BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 95/14 Verkündet am: 7. Mai 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 Werden Sozialversicherungsbeiträge mehrere Monate verspätet abgeführt, kann daraus auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners und einen Benachteiligung s- vorsatz geschlossen werden. InsO § 146 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1 Auch nach neuem Verjährungsrecht hemmt die Erhebung einer Klage, mit der mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, deren Summe die Klag e forderung übersteigt, die Verjährung aller ausreichend bestimmten Teila n sprüche. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erk annt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und Revision der Beschluss des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. April 2014 und das Urteil der 3. Zivilkammer des Land - gerichts Hamburg vom 13. November 2013 teilweise aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74.152,20 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2009 zu bezahlen. Im Ü brigen wird die Klage abge - wiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 6 v.H. u nd die Beklagte 94 v.H.. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 23. Februar 2009 über das Vermögen der A . GmbH & Co. KG (nachfo l- gend: Schuldnerin) am 1. April 2009 eröffne ten Insolvenzverfahren. 1 - 3 - Die Schuldnerin geriet seit November 2007 mit ihrer Verpflichtung zur monatlichen Abführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen gegenüber der Beklagten in Rückstand. Ab Beginn des Jahres 2008 überwies sie die Be i- träge mit ein er zeitlichen Verspätung von zwei bis drei Monaten. Die Zahlungen, die wiederholt lediglich Teilbe i träge umfassten, wurden von bei verschiedenen Kreditinstituten unterhaltenen Konten der Schuldnerin vorgenommen. Die B e- klagte sowie weitere Einzugsstellen, d ie D . , die T . und die A . , leiteten wegen Zahlungsrückständen Vollstreckungsverfahren gegen die Schuldnerin ein. Außerdem wurden von der Schuldnerin weitere fäll i- ge Verbindlichkeiten - auch gegenüber der Finanz verwaltung - nicht bedient. Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung Erstattung der von der Schuldnerin vom 17. Januar bis 19. November 2008 durch 18 Einzelüberweisungen an die Beklagte erbrachten Zahlunge n in Höhe von 79.147,38 b- gewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg und führt zur weitgehenden Verurteilung der B e- klagten. 2 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Eine Kenntnis der Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin könne nicht festgestellt werden. Die mindestens halbjährige Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen deute auf eine Z ahlungseinstellung oder eine drohende Zahlungsunfähigkeit hin. Ein Rückstand von sechs Monaten habe hier bei keiner der angefochtenen Zahlungen vorgelegen, vielmehr habe sich die Schuldnerin überwiegend mit zwei, kurzfristig mit drei Monatsbeiträgen im Rüc kstand befunden. Zwar seien die Zahlungen über drei verschiedene Konten geleistet worden. Dennoch könne bei derartigen Rückständen noch von den Auswirkungen eines kurzfristigen Liquiditätsengpasses ausgegangen werden, der keine drohende Zahlungsunf ä- higkeit darstelle. Auch die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen begründe keine Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Zahlungen unter dem Druck der Zwangsvollstreckung müssten keine für den Gläubiger erkennbare Zahlungsei nstellung indizieren. Zwangsmaßnahmen h a- be die Schuldnerin durch die Zahlungen abwenden können, was für eine au s- reichende Liquidität spreche. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Klage findet in Höhe eines Betrages von 7 4.152,20 ihre Grundlage in § 133 Abs. 1 InsO. 5 6 7 - 5 - 1. Die im Zeitraum des Jahres 2008 bewirkten Überweisungen stellen Rechtshandlungen der Schuldnerin dar. Auch soweit der Schuldner - wie hier - zur Abwendung einer ihm angedrohten, demnächst zu erwartende n Vollstr e- ckung leistet, ist eine anfechtbare Rechtshandlung gegeben. Er ist dann noch in der Lage, über den angeforderten Betrag nach eigenem Belieben zu verfügen. Anstatt ihn an den Gläubiger zu zahlen, kann er ihn auch selbst verbrauchen, Dritten zuwend en oder Insolvenzantrag stellen und den Gläubiger davon in Kenntnis setzen (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 128/08, WM 2010, 360 Rn. 10; vom 21. November 2013 - IX ZR 128/13, WM 2014, 44 Rn. 7). Infolge des Vermögensabflusses haben die Zahlungen eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO bewirkt (BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 15; vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14, WM 2015, 623 Rn. 47). Die Anfechtungsfrist ist gewahrt. 