ECLI:DE:BGH:2017:061217UXI IZR95.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 95/16 Verkündet am: 6. Dezember 2017 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 562, 562 a; InsO §§ 50, 16 6 Abs. 1, 170 Abs. 1 a) Das Vermieterpfandrecht umfasst auch Fahrzeuge des Mieters, die auf dem gemieteten Grundstück regelmäßig abgestellt werden. b) Das Pfandrecht erlischt, wenn das Fahrzeug für die Durchführung einer Fahrt von dem Mietgrundstück auch nur vorübergehend entfernt wird. Es entsteht neu, wenn das Fahrzeug später wieder auf dem Grundstück abg e- stellt wird. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2017 - XII ZR 95/16 - OLG Düsseldorf LG Duisburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6 . Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedd en - Boeger und die Richterin Dr. Krüger für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevisio n der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberland es g e- richts Düsseldorf vom 9. August 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten de s Revision sverfahrens , an das Oberla n- desgericht zurückverwi esen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Rolladen - und Markisenbau P. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) , die ihr Betriebsgrun d- stück von der K lägerin ge mietet hatte. Mit Schreiben vom 18. März 2013 ber ief sich die Klägerin im Hinblick auf offene Forderungen aus dem Mietverhältnis auf ihr Vermieterpfandrecht. Nach Insolvenzeröffnung am 10. April 2013 kündigte d er Bekl agte das Mietverhältnis zum 31. Juli 2013 . Zum Kündigungss tichtag 1 - 3 - stand en noch Forderung en der Klägerin aus dem Mietverhältnis in Höhe von insgesamt 13.750,57 Der Beklagte hat verschiedene auf dem Betriebs grundstück vorgefund e- ne Gegenstände der S chuldnerin freihändig verwertet und dadurch 13.500 zzgl. Umsatzsteuer erlöst , darunter zwei LKW und ein en Anhänger, auf die in s- gesamt 6.500 zgl. Umsatzsteuer entf allen . Die Klägerin verlangt abgesonderte Befriedigung aus dem Erlös im Hinblick auf ein ihr zustehendes Vermieterpfandrecht. Der Beklagte hat nach Abzug pauschaler Fe s tstellungs - und Verwertungskosten sowie weiterer Kosten für die En dr äumung des B e- triebsgrundstücks 4.582 ; dabei ist der auf die Fahrzeuge entfallende Erlös unberücksichtigt geblieben . Mit der Klage hat die Klägerin Zahlung weiterer 8.038,20 und vorgerichtlicher Kosten verlang t. Das Landgericht hat den Beklagten nach Abzug pauschaler Feststellungskosten von 642,60 , tatsächlich entstanden er Verwertungskosten von 342,80 sowie 2.565 zur Zah lung von noch 5.367,60 Nebenforderungen verurteilt und die weiter gehende Kl a- ge abgewiesen. Auf die Berufung beider Parteien hat d as Oberlandesgericht d ie Verurteilung auf insgesamt noch zu zahlende 6.742,60 Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision de s Beklagten , mit der er Klageabw eisung bis auf einen Betrag von 552,20 nebst entspr e- chend reduzierten vorgerichtlichen Anwaltskosten verfolgt, während die Kläg e- rin im Wege der Anschlussrevision eine weitergehende Verurteilung im Umfang zusätzlicher 1. 295 ,60 begehrt . 2 3 - 4 - Entscheidungsgrü nde: I. