BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 96/05 Verk374ndet am: 17. Oktober 2007 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 138 Cd, 1408 Ein ehevertraglicher Verzicht auf Zugewinnausgleich ist nicht schon deshalb unwirksam (247 138 BGB), weil ein Ehegatte - entsprechend den gemeinsamen Vorstellungen der Ehegatten bei Vertragsschluss - in der Ehe einer selbst344ndi-gen Erwerbst344tigkeit nachgegangen ist und deshalb kein im Versorgungsaus-gleich auszugleichendes Versorgungsverm366gen erworben hat. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2007 - XII ZR 96/05 - OLG D374sseldorf AG Wuppertal - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Oktober 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich-ter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 31. Mai 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten im Rahmen des Scheidungsverfahrens um Zuge-winnausgleich und hier insbesondere um die Wirksamkeit eines Ehevertrages. 1 Die Parteien studierten in W. , die Antragsgegnerin (geb. 1960; im Folgenden: Ehefrau) f374r das Lehramt in der Sekundarstufe II, der Antragsteller (geb. 1963, im Folgenden: Ehemann) Betriebswirt-schafslehre. Beide Parteien brachen ihr Studium ab, die Ehefrau 1987, der Ehemann zwischen 1992 und 1994. Nachdem sie sich 1990 kennen gelernt hatten und die Ehefrau 1994 schwanger wurde, schlossen sie auf Wunsch des Ehemannes am 5. Januar 1995 einen Ehevertrag, dessen wesentlicher Inhalt lautet: 2 - 3 - "F374r unsere Ehe schlie337en wir hiermit den gesetzlichen G374terstand der Zugewinngemeinschaft aus und vereinbaren vollst344ndige G374tertrennung. Keiner von uns soll daher den Beschr344nkungen der 247247 1365 und 1369 BGB unterworfen sein. Ein Zugewinnausgleich nach Ma337gabe der 247247 1372 ff. BGB soll ebenfalls nicht stattfinden. Demnach erh344lt und er-wirbt ein jeder von uns freies und unbewegliches Verm366gen, welches ihm zur Zeit geh366rt und welches er in Zukunft erwerben wird". Abreden 374ber Versorgungsausgleich und Unterhalt wurden nicht getrof-fen. 3 Am 27. Januar 1995 schlossen sie die Ehe, aus der die Kinder D. (geb. 1995) und R. (geb. 1998) hervorgegan-gen sind. Die Ehefrau f374hrte den Haushalt und betreute die Kinder. Der Ehe-mann war - nach Darstellung der Ehefrau - Ende 1994 als Angestellter bei der G.H. GmbH & Co KG t344tig; kurz darauf erwarb er einen Anteil der Gesellschaft, den er sp344ter aufstocken konnte. Er ist heute Mehrheitsgesell-schafter und Gesch344ftsf374hrer dieses Unternehmens, das 1881 von seiner Fami-lie gegr374ndet wurde, in W. ans344ssig und auf dem Gebiet der V. und K...herstellung t344tig ist. 4 Die Parteien trennten sich Anfang 2001; die Scheidung ist seit dem 4. Oktober 2003 rechtsh344ngig. Der Ehemann lebt mit einer neuen Partnerin zu-sammen, mit der er ein 2002 geborenes Kind hat. F374r die ge-meinsamen Kinder der Parteien leistet der Ehemann Unterhalt nach der h366chs-ten Einkommensgruppe der D374sseldorfer Tabelle (200 % des Regelsatzes); er lie337 vor dem Jugendamt entsprechende Urkunden errichten. Der Ehefrau zahlt er einen monatlichen Unterhalt in H366he von 3.067 200; au337erdem stellt er ihr sein Einfamilienhaus in W. unentgeltlich zur Verf374gung, in dem sie mit den 5 - 4 - Kindern wohnt und dessen Finanzierungsaufwand (rund 1.500 200 monatlich) so-wie dessen Nebenkosten er tr344gt. 6 Die Ehefrau hat in der Folgesache Zugewinnausgleich Stufenklage erho-ben und - in der ersten Stufe - vom Ehemann Auskunft 374ber sein Endverm366gen zum Stichtag (4. Oktober 2003) unter Einbeziehung aller wertbildenden Fakto-ren, insbesondere im Hinblick auf seine Firmenbeteiligungen, begehrt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Teilurteil den Ehemann antragsgem344337 verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Ehemannes hat das Ober-landesgericht das Teilurteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Auskunfts-klage der Ehefrau abgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Ehefrau. Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel ist nicht begr374ndet. 7 I. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht der Kl344gerin kein Aus-kunftsanspruch zu, da die Parteien den gesetzlichen G374terstand der Zugewinn-gemeinschaft wirksam abbedungen h344tten und die vereinbarte G374tertrennung keine Auskunftspflicht kenne. Insbesondere halte der von den Parteien abge-schlossene Ehevertrag einer Inhaltskontrolle am Ma337stab der 247247 138, 242 BGB stand, wie sie die h366chstrichterliche Rechtsprechung bef374rworte, die 374berwie-gend Zustimmung erfahren habe. 8 - 5 - Der Ehevertrag versto337e nicht gegen die guten Sitten (247 138 Abs. 1 BGB). Er beschr344nke sich im Wesentlichen darauf, die G374tertrennung anzuord-nen; im 334brigen spreche er nur Punkte von untergeordneter Bedeutung an. Ge-genst344nde aus dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts seien nicht be-r374hrt; insbesondere w374rden weder Unterhaltsanspr374che noch der Versorgungs-ausgleich ausgeschlossen oder eingeschr344nkt. 9 Da der Ehemann - zun344chst als Angestellter, sp344ter als Mitgesellschaf-ter - seine Eink374nfte aus den Gewinnen der G.H. GmbH & Co KG gezogen habe, sei dieses Unternehmen die Basis f374r das laufende und k374nftige Einkommen der Parteien gewesen. Der Ehemann habe deshalb ein legitimes Interesse daran gehabt, das Firmenverm366gen zu st344rken und gegen denkbare Ausgleichsanspr374che aus dem privaten Bereich abzuschirmen. 10 Auch die Umst344nde vor und w344hrend der Beurkundung lie337en den Ver-trag nicht als sittenwidrig erscheinen. So stehe nicht fest, dass sich die Ehefrau zur Beurkundung dieses Vertrages beim Notar eingefunden habe, ohne von dem beabsichtigten Vertragsinhalt Kenntnis gehabt zu haben. Aber selbst wenn die Ehefrau den Vertragsentwurf vor der Beurkundung weder gesehen noch mit dem Ehemann besprochen h344tte, folge daraus keine 334bervorteilung. Denn der Vertragstext sei 374bersichtlich, die entscheidende Aussage zur G374tertrennung vorangestellt und klar abgefasst. Die Ehefrau sei deshalb - auch angesichts ihrer Vorbildung - mit dem Verst344ndnis des Vertragsinhalts nicht 374berfordert gewesen. 11 Die Behauptungen der Ehefrau, der Ehemann habe sie, die damals hochschwanger und in schlechter gesundheitlicher Verfassung (um den Jah-reswechsel 1994/1995 schwere Grippe und Ischiasbeschwerden) gewesen sei, mit verharmlosenden 304u337erungen (formelle Kleinigkeit, nicht von Bedeutung) 12 - 6 - zur Fahrt ins Notariat veranlasst und planm344337ig get344uscht, hat das Oberlan-desgericht als nicht schl374ssig erachtet. Eine planm344337ige T344uschung scheitere bereits an dem Umstand, dass der Ehemann den Vertragsentwurf schon im November 1994 in Auftrag geben habe, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm die sp344tere Grippeerkrankung der Ehefrau noch nicht habe bekannt gewesen sein k366nnen. Die angebliche 304u337erung des Ehemannes, es handele sich bei dem Vertrag um eine bedeutungslose Formalit344t, widerspreche dem zum All-gemeingut z344hlenden Wissen, dass regelm344337ig nur besonders wichtige Rechtsgesch344fte durch einen Notar beurkundet w374rden; es sei auszuschlie337en, dass die damals 34j344hrige Ehefrau und ehemalige Studentin 374ber dieses All-gemeinwissen nicht verf374gt habe. Auch die Anstrengungen der Fahrt vom da-maligen Wohnsitz der Parteien (in B. ) zum Sitz des Notars (in M. ) lie337en sich nur mit einer besonderen Bedeutung der Sache rechtfertigen und die Schilderung der Ehefrau unverst344ndlich erscheinen. Schlie337lich spreche gegen eine geplante