BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 96/06 Verk374ndet am: 17. Juli 2008 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 929, 930 Bei der 334bereignung einer Sachgesamtheit durch Besitzkonstitut ist die Bezugnahme auf ein Inventarverzeichnis zur Konkretisierung der betroffenen Gegen-st344nde grund-s344tzlich ausreichend. Das Inventarverzeichnis braucht mit der sonstigen Vertragsur-kunde nicht k366rperlich verbunden zu werden; es gen374gt, wenn die Parteien darauf Bezug nehmen. ZPO 247 253 Begehrt der Sicherungsnehmer im Wege der Teilklage von dem Insolvenzverwalter Auskehr des bei der Versteigerung des Sicherungsguts erzielten Verwertungserl366-ses, hat er zur Substantiierung der Klageforderung die im Einzelnen ver344u337erten Gegenst344nde und den darauf jeweils entfallenden Verwertungserl366s zu bezeichnen. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 96/06 - OLG Oldenburg LG Osnabr374ck - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. M344rz 2006 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklag-ten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osna-br374ck vom 17. August 2005 zur374ckgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Verwalter in dem am 1. Mai 2001 374ber das Verm366gen der E. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin) er366ffneten Insolvenz-verfahren. Die Kl344gerin, eine Schwester des Gesch344ftsf374hrers und Mehrheits-gesellschafters der Schuldnerin, bestellte am 7. Dezember 2000 an einem in ihrem Eigentum stehenden Grundst374ck zu Gunsten der V. bank AG in H. (fortan: Bank) eine Grundschuld in H366he von 1.000.000 DM (511.291,88 200). Mit Hilfe dieser Grundschuld wurden mehrere von der Bank der 1 - 3 - Schuldnerin gew344hrte Darlehen gesichert. Am gleichen Tag traf die Kl344gerin zur Sicherung ihrer eigenen R374ckgriffsanspr374che mit der Schuldnerin u.a. folgende Vereinbarung: "Zur Sicherung 205 374bereignet der Sicherungsgeber dem Siche-rungsnehmer den gesamten Fahrzeug-, Maschinen- und Ger344tebe-stand sowie sonstiges Inventar gem344337 Inventarverzeichnis des Si-cherungsgebers". Im M344rz 2001 zahlte die Kl344gerin zur Abwendung der Zwangsvollstre-ckung in ihr Grundst374ck 1.000.000 DM an die Bank. Nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens versteigerte der Beklagte im Juni 2001 das gesamte be-wegliche Verm366gen der Schuldnerin. 2 Die Kl344gerin verlangt von dem Beklagten unter Berufung auf ein ihr zu-stehendes Absonderungsrecht Auskehrung des Versteigerungserl366ses in H366he eines Teilbetrages von 100.000 200 nebst Zinsen. Landgericht und Oberlandesge-richt haben der Klage - abgesehen von einer Zinsforderung - stattgegeben. Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Beklagten hat Erfolg; sie f374hrt zur Aufhebung und Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 - 4 - I. Das Oberlandesgericht hat ausgef374hrt, zur Identifizierung der siche-rungs374bereigneten Gegenst344nde gen374ge bei Sachgesamtheiten die Verwen-dung der so genannten "All-Formel", wenn s344mtliche Gegenst344nde des Siche-rungsgebers 374bereignet werden sollten. Da es sich vorliegend nicht um eine Teilmenge aus einer Sachgesamtheit handele, sei eine weitere Konkretisierung entbehrlich. Auch bed374rfe es keines R374ckgriffs auf au337erhalb der Urkunde lie-gende Unterlagen, weil alle Sachen zur Sicherung 374bereignet worden seien. Es k366nne in 334bereinstimmung mit der Auslegung des Landgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass der Fahrzeug-, Maschinen- und Ger344tebestand sowie sonstiges Inventar nur gem344337 einem Inventarverzeichnis der Schuldnerin habe 374bereignet werden sollen. Im 334brigen liege eine erg344nzende Bezugnahme der Parteien auf das Inventarverzeichnis vor, welches entsprechend den Fest-stellungen des Landgerichts in der Finanzbuchhaltung der Schuldnerin gef374hrt worden sei. 5 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung nicht stand. Die von der Kl344gerin erhobene Teilklage ist unzul344ssig, weil sie der notwendigen Substanti-ierung (247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) entbehrt. 