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die dem Gewerbebetrieb dienenden , auf dem Betriebsgrundstück regelmäßig a b- gestellten LKW und der Anhänger unterfielen dem Vermieterpfandrecht. Diese Zuordnung werde nicht unterbroc hen , wenn die Fahrzeuge tagsüber von Mita r- beitern bewegt würden und das Grundstück zum Beispiel für Kundenbesuche oder Auslieferungen vorübergehend verließen. Andernfalls wäre es dem Zufall überlassen, ob die Fahrzeuge als Sicherungsmittel für andere Gläub iger zur Verfügung stünden, woraus eine erhebliche Rechtsunsicherheit resultierte. Durch eine werktägliche Neubegründung des Vermieterpfandrechts würden auch ständig neu entstehende Anfechtungstatbestände begünstigt. Das Ve r- mieterpfandrecht erlösche daher nicht mit jedem Verlassen des Grundstücks und werde nicht mit jeder Rückkehr der Fahrzeuge jeweils neu begründet. Der vom Landgericht ausgeurteilte Zahlbetrag sei um 2.565 ö- hen, weil in dieser Höhe vom Nettoerlös unberechtigt, nämlich ein zweites Mal, Umsatzsteuer abgezogen worden sei. Zu Lasten der Klägerin sei jedoch ein von de m Beklagten geleisteter Räumungs aufwand in angemessener Höhe von geschätzten 1. 000 zzgl . Umsatzsteuer abzuziehen , den d er Beklagte in G e- schäftsführung ohne Auftrag für die Klägerin erbracht habe . Zwar habe die Räumung auf ihre Kosten nicht dem erklärten Willen der Klägerin entsprochen und erfülle deshalb nicht die Merkmale einer berechtigten , sondern einer unberechtigte n Geschäftsführung gemäß § 684 BGB. Die Klägerin sei jedoch um den Räumungserfolg ungerechtfertigt bereichert, da sie zur künftigen Nu t- zung des Objekts auf die Räumung angewiesen gewesen sei , au s dem Mie t- verhältnis aber k einen Räumungsanspruch habe durchsetzen können, weil es 4 5 - 5 - sich hierbei um eine einfache Insolvenzforderung gehandelt habe. Die Klägerin kön ne daher 13.500 - u nd Verwertungskosten von 985,40 htlich gezahlter 4.582 , insgesamt also noch 6.742,60 II. Die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin sind begründet ; sie führ en zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Oberla ndesgericht . 1. Im rechtlichen Ansatz zutreffend ist das Oberlandesgericht davon au s- gegangen, dass ein bestehendes Vermieterpfandrecht in der Insolvenz des Mi e ters zur abgesonderten Befriedigung aus den Pfandgegenständen berec h- tigt (§ 50 Abs. 1 InsO). De r Insolvenzverwalter darf die se Gegenstände infolge seines unmi ttelbaren Besitzes verwerten (§ 166 Abs. 1 InsO) und hat danach den Gläubiger aus dem Erlös abzüglich Feststellungs - und Verwertungskosten zu befriedigen (§ 170 Abs. 1 InsO). An dem noch unters cheidbar vorhandenen Erlös setzen sich die Rechte des Vermieters fort. Zieht der Insolvenzverwalter den Erlös zur Masse und erlischt dadurch das Absonderungsrecht, so tritt an seine Stelle eine Masseschuld nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO (vgl. BGH Urteil vom 1 2. Juli 2001 IX ZR 374/98 WM 2001, 1628, 1629). 2. Ebenfalls zutreffend hat das Oberlandesgericht angenommen, dass die Klägerin a ufgrund des bestehenden Mietverhältnisses Inhaberin eines Ve r- mieterpfandrechts an den eingebrachten Sachen der Schuldneri n war (§ 56 2 Abs. 1 BGB) . Dem steht nicht entgegen, dass sich d as Vermieterpfandrecht 6 7 8 - 6 - gemäß § 562 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht auf die Sachen erstreckt , die der Pfä n- dung nicht unterliegen . D er Pfändung nicht unterworfen sind zwar bei Personen, die aus ihrer k örperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen G e- genstände (§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Dieser Pfändungsschutz bezieht sich j e- doch grundsätzlich nur auf persönlich zu erbringende Arbeitsleistung en , nicht hingegen auf den durch eine Kapitalgesellschaft unter Einsatz von Erwerbsg e- hilfen zu erzielenden Gewinn (vgl. Zöller / Herget ZPO 32 . Aufl. § 811 Rn. 25 ; Ster nel Mietrecht aktuell 4. Aufl. III Rn. 226 ) . S oweit vertreten wird, dass darüber hinaus § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO au s- nahmsweise auch bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Anwe n- dung kommen könne , namentlich wenn deren Gesellschaftergeschäftsführer seinen Unterhalt überwiegend aus eigener Arb eit für die GmbH bezieh e (Zöller/ Herget ZPO 32 . Aufl. § 811 Rn. 26 ; MünchKommZPO/Gruber 5 . Aufl. § 811 Rn. 38; Stein/Jonas/Münzberg ZPO 22. Aufl. § 811 Rn. 43 jeweils mwN, auch zur Gegenauffassung ) , kann dies im vorliegenden Fall dahinstehen, weil d e m- ents prechende Feststellungen nicht getroffen sind . 3. Zu den Gegenständen, auf die sich das Vermieterpfandrecht er - streckt e , gehören grundsätzlich auch die regelmäßig auf dem Mietgrundstück abgestellten Kraftfahrzeuge. Eingebracht sind nämlich alle Sachen, die wä h- rend der Mietzeit willentlich und wissentlich in die Mieträume oder auf das Mietgrundstück verbracht werden (MünchKommInsO/Ganter 3. Aufl. § 50 Rn. 86 ; Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet - , Pacht - und Leasingrechts 10. Aufl. Rn. 750; Eck ert ZIP 1984, 663; vgl. auch RGZ 132, 116 ). Bei Sachen, die nur vorübergehend in der Absicht alsbaldiger Wiederen t- 9 10 11 - 7 - fernung eingestellt werden, ist danach zu unterscheiden, ob der vorüberge - hende Verbleib der bestimmungsgemäßen N utzung der Mietsache entspric ht (MünchKommInsO/ Ganter 3. Aufl. § 50 Rn. 86 ; FK - InsO/Imberger 8. Aufl. § 50 Rn. 57 ; Geldmacher in: Gh assemi - Tabar/Guhling/Weitemeyer Gewerberau m- miete § 562 BGB Rn. 40 ) . Ein Kraftfahrzeug, das auf dem vermieteten Grun d- stück geparkt wird, ist dementsprech end eingebracht. Denn seine regelmäßige vorübergehende Einstellung gehört zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache ( vgl. MünchKommInsO/Ganter 3. Aufl. § 50 Rn. 86 ; Geldmacher in: Gh assemi - Tabar/Guhling/Weitemeyer Gewerberaummiete § 562 BGB Rn. 40 ). Na ch den getroffenen Feststellungen waren die LKW und der Anhänger nachts jeweils auf dem Betriebsgrundstück bestimmungsgemäß abgestellt. 4. Die noch vor der Insolvenzeröffnung entstandenen Forderungen der Klägerin waren durch das Vermieterpfandrecht inso lvenzfest gesichert, sofern sich die Fahrzeuge und der Anhänger im Zeitpunk t der Insolvenzeröffnung am 10. April 2013 um 13:20 Uhr auf dem Betriebsgelände befanden, nachdem sie im Anschluss an die letzte Ausfahrt falls nach vorläufiger Insolvenz - eröffnun g , mit notwendiger Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters (Münch KommInsO/Ganter 3. Aufl. § 50 Rn. 86) dort wieder eingebracht w a- ren. Wären sie hingegen im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vom Grundstück entfernt gewesen und erst nach der Insolven zeröffnung wieder eingebracht worden, führte das dadurch neu entstandene Vermieterpfandrecht nur zur S i- cherung von Masseschulden des Mieters aus dem nach der Inso lvenzeröffnung fortbestehenden (§§ 108, 109 InsO) Mietverhältnis ; es sicherte dann nicht die F orderungen aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung, die einfache Insolven z- forderungen sind (MünchKom mInsO/Ganter 3. Aufl. § 50 Rn. 86b; Kayser/ Thole/ Lohmann InsO 8. A ufl. § 50 Rn. 24; BeckOK InsO/Ha neke [Stand: 3 1 . Juli 2017] § 50 Rn. 1 9 ; Jaeger/Heckel InsO § 50 Rn. 39 ). 