T344uschung auch der klare Aufbau der Vertragsurkunde; den 344u337erlich hervorgehobenen Begriff "G374tertrennung" habe die Ehefrau schon bei fl374chtiger Lekt374re des Vertrages erkennen k366nnen. Die von der Ehefrau angedeutete Bef374rchtung, dass der bereits festge-setzte Heiratstermin von einer entsprechenden Vereinbarung abh344ngig ge-macht und sie im Falle des Scheiterns die Sorge f374r das Kind allein zu tragen haben werde, sei erst nach Schluss der letzten m374ndlichen Verhandlung gel-tend gemacht worden und rechtfertige es nicht, die m374ndliche Verhandlung wieder zu er366ffnen. Die Ehefrau habe nicht dargelegt, worauf sich ihre Bef374rch-tung begr374ndet haben solle. Auch sei ihre Andeutung mit ihrem eigenen fr374he-ren Vortrag nicht zu vereinbaren. Denn der Ehemann k366nne nicht einerseits die Eheschlie337ung von der Unterzeichnung des Ehevertrages abh344ngig gemacht, diesen Ehevertrag aber gleichzeitig als eine blo337 "formelle Kleinigkeit" bezeich-net haben. 13 - 7 - Die Schwangerschaft der Ehefrau als solche f374hre nicht zur Nichtigkeit des Ehevertrages. Denn insoweit fehle es an der - auch vom Bundesverfas-sungsgericht geforderten - Voraussetzung einer Zwangslage. Der Ehemann habe die Ehefrau nicht vor die Alternative gestellt, entweder die Ehe mit einem f374r sie nachteiligen Ehevertrag zu schlie337en oder den geplanten Hochzeitster-min abzusagen. Im 334brigen sei der vorliegende Sachverhalt mit den vom Bun-desverfassungsgericht entschiedenen F344llen schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Parteien mit der G374tertrennung eine vom Gesetz ausdr374cklich angebo-tene Gestaltung gew344hlt und Unterhaltsanspr374che der Ehefrau unber374hrt ge-lassen h344tten. 14 Der Ehevertrag halte auch einer Aus374bungskontrolle stand. Dabei kom-me es nicht darauf an, ob der Ehemann mit den der Ehefrau und den Kindern erbrachten (Bar- und Sach-)Leistungen seine Unterhaltspflicht bereits in vollem Umfang erf374lle oder ob die Ehefrau, die f374r sich einen Unterhaltsanspruch von 7.500 200 monatlich rechtsh344ngig gemacht habe, zu Recht f374r sich und die Kinder einen Mindestunterhalt von 13.300 200 monatlich beanspruche. Jedenfalls st374n-den der Ehefrau 374berdurchschnittliche Mittel zur Verf374gung. Auch habe der Ehemann angek374ndet, sich gegen374ber dem konkret zu bemessenden Unter-haltsbedarf nicht auf mangelnde Leistungsf344higkeit berufen zu wollen. Zudem sei auf Veranlassung des Ehemannes im Scheidungsverfahren der Versor-gungsausgleich mit Genehmigung des Familiengerichts ausgeschlossen wor-den; dadurch sei die Ehefrau, die die h366heren Anwartschaften in der gesetzli-chen Rentenversicherung erworben habe, beg374nstigt worden. Mit Ausnahme des Zugewinns habe die Ehefrau folglich durch den Ehevertrag keine Einbu337en erlitten. Der Ehevertrag halte deshalb insgesamt der Inhaltskontrolle stand, oh-ne dass es auf die H366he des m366glichen Zugewinns ankomme. 15 - 8 - II. 16 Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung stand. 17 1. Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601 und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444), unterliegen die gesetzlichen Regelungen 374ber nachehelichen Un-terhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich grunds344tzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Schei-dungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht. Die grunds344tzliche Disponibilit344t der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu f374hren, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch ver-tragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das w344re der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverh344ltnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entst374nde, die hinzunehmen f374r den belasteten