2. Die Schuldn erin hat die Zahlungen mit dem Vorsatz, ihre Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO). a) Der Benachteiligungsvorsatz folgt daraus, dass die Schuldnerin die Zahlungen im Stadium der Zahlungsunfähigkeit erbracht hat. Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vo r- nahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebe nfolge eines an sich erstrebten a n- deren Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteili - 8 9 10 11 - 6 - gungsvorsatz, weil er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreic ht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 14 mwN; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 15; vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, WM 2013, 180 Rn. 14). In diesen Fällen handelt der Schuldner ausnahmsweise nicht mit Benachteiligungsvo r- satz, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, de m- nächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann (BG H, Urteil vom 22. November 2012 - IX ZR 62/10, WM 2013, 88 Rn. 7; vom 10. Januar 2013, aaO; vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 93/11, WM 2014, 170 Rn. 9). Diese Grundsätze ge l- ten auch dann, wenn - wie hier - eine kongruente Leistung angefochten wird (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013, aaO Rn. 15; vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, WM 2015, 591 Rn. 22). b) Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungsei nstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015, aaO Rn. 18). So verhält es sich im Streitfall. aa) Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus eine r Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung en t- wickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorha n- den, bedarf es einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder einer Unterdeckung von mindestens zehn vom Hundert nicht (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, WM 2013, 1993 Rn. 10 mwN; vom 8. Januar 2015 - IX ZR 203/12, WM 2015, 381 Rn. 16). 12 13 - 7 - bb) B ei der Schuldnerin haben sich mehrere eine Zahlungseinstellung begründende Beweisanzeichen verwirklicht. Die Schuldnerin hat die Forderung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 22. August 2007, die mithin schon vor den angefochtenen Zahlungen fällig war, bis zur Verf ahre nseröffnung nicht beglichen , was schon für sich geno m- men den Rückschluss auf eine Zahlungseinstellung gestattet (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 12, 15). Ein weiteres Indiz für eine Zahlungseinstellung manifestiert sich in d er schleppenden Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 24; vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 15), welche die Schuldnerin sowohl gegenüber der Beklagten als auch weiteren Einzugsstell en verspät et entrichtete . Die zwecks Durchsetzung dieser Forderungen von den Einzugsstellen gegen die Schuldnerin betriebenen Vollstreckungsverfahren, welche die Schuldnerin durch Zahlungen abzuwenden suchte (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 32), legten zusät z- lich die Schlussfolgerung einer Zahlungseinstellung nahe (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2006 - IX ZB 118/04, WM 2006, 1215 Rn. 14; Urteil vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 17; vom 8. Januar 2015 - IX ZR 203/12, WM 2015, 381 Rn. 23). Ein weiteres Indiz hat sich in der Nichtzahlung beziehungsweise der schle p- penden Zahlung von Steuerforderungen verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 16; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 36). Damit hat die Schul dnerin infolge der ständigen verspäteten Begle i- chung auch ihrer sonstigen Verbindlichkeiten einen Forderungsrückstand vor sich hergeschoben und ersichtlich am Rande des finanzwirtschaftlichen A b- grunds operiert (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO; Urte il vom 8. Januar 14 15 - 8 - 2015, aaO Rn. 23). Bei dieser Sachlage ist von einer der Schuldnerin bekan n- ten Zahlungsunfähigkeit und damit einem Benachteiligungsvorsatz auszugehen. 