12 - 8 - Feststellungen dazu, wo sich die Fahrzeuge und der Anhänger im Zei t- punkt der Insolvenzeröffnung befanden, hat das Oberlande sgericht nicht getro f- fen. 5. Die vorbezeichneten Feststellungen waren auch nicht aus der vom Oberlandesgericht angestellten Erwägung heraus entbehrlich, dass das Ve r- mieterpfandrecht an den Fahrzeuge n nicht erlösche , wenn sie von Mitarbeitern bewegt würd en und das Grundstück für Kundenbesuche oder Auslieferungen vorübergehend verließen. D enn d ieser Rechtsstandpunkt e ntspricht nicht der Gesetzeslage . Gemäß § 562 a Satz 1 BGB erlischt das Pfandrecht des Vermieters mit der Entfernung der Sachen von dem Gr undstück, außer wenn diese ohne Wi s- sen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Nach Satz 2 der Vorschrift kann der Vermieter nicht widersprechen, wenn die Entfernung den gewöhnl i- chen Lebensverhältnissen entspricht oder wenn die zurückbleibenden Sach en zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen. Waren die Fahrzeuge und der Anhänger im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung für Zwecke von Kundenb e- suchen oder Auslieferungen im Gebrauch, so waren sie in dem Augenblick vom vermiete te n Grundstück tatsächli ch räumlich entfernt. De m konnte der Vermi e- ter bis zur Insolvenzeröffnung auch unter Fortsetzung des Geschäftsbetriebs durch den vorläuf i gen Insolvenzverwalter nicht widersprechen (vgl. BeckOK InsO/Haneke [ Stand: 31. Juli 2017 ] § 50 Rn. 18; FK - InsO/Imberge r 8. Aufl. § 50 Rn. 65) , solange die dem Fahrzeugzweck entsprechende Ausfahrt jeweils " den gewöhnlichen Lebensverhältnissen " entsprach . B ei der Gewerbemiete ist damit eine Entfernung von Sachen im regelmäßigen Geschäftsbetrieb geme int (vgl. BT - Drucks. 14/4 553 S. 60) , auch soweit der vorläufige Insolvenzverwalter ihn fortführt . 13 14 15 - 9 - a) Zwar wird in Teilen der Rechtsprechung und Literatur vertreten, ein e von vornherein lediglich vorübergehend geplante Wegschaffung der Sachen reiche für das Erlöschen des Vermiet erpfandrechts nicht aus. Das ergebe sich aus dem systematischen Zusammenhang mit § 1253 Abs. 1 BGB , denn es sei auch für das rechtsgeschäftliche Pfandrecht anerkannt, dass eine nur vorübe r- gehende Besitzaufgabe nicht zu seinem Erlöschen führe , da nach § 856 Abs. 2 BGB die ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt nicht den Besitz beendige . Zum anderen werde für die insoweit gleic h- lautenden Tatbestandsmerkmale im Hypothekenrecht (§§ 1121, 1122 BGB) , bei dem die gleiche Problemati k hinsichtlich des Umfangs der Haftung bestehe, e inhellig die Auffassung vertreten, dass unter den Begriff der Entfernung nur die für dauernd geplante Wegschaffung zu verstehen sei. Wegen der rechtlichen und tatsächlichen Vergleichbarkeit dieser Vorschrift en seien die dortigen E r- gebnisse auf § 562 a BGB übertragbar. Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Entfe rnung von Sachen im Sinne des § 562 a BGB anders beha n- delt werden solle als deren Einbringung, für die gefordert werde, dass die S a- chen des M ieters nicht lediglich vorübergehend eingestellt seien. D aher lasse insbesondere die tägliche Ausfahrt mit dem eingebrachten Kraftfahrzeug nicht morgens das Pfandrecht erlöschen, um abends beim Einstellen auf dem Grund - stück wieder neu begründet zu werde n . Andernfalls wäre das Pfandrecht der Willkür des Mieters ausgesetzt, der durch kurzfristiges Entfernen der Sachen das Vermieterpfandrecht aushöhlen könnte, auch durch Pfändung oder Ve r- pfändung während der Ausfahrt. Die zum Erlöschen des Vermieterpfandrecht s führende Entfernung sei daher erst beendet, wenn die eingebrachten Gege n- stände vo l lständig aus dem Zugriffsbereich des Vermieters verbracht worden seien ( OLG Frankfurt ZMR 2006, 609 , 610 und NJW - RR 2007, 230 , 231 ; LG Neuruppin NZM 2000, 962 , 963 ; Schmidt - Futterer/Lammel Mietrecht 1 3 . Aufl. § 5 62 a Rn. 8 ff.; Bub/Treier/von der Osten Handbuch der Geschäfts - 16 - 10 - und Wohn raummiete 4. Aufl. III. A Rn. 223 0 ff. ; Riecke in: Klein - Blenkers/ Heinemann/Ring Miete/WEG Nachbarschaft § 5 62 a BGB Rn. 4; Sternel Mie t- recht aktuell 4. Aufl. III Rn. 2 26 ; Jauernig/Teichmann BGB 16. Aufl. § 562 a Rn. 2; Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet - , Pacht - und Leasin g- rechts 10. Aufl. Rn. 767; Soergel/Heintzmann BGB 13. Aufl. § 562 a Rn. 3 ; Lindner - Figura/Oprée/Stellmann/Moese r Geschäftsraummiete 4. Aufl. Kap. 12 Rn. 303 ; Weim a r ZMR 1972, 295, 296 ; Alexander JuS 2014, 1 , 5 ). b) Eine früher vertretene Auffassung hat weiter danach differenzieren wollen, ob die vorübergehend entfernten Sachen in einen fremden Machtb e- reich einge bracht worden sind (vgl. Siber Das gesetzliche Pfandrecht des Ve r- mieters, des Verpächters und des Gastwirtes nach dem b ürgerlichen Geset z- buche für das D eutsche Reich S. 80 f. ; dem folgend Kast Die Beendigung s- gründe des gesetzlichen Pfandrechts des Vermiete rs an den eingebrachten Sachen des Mieters [ Diss . 1911 ] S. 56 f. ; Ebmeier Das Vermieterpfandrecht [Diss . 1908] S. 59; Hülsberg Pfandrecht des Vermieters [ Diss. 1907 ] S. 35 f. ). c ) Demgegenüber lässt die wohl überwiegende Meinung jede auch nur vorübergeh ende Entfernung der Sachen für ein Erlöschen des Vermieterp fan d- rechts genügen und geht von dessen Neubegründung bei Wieder e inbringen aus. Zur Begründung wird angeführt, es fehlten brauchbare Kriterien zur A b- grenzung von vorübergehende r und dauerhafter Entf ernung, weshalb Recht s- unsicherheit drohe. So wie ein vorübergehendes Hineinschaffen unter Umstä n- den für ein Einbringen genüge , reich e auch ein vorübergehendes Herausscha f- fen für ein E ntfernen. Deshalb erlö sch e das Pfandrecht des Vermieters eines Betriebsgr undstücks an den Fahrzeugen des Mieters jedes Mal, wenn diese im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs das Mietgrundstück verla s- sen. Kehr t en sie zurück, entsteh e das Pfandrecht neu ( OLG Karlsruhe NJW 1971, 624 , 625 ; OLG Hamm MDR 1981, 407 ; OLG Münch en UFITA 34 [1961], 17 18 - 11 - 218 , 219 f. ; MünchKommInsO/Ganter 3. Aufl. § 50 Rn. 95a; BeckOK BGB/ Ehlert [Stand: 1. August 2012] § 562 a Rn. 4a; BeckOK Miet recht /Dötsch [ Stand: 1. September 2017] § 562 a BGB Rn. 19; Uhlenbruck /Brinkmann InsO 14. Aufl. § 50 Rn. 30; BeckOGK/Reuschle [Stand: 1. Oktober 2017] BGB § 562 a Rn. 4 ; Geldmacher in: Ghassemi - Tab