BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 96/04 Verk374ndet am: 1. Februar 2007 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO 247 143 Abs. 1 Satz 2; BGB 247 819 Abs. 1, 247 818 Abs. 4, 247 291, 247 288 Absatz 1 Satz 2; 247 987 a) Bei anfechtbarem Erwerb von Geld hat der Anfechtungsgegner Prozesszinsen ab Er366ffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten. b) Gezogene oder schuldhaft nicht gezogene Zinsen sind als Nutzungen ab dem Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung herauszugeben. BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. M344rz 2004 wird zu-r374ckgewiesen. Auf die Anschlussrevision des Kl344gers wird das vorgenannte Urteil im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Juni 2003 hinsichtlich eines Hauptbetrages von 64.161,80 200 nebst Zinsen zur374ckgewiesen wurde. In diesem Um-fang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Die weitergehende Anschlussrevision wird zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte f374hrte f374r die Schuldnerin das Girokonto Nr. , f374r das ein Kreditrahmen von 10 Mio DM bestand. Am 28. Januar 2000 wies das Konto einen Sollsaldo von 9.928.350,02 DM auf. Bis zum Kontoschluss am 16. Februar 2000 erfolgten Gutschriften in H366he von insgesamt 9.936.510,48 DM. 1 Im Februar 2000 wurden die Anspr374che der Schuldnerin aus der vorge-nannten Kontoverbindung durch zwei Gl344ubiger gepf344ndet. Die erwirkten Pf344n-dungsbeschl374sse wurden am 17. Februar 2000 der Beklagten zugestellt. Am 28. Februar 2000 wurde die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Ver-m366gen der Schuldnerin beantragt. Das Verfahren wurde am 1. Juni 2000 er366ff-net und der Kl344ger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 8. August 2001 forderte er die Beklagte auf, den Kontokorrentbetrag von 9.936.510,48 DM als inkongruente Deckung gem344337 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO abzuf374hren. Nach Aufhebung der ergangenen Pf344ndungen zahlte die Be-klagte am 3. April 2002 den geltend gemachten Betrag an den Kl344ger zur374ck. 2 Mit Schreiben vom 18. April 2002 forderte der Kl344ger die Beklagte unter Fristsetzung auf den 30. April 2002 auf, 374ber die in der Zeit vom 17. Februar 2000 bis 3. April 2002 gezogenen Nutzungen Rechnung zu legen und den hier-aus sich ergebenden Betrag zu zahlen. Nach Fristverl344ngerung teilte die Be-klagte unter dem 2. September 2002 mit, sie habe f374r den genannten Zeitraum Tageszinsen in H366he von durchschnittlich 4,125 % erwirtschaftet, was einen Betrag von 445.931,50 200 ergebe. Diesen Betrag schrieb sie dem Konto des Kl344gers per 4. November 2002 gut. 3 - 4 - Der Kl344ger macht geltend, die Beklagte schulde f374r den genannten Zeit-raum Ersatz f374r gezogene Nutzungen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz. Zumindest sei davon auszugehen, sie habe die Ziehung von Nutzungen in dieser H366he schuldhaft unterlassen. Abz374glich des als Nutzungsherausgabe bereits entrichteten Betrages schulde die Beklagte noch restliche 492.644,86 200 nebst Verzugszinsen. Das Landgericht hat die Kla-ge nach Beweisaufnahme abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage in H366he von 428.483,06 200 f374r begr374ndet erachtet und die weitergehende Berufung zur374ckgewiesen. Die Anschlussberufung der Beklagten, mit der sie widerkla-gend 51.689,57 200 begehrte, hat das Berufungsgericht als unzul344ssig verworfen. 