3. Dieser Benachteiligungsvorsatz wurde entgegen der Würdigung des Berufungsgericht s von der Beklagten erkannt. a) Die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes wird gemäß § 13 3 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, w enn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähi g- keit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Kennt der A n- f echtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner regelmäßig über d en Benachteiligungsvorsatz im Bilde ( BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 15; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 28 mwN). Der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen glei ch, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (dr o- hende) Zahlungsunfähigkeit zw eifelsfrei folgt (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, WM 2013, 180 Rn. 24 f). b) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte die (mindestens drohende) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erkannt, weil ihr verschiedene auf eine Zahlungseinstellu ng hindeutende Beweisanzeichen offenbar wurden. 16 17 18 - 9 - aa) Schon eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise, die sich hier sp ä- testens seit Anfang des Jahres 2008 im Verhältnis zu der Beklagten ausgeprägt hat, kann Indizwirkung für eine Zahlungseinstellung habe n (BGH, Urteil vom 18. Ju l i 2013 - IX ZR 143/12, WM 2013, 1993 Rn. 12). Eine Kenntnis des B e- nachteiligungsvorsatzes ist in der Regel anzunehmen, wenn - wie im Strei t fall - die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem Anfechtungsgegner über einen längeren Z eitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausg e glichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es bei dem g e- wer b lich tätigen Schuldner noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Anspr ü- chen gibt (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, WM 2015, 591 Rn. 29). bb) Besonderes Gewicht für den Nachweis einer Zahlungseinstellung kommt dem Beweisanzeichen der Nichtbegleichung von Sozialversicherung s- beiträgen zu, weil diese Forderungen in der Regel wegen der drohenden Stra f- barkei t (§ 266a StGB) bis zuletzt entrichtet werden. Eine mehrmonatige - ent - gegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht notwendig sechsmonatige - Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist geeignet, eine Zahlung s- einstellung nahezulegen (BGH, Besch luss vom 13. April 2006 - IX ZB 118/04, WM 2006, 1215 Rn. 14; vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 Rn. 6; Urteil vom 7. November 2013 - IX ZR 49/13, WM 2013, 2272 Rn. 13). Eine solche Gestaltung ist im Streitfall gegeben, weil die Schuldnerin di e Soz i- alversicherungsbeiträge gegenüber der Beklagten ab Ende des Jahres 2007 und damit dem Beginn des hier einschlägigen Zahlungszeitraums fortlaufend mit einer Verzögerung von zwei bis drei Monaten entrichtete. Angesichts des sich über rund elf Monate er streckenden Zahlungsverzuges entbehrt die A n- nahme eines lediglich vorübergehenden Liquiditätsengpasses einer tatsächl i- chen Grundlage (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, WM 19 20 - 10 - 2012, 2251 Rn. 30; Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2 013, 174 Rn. 44). cc) Neben dem Beitragsrückstand traten weitere auf eine Zahlungsei n- stellung deutende Indizien hinzu (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 187). Seit Beginn des Jahres 2008 konnte die Beklagte Beitragsz ahlungen der Schuldnerin nur unter Anwendung von Vol l- streckungsdruck erwirken, was die kritische Liquiditäts lage der Schuldnerin u n- terstrich ( vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012, aaO). Überdies leistete die Schuldnerin ab Anfang des Jahres 2008 wiederhol t bloße Teilzahlungen über