ar/Guhling/Weitemeyer Gewerb e- raum miete § 562 a BGB Rn. 13 ff.; Jaeger/Henckel InsO § 50 Rn. 4 6 ; St a udinger /Emmerich BGB [201 8 ] § 562 a Rn. 5; MünchKommBGB/Artz 7. Aufl. § 562 a Rn. 5; Blank in: Blank/Börstinghaus Miet e 5. Aufl. § 562 a Rn. 4; Trenk - Hinterb erger ZMR 1971, 329 , 330 f. ; Bronsch ZMR 1970, 1 , 2 ; Fischer - Dieskau / Franke Wohnungsbaurecht [Stand: August 2010] § 562 a BGB Anm. 4; Lützenkirchen /Dickersbach Miet recht 2. Aufl. § 562 a BGB Rn. 9; Palandt/ Weidenkaff BGB 76. Aufl. § 562 a Rn. 4; Spielbauer/Sch neider/Kellendorfer Mietrecht § 562 a Rn. 6; Herrlein in : Herrl ein / Kandelhard Mietrecht 4 . Aufl. § 562 a Rn. 4 ; Gramlich Mietrecht 13. Aufl. § 562 a; Schach in Kinne/Schach/ Bieb er Miet - und Miet prozessrecht 7. Aufl. § 562 a Rn. 2; HK - InsO/Büchler / Scholz 6. Aufl. § 50 Rn. 33; Hess InsO 2. Aufl. § 50 Rn. 59; KK - InsO/H ess § 50 Rn. 64; vgl. auch b ereits RG WarnRspr. 1909 Nr. 401 S. 377, 378 ; LG Koblenz JW 1929, 959 mit Anm. Gra ß hoff ; Mittelstein Die Miete 4. Aufl. S. 586 f. ) . d) Zutreffend ist die zuletzt gen a nnte Auffassung. aa ) Die Auslegung des § 562 a BGB hat v om Wortlaut des Gesetzeste x- tes auszugehen. Dieser differenziert nicht danach, ob die dem Pfandrecht u n- te r liegenden Sachen auf Dauer oder nur vorübergehend weggeschafft werden. Der Gesetzes text spricht ohne Einschränkung von einer " Entfernung " und legt dami t ein Wort zugrunde, dem schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch k ein Zeitmoment innewohnt (Trenk - Hinterberger ZMR 1971, 229, 330) und das auch keine bestimmte n Begleitumstände fordert ( Geldmacher in: Gh assemi - Tabar/Guhling/Weitemeyer Gewerberaummiete § 562 a BGB Rn. 14). Anhalt s- 19 20 - 12 - punkte für eine einschränkende Auslegung des Begriffs " Entfernung " enthält de r Gesetzeswortlaut somit nicht. bb ) Für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung finden sich auch ke i- ne Hinweise in der Entstehungsgeschichte de s Geset zes . Bereits bei den Ber a- tungen des § 560 Satz 1 BGB a. F. als Vorläufer des heutigen § 562 a BGB war erörtert worden, dass das Widerspruchsrecht des Vermieters auch dann eing e- schränkt werden müsse , wenn eine nur vorübergehende Entfernung durch die gewöhnli chen Lebensverhältnisse geboten sei, z.B. von Reiseutensilien bei A n- tritt einer Reise und von reparaturbedürftigen Sachen, deren Ausbesserung a u- ßerhalb des Hauses zu erfolgen habe ( vgl. Motive II S. 408, zitiert bei Mugdan Die gesamten Materialien zum Bürg erlichen Gesetzbuch Bd. II S. 227 f. ) . Es entsprach damit der Vorstellung des historischen Gesetzgebers, dass auch die nur vorübergehende Entfernung von Sachen zum (vorübergehenden) Erlöschen des Vermieterpfandrechts führt. cc ) Ebenso sprechen systemati sche Erwägungen nicht für eine ei n- schränkende Auslegung des Begriffs der Entfernung der Sachen. Eine solche ist insbesondere nicht aus Gründen der E inheit der Rechtsordnung in Bezug auf Tatbest ände des rechtsgeschäftlichen Mobiliarpfandrechts geboten . D enn im Unterschied zu diesem handelt es sich bei dem Vermieterpfandrecht um ein besitzloses Pfandrecht, auf das die be sitzrechtliche Bestimmung des § 856 Abs. 2 BGB keine Anwendung finden kann. Dasselbe gilt für die von der Gegenauffassung herangezogenen T atb e- stände des Hypothekenrechts (§§ 1121, 1122 BGB) . Zwar ist für