6 1. Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbst344ndige Anspr374che geltend gemacht werden, bedarf es einer n344heren Spezifizierung, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Anspr374che verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Anspr374che bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme zur 7 - 5 - Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Andernfalls ergeben sich un-374berwindbare Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit zusammenh344ngend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft sowie der Verj344hrung. Fehlt es an der gebotenen Abgrenzung, ist die Klage un-zul344ssig (BGHZ 124, 164, 166; BGH, Urt. v. 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346, 2347; v. 8. Dezember 1989 - V ZR 174/88, NJW 1990, 2068, 2069; v. 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05, ZIP 2007, 79, 80). Die danach notwendige Konkretisierung hat die Kl344gerin vers344umt, weil sie einen Teilbetrag von 100.000 200 einer sich aus einer Vielzahl von Einzelfor-derungen zusammensetzenden Gesamtforderung von 511.291,88 200 einklagt, aber offen l344sst, welche der Einzelforderungen den Gegenstand der Teilklage bilden. Sie hat lediglich dargelegt, der bei Versteigerung des beweglichen Anla-geverm366gens der Schuldnerin erzielte Erl366s 374bersteige die Gesamtforderung der Kl344gerin zuz374glich Nebenkosten. Daraus geht nicht hervor, in Bezug auf welche Gegenst344nde welcher Erl366s ausgekehrt werden soll. 8 2. Die Aufteilung der Klagesumme auf einzelne Positionen w344re dann nicht erforderlich, wenn es sich hierbei nur um unselbst344ndige Rechnungspos-ten handelte (BGH, Urt. v. 13. M344rz 2003 - VII ZR 418/01, NJW-RR 2003, 1075, 1076; Urt. v. 24. Januar 2008 - VII ZR 43/07, NJW 2008, 1741, 1742 Rn. 5). 9 Die 374berwiegende Auffassung im Schrifttum sieht den Verwertungserl366s als Surrogat des Absonderungsgutes an, an dem sich das Absonderungsrecht, solange der Erl366s unterscheidbar vorhanden ist, fortsetzt (HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. 247 170 Rn. 8; M374nchKomm-InsO/Lwowski/Tetzlaff, 2. Aufl. 247 170 Rn. 38; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 170 Rn. 9; vgl. aber auch 10 - 6 - M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO vor 247247 49-52 Rn. 67 a). Wird Sicherungsgut als Teil einer Sachgesamtheit f374r einen Gesamtpreis ver344u337ert, bestimmt sich der darauf entfallende Verwertungserl366s nach dem Anteil, den der Sicherungsge-genstand an der Sachgesamtheit ausmacht (HK-InsO/Landfermann, aaO 247 170 Rn. 10; K374bler/Pr374tting/Kemper, InsO 247 170 Rn. 3; Uhlenbruck, aaO 247 170 Rn. 9). Soweit 247 170 Abs. 1 Satz 2 InsO davon abweichend als Spezialfall des Ersatzabsonderungsrechts interpretiert wird (Ganter/Bitter ZIP 2005, 93, 98), f374hrt dies nicht zu einer anderen Beurteilung, weil die Rechtsstellung des Ab-sonderungsberechtigten einer dinglichen Surrogation gleichkommt (vgl. Gan-ter/Bitter, aaO, S. 99 li. Sp. unten). Beziehen sich die Erl366santeile folglich auf bestimmte Gegenst344nde, bilden die damit korrespondierenden Zahlungsan-spr374che keine blo337 unselbst344ndigen Rechnungsposten eines einheitlichen An-spruchs. Die genaue Angabe der verwerteten Gegenst344nde und des darauf entfal-lenden Erl366ses ist der Kl344gerin zumutbar; denn der Insolvenzverwalter hat 374ber das Ergebnis seiner Verwertung Rechnung zu legen. Dazu geh366ren insbeson-dere Angaben, welche Sicherungsgegenst344nde im Einzelnen ver344u337ert worden sind und zu welchem Preis (Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. 