4 Die auf den Widerklageantrag bezogene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 6. Oktober 2005 zur374ckgewiesen. Mit der zuge-lassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgericht-lichen Urteils. Im Wege der Anschlussrevision verlangt der Kl344ger auch Zinsen f374r den Zeitraum vom 17. Februar 2000 bis zur Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. Die Anschlussrevision hat teilweisen Erfolg und f374hrt insoweit zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 - 5 - I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2005, 2064 ver366ffentlicht ist, hat ausgef374hrt, f374r die Zeit ab Insolvenzer366ffnung am 1. Juni 2000 bis zur R374ckgew344hr des Betrages von 9.936.510,48 DM schulde die Beklagte eine Verzinsung in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszins-satz. Auf die H366he der von der Beklagten tats344chlich gezogenen oder schuld-haft nicht gezogenen Nutzungen komme es nicht an. Nach 247 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, 247 819 Abs. 1, 247 818 Abs. 4, 247 291 BGB habe der Anfechtungsgegner, so-fern der insolvenzrechtliche R374ckgew344hranspruch auf eine Geldsumme gerich-tet sei, ab dem Zeitpunkt seiner Entstehung Prozesszinsen in gesetzlicher H366he zu zahlen. Es sei zwar nicht zu 374bersehen, dass insbesondere dann, wenn oh-ne Verschulden des Anfechtungsgegners ein l344ngerer Zeitraum zwischen Insol-venzer366ffnung und R374ckgew344hr verstreiche, H344rten entstehen k366nnten. Ange-sichts der eindeutigen und klaren Verweisung in 247 143 Abs. 1 Satz 2 InsO sei aber kein Raum f374r Einschr344nkungen. Allenfalls in Extremf344llen, die hier nicht gegeben seien, k366nne aus 247 242 BGB eine Beschr344nkung in Betracht kommen. Die zuvor erfolgte Pf344ndung von Anspr374chen der Schuldnerin gegen die Be-klagte stehe dem Anspruch auf Prozesszinsen nicht entgegen. Zwar sei durch die Insolvenzer366ffnung trotz 247 88 InsO die durch die Pf344ndung bewirkte Be-schlagnahme als 366ffentlich-rechtliche Verstrickung nicht entfallen. Die ange-brachten Forderungspf344ndungen h344tten aber den mit der Insolvenzer366ffnung origin344r entstandenen anfechtungsrechtlichen R374ckgew344hranspruch des Insol-venzverwalters nicht erfasst, so dass die Beklagte durch die Pf344ndungen an der Erf374llung des kl344gerischen Anspruchs nicht gehindert gewesen sei. 7 F374r die vor Insolvenzer366ffnung liegende Zeit schulde die Beklagte weder Verzinsung nach 247 143 InsO noch die Herausgabe von Nutzungen oder Ersatz 8 - 6 - f374r schuldlos nicht gezogene Nutzungen. 247 143 Abs. 1 Satz 2 InsO sowie die dort in Bezug genommenen Vorschriften setzten jeweils einen bestehenden Herausgabeanspruch voraus. Der insolvenzrechtliche R374ckgew344hranspruch entstehe nach Insolvenzer366ffnung, so dass f374r den davor liegenden Zeitraum mangels Hauptanspruch kein Nebenanspruch bestehe. II. Die zul344ssige Revision der Beklagten ist unbegr374ndet. 9 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dem Kl344ger gegen374ber der Beklagten ein R374ckgew344hranspruch hinsichtlich der in der Zeit vom 28. Januar bis 16. Februar 2000 erfolgten Gutschriften zustand, wobei dahingestellt bleiben kann, ob zum Zeitpunkt des Kontoschlusses eine wirksame K374ndigung seitens der Beklagten vorlag. In "kritischer Zeit" vorge-nommene Verrechnungen eines Kreditinstituts von Anspr374chen seines Kunden aus Gutschriften aufgrund von 334berweisungen mit Forderungen, die dem Insti-tut gegen den Kunden aus der in Anspruch genommenen Kreditlinie eines Kon-tokorrentkredits zustehen, sind grunds344tzlich nach 247247 130, 131 InsO anfechtbar und deshalb nach 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzul344ssig. Welche Norm eingreift, h344ngt davon ab, ob - etwa wegen K374ndigung des Kreditvertrages - ein An-spruch der Bank auf R374ckzahlung des Kredits f344llig oder ob ein solcher R374ck-zahlungsanspruch (noch) nicht entstanden ist (vgl. BGHZ 138, 40, 47 f; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. 247 131 Rn. 10). Die Beklagte bestreitet nicht, dass jedenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen des 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO bei Vornahme der Rechtshandlungen gegeben waren. 10 - 7 - 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass damit f374r die geltend gemachte Klageforderung der Anwendungsbereich des 247 143 Abs. 1 Satz 2 InsO er366ffnet ist und der Kl344ger hinsichtlich des R374ckgew344hrbe-trages Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz ab der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens verlangen kann. 11 a) Zur Frage, in welcher H366he bei anfechtbarem Erwerb von Geld der Anfechtungsgegner Zinsen zu entrichten hat, werden unterschiedliche Ansich-ten vertreten. Der vom Berufungsgericht eingenommene Standpunkt, aus der in 247 143 Abs. 1 Satz 2 InsO erfolgten Bezugnahme auf die Vorschriften der 247 819 Abs. 1, 247 818 Abs. 4 BGB folge die Anwendbarkeit des f374r 247 291 BGB ma337geb-lichen Zinssatzes von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz, wird 374ber-wiegend f374r zutreffend erachtet (OLG Hamm NZI 2006, 642; FK-InsO/ Dauernheim, 4. Aufl. 247 143 Rn. 24; Eckardt, Festschrift Gerhardt, S. 145, 181 ff; Bork, Einf374hrung in das Insolvenzrecht 4. Aufl. Rn. 226; Bork/Jacoby, Hand-buch des Insolvenzanfechtungsrechts Kap. 12 Rn. 49; M374ller-Feyen EWiR 2005, 33, 34). Andere Stimmen im Schrifttum gehen davon aus, dass auch nach Novellierung der 247247 291, 288 BGB der bisherige Zinssatz von 4 % anwendbar bleibe, wobei auf 247 246 BGB verwiesen wird (M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 143 Rn. 63; HambK-InsO/Rogge, 247 143 Rn. 49; Hess/ Weiss/Wienberg, InsO 2. Aufl. 247 143 Rn. 92; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. 247 143 Rn. 35). 12 b) Die erstgenannte Ansicht ist zutreffend. 13 aa) 247 143 Abs. 1 Satz 2 InsO enth344lt eine Rechtsfolgenverweisung auf 247 819 Abs. 1 BGB (HK-InsO/Kreft aaO 247 143 Rn. 2; M374nchKomm-InsO/ Kirchhof, 247 143 Rn. 59; HambK-InsO/Rogge, 247 143 Rn. 47), so dass der An- 14 - 8 - fechtungsgegner unmittelbar der versch344rften Haftung des 247 819 Abs. 1 BGB unterworfen ist. Er wird damit insoweit einem b366sgl344ubigen Bereicherungs-schuldner gleichgestellt. Mit dieser Ankn374pfung ist der Herausgabeanspruch als rechtsh344ngiger Anspruch zu behandeln, was, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, auch zur Anwendung der Regeln 374ber die Zahlung von Prozesszinsen f374hrt. Danach ist bei einer f344lligen Geldschuld gem344337 247 291 Satz 1 BGB die Vorschrift des 247 288 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend anzu-wenden. bb) Diese Ankn374pfung an die Verpflichtung zur Zahlung von Prozesszin-sen in der von 247 291 Abs. 1 Satz 2, 247 288 Abs. 1 BGB angeordneten H366he kann nicht im Wege teleologischer Reduktion auf den allgemeinen Zinssatz des 247 246 BGB beschr344nkt werden. Zwar hat der Senat f374r die Verzinsungspflicht des Insolvenzverwalters aus 247 169 InsO, falls kein vertraglicher Zinssatz vor-liegt, auf den gesetzlichen Zinssatz des 247 246 BGB von 4 % Bezug genommen (BGH, Urt. v. 16. Februar 2006 - IX ZR 26/05, ZIP 2006, 814, 817 z.V.b. in BGHZ). Dort fehlt jedoch eine unmittelbare gesetzliche Verweisung auf die Ver-zugs- oder Prozesszinsenregelung. Ein R374ckgriff auf den gesetzlichen Zinssatz war au337erdem zum Schutz der Gl344ubigergesamtheit vor einer Aush366hlung der Masse durch hohe Zinsanspr374che geboten. 15 Ob die Anwendung des durch das Gesetz zur Beschleunigung f344lliger Zahlungen vom 30. M344rz 2000 (BGBl. I S. 330) eingef374hrten erh366hten Verzugs-zinssatzes von f374nf Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz, wie das Berufungsgericht gemeint hat, f374r den Anfechtungsgegner zu H344rten f374hren kann, hat der Senat nicht zu entscheiden. Eine eventuelle Differenzierung zwi-schen tats344chlich b366sgl344ubigen Anfechtungsgegnern und den 374brigen Schuld-nern w344re Aufgabe des Gesetzgebers. 16 - 9 - III. Die Anschlussrevision des Kl344gers ist zul344ssig (vgl. BGHZ 148, 156, 159) und hat in der Sache teilweisen Erfolg. 17 1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, vor Insolvenzer366ffnung schulde der Anfechtungsgegner aus 247 143 Abs. 1 Satz 2 InsO bez374glich des Kontokor-rentbetrages von 9.936.510,48 DM keine Zinsen (ebenso OLG Hamm NZI 2006 aaO; M374ller-Feyen EWiR 2005, 33, 34), h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 18 a) F374r den Zeitraum vor Insolvenzer366ffnung stehen dem Kl344ger keine Prozesszinsen zu. Die Zinspflicht beginnt gem344337 247 291 Satz 1 Halbsatz 2 BGB erst mit F344lligkeit der in Rede stehenden Geldschuld. 