Ehegatten - bei angemessener Ber374cksich-tigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Gel-tung der getroffenen Abrede - bei verst344ndiger W374rdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Pr374fung bed374rfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu die-sem Kernbereich geh366rt in erster Linie der Betreuungsunterhalt (247 1570 BGB). Im 334brigen wird man eine Rangabstufung vornehmen k366nnen, die sich vor al-lem danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenrege-lungen f374r den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben (vgl. dazu n344her Senatsurteile BGHZ 158, 81, 94 ff. = FamRZ 2004, 601, 604 ff. und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1446 f.). - 9 - Ob aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichen-den Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzu-nehmen f374r den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tatrichter zu pr374fen. Er hat dabei zun344chst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu pr374fen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offen-kundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung f374r den Scheidungsfall f374hrt, dass ihr - und zwar losgel366st von der zuk374nftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverh344ltnisse - wegen Versto337es gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (247 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtw374rdigung, die auf die individuellen Verh344lt-nisse bei Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjek-tiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggr374nde zu ber374cksichtigen, die den beg374nstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 100 f. = FamRZ 2004, 601, 606). 18 Eine Schwangerschaft der Frau bei Abschluss des Ehevertrages vermag dabei, wie der Senat dargelegt hat, f374r sich allein noch keine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages zu begr374nden. Sie indiziert aber eine ungleiche Verhand-lungsposition und damit eine Disparit344t bei Vertragsabschlu337, die es rechtfertigt, den Vertrag einer verst344rkten richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen, wo-bei in einer Gesamtschau alle ma337geblichen Faktoren zu ber374cksichtigen sind (Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1446, vom 5. Juli 2006 - XII ZR 25/04 - FamRZ 2006, 1359, 1361 und vom 28. M344rz 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311). Auch bei dieser Gesamt- 19 - 10 - schau wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit allerdings nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedun-gen werden, ohne dass dieser Nachteil f374r den anderen Ehegatten durch an-derweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verh344ltnisse der Ehe-gatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des beg374nstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (Senatsur-teil vom 28. M344rz 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007,1310, 1311). 2. Im vorliegenden Fall haben die Parteien den Zugewinnausgleich da-nach wirksam ausgeschlossen. 20 a) Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des Scheidungsfolgen-rechts nicht umfasst; er erweist sich ehevertraglicher Gestaltung am weitesten zug344nglich (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 95, 98 f. = FamRZ 2004, 601, 605, 608). Schon im Hinblick auf diese nachrangige Bedeutung des Zugewinnaus-gleichs im System des Scheidungsfolgenrechts wird ein Ausschluss dieses G374-terstandes, worauf der Senat wiederholt hingewiesen hat (Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 692 a.E., vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1448 und vom 28. M344rz 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311), regelm344337ig nicht sittenwidrig