die dort ger e- gelten Ent haftungst atbestände anerkannt , dass unter den Begriff der Entfe r- nung nur die für dauernd geplante W egschaffung zu verstehen sei. § 1121 BGB verknüpft die Entfernung je doch mit der Veräußerung. Beide müssen dergestalt 21 22 23 - 13 - miteinander zusammenhängen, dass die Entfernung wegen der und zur Ve r- wirklichung der Veräußerung geschieht ( BGHZ 60, 267, 268; RGZ 144, 152 , 154 f. ; MünchKommBGB/ Lieder 7. Aufl. § 1121 Rn. 19 ) . Bereits der notwendige Z usammenhang mit der Veräußerung bedingt die endgültige Entfernung ( vgl. R GZ 143, 241, 247 ff.; MünchKommBGB/Lieder 7. Aufl. § 1122 Rn. 8; Trenk - Hinterberger ZMR 1971, 229, 330) . Ein damit vergle ichbarer Zusammenhang wird in § 562 a Satz 1 BGB n icht hergestellt. F ür das Vermieterpfandrecht enthält das Gesetz auch keine dem § 1122 Abs. 1 BGB entsprechende Bestimmung, die eine Enthaftung bei nur vorübe r- gehender Entfernung ausdrücklich ausschließt. Dass es sich insoweit um ein gesetzgeberisches V ersehen handelt, kann nicht angenommen werden, nac h- dem der Gesetzgeber in Bezug auf das Vermieterpfandrecht beispielsweise an Reiseutensilien und reparaturbedürftigen Sachen ausdrücklich eine andere Systematik vorausgesetzt hat als fü r den Hypothekenverban d durch § 1122 Abs. 1 BGB bestimmt ( vgl. auch Geldmacher in: Ghasse mi - Tabar/ Guhling/Weitemeyer Gewerberaummiete § 562 a BGB Rn. 15 ; Herrlein in: Herrlein /Kandelhard Miet recht 4. Aufl. § 562 a Rn. 4 ; Trenk - Hinterberger ZMR 1971, 329, 330 f. ; Spielbauer /Sch neider/Kelle ndorfer Mietrecht § 562 a Rn. 6 ) . dd ) Schließlich sprechen Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für ein e ausschließlich räumliche Anknüpfung des Begriffs der Entfernung der Sachen , weil handhabbare Kriterien zur Unterscheid ung zw i- schen einer bloß vorübergehenden und einer dauernden Entfernung der Sachen von dem vermieteten Grundstück fehlen (Staudinger/Emmerich BGB [201 8 ] § 562 a Rn. 5; BeckOK MietR/Dötsch [Stand: 1. September 2017] § 562 a BGB Rn. 19 ; Blank in: Blank/Börstinghaus Miete 5. Aufl. § 562 a Rn. 4 ) . Solche Kriterien führten zu einer der sachenrechtlichen Klarheit unzuträglichen Rechtsunsicherheit. 24 25 - 14 - ee ) Auch im Ergebnis wäre es nicht gerechtfertigt , wenn sich etwa im Fa l le einer Ausfahrt z ur Reparatur des Fahrzeugs das an den Besitz anknü p- fende Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) nicht gegenüber dem besitzl o- sen Vermieterpfandrecht durchsetz en sollte ( MünchKommBGB/Artz 7. Aufl. § 562 a Rn. 6; Jaeger/Henckel InsO § 50 Rn. 46; Staudinger/Emm erich BGB [201 8 ] § 562 a Rn. 5; Herrlein in: Herrlein/Kan delhard Mietrecht 4. Aufl. § 562 a Rn. 4 ; kritisch Weim a r ZMR 1972, 295, 296 ) . Denn während das Entstehen e i- nes Werkunternehmerpfandrechts an den Sachen des Bestellers durch diesen nicht verhindert w erden kann, kann d er Mieter das Entstehen des Vermiete r- pfandrechts beeinflussen , indem er das Fahrzeug für gewöhnlich entweder auf dem Mietgrundstück oder im öffentlichen Straßenraum abstellt. Das Vermiete r- pfandrecht hängt vom Einbringungswillen des Mieter s ab und ist deshalb von vornherein schwächer ausgestaltet. 