bei unterschiedlichen Kreditinstituten unterhaltenen Konten an die Beklagte. Diese Umstände ließen strategische Zahlungen der Schuldnerin, die sich zur Schonung ihrer schwindenden Liquidität auf Teilzahlungen über gerade eine hin reichende Deckung ausweisende Konten beschränkte, und mithin eine Za h- lungseinstellung erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 34; vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, WM 2015, 591 Rn. 19). Diese Gegebenheiten trugen auch aus der Sicht der Beklagten zu dem Gesamtbild eines am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operierenden Schuldners bei, dem es auf Dauer nicht gelingt, bestehende Liquiditätslücken zu schließen, sondern der nur noch darum bemüht ist, trotz fehlender Mittel den Anschei n eines funktionstüchtigen Geschäftsbetriebs aufrechtzuerhalten (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 203/12, WM 2015, 381 Rn. 23). Bereits diese U m- stände begründen eine Kenntnis der Beklagten von dem Benachteiligungsvo r- satz der Schuldnerin, die der Bekl agten im Stadium der mindestens drohenden Zahlungsunfähigkeit ersichtlich bevorzugt Zahlungen zukommen ließ. 21 - 11 - dd) Darüber hinaus hat die Beklagte im Rahmen der wegen Beitrag s- rückständen in Gang gesetzten Vollstreckungsverfahren ab August 2008 von der Z ahlungseinstellung der Schuldnerin Kenntnis erlangt. (1) Bei der Beurteilung der subjektiven Vorausetzungen des § 133 Abs. 1 InsO sind der Beklagten Kenntnisse des Hauptzollamts, dessen sie sich bei der Vollstreckung ihrer Bescheide nach § 66 Abs. 1 S atz 1 SGB X, § 4 Buchst. b VwVG, § 249 Abs. 1 Satz 3 AO, § 1 Nr. 4 FVG bedient hat, über von weiteren Einzugsstellen wegen Beitragsrückständen gegen die Schuldnerin betriebenen Vollstreckungsverfahren entsprechend § 166 Abs. 1 zuzurechnen (BGH, B e- schluss v om 14. Februar 2013 - IX ZR 115/12, WM 2013, 567 Rn. 4 ff). Aus dem hier gemäß § 5 Abs. 1 VwVG anzuwendenden § 252 AO folgt eine geset z- liche Fiktion, nach der Gläubiger des zu vollstreckenden Anspruchs die Vol l- streckungsbehörde wird, die mit der Vollstreck ung beauftragt ist. Dies gilt auch dann, wenn die Vollstreckungsbehörde Ansprüche anderer Körperschaften vol l- streckt (BGH, aaO Rn. 5). Soweit es um die Vollstreckung geht, tritt die ersuc h- te Vollstreckungsbehörde nicht neutral gegenüber allen Beteiligten a uf, sondern rückt in die Gläubigerstellung der Behörde ein, in deren Auftrag sie vollstreckt. Kenntnisse, die sie hinsichtlich einer eventuellen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners aufgrund dieser Stellung erlangt, sind gegebenenfalls für die ers u- chende Beh örde zu sammeln und an diese weiterzuleiten. Diese Aufgabe der ersuchten Vollstreckungsbehörde rechtfertigt es, die von ihr erlangten Kenn t- nisse der ersuchenden Behörde zuzurechnen. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, nach der jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation siche r- stellen muss, dass die ihr zugehenden rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden können, und es deshalb so einrichten, dass ihre Repräsentanten, die dazu berufen sind, im Rech tsverkehr bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen, 22 23 - 12 - die erkennbar erheblichen Informationen tatsächlich an die entscheidenden Personen weiterleiten (BGH, aaO Rn. 6) . Vor diesem Hintergrund hatte das Hauptzollamt die hinsichtlich der Finanzl age der Schuldnerin bei ihr eingehe n- den Informationen zusammenzuführen. Aufgrund der Vertreterstellung des Hauptzollamts war die Beklagte auch über die von der D . , der T . und der A . gegen die Schuldnerin geführten Vol lstreckungsve r- fahren, die eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin offenbarten, unterrichtet. ( 2 ) Aus diesen Erwägungen folgt zugleich, dass die Beklagte nicht davon ausgehen durfte, im Wege der Zwangsvollstreckung und nicht auf der Grundl a- ge von Rech tshandlungen des Schuldners befriedigt worden zu sein. Vielmehr ist ihr auch insoweit das Wissen des Hauptzollamts zuzurechnen, wonach der Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zahlte. 4. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung. a) Die Verjährung eines Anfechtungsanspruchs richtet sich gemäß § 146 Abs. 1 InsO nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Gemäß § 195 Abs. 1 BGB verjährt der Anfechtung s- anspruch grundsätzl ich nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden U m- ständen und der Person der Schuldners Kenntnis erlangt ode r ohne grobe Fah r lässigkeit erlangen müsste. Da das Insolvenzverfahren am 1. April 2009 eröffnet und zugleich der Rückgewähranspruch fällig wurde (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38 Rn. 20), kann die Verjä h- rungsfrist frühesten s zum 31. Dezember 2012 angelaufen sein. Die Klage wu r- de jedoch bereits am 27. Dezember 2012 unter Beifügung eines Kostenvo r- 24 25 26 - 13 - schusses bei Gericht eingereicht und der Beklagten demnächst (§ 167 ZPO) am 11 . Januar 2013 zugestellt . b) Die mit einer Klagee rhebung verbundene Hemmung der Verjährung scheitert nicht an einer unzureichenden Aufgliederung der verfolgten Einzelfo r- derungen. aa) Liegt zunächst nur ein Antrag wegen verschiedener Teilansprüche vor, so ist der Bundesgerichtshof auf der Grundlage d er bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vo m 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) maßgeblichen Rechtslage davon ausgegangen, dass die Verjährung für jeden hinreichend individualisierten Teilanspruch in Höhe der Gesamtsu m- me unterbroch en wurde (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1987 - VII ZR 189/86, NJW - RR 1988, 692, 693). Die nachträgliche Aufgliederung einer Tei l- klage, der mehrere nach Datum und Betrag bezeichnete Ansprüche zu Grunde lagen, wurde zugelassen (vgl. BGH, Urteil vom 17. O ktober 2000 - XI ZR 312/99, NJW 2001, 305, 307). Voraussetzung für die fortdauernde Unterbr e- chung der Verjährung war lediglich, dass im Laufe des Rechtsstreits aufg e- schlüsselt wurde, aus welchen Forderungen oder Teilbeträgen von Forderu n- gen sich die gelten d gemachte Klagesumme zusammensetzt (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 315/94, NJW - RR 1996, 885, 886). Danach unte r- brach eine Teilklage, mit der verschiedene Ansprüche geltend gemacht wurden, in Höhe des insgesamt eingeklagten Betrags auch dann die Verjährung eines jeden dieser Ansprüche, wenn diese zunächst ohne nähere Aufgliederung ge l- tend gemacht worden waren (vgl. BGH , Urteil vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 3492, 3494). 27 28 - 14 - bb) An dieser Rechtsprechung ist auch nach den Veränderung en durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz festzuhalten, weil die materiell - rechtlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Verjährungshemmung durch Maßnahmen der Rechtsverfolgung gegenüber den bisherigen Voraussetzungen für den Eintritt der Verjährun gsunterbrechung gleich geblieben sind (BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - II ZR 217/13, NJW 2014, 3298 Rn. 19). Danach hemmt b e- reits die Erhebung einer Klage, mit der mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, deren Summe d en geltend gemachten Teil übersteigt, die Verjährung aller ausreichend bezeichneten Teilansprüche. Die Bestimmung, bis zu welcher Höhe und in welcher Reihenfolge die einzelnen Teilansprüche verfolgt werden, kann rückwirkend nachgeholt werden (BGH, aaO Rn. 16). Bei dieser Sachlage ist es unschädlich, dass der Kläger dem zunächst verfolgten Antrag auf Zahlung von 79.221,78 individualisierter Forderungen über 80.647,38 nter Aspekten der Verjährungshemmung nicht gehindert, den eingeklagten Betrag später durch Staffelung der betroffenen Einzelforderungen auf exakt 79.147,38 III. Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist au f- zu heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da es keiner weiteren Feststellungen bedarf, kann der Senat in der Sache selbst e ntscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Klage kann nur in Höhe von 74.152,20 behauptete Zahlung vom 14. Okt 29 39 - 15 - Beklagte bestritten hat, keinen Beweis angetreten hat. Darum vermindert sich der Verur teilungsbetrag auf 74.152,20 Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.11.2 013 - 303 O 453/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.04.2014 - 1 U 227/13 -
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