BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 95/11 vom 17. Juni 2014 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabi n- ski und Dr. Dei chfuß sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm beschlossen: Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. - Ing. E . für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrags auf 11. 387,71 z steuer festgesetzt. Gründe: I. Der gerichtliche Sachverständige hat in dem durch Vergleich beend e- ten Nichtigkeitsberufungsverfahren ein schriftliches Gutachten erstellt und dafür eine Vergütung von 33.660 msatzsteue r vorg e schlagen . Nachdem beide Parteien dem Vorschlag widersprochen haben , hat er diesen näher spez i- fiziert . F ür das Studium von Akten und Schrifts ätzen s o wie die Recherche des Stands der Technik sind 116 S t unden und für die endgültige Erstellung des Gutac htens weitere 64 S t unden, insgesamt also 180 Stunden zum "zweifachen Gebührensatz nach § 9 (JVEG) Honorargruppe 5" (170 , insgesamt 30.600 angesetzt ; f ür Aufwendungen betreffend die fotografische Auswertung und D o- . 1 - 3 - II. D er geltend gemachte Vergütung sanspruch ist nur teilweise gerech t- fertigt . 1. D ie Vergütung des Sachverständigen bestimmt sich nach dem Justi z- vergütungs - und - e ntschädigungsgesetz in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (BGBl. 2004 I S. 718, 776) , weil der Sachverständige vor Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsges etzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) herangezogen worden ist (§ 24 JVEG). 2. Angesichts des Umfangs des Gutachtenauftrags und unter Berüc k- sichtigung aller Umstände vermag der Senat die Notwendigkeit von mehr als 1 0 0 Stunden A r beitszeit nicht anzuer kennen. a) Der Gutachtenauftrag bezog sich nicht auf einen umfassenden B e- weisbeschluss, wie er üblicherweise der Hinzuziehung von gerichtlichen Sac h- verständigen durch den Senat in Nichtigkeitsberufungsverfahren zugrunde lag , auf die das Patentgesetz in der bis zum 30. September 2009 gelt enden Fa s- sung Anwendung fand (Muster bei Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfa h- ren, 4. Aufl., Rn. 337) , und zu dessen Erfüllung vom Sachverständigen eine eingehe n de Auseinandersetzung mit der geschützten Erfindung eins chließlich ihrer Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit gegenüber dem gesa m ten in das jeweilige Verfahren eingeführten Stand der Technik unter Berücksicht i- gung des Streitstoffs in den Gerichtsakten erwartet wurde (vgl. etwa BGH, B e- schluss vom 25. September 2007 X ZR 52/05 Rn. 5) . Der Sachverständ i ge ist vielmehr, nachdem auf den Streitfall das Patentgesetz in der seit dem 1. Okt o- ber 2009 geltenden Fassung anzuwenden ist ( vgl. § 147 Abs. 2 PatG) , au f- grund des Beweisbeschlusses des Senats vom 20. N ovember 2012 tätig g e- worden . Da bei konnte er zum einen für die Begutachtung von der im Beschluss dargelegten Bewertung des Sach - und Streitstand s ausg e hen , so wie dies er 2 3 4 5 - 4 - sich dem Senat nach der vorangegangenen mündlichen Verhan d lung darbot . Zum anderen war en auf der Grundlage dieser Bewertung im B e schluss vier konkrete Beweisfragen formuliert, die der Sachverständige bean t worten sollte. b) Soweit es den konkret anrechenbaren zeitlichen Aufwand betrifft, ist diesem nach der ständigen Rechtsprechung des Se nats dadurch eine Obe r- grenze gesetzt, dass ein gerichtlicher Sachverständiger, zumal ein Hochschu l- lehrer, fachliche Kompetenz gerade für das Gebiet besitzt und besitzen muss, auf das sich die Begutachtung bezieht. Zwischen Fachkunde und zeitlichem Begutach tungsaufwand muss eine gewisse plausible Proporti o nalität gewahrt bleiben ( B GH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - X ZR 13 7/09, GRUR 2013, 863 Rn. 5 mwN - Sachverständigenentschädigung VI) . Insoweit ist im Streitfall zu berücksichtigen, dass die technische Leh re des Streitpatents sich auf der Grundlage der übersichtlichen Streitpatentschrift schnell und leicht erschließt. Soweit es die vom Senat gestellte Frage anb e- langt, ob die Verhältnisse und Gegebenheiten in der Automobilindustrie und der Stand der Technik im Bereich der Laserschweißtechnologie am Prioritätstag hinreichende Voraussetzungen dafür boten , dass der mit dem Problem des Streitpatents befasste Fachmann eine Lösung auf dem vom Streitpatent b e- schritt e nen Weg suchen konnte, ist zu berücksichtigen, das s dieser Hintergrund bereits in zwei zu den Akten gereichte n Privatgutachten dargestellt und von den Parteien durch Fachl iteratur weiter dokumentiert und schriftsätzlich aufgearbe i- tet war. An schriftlichen Entgegenhaltungen mit einer konkreten techn i schen Lehre war im Wesentlichen nur ein Dokument (D4) zu würdigen. Auch u n ter Einbeziehung des Umstands , dass der Sachverständige zur Beantwortung der Frage II 3 des Beweisbeschlusses nach dem Anregungsgehalt der im Anlage n- konvolut D 1 dokumentierten Lösung Verg leichsberechnungen ang e stellt hat, und dass ih m mit dem Auftrag insbesondere zur Veranschaulichung der im 6 7 - 5 - Stand der Technik angewendeten Schweißverfahren mehrere Sitzgestelle übergeben worden waren , die er im Gutachten dokumentiert hat, lässt sich die Aner kennung ein es höhere n Begutachtungsa ufwand s als insgesamt 100 Stu n- den nicht plausibel begründen und rechtfertigen . Das gilt umso mehr, als die schriftliche Ausarbeitung des Gutachtens sich in der Sache auf 10 Seiten b e- schränkt, wobei grafische und fotograf ische Darstellungen einen nicht ganz u n- erheblichen Raum einnehmen. Zwischen der Länge einer schriftlichen Ausa r- beitung und dem mit ihrer Erarbeitung verbundenen Aufwand muss zwar keine lineare Korrelation bestehen. Hier ist aber auch umgekehrt nichts da für ersich t- lich, dass die schriftliche Ausarbeitung die sehr gedrängte Darstellung der au f- wendigen Durchdringung eines schwierigen Stoffs und umfangre i chen Materials darstellt . 3. Die Tätigkeit des gerichtlichen Sachverständigen im Patentnichti g- keitsverfah ren entspricht aufgrund ihrer Komplexität keine m konkreten in § 9 Abs. 1 JV EG aufgeführten Sachgebiet und ist d eshalb nach billigem Ermessen einer dieser Gruppen, und zwar regelmäßig der Honorargruppe 10 in § 9 JVEG aF zu zuordnen (vgl. BGH GRUR 2013, 863 Sachverständigenent - schädigung VI) . Hieraus folgt auch im Streitfall ein anr e chenbarer Stundensatz von 95 E u ro. Für die vom Sachverständigen angesetzte Verdoppelung des Stunde n- satzes fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. D ie Berücksichtigung eines e r höhten Stundensatzes setzt zunächst die Zustimmung zumindest einer Partei (vgl. § 13 Abs. 1, 2 , 6 JVEG aF) voraus, die hier indes weder vorab noch nac h- träglich erteilt wurde. Die außerdem erforderliche Zustimmung des Gerichts soll im Ü b rigen nur erteilt werden, wenn das Eineinhalbfache des nach § 9 JVEG zulässigen Hon o rars nicht überschritten wird (§ 13 Abs. 2 JVEG). 8 9 - 6 - 4. Für die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Aufwendungen für die fotografische Auswertung und Dokumentation diverser Sitzg e st elle feh l t es im Wesentlichen an einer Grundlage im Gesetz . Mit der Verg ü tung nach den §§ 9 bis 11 JVEG sind auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der E r- stattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Au f- wand abgegolten. Das sc hließt die in der s pezifi zi er ten Rec h n ung angeführten Aufwendungen für die fotografische "Auswertung" der Sit z gestelle ein. Deren Dokumentation ist über die nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG zu ers etzend en 2 pro Foto hinaus nicht erstattungsfähig. Gesondert ersetzt we r den lediglich für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendete notwendige besondere Kosten, beispielsweise Ausgaben für im Zusamme n hang mit der Begutachtung unterirdischer Baumän gel erforderliche n Au s hub von Erdreich oder notwendige Aufwendungen für Hilfskräfte (§ 12 JVEG) . Um solche Kosten geht es bei der besagten Rechnungsposition nicht und es ist auch nicht ersich t- lich, inwieweit derartige nach § 12 JVEG ersta t tungsfähige Koste n , zumal in dem geltend gemachten Umfang, entstanden sein kön n ten. 5 . angefangene 1.000 Anschläge (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG) , insgesamt mi t- hin geschätzte 1 8 . Weiter hinzuzusetzen sind ge mäß § 7 Abs. 2 JVEG die Auslagen für zehn Mehrexemplare à 1 2 Seiten, insgesamt also 1 2 0 Seiten, w o- von dem Sachverständigen f ür die ersten 50 Seiten je 0,50 und für die weit e- ren Seiten je 0,15 zustehen, mithin insgesamt 35 ,50 s gesamt also: 10 1 1 - 7 - 10 0 Stunden je 9 9. 50 0,00 8 Fotos Schr eibauslagen 1 8 Mehrexemplare 35 Summe 9. 569 Umsatzsteuer 1.8 18 , 21 insgesamt 11. 387 , 71 . Meier - Beck Gröning Grabinski Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 13.04.2011 - 5 Ni 1/10 (EU) -
Full & Egal Universal Law Academy