6. Bereits wegen der fehlenden Feststellungen über den Standort der Fahrzeuge und des Anhängers im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann. 7. Begründet ist aber auch die Anschlussrevision der Klägerin. Eine Tei l- e rfüllung deren etwaiger Ansprüche durch Ver rechnung mit Ge gena nsprüchen aus unberechtigter Geschäftsführung im Zusammenhang mit der vorgenomm e- nen Endräumung kann bereits deshalb nicht angenommen werden, weil es an Feststellungen zu eine r Aufrechnungserklärung der Klägerin oder des Bekla g- ten fehlt (§ 388 Satz 1 BG B). 8. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 26 27 28 29 - 15 - a) Das Oberlandesgericht wird zunächst Feststellungen dazu zu treffen haben, ob und inwieweit die zum Stichtag 31. Juli 2013 bezifferten Forderungen entweder aus der Zeit des Eröffn ungsverfahrens herrühren (§ 55 Abs. 2 InsO) oder in der Zeit nach der Insolvenzeröffnung aufgrund Vertragserfüllungswahl durch den Insolvenzverwalter entstanden sind (§§ 55 Abs. 1 Nr. 2, 103 Abs. 1, 108 Abs. 1 InsO) . D enn solche Forderungen wären unabhängi g von der Abs i- cherung durch ein Vermiet er pfandrecht bereits als Masseschuld zu begleichen ( vgl. MünchKom mIn sO/Eckert 3. Aufl. § 108 Rn. 155 , 185 ) . Die von der Klägerin vorgelegte Forderungsaufstellung enthält Einzelansprüche auch aus de n Zeiten des Eröffnu ngsverfahrens und nach I n solvenzeröffnung , die als Masseschuld en anzusehen sein könnten . b) Hinsichtlich derjenigen Forderungen , die nicht unter dem vorgenan n- ten Aspekt zu den Masseschulden gehören , wird zu prüfen sein, ob und in wi e- weit sie aus den letz ten zwölf Monaten vor der Insolvenzeröffnung herrühren, andernfalls das gesetzliche Pfandrecht insoweit nicht geltend gemacht werden kann (§ 50 Abs. 2 Satz 1 InsO). In der Forderungsaufstellung der Klägerin sind auch Einzelansprüche aus eine r frühere n Zeit als zwölf Monate vor der Inso l- venzeröffnung aufgeführt , für die die zeitliche Beschränkung des § 50 Abs. 2 Satz 1 InsO zu beachten sein könnte . c) So weit für d en danach noch verbleibenden Teil an Forderungen eine Befriedigung aus einem Vermieterpfandre cht grundsätzlich in Betracht kommt , weil sich die Fahrzeuge und der Anhänger im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nach den noch zu treffenden Feststellungen tatsächlich auf dem Betriebsgrun d- stück bef a nden , wird das Oberlandesgericht die Voraussetzungen der vom B e- klagten erhobene n Einrede der Anfechtbarkeit zu prüfen haben (§§ 146 Abs. 2, 130 InsO ; vgl. BGHZ 170, 196, 199 f f. = NJW 2007, 1588, 1589 ff.). 30 31 32 - 16 - d) Soweit danach Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung bestehen und der erzielte Erlös die gesichert e Forderung übersteigt , wird das Oberla n- desgericht h insichtlich der Feststellungs - und Verwertungskostenbeiträge zu berücksichtigen haben, dass diese zunächst aus dem Übererlös zu Lasten der Masse zu entnehmen sind . Eine etwa bestehende Übersicherung führt dazu , dass der Sicherungsgläubiger trotz Abzug s der Kostenbeiträge nach §§ 170, 171 InsO vom Verwertungserlös u nter Umständen eine vollständige Befried i- gung seiner gesicherten Forderungen erhält ( MünchKommInsO/Tetzlaff 3. Aufl. § 170 Rn. 39; HK - Inso/Büchl er /Scholz 6. Aufl. § 170 Rn. 7). Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Krüger Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 18.12.2015 - 10 O 11/15 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.08.2016 - I - 24 U 1/16 - 33
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