung (Art. 5 Abs. 1 lit. b VO). Die Erw344hnung eines Aufenthalts von mehreren N344ch-ten kann sich daher auch nur auf den Fall der Annullierung beziehen. 28 Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 12.10.2006, aaO) hat die Grenze bei 22 Stunden deutlich 374berschritten gesehen, das Amtsgericht R374s-selsheim (Urt. v. 07.11.2006 - 3 C 717/06 (32), nicht ver366ffentlicht) hat sie bei 48 Stunden gezogen. Im Schrifttum wird in Anlehnung an Art. 6 Abs. 1 lit. c iii VO die Grenze bei f374nf Stunden gesehen (Schmid, NJW 2006, 1841, 1843; Wagner, VuR 2006, 337, 339) oder das Anderthalbfache der Zeitr344ume des Art. 6 Abs. 1 VO vorgeschlagen, so dass eine Annullierung je nach L344nge des Flu-ges ab drei, viereinhalb oder sechs Stunden anzunehmen w344re (Tonner, aaO). Nach anderer Ansicht muss eine Annullierung jedenfalls dann angenommen werden, wenn sich der Flug um mehrere Tage verschiebt (F374hrich, aaO). 29 3. Nach alledem ist die richtige Auslegung der Verordnung nicht so offen-kundig, dass f374r vern374nftige Zweifel kein Raum verbleibt. 30 Dies sieht auch die Kommission nicht anders. Nach ihrer gem344337 Art. 17 VO erstatteten Mitteilung vom 4. April 2007 374ber die Anwendung und die Er-gebnisse der Verordnung (KOM (2007) 168 endg.) l344sst sich schwer bestim-men, ob ein Flug versp344tet war oder annulliert wurde, da die Luftfahrtunterneh-men bei der Einstufung von Versp344tungen oder Annullierungen unterschiedliche 31 - 17 - Konzepte anwenden, was sich wiederum auf die Zahlungen von Ausgleichsleis-tungen auswirkt (Nr. 4.1.2.), besteht Unklarheit 374ber die Verpflichtung der Luft-fahrtunternehmen gegen374ber den Flugg344sten bei langen Versp344tungen 374ber 24 Stunden (Nr. 5.4.) bzw. haben Flugg344ste, einzelstaatliche Durchsetzungsstellen und Luftfahrtunternehmen Schwierigkeiten bei der Unterscheidung zwischen Versp344tungen und Annullierungen und bei der Frage, ob eine Versp344tung von 24 Stunden z.B. als Annullierung oder gro337e Versp344tung einzustufen ist (Nr. 7.3.). Die Kommission selbst geht m366glicherweise davon aus, dass eine Versp344tung in eine Annullierung umschlagen kann; denn sie beanstandet, dass in einigen F344llen Luftfahrtunternehmen Fl374ge um 48 Stunden "verschoben", d.h. - 18 - als versp344tet behandelt h344tten, um Entsch344digungsforderungen der Flugg344ste zu vermeiden, w344hrend der Flug in Wirklichkeit infolge technischer Probleme "annulliert" gewesen sei (Nr. 7.3.). Melullis Keukenschrijver Ambrosius M374hlens Gr366ning Vorinstanzen: AG R374sselsheim, Entscheidung vom 17.03.2006 - 3 C 109/06 (33) - LG Darmstadt, Entscheidung vom 12.07.2006 - 21 S 82/06 -
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