BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 95 /08 vom 22. September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 22. September 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. April 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Er hat auch die Kosten des Strei thelfers zu tragen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 66 . 467 , 93 Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Sie hat einen gesetzlichen Grund zur Zulassung der Revision nicht dargelegt. 1. Die Ausführungen des B erufungsgerichts zum Schaden stehen im Einklang mit den Rechtsgrundsätzen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212 ff unter III. 4.; vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, WM 2003, 1621, 1622). Eine Ober satzabwe i- chung führt die Beschwerde auch nicht, wie es geboten gewesen wäre, aus 1 2 - 3 - (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, WM 2011, 1196 Rn. 3 ff). Die Beschwerde will in unzulässiger Weise den Tatbestand einer umfa s- senden steuerlichen und rechtlichen Prüfung der Investitions - und Vorhabe n- planung der Auftraggeberin mit einer umfassenden Prüfung des Anlageko n- zepts überhaupt gleichsetzen, welche jedoch auch die technischen, finanziellen und kaufmännischen Berechnungen eingeschlossen haben wür de. Eine so weit gezogene Pflicht der Beklagten zu 2 gegenüber dem Kläger hat das Berufung s- gericht ohne Verfahrensgrundrechtsverletzung verneint. Für eine erweiterte Warnpflicht der Beklagten zu 2 jenseits des Gege n- stands ihrer vertraglichen Hauptpflic hten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Fe - bruar 2003 aaO S. 1622 unter II. 2.) aufgrund Wissenszurechnung fehlt gege n- über dem Kläger, der nicht Auftraggeber war, die Grundlage. Sie würde auch den Schutzzweck der vertraglichen Hauptpflichten nicht erweitern un d nicht, wie bei der Prospekthaftung (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 112), schon den Erwerbsaufwand des Klägers zum Schaden machen. Die schon für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Schadenswahrsche inlichkeit hatte das Berufungsgericht nach Maßgabe des ersatzfähigen Schadens zu prüfen (vgl. BGHZ 116, 209, 214). Diesen Maßstab hat es nicht verlassen. Auf eine Nichtwiederaufholung der zunächst eingetret e- nen Steuerbelastung kam es im Ergebnis nicht an , weil dieser Umstand allein nach den möglicherweise verletzten Pflichten der Beklagten zu 2 nicht sch a- densbegründend war (BGHZ aaO). 3 4 5 - 4 - 2 . Ein Ansatzpunkt für die auch in diesem Zusammenhang beanstand e- ten Verfahrensgrundrechtsverletzungen des Berufungsgeri chts ist nicht erken n- bar. Dieses hat nicht unter Verletzung prozessualer Handlungsnormen Vortrag des Klägers übergangen, sondern ihn nach den herangezogenen Beurteilung s- normen des materiellen Rechts nicht als erheblich erachtet. 3 . Von einer weiteren B egründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 13.07.2007 - 15 O 270/03 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.04.2008 - 5 U 1117/07 - 6 7
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