BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 96/06 Verk374ndet am: 7. Oktober 2008 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VO (EG) 261/2004 (Fluggastrechte) Art. 4 Abs. 3 Dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften werden gem344337 Art. 234 EG zur Auslegung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 374ber eine gemeinsame Regelung f374r Ausgleichs- und Unterst374tzungsleistungen f374r Flug-g344ste im Fall der Nichtbef366rderung und bei Annullierung oder gro337er Versp344-tung von Fl374gen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 fol-gende Fragen vorgelegt: a) Stellt die Umbuchung auf einen anderen Flug einen von Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung erfassten Sachverhalt dar? b) Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist diese Vorschrift auch auf eine Umbuchung anzuwenden, die nicht durch das Luftfahrtunternehmen, sondern allein durch das Reiseunternehmen veranlasst worden ist? BGH, Beschl. v. 7. Oktober 2008 - X ZR 96/06 - LG Darmstadt AG R374sselsheim - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 7. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gr366ning beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften werden gem344337 Art. 234 EG zur Auslegung von Art. 4 Abs. 3 der Ver-ordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 374ber eine gemeinsame Rege-lung f374r Ausgleichs- und Unterst374tzungsleistungen f374r Flugg344ste im Fall der Nichtbef366rderung und bei Annullierung oder gro337er Versp344tung von Fl374gen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 folgende Fragen vorgelegt: a) Stellt die Umbuchung auf einen anderen Flug einen von Arti-kel 4 Abs. 3 der Verordnung erfassten Sachverhalt dar? b) Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist diese Vorschrift auch auf eine Umbuchung anzuwenden, die nicht durch das Luftfahrtunternehmen, sondern allein durch das Reiseunternehmen veranlasst worden ist? - 3 - Gr374nde: I. Die Kl344gerin verlangt von dem beklagten Charterflugunternehmen Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Verordnung (EG) 261/2004 des Parla-ments und des Rates 374ber eine gemeinsame Regelung f374r Ausgleichs- und Unterst374tzungsleistungen f374r Flugg344ste im Fall der Nichtbef366rderung und bei Annullierung oder gro337er Versp344tung von Fl374gen und zur Aufhebung der Ver-ordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 11. Februar 2004 (ABl. EG L 46 vom 17.2.2004 S. 1 ff.; im Folgenden: Verordnung; VO) nebst Anwaltskosten und Zinsen. Sie buchte f374r sich und drei Familienangeh366rige bei der T. GmbH (im Folgenden: Reiseveranstalterin) eine Flugpauschalreise in die T374r-kei. Der von der Beklagten durchzuf374hrende R374ckflug war f374r den 15. Juli 2005 von Antalya nach Berlin-Tegel mit einer Startzeit von 10:40 Uhr mit dem Flug Nr. 205 der Beklagten vorgesehen. Am 12. Juli 2005 wurden die Kl344gerin und ihre Familie durch die 366rtliche Reiseleitung benachrichtigt, dass der R374ckflug von der Reiseveranstalterin aus organisatorischen Gr374nden ge344ndert worden sei. Die Kl344gerin und ihre Familienangeh366rigen wurden am 15. Juli 2005 mit Flug Nr. 205 der Beklagten mit Abflugzeit 11:00 Uhr zum Flughafen Leipzig und von dort aus mittels Bustransfers nach Berlin weiterbef366rdert. Der Flug Nr. 205 wurde von der Beklagten planm344337ig durchgef374hrt. 1 Die Kl344gerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b, Art. 4 Abs. 2, 7 VO zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags in H366he von 1.600 EUR (je 400 EUR f374r vier Reiseteilnehmer) sowie von vorge-richtlichen Anwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, verpflichtet sei. Die Beklagte hat erwidert, dass sie die Bef366rderung nicht verweigert habe und dass sie f374r die Umbuchung durch die Reiseveranstalterin nicht verantwortlich sei. Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen (mit Ausnahme eines Teils der gel-tend gemachten Anwaltskosten) stattgegeben (AG R374sselsheim RRa 2006, 2 - 4 - 92). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen (LG Darmstadt RRa 2006, 228). Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Revision der Kl344gerin, mit der diese die Klage-forderung mit ihren in der Berufungsinstanz gestellten Schlussantr344gen weiter-verfolgt. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. II. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil nicht die Beklagte als ausf374hrendes Luftfahrtunternehmen der Kl344gerin und deren Fami-lie gegen deren Willen die Bef366rderung verweigert habe, sondern die Reiseve-ranstalterin eine Umbuchung vorgenommen habe; dies werde von Art. 4 Abs. 3 VO nicht erfasst. Die dem Luftfahrtunternehmen auferlegte Verhaltensweise, den nicht bef366rderten Flugg344sten eine Ausgleichsleistung zu erbringen, ergebe keinen Sinn, wenn das Luftfahrtunternehmen keinen Einfluss darauf habe, dass und welchen Fluggast es bef366rdere, sondern dies von dritter Seite, n344mlich vom Reiseveranstalter, bestimmt werde. Das ausf374hrende Luftfahrtunterneh-men m374sse sich Entscheidungen des Reiseveranstalters nicht zurechnen las-sen. 3 2. Die Revision vertritt demgegen374ber die Ansicht, dass nach der Verordnung auch Pauschalreisenden bei Versp344tung oder Annullierung ihres Flugs, der zur Pauschalreise geh366re, eine Ausgleichsleistung zustehe. Dem-gem344337 k366nne nicht danach differenziert werden, ob die Gr374nde f374r die Versp344-tung oder Annullierung im Bereich der Fluggesellschaft oder des Reiseveran-stalters l344gen. Allein durch die Verlegung auf einen anderen Flug durch die Reiseveranstalterin falle die Kl344gerin in den Anwendungsbereich der Bestim-mung. Zur Ausf374llung des Begriffs der "Nichtbef366rderung" in Art. 2 Buchst. j VO reiche es aus, dass keine vertretbaren Gr374nde f374r die Nichtbef366rderung gege-ben seien. 4 - 5 - 3. Der Erfolg der Revision h344ngt von der Auslegung des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung ab. Das Revisionsverfahren ist deshalb auszusetzen, und es ist gem344337 Art. 234 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 EG eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften zu den im Beschlusstenor gestellten Fragen einzuholen. 5 a) Der von der Kl344gerin f374r sich und ihre Angeh366rigen geltend ge-machte schadens- und verschuldensunabh344ngige, in der H366he standardisierte Ausgleichsanspruch nach Art. 7 VO setzt nach Art. 4 Abs. 3 VO die Verweige-rung der Bef366rderung gegen den Willen der Flugg344ste voraus. Dabei stellt sich zun344chst die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Verlegung (Umbuchung) der Reisenden auf einen anderen Flug als Ver-weigerung der Bef366rderung im Sinn des Art. 4 Abs. 3 VO gewertet werden kann. 6 7 Die "Nichtbef366rderung" ist in Art. 2 Buchst. j VO als die Weigerung legal-definiert, Flugg344ste zu bef366rdern, obwohl sie sich unter den in Art. 3 Abs. 2 ge-nannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretba-ren Gr374nde f374r die Nichtbef366rderung gegeben sind, z.B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzu-reichenden Reiseunterlagen. Aus dieser Definition k366nnte gefolgert werden, dass die Bef366rderungsverweigerung eine Zur374ckweisung der Flugg344ste am Flugsteig (durch die ausf374hrende Fluggesellschaft) voraussetzt. Der Senat kann jedoch nicht ausschlie337en, dass damit der Schutzzweck des Art. 4 Abs. 3 VO unvollst344ndig erfasst w344re. Nach Erw344gungsgrund 5 VO soll sich, da die Unterscheidung zwischen Linienflugverkehr und Bedarfsflugverkehr an Deutlichkeit verliere, der Schutz der Verordnung nicht auf Flugg344ste im Linienflugverkehr beschr344nken, sondern 8 - 6 - sich auch auf Flugg344ste im Bedarfsflugverkehr, einschlie337lich Fl374gen im Rah-men von Pauschalreisen, erstrecken. Dies k366nnte lediglich bedeuten, dass Flugg344ste im Pauschalreiseverkehr wie Flugg344ste im Linienverkehr gegen Versp344tungen, Annullierungen von Fl374-gen und Bef366rderungsverweigerungen durch die Fluggesellschaft gesch374tzt werden sollen. Hierf374r k366nnte auch sprechen, dass Normadressat des Art. 4 Abs. 1 VO die ausf374hrende Fluggesellschaft ist, die, wenn f374r sie nach vern374nf-tigem Ermessen absehbar ist, dass Flugg344sten die Bef366rderung zu verweigern ist, zun344chst zu versuchen hat, Flugg344ste gegen eine entsprechende Gegen-leistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausf374hrenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zum freiwilligen Ver-zicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Ebenso ist in Art. 4 Abs. 2 VO dem aus-f374hrenden Luftfahrtunternehmen das Recht gegeben, Flugg344sten - dann, aber auch erst dann - gegen ihren Willen die Bef366rderung zu verweigern, falls sich nicht gen374gend Freiwillige finden, um die Bef366rderung der verbleibenden Flug-g344ste mit Buchungen mit dem betreffenden Flug zu erm366glichen. Hieran k366nnte die in Art. 4 Abs. 3 VO angesprochene Bef366rderungsverweigerung ankn374pfen, zumal in der aktivisch formulierten franz366sischen und der spanischen Sprach-fassung die Fluggesellschaft ausdr374cklich als diejenige genannt ist, die sich weigert, Flugg344ste an Bord zu nehmen und diesen deshalb unverz374glich die Ausgleichsleistungen gem344337 Art. 7 und die Unterst374tzungsleistungen gem344337 den Art. 8 und 9 zu erbringen hat ("S'il refuse des passagers 340 l'embarquement contre leur volont351, le transporteur a351rien effectif indemnise imm351diatement ces derniers conform351ment 340 l'article 7, et leur offre une assistance conform351-ment aux articles 8 et 9. - En caso de que deniegue el embarque a los pasaje-ros contra la voluntad de 351stos, el transportista a351reo encargado de efectuar el vuelo deber341 compensarles inmediatamente de conformidad con el art355culo 7 y prestarles asistencia de conformidad con los art355culos 8 y 9."), w344hrend zahl-reiche andere Sprachfassungen (etwa die englische, die schwedische, die nie- 9 - 7 - derl344ndische, die d344nische, die italienische und die portugiesische Fassung) wie die deutsche Art. 4 Abs. 3 im Passiv formulieren und damit nach ihrem Wortlaut offenlassen, durch wen die Verweigerung erfolgt. Die Absicht des Verordnungsgebers, den Schutz der Verordnung auf Fl374ge im Rahmen von Pauschalreisen zu erstrecken, k366nnte jedoch auch daf374r sprechen, in der Umbuchung des Pauschalreisenden eine Weigerung zu se-hen, diesen mit dem (urspr374nglich) gebuchten Flug zu bef366rdern. 10 Aus der Sicht des Fluggasts, der der Umbuchung nicht zugestimmt hat, kommt die Umbuchung einer Weigerung gleich, ihn mit dem vorgesehenen Flug zu bef366rdern. Die Umbuchung l344sst sich demgem344337 gedanklich in eine Verweigerung der vorgesehenen Bef366rderung und die Buchung auf einen neu-en Flug zerlegen. Die Einbeziehung der Umbuchung in den Tatbestand der Bef366rderungsverweigerung k366nnte deshalb erforderlich sein, um den Pauschal-fluggast davor zu sch374tzen, dass ihm der Schutz der Verordnung dadurch ent-zogen wird, dass er - anders als ein Linienfluggast - nicht erst am Flugsteig zu-r374ckgewiesen wird, sondern bereits zuvor auf einen anderen Flug gebucht wird, weil bei Pauschalfl374gen h344ufiger als bei Linienfl374gen bereits im Voraus abseh-bar sein wird, ob gen374gend Pl344tze f374r alle am Flugsteig zu erwartenden Flug-g344ste vorhanden sein werden oder nicht. 11 Der Kl344rung der Frage, wie die Verordnung insoweit auszulegen ist, dient die erste Vorlagefrage. 12 b) Sollte die Umbuchung grunds344tzlich als Bef366rderungsverweige-rung in Betracht kommen, stellt sich die weitere Frage, ob auch eine Umbu-chung, die durch den Reiseveranstalter erfolgt, bei dem der Fluggast die Pau-schalreise gebucht hat, eine solche Bef366rderungsverweigerung darstellt. 13 - 8 - Der Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 VO l344sst insoweit, wie bereits ausgef374hrt, jedenfalls in den im Passiv formulierten Sprachfassungen keine eindeutige Be-urteilung zu. 14 Gegen die Einbeziehung derartiger Umbuchungen k366nnte sprechen, dass die Verordnung - jedenfalls in erster Linie - die Verpflichtungen regelt, die das ausf374hrende Luftfahrtunternehmen treffen, wenn sich ein Flug versp344tet oder wenn er annulliert wird oder wenn Flugg344ste am Flugsteig zur374ckgewie-sen werden. Es ist demgem344337 auch das ausf374hrende Luftfahrtunternehmen, das die Ausgleichsleistungen gem344337 Art. 7 und die Unterst374tzungsleistungen gem344337 den Art. 8 und 9 zu erbringen hat, und nicht der Reiseveranstalter. Da das ausf374hrende Luftfahrtunternehmen gegebenenfalls gar keinen Einfluss auf eine Umbuchung durch den Reiseveranstalter haben kann (etwa wenn dieser umbucht, weil er eine gr366337ere Anzahl Pauschalreisender zu bef366rdern hat, als er Pl344tze bei dem Unternehmen gebucht hat), k366nnte dies dagegen sprechen, das Luftfahrtunternehmen f374r ein Verhalten des seiner Weisung nicht unterwor-fenen Reiseveranstalters haften zu lassen. 15 Andererseits wird der Pauschalfluggast bei einer Verlegung (Umbu-chung) vielfach nicht 374berpr374fen k366nnen, wer die 304nderung tats344chlich veran-lasst hat, zumal wenn ihm dies nicht offengelegt wird, sondern er nur die Mittei-lung erh344lt, dass eine Verlegung stattfinden soll. Dies k366nnte daf374r sprechen, Verlegungen durch Dritte wie das Reiseunternehmen nicht anders zu behan-deln als Verlegungen durch das Luftfahrtunternehmen. Zudem k366nnte die Be-schr344nkung der Haftung auf Handlungen des Luftfahrtunternehmens dazu f374h-ren, dass die Verantwortung gegen374ber dem Fluggast dem nicht haftenden Partner zugeschoben wird. Es erscheint daher denkbar, dass die Verordnung den Reisenden vor solchen Unsicherheiten bewahren und auch f374r diese F344lle einen einfachen Zugriff auf das Lufttransportunternehmen erm366glichen soll, mit dem der Reisende anl344sslich seiner Bef366rderung ohnehin Kontakt aufnehmen 16 - 9 - muss. Ein solches Ergebnis entspr344che auch einer in der deutschen reiserecht-lichen Literatur vertretenen Meinung, nach der es Sinn und Zweck der Verord-nung gebieten, die Verlegung (Umbuchung) als Nichtbef366rderung anzusehen, da sonst das Luftfahrtunternehmen oder der Reiseveranstalter die Rechtsfol-gen der Verordnung durch Verlegung auf sp344tere oder fremde Flugkapazit344ten umgehen k366nnte (F374hrich, Reiserecht, 5. Aufl. 2005 Rdn. 1019; Lienhard in Zeitschrift f374r Gemeinschaftsprivatrecht - GPR - 2004, 258, 261 f.). Der bei einer Haftung des Luftverkehrsunternehmens im Au337enverh344lt-nis zum Reisenden unrichtigen Verteilung im Innenverh344ltnis von Luftverkehrs-unternehmen und Reiseveranstalter k366nnte dadurch Rechnung getragen sein, dass dem Luftverkehrsunternehmen f374r den Fall des Fehlens eigener Veran-lassung Ausgleichsanspr374che gegen den Reiseveranstalter zustehen. Solche Anspr374che regelt die Verordnung unmittelbar allerdings nicht; sie l344sst aber nach ihrem Artikel 13 anderweitig begr374ndete Ausgleichsanspr374che unber374hrt und erw344hnt in diesem Zusammenhang ausdr374cklich Erstattungsanspr374che gegen374ber einem Reiseunternehmen. 17 - 10 - 4. Sind beide Vorlagefragen zu bejahen, wird das angefochtene Ur-teil keinen Bestand haben k366nnen; denn die weiteren Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs waren in den Vorinstanzen nicht im Streit. Soweit sich die Beklagte auf einen 304nderungsvorbehalt in der Buchungsbest344tigung berufen hat, zeigt sie schon nicht auf, dass sie von diesem wirksam Gebrauch gemacht hat. Dies ist auch dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Es wird daher keiner Pr374fung der Frage bed374rfen, ob die Verordnung einen 304nde-rungsvorbehalt, der zu einer Abbedingung gesetzlicher Rechte des Fluggasts f374hren kann, 374berhaupt zul344sst, wogegen jedenfalls Art. 15 VO spricht. 18 Melullis Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Gr366ning Vorinstanzen: AG R374sselsheim, Entscheidung vom 06.01.2006 - 3 C 1127/05 (35) - LG Darmstadt, Entscheidung vom 12.07.2006 - 21 S 20/06 -
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