sein. 21 Die durch die Schwangerschaft der Kl344gerin indizierte ungleiche Ver-handlungsposition der Parteien f374hrt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Die Parteien haben mit ihrem Ehevertrag nur die Zugewinngemeinschaft aus-geschlossen und damit von einer ihnen vom Gesetz ausdr374cklich er366ffneten Gestaltungsm366glichkeit Gebrauch gemacht. Hinsichtlich aller anderen Schei-dungsfolgen haben sie es bei der gesetzlichen Regelung belassen; der Kernbe-reich des Scheidungsfolgenrechts ist damit von ihrer Abrede nicht ber374hrt. 22 - 11 - Schon deshalb bewirkt der Ehevertrag hier keine evident einseitige Lastenver-teilung, die f374r die Ehefrau hinzunehmen unzumutbar w344re. Dies gilt umso mehr, als nach dem eigenen Vortrag der Ehefrau der Abschluss dieses Vertra-ges in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Beteiligung des Ehe-mannes als Mitgesellschafter an dem von seiner Familie gegr374ndeten Unter-nehmen stand. F374r den Ausschluss des gesetzlichen G374terstandes sprach, worauf das Oberlandesgericht mit Recht hinweist, deshalb hier das berechtigte Interesse des Beklagten an der Erhaltung der wirtschaftlichen Substanz seiner Unternehmensbeteiligung. Das Anliegen, den Fortbestand dieser Beteiligung als der Lebensgrundlage der Familie nicht durch etwaige Ausgleichszahlungen, die jedenfalls etwaige Wertzuw344chse der Unternehmensbeteiligung w344hrend der Ehe erfassen w374rden, im Rahmen einer g374terrechtlichen Auseinanderset-zung zu gef344hrden, erscheint legitim und nicht als Ausnutzung einer ungleichen Verhandlungsst344rke (vgl. Senatsurteil vom 28. M344rz 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311). Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn schon bei Vertragsschluss absehbar war, dass der Ehemann in der Ehezeit weitgehend nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig sein und deshalb keine h366heren gesetzlichen Ren-tenanwartschaften als dann von ihm tats344chlich begr374ndet (85,34 200) erwerben w374rde. F374r die Ehefrau, die ihrerseits in der Ehe gesetzliche Rentenanwart-schaften in H366he von 164,71 200 erworben hat, h344tte sich das Fehlen eines zu ihren Gunsten durchzuf374hrenden Versorgungsausgleichs dann als eine von vornherein vorhersehbare L374cke in ihrer Altersversorgung dargestellt. Diese - sp344ter tats344chlich eingetretene - L374cke ist jedoch keine Folge der vereinbarten G374tertrennung, sondern des Umstandes, dass der Ehemann in der Ehezeit kein auszugleichendes Versorgungsverm366gen aufgebaut hat. Soweit die Revision von einer Absicht des Ehemannes ausgeht, den Altersbedarf aus dem gemein-sam geschaffenen Privatverm366gen zu bestreiten, findet eine solche Absicht im 23 - 12 - bisherigen Parteivortrag keine Grundlage. Sie w374rde im 334brigen auch nichts an der Wirksamkeit der Vereinbarung 374ber den Ausschluss des Zugewinnaus-gleichs 344ndern. Das Scheidungsfolgenrecht unterscheidet strikt zwischen dem Versorgungs- und dem Zugewinnausgleich. Dem ersten unterliegen Anrechte auf Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunf344higkeit, dem zwei-ten unterf344llt das sonstige Erwerbsverm366gen. Verzichten Ehegatten von vorn-herein darauf, in der Ehe durch die Begr374ndung von Versorgungsanrechten - sei es in der gesetzlichen Rentenversicherung, sei es in einer Lebensversiche-rung oder bei einer sonstigen Einrichtung - f374r den Fall des Alters und der Inva-lidit344t vorzusorgen, so m374ssen sie sich auch im Scheidungsfall an dieser Ent-scheidung festhalten lassen; kein Ehegatte kann erwarten, der - entsprechend den Vorstellungen bei Vertragsschluss - unterlassene Erwerb von Versor-gungsverm366gen werde im Scheidungsfall 374ber den - vertraglich ausgeschlos-senen - Zugewinnausgleich kompensiert. Auf die selbst344ndige oder unselbst344n-dige Berufst344tigkeit eines oder beider Ehegatten in der Ehe kommt es insoweit nicht an. Im Gegenteil wird - wie bereits ausgef374hrt - gerade bei einer selbst344n-digen Erwerbst344tigkeit eines Ehegatten dessen berechtigtes Interesse anzuer-kennen sein, das Verm366gen seines Erwerbsbetriebs durch den vertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs einem m366glicherweise existenzbedrohen-den Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen und damit nicht nur f374r sich, sondern auch f374r diesen Ehegatten und die gemeinsamen unter-haltsberechtigten Kinder die Lebensgrundlage zu erhalten. b) Der vereinbarte Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, auch nicht im Hinblick auf die sons-tigen Umst344nde seines Zustandekommens sittenwidrig. 24 aa) Die Revision r374gt, das Oberlandesgericht habe hinsichtlich der Fra-ge, ob sich die Ehefrau bei Vertragsschluss in einer Zwangslage befunden ha- 25 - 13 - be, nicht ber374cksichtigt, dass die Ehefrau Mitte Dezember 1994 eine Frucht-wasseruntersuchung habe vornehmen lassen, die zur Abkl344rung bef374rchteter Missbildungen der Leibesfrucht habe dienen sollen und deren Ergebnis bei Ver-tragschluss noch nicht vorgelegen habe. 26 Mit dieser R374ge dringt die Revision nicht durch: Zum einen ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, welche konkreten Umst344nde eine solche Be-sorgnis begr374ndet haben sollen. Zum andern ist die Kl344gerin f374r eine etwaige besondere, mit der Unsicherheit des Untersuchungsergebnisses verbundene Zwangslage darlegungs- und beweispflichtig. Da der Ehemann bestritten hat, dass das Ergebnis dieser Untersuchung bei Vertragsschluss noch nicht vorge-legen habe, h344tte die Beklagte zumindest den genauen Zeitpunkt dartun und gegebenenfalls beweisen m374ssen, zu dem sie von dem Untersuchungsergebnis Kenntnis erlangt haben will. Das hat sie nicht getan. bb) Au337erdem r374gt die Revision, das Oberlandesgericht habe die Be-hauptung der Ehefrau, der Ehemann und dessen Mutter h344tten den Entwurf des Ehevertrages mit ihr nicht er366rtert, zu Unrecht mangels eines Beweisangebots der Ehefrau unber374cksichtigt gelassen. H344tte das Oberlandesgericht diesen Vortrag ber374cksichtigt, h344tte es nicht davon ausgehen k366nnen, dass die Ehe-frau mit entsprechenden Vorkenntnissen versehen gewesen sei und der Notar deshalb darauf habe verzichten d374rfen, der Ehefrau den Vertragstext zu erl344u-tern und ihr in der notariellen Verhandlung ein Vertragsexemplar zum Mitlesen zu 374berlassen. 27 Auch dieser Angriff f374hrt die Revision nicht zum Erfolg. Das Oberlandes-gericht geht n344mlich davon aus, dass eine 334bervorteilung der Ehefrau auch dann nicht dargelegt sei, wenn sie - wie von ihr behauptet - den Vertragstext vor der notariellen Verhandlung weder gesehen noch mit dem Ehemann oder des- 28 - 14 - sen Mutter besprochen haben sollte. Der Vertragstext umfasse nur drei Seiten; davon entfielen auf die eigentlichen Absprachen nur knapp zwei Seiten. Die entscheidende Aussage zur G374tertrennung sei im Vertragstext klar vorange-stellt und optisch hervorgehoben, so dass die Ehefrau sie vor der Unterzeich-nung sofort habe wahrnehmen k366nnen und - auch unter Ber374cksichtigung ihrer Vorbildung - nicht 374berfordert worden sei. Diese tatrichterliche W374rdigung er-scheint plausibel und l344sst jedenfalls revisionsrechtlich bedeutsame Rechtsfeh-ler nicht erkennen. cc) Schlie337lich beanstandet die Revision, das Oberlandesgericht habe seiner W374rdigung den Erfahrungssatz zugrunde gelegt, Lehramtsstudentinnen w374ssten, was sich hinter dem Begriff "G374tertrennung" in einem Ehevertrag ver-berge. Da ein solcher Erfahrungssatz nicht existiere, sei die Folgerung des Oberlandesgerichts, die Ehefrau habe wegen der Hervorhebung des Begriffs "G374tertrennung" Inhalt und Bedeutung des Ehevertrages bereits bei fl374chtiger Durchsicht der Vertragsurkunde im B374ro des Notars erkennen k366nnen, fehler-haft. 29 Auch diese Beanstandung greift nicht durch: Das Oberlandesgericht geht nicht von einem allgemeinen Erfahrungssatz 374ber die g374terrechtlichen Vor-kenntnisse ehemaliger Lehramtsstudentinnen aus. Es unterstellt vielmehr mit Recht ein Allgemeinwissen dar374ber, dass nur besonders wichtige Vertr344ge der notariellen Beurkundung bed374rften; es sei auszuschlie337en, dass die damals 34j344hrige Ehefrau und ehemalige Lehramtsstudentin nicht 374ber diese Erkennt-nis verf374gt haben solle. Aus diesem Umstand und der im Vertragsentwurf - auch optisch - deutlich hervorgehobenen Beschreibung des Vertragsgegens-tandes folgert das Oberlandesgericht, dass die Ehefrau sich 374ber die besondere Bedeutung des zu schlie337enden Vertrages im Klaren gewesen sei, dass sie hierzu gegebenenfalls h344tte Fragen stellen k366nnen und m374ssen und dass sie 30 - 15 - jedenfalls beim Abschluss des Vertrages nicht 374bervorteilt worden sei. Diese Folgerung ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden und auch des-halb nahe liegend, weil im folgenden Vertragstext Funktionsweise und Auswir-kungen der G374tertrennung genau erl344utert werden. 31 3. Die Berufung des Ehemannes auf den Ehevertrag ist auch nicht rechtsmissbr344uchlich. a) Soweit ein Ehevertrag der Inhaltskontrolle Stand h344lt und auch nicht aus sonstigen Gr374nden sittenwidrig ist, muss der Richter - im Rahmen einer Aus374bungskontrolle - pr374fen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag einger344umte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegen374ber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungs-folge darauf beruft, dass diese Rechtsfolge durch den Vertrag wirksam abbe-dungen sei (247 242 BGB). Daf374r sind nicht nur die Verh344ltnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ma337gebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen f374r den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Be-r374cksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verst344ndiger W374rdigung des We-sens der Ehe unzumutbar erscheint (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 100 f. = FamRZ 2004, 601, 606). 32 Der Zugewinnausgleich wird, wie dargelegt, vom Kernbereich des Schei-dungsfolgenrechts nicht umfasst; er zeigt sich vertraglicher Gestaltung in wei-tem Umfang offen. Die Berufung auf eine wirksam vereinbarte G374tertrennung wird sich deshalb nur unter engsten Voraussetzungen als rechtsmissbr344uchlich erweisen - so etwa dann, wenn die Ehegatten bei ihrer Abrede von beiderseiti- 33 - 16 - ger, 366konomisch vergleichbar gewinnbringender Berufst344tigkeit ausgegangen sind, diese Planung sich aber sp344ter aufgrund von Umst344nden, die dem ge-meinsamen Risikobereich der Ehegatten zugeh366ren, nicht verwirklichen l344sst. In solchen und 344hnlichen Ausnahmef344llen m366gen besondere Verh344ltnisse es ungeachtet der getroffenen Abreden als unbillig erscheinen lassen, dass der nicht erwerbst344tige Ehegatte im Nachhinein um die Fr374chte seiner Mitarbeit in der Ehe gebracht w374rde (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 107 f. = FamRZ 2004, 601, 608). So liegen die Dinge hier indes nicht. Insbesondere hindert der Umstand, dass die Ehefrau sich in der Ehe der Haushaltsf374hrung und Kindererziehung gewidmet hat, f374r sich genommen den Ehemann nach Treu und Glauben nicht, sich auf eine von den Parteien wirksam vereinbarte G374tertrennung zu berufen. Wie der Senat dargelegt hat, mag es zwar einem Ehegatten, der zugunsten der Familie zumindest vorl344ufig auf eine eigene Erwerbst344tigkeit verzichtet hat, nach l344ngerer Ehedauer im Einzelfall nicht mehr zuzumuten sein, sich nunmehr - nach der Scheidung - mit einem Lebensstandard zu begn374gen, der seinen eigenen, durch fehlende zwischenzeitliche Berufst344tigkeit m366glicherweise ver-minderten Erwerbschancen entspricht (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 108 = FamRZ 2004, 601, 608). Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, kann indes dahinstehen. Abhilfe ist, wie der Senat entschieden hat, in solchen F344llen je-denfalls nicht mit einer die ehevertraglichen Abreden unterlaufenden Verm366-gensteilhabe zu bewirken; vielmehr ist ein die eigenen Eink374nfte 374bersteigender Bedarf des in der Ehe nicht erwerbst344tigen Ehegatten - systemgerecht - vorran-gig mit den Instrumenten des Unterhaltsrechts zu befriedigen (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 108 = FamRZ 2004, 601, 608; zur Befristung des Unterhalts vgl. Senatsurteil vom 28. M344rz 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1312). Das Oberlandesgericht hat deshalb in diesem Zusammenhang zu Recht darauf verwiesen, dass der Ehemann - unbeschadet der von der Ehefrau geltend ge- 34 - 17 - machten weitaus h366heren Unterhaltsforderungen - bereits jetzt 374berdurch-schnittliche Unterhaltsleistungen erbringt und zudem angek374ndigt hat, er werde sich gegen374ber dem konkret bemessenen (von den ehelichen Lebensverh344lt-nissen gepr344gten) Unterhaltsbedarf der Ehefrau nicht auf mangelnde Leistungs-f344higkeit berufen. Eine zus344tzliche, der getroffenen G374terstandsabrede wider-sprechende Teilhabe der Ehefrau am Verm366genszuwachs des Ehemannes er-zwingt 247 242 BGB schon deshalb nicht; sie l344sst sich auch nicht mit dem be-sonders hohen Einkommen des Ehemannes begr374nden (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 81, 108 = FamRZ 2004, 601, 608). Andere f374r die Aus374bungskontrolle erhebliche Umst344nde, die den von der Ehefrau begehrten Zugewinnausgleich rechtfertigen und den zu diesem Zweck geltend gemachten Auskunftsanspruch begr374nden k366nnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht festgestellt, dass die Ehegatten bei Vertrags-schluss in Aussicht genommen hatten, Versorgungsverm366gen anzusammeln, diese Absicht aber sp344ter planwidrig nicht verwirklicht haben. 35 b) Indes finden auf Ehevertr344ge, soweit die tats344chliche Gestaltung der ehelichen Lebensverh344ltnisse von der urspr374nglichen Lebensplanung, die die Parteien dem Vertrag zugrunde gelegt haben, abweicht, auch die Grunds344tze 374ber den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage (jetzt 247 313 BGB) Anwendung. Dabei kann allerdings ein Wegfall der Gesch344ftsgrundlage nicht schon deshalb ange-nommen werden, weil ein Vertragspartner sp344ter ein erheblich h366heres Ein-kommen als im Zeitpunkt des Ehevertragsschlusses erzielt. Dies gilt um so we-niger, als Ehevertr344ge, die gesetzliche Scheidungsfolgen abbedingen, 374bli-cherweise gerade im Hinblick auf solche bestehenden oder sich k374nftig erge-benden Umst344nde in den wirtschaftlichen Verh344ltnissen geschlossen werden. Ein Wegfall der Gesch344ftgrundlage k344me daher allenfalls in Betracht, wenn die Parteien bei Abschluss des Vertrages ausnahmsweise eine bestimmte Relation 36 - 18 - ihrer Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse als auch k374nftig gewiss ange-sehen und ihre Vereinbarung darauf abgestellt haben (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1448). Dass die Parteien ihrem Vertragsschluss solche Erw344gungen zugrunde gelegt haben, ist jedoch weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Fuchs Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 28.01.2005 - 68 F 268/03 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 31.05.2005 - II-1 UF 71/05 -
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