BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 95/06 vom 23. April 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO 247 139 Abs. 1 Unterl344sst das Berufungsgericht, auf die Konkretisierung eines unbestimmten Feststellungsantrags hinzuwirken, nach welchem das Eingangsgericht erkannt hat, verk374rzt es das rechtliche Geh366r des Berufungsbeklagten, wenn es nun-mehr die Feststellungsklage als unzul344ssig abweist. BGH, Beschluss vom 23. April 2009 - IX ZR 95/06 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und. Dr. Pape am 23. April 2009 beschlossen: Auf die Beschwerde der Widerkl344gerin wird die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. De-zember 2005 zugelassen. Auf die Revision der Widerkl344gerin wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 93.600 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Das Landgericht hat auf die Widerklage der Beklagten antragsgem344337 festgestellt, dass die Kl344gerin verpflichtet ist, der Beklagten alle Sch344den zu ersetzen, die ihr infolge unrichtiger Verbuchung, Voranmeldung und Erkl344rung der Umsatzsteuer in den Jahren 1993 bis Oktober 2000 entstanden sind und noch entstehen. Mit ihrer dagegen erhobenen Berufung hat die Kl344gerin die 1 - 3 - Bestimmtheit dieses Ausspruchs ger374gt. Die Beklagte ist dieser R374ge entge-gengetreten. Nach dem Protokoll der Berufungsverhandlung haben die Parteien die schrifts344tzlich angek374ndigten Sachantr344ge gestellt. Danach ist die Sach- und Rechtslage er366rtert worden. Mit seinem am Schluss der Sitzung verk374ndeten Urteil hat das Berufungsgericht die landgerichtliche Feststellung aufgehoben und die Widerklage auch insoweit als unzul344ssig abgewiesen, weil der gestellte Sachantrag nicht hinreichend bestimmt gewesen sei. Die Revision gegen seine Entscheidung hat es nicht zugelassen. 2 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde, in welcher sie eine Verk374rzung ihres rechtlichen Geh366rs r374gt. H344tte das Berufungsgericht auf die nach seinem Urteil mangelhafte Fassung des Feststellungsantrags hinge-wiesen, so w344re dieser Antrag - wie ausgef374hrt - bestimmter gefasst worden. Die Beschwerdeerwiderung entnimmt dem Protokoll der Berufungsverhandlung, dass das Gericht auf die nach seiner Ansicht unbestimmte Antragsfassung hin-gewiesen habe. 3 II. Die Revision ist zuzulassen und begr374ndet, weil das angegriffene Urteil den Anspruch der Widerkl344gerin auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Das angefochtene Urteil ist daher nach 247 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 4 - 4 - 1. Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von 334berra-schungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Geh366r (BVerfGE 84, 188, 189 f). Die grundrechtliche Gew344hrleis-tung des rechtlichen Geh366rs vor Gericht sch374tzt auch das Vertrauen der in ers-ter Instanz siegreichen Partei darauf, vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Er-g344nzung des Sachvortrags erforderlich sein kann (BGH, Beschl. v. 15. M344rz 2006 - IV ZR 32/05, NJW-RR 2006, 937 m.w.N.; v. 26. Juni 2008 - V ZR 225/07, Rn. 5). Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Eingangsgericht nach den 247 525 Satz 1, 247 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO insbesondere dahin zu wirken, dass die Parteien sachdienliche Antr344ge stellen. Das rechtliche Geh366r vor Gericht zum Streitgegenstand einer Klage bezieht sich danach nicht allein auf den Sachverhalt und seinen Vortrag, sondern ebenso auf die sachdienliche Fassung der Klageantr344ge, mit denen eine Partei vor Gericht verhandelt. H344lt das Beru-fungsgericht einen solchen Antrag abweichend vom Ausspruch der Vorinstanz f374r unzul344ssig, weil er seines Erachtens dem Bestimmtheitserfordernis des 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gen374gt, so muss es auf eine Heilung dieses Man-gels hinwirken. Die betroffene Partei muss Gelegenheit erhalten, ihren Sachan-trag den Zul344ssigkeitsbedenken des erkennenden Gerichts anzupassen. 5 2. Sonst gebotene Hinweise des Gerichts k366nnen entfallen, wenn die betroffene Partei von der Gegenseite die n366tige Unterrichtung erhalten hat (BGHZ 170, 67, 75 Rn. 19; BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2007 - IX ZR 207/05, NJW-RR 2008, 581, 582 Rn. 2). Dies gilt aber nicht ohne weiteres f374r die ge-richtliche Pflicht, auf sachdienliche Klagantr344ge hinzuwirken. Begr374ndeten An-lass zur 304nderung ihres Sachantrags hat eine Partei nicht schon dann, wenn die Gegenseite in der Berufungsinstanz das erstrittene Sachurteil wegen seines 6 - 5 - angeblich unbestimmten Ausspruchs angreift. Denn dieser Angriff wiegt nicht schwerer als das ergangene g374nstige Sachurteil. Prozessuale Obliegenheiten des Berufungsbeklagten erwachsen deshalb allein aus der gegnerischen Be-stimmtheitsr374ge im Hinblick auf eine nachtr344gliche Konkretisierung des Sachan-trags noch nicht. Solche Konsequenzen muss der Berufungsbeklagte erst dann erw344gen, wenn er durch das Berufungsgericht selbst erf344hrt, dass es den f374r ihn g374nstigen Standpunkt der Vorinstanz insoweit nicht teilt. Ein solcher Hinweis ist nach dem Beschwerdevorbringen hier unterblieben. 3. Die entgegengesetzte Behauptung der Beschwerdegegnerin kann nach 247 139 Abs. 4 Satz 2 ZPO nur durch den Inhalt der Akten bewiesen wer-den. Der vom Berufungsgericht protokollierte allgemeine Hinweis, dass die Sach- und Rechtslage er366rtert worden sei, erlaubt nicht den Beweisschluss, es sei bei dieser Er366rterung auf die Behebung des Antragsmangels hingewirkt worden. Die Er366rterung kann sich auf die sachlichen Einw344nde beschr344nkt ha-ben, welche im Berufungsurteil zur fehlenden Haftung der Kl344gerin f374r T344tigkei-ten vor dem 1. September 1995 enthalten sind und welche die Kl344gerin sonst gegen den Vortrag der Widerklage erhoben hat. 7 III. F374r das Verfahren der wiederer366ffneten Berufungsinstanz weist der Se-nat auf Folgendes hin: 8 Durch den konkretisierten Feststellungsantrag, wie er in der Beschwer-deschrift gefasst worden ist, werden die vorherigen Bedenken gegen die Be-stimmtheit ausger344umt. Den Feststellungsantrag alter Fassung hat das Beru- 9 - 6 - fungsgericht entgegen dem Beschwerdevortrag mit Recht beanstandet, weil zwischen den Parteien gerade streitig war, inwieweit Buchungen und Erkl344run-gen der Kl344gerin unrichtig gewesen sein sollen. Dieser Streit w374rde durch die beantragte Feststellung nicht entschieden, selbst wenn zu ihrer Auslegung, wo dies nicht anders m366glich ist, der Sachvortrag herangezogen werden kann. Es bedarf zu einer Entscheidung dieses Streits andererseits hier nicht einer Auf-gliederung des Urteilsausspruchs f374r s344mtliche einzelnen Buchungen und Vor-steuerabz374ge, welche die Kl344gerin angesetzt hat, weil ihr nicht einzelne Verse-hen oder Fehlgriffe zur Last gelegt werden, sondern ein Methodenfehler, wel-cher die gesamte T344tigkeit durchzogen haben soll. Die Feststellung, ob sich dieser Methodenfehler in der T344tigkeit der Kl344gerin w344hrend des gesamten An-tragszeitraums findet, geh366rt zur Sachpr374fung der Widerklage. Hierbei wird die Widerkl344gerin den Steuersachverhalt soweit darzulegen haben, dass das Beru-fungsgericht imstande ist zu beurteilen, wie dieser seiner Ansicht nach richti-gerweise unter Ber374cksichtigung der damaligen Rechtsprechung und Steuer-richtlinien von Beraterseite zu behandeln gewesen w344re. Die vom Landgericht insoweit angenommene Vermutung, welche sich auf die konkreten Beanstan-dungen der Finanzverwaltung und das gegen den Gesch344ftsf374hrer der Wider-kl344gerin gef374hrte Steuerstrafverfahren st374tzt, ist verfehlt. Im Rahmen dieser - 7 - Sachpr374fung ist dann auch auf die Frage der Passivlegitimation der Kl344gerin f374r T344tigkeiten vor dem 1. September 1995 zur374ckzukommen. Ganter Raebel Vill Fischer Pape Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 29.01.2004 - 10 O 513/02 - KG Berlin, Entscheidung vom 19.12.2005 - 23 U 35/04 -
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