247 90 Rn. 610 f). Zur Spezifizierung des Anspruchs m374ssen daher der Klageforderung der Erl366s einzelner, vom Sicherungs374bereignungs-vertrag erfasster versteigerter Gegenst344nde gegen374bergestellt werden. 11 3. Vor einer solchen Klarstellung h344tte das Berufungsgericht ein Sachur-teil nicht erlassen d374rfen. Derartige M344ngel sind in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu ber374cksichtigen, da sie sich auf die unverr374ckbaren Grund-lagen des Verfahrens 374berhaupt beziehen und das Verfahren als Ganzes unzu-l344ssig machen. Der Mangel der notwendigen Bestimmtheit des Klagebegehrens 12 - 7 - ist deshalb auch ohne entsprechende R374ge in der Revisionsinstanz zu beach-ten (BGHZ 11, 192, 194; BGH, Urt. v. 8. Dezember 1989 aaO). III. Das Berufungsurteil ist daher im angefochtenen Umfang aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 13 Die wiederer366ffnete m374ndliche Verhandlung gibt der Kl344gerin Gelegen-heit, die Klageforderung in der gebotenen Weise zu konkretisieren. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht dann in die Pr374fung einzutreten, ob der auf 247 170 Abs. 1 Satz 2 InsO gest374tzte Zahlungsanspruch der Kl344gerin begr374ndet ist. An Hand der bisherigen Feststellungen der Vorinstanzen l344sst sich nicht abschlie337end beurteilen, ob die zwischen der Kl344gerin und der Schuldnerin ver-einbarte Sicherungs374bereignung (247247 929, 930 BGB) wirksam ist, ob insbeson-dere die zu 374bereignenden Gegenst344nde hinreichend konkretisiert sind und der Kl344gerin deswegen ein Absonderungsrecht zusteht. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 14 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Parteien h344tten den Fahrzeug-, Maschinen- und Ger344tebestand sowie sonstiges Inventar nicht nur nach Ma337gabe des Inventarverzeichnisses des Sicherungsgebers, sondern schlechthin 374bereignen wollen. Diese Auslegung l366st sich von dem Wortlaut der Parteivereinbarung (vgl. BGHZ 124, 39, 44 f; BGH, Urt. v. 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, NJW 1998, 2966) und findet in den Feststellungen des Landgerichts, auf die sich das Berufungsgericht bezogen hat, keine St374tze. Der Erstrichter hat 15 - 8 - den Sicherungs374bereignungsvertrag dahin verstanden, dass die Kl344gerin s344mt-liche Fahrzeuge, Maschinen, Ger344te und s344mtliches Inventar der Schuldnerin entsprechend dem Inhalt eines bei der Schuldnerin gef374hrten Inventarverzeich-nisses erwerben sollte. Das steht im Einklang mit dem Vortrag der Kl344gerin und des Beklagten in den Tatsacheninstanzen. Daraus ergibt sich, dass 374ber das Inventarverzeichnis hinaus keine weiteren Gegenst344nde 374bereignet werden sollten. 2. Die Bezugnahme auf das im Vertrag genannte Inventarverzeichnis ist grunds344tzlich geeignet, die von der Sicherungs374bereignung betroffenen Ge-genst344nde zu konkretisieren. Allerdings fehlt es an hinreichenden Feststellun-gen des Berufungsgerichts zum Inhalt dieses Verzeichnisses. 