19 Der R374ckgew344hranspruch wird mit Er366ffnung des Insolvenzverfahrens f344llig. Das Anfechtungsrecht setzt tatbestandsm344337ig die Er366ffnung des Insol-venzverfahrens voraus. Der entsprechende Anspruch kann nur vom Insolvenz-verwalter geltend gemacht werden (vgl. BGHZ 83, 102, 105). Daher entsteht das Anfechtungsrecht erst mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens (BGHZ 15, 333, 337; 113, 98, 105; 130, 38, 40). Zugleich wird damit der R374ckgew344hr-anspruch f344llig, weil nach neuerem Verst344ndnis die Insolvenzanfechtung keiner gesonderten Erkl344rung bedarf (BGHZ 135, 140, 151; BGH, Urt. v. 11. Dezem-ber 2003 - IX ZR 336/01, ZIP 2004, 671, 672). An der im Urteil vom 23. M344rz 2006 (IX ZR 116/03, ZIP 2006, 916, 918) ohne n344here Begr374ndung vertretenen Auffassung, der Zinsanspruch entstehe mit Vornahme der Rechtshandlung, h344lt der Senat daher nicht fest. 20 - 10 - b) Der geltend gemachte Zinsanspruch kann aber unter dem Gesichts-punkt gezogener Nutzungen (247 987 Abs. 1 BGB) begr374ndet sein, wenn die Be-klagte f374r den vorgenannten Zeitraum aus dem R374ckgew344hrbetrag h366here Zin-sen erzielt hat, als von ihr einger344umt wurde (4,125 %). 21 Die Ankn374pfung des Anfechtungsrechts an die Erf374llung der tatbestandli-chen Voraussetzungen der jeweiligen Anfechtungsnorm f374hrt dazu, dass Nut-zungen gem344337 247 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, 247 819 Abs. 1, 247 818 Abs. 4, 247 987 BGB vom Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung an zu-r374ckzugew344hren sind (vgl. BGH, Urt. v. 22. September 2005 - IX ZR 271/01, ZIP 2005, 1888, 1889; HK-InsO/Kreft aaO 247 129 Rn. 79; 247 143 Rn. 18; HambK-InsO/Rogge, 247 143 Rn. 49; Bork/Jacoby aaO Kap. 12 Rn. 49). Dass dem An-fechtungsgegner die vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens aus dem R374ckge-w344hrbetrag gezogenen Zinsen verbleiben sollen, l344sst sich mit dem verfahrens-eigenen Hauptzweck einer optimalen gemeinschaftlichen Gl344ubigerbefriedigung nicht vereinbaren. Auch die Beklagte ist davon ausgegangen, dass sich ihre R374ckgew344hrverpflichtung auf die vor Verfahrenser366ffnung gezogenen Zinsen erstreckt. 22 c) Hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte bez374glich des R374ckgew344hrbe-trages h366here Zinsen erzielt hat, als von ihr einger344umt wurde, hat der Kl344ger in der Berufungsinstanz zus344tzlichen Zeugenbeweis angeboten. 334ber diesen Be-weisantritt sowie die gegenbeweislichen Antr344ge der Beklagten hat das Beru-fungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig, noch nicht entschie-den. Gleiches gilt f374r die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch unter dem von der Berufungsbegr374ndung angef374hrten Gesichtspunkt schuldhaft nicht ge-zogener Nutzungen (247 987 Abs. 2 BGB), begr374ndet ist. Das Verfahren ist des- 23 - 11 - halb in diesem Umfang noch nicht entscheidungsreif und unterliegt der Zur374ck-verweisung. 2. Soweit die Anschlussrevision hinsichtlich des vom Berufungsgericht zuerkannten Hauptbetrages von 428.483,06 200 weiterhin eine Verzinsung in H366-he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz begehrt, erweist sich das Rechtsmittel als unbegr374ndet. Die Ausf374hrungen des Berufungsge-richts zum Zinseszinsverbot (247247 291, 289 BGB) sind zutreffend. Der vor dem Berufungsgericht ausgesprochene Verzicht auf eine Wiederholung der Beweis-aufnahme in diesem Punkt hat weiterhin Bestand. 24 IV. Das Berufungsurteil ist somit hinsichtlich des nicht zuerkannten Hauptbe-trages von 64.161,80 200 nebst hieraus geltend gemachter Zinsen aufzuheben 25 - 12 - (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist in diesem Umfang zur Pr374fung der angef374hr-ten Beweisantritte an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.06.2003 - 2 O 657/02 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.03.2004 - 21 U 9/03 -
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