BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 96/05 vom 30. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 30. M344rz 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. M344rz 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 36.706,80 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe die Behauptung des Kl344gers, zwischen ihm und der Schuldnerin sei die Abtretung s344mtlicher Anspr374che aus den R374ckdeckungssicherungsvertr344gen vereinbart worden, nicht zur Kenntnis genommen, geht dieser Angriff ins Leere, weil der Kl344ger, wie vom Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils zutreffend refe-riert, vorgetragen hat, es sei vereinbart gewesen, dass die 334berschussbeteili- 2 - 3 - gungen ihm origin344r - ohne Abtretung - zustehen sollten (vgl. S. 4 der Beru-fungsbegr374ndung). Der tats344chlich gehaltene Vortrag ist unschl374ssig, weil auch nach dem Vortrag des Kl344gers die Schuldnerin Versicherungsnehmerin war und diese kei-nen Dritten, insbesondere nicht den Kl344ger, als Bezugsberechtigten benannt hatte. Nach 247 14 der im vorliegenden Fall vereinbarten Allgemeinen Versiche-rungsbedingungen f374r Kapitalversicherungen w344re die Benennung eines Dritten als Bezugsberechtigten Voraussetzung daf374r gewesen, dass dieser mit dem Eintritt des Versicherungsfalls unmittelbar das Recht auf die Leistung des Ver-sicherers erwirbt. Ohne die Bezeichnung eines Dritten als Bezugsberechtigten und ohne Abtretung standen die Anspr374che aus den Versicherungsvertr344gen insgesamt - also auch die 334berschussbeteiligungen - der Schuldnerin zu. 3 Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kl344ger k366nne aus der "Frei-gabeerkl344rung" des Beklagten vom 16. Januar 2002 nichts f374r sich herleiten, ist nicht objektiv willk374rlich. Eine Freigabe - in welcher Form auch immer - liegt nicht vor. Vielmehr hat der Insolvenzverwalter massezugeh366rige Gegenst344nde (die Rechte aus den Versicherungen) einem Absonderungsberechtigten (dem Pensionssicherungsverein) 374berlassen. Dieser war als Pfandgl344ubiger gem344337 247 173 InsO zur Verwertung befugt (vgl. M374nchKomm-InsO/Lwowski 247 173 Rn. 12). 4 Dadurch, dass der Beklagte von "Freigabe" gesprochen hat, ist die mate-rielle Rechtslage nicht ver344ndert worden. 5 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen (247 544 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). 6 Ganter Kayser Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 19.08.2004 - 4 O 86/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.03.2005 - 13 U 174/04 -
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