16 a) Die Einigung 374ber eine Sicherungs374bereignung gen374gt bei einer Be-zugnahme auf ein Verzeichnis dem Bestimmtheitsgebot, wenn das Verzeichnis bei Abschluss der Vereinbarung tats344chlich vorgelegen hat und Bestandteil des Vertrages geworden ist (BGH, Urt. v. 20. Dezember 1978 - VIII ZR 288/77, WM 1979, 300, 301; Urt. v. 11. Mai 1995 - IX ZR 170/94, WM 1995, 1394, 1396; Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, aaO 247 95 Rn. 40 a. E.; Soergel/ Henssler, BGB 13. Aufl. 247 930 Rn 34). Die zur Sicherheit 374bereigneten Gegen-st344nde m374ssen nicht notwendig in der 374ber die Sicherungs374bereignung aufge-nommenen Vertragsurkunde selbst gen374gend bestimmt bezeichnet sein; denn Einigung und 334bergabe k366nnen auch formlos erfolgen. Der Inhalt der schriftli-chen Vereinbarung 374ber die Sicherungs374bereignung kann daher durch weitere m374ndliche Vereinbarungen und sogar stillschweigend erg344nzt werden (BGH, Urt. v. 10. Oktober 1956 - IV ZR 71/56, WM 1956, 1467, 1468 f; v. 8. Februar 1961 - VIII ZR 20/60, WM 1961, 431, 433; Lwowski, Das Recht der Kreditsiche-rung 8. Aufl. Rn. 554 (S. 473). Entscheidend ist, dass sich die Vertragspartner 17 - 9 - bewusst und erkennbar - gegebenenfalls auch au337erhalb des schriftlichen Si-cherungs374bereignungsvertrages - 374ber Merkmale einigen, auf Grund deren die 374bereigneten Sachen eindeutig festzustellen sind (BGH, Urt. v. 21. November 1983 - VIII ZR 191/82, WM 1983, 1409, 1410 unter II 1 c cc). Ein im Zeitpunkt der Sicherungs374bereignung existierendes Verzeichnis, auf das in dem Vertrag Bezug genommen wird, ist keine au337ervertragliche Er-kenntnisquelle. Die Liste braucht mit der sonstigen Vertragsurkunde nicht k366r-perlich verbunden zu werden, wenn sich die Parteien nur 374ber die Sicherungs-374bereignung der dort aufgef374hrten Sachen einig sind (Ganter in Schimansky/ Bunte/Lwowski, aaO 247 95 Rn. 40). Da selbst m374ndliche und stillschweigende Erg344nzungen die Bestimmtheit gew344hrleisten k366nnen, muss dies erst recht f374r mit der Urkunde nicht k366rperlich verbundene Listen gelten, auf die der Siche-rungs374bereignungsvertrag verweist, und 374ber deren Einbeziehung zwischen den Parteien Einigkeit besteht. Folgerichtig hat es der Bundesgerichtshof f374r die Bestimmtheit ausreichen lassen, wenn der Sicherungs374bereignungsvertrag auf Hefte 374ber die Inventur verweist, welche zum Bestandteil des Vertrages erkl344rt worden waren (BGH, Urt. v. 20. Dezember 1978 aaO unter II 1). 18 b) Die Inventarliste muss ihrerseits die Gegenst344nde hinreichend be-stimmt bezeichnen. Die Verweisung auf eine dem Vertrag als Anlage beigef374gte Inventur, welche das Sicherungsgut lediglich nach Gewicht und Gattung ("Ble-che", "Formstahl", "Rohre") beschreibt und daneben nur die Angabe des Lager-halters sowie einer Order-Nummer enth344lt, die ohne den R374ckgriff auf Ge-sch344ftsb374cher keinen Aussagegehalt besitzt, gen374gt nicht zur Spezifizierung (BGH, Urt. v. 18. April 1991 - IX ZR 149/90, NJW 1991, 2144, 2146 unter III. 1. a bb; Gehrlein MDR 2001, 911, 912). 19 - 10 - c) Gem344337 den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen ist f374r die Vereinbarung vom 7. Dezember 2000 kein spezielles Inventarverzeichnis angefertigt und der Vertragsurkunde beigef374gt worden. Da-nach haben die Parteien bei Vertragsschluss mit der Bezeichnung "Inventarver-zeichnis des Sicherungsgebers" 374bereinstimmend in der Finanzbuchhaltung der Schuldnerin durch Anlegen besonderer Hefte gef374hrte Listen gemeint. Durch die vertragliche Bezugnahme wird auch ein tats344chlich vorhandenes, in der Fi-nanzbuchhaltung des Sicherungsgebers gef374hrtes Verzeichnis Bestandteil der Einigung. Aus der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Annahme des Landgerichts, es sei 204kein Problem223 gewesen, daraus den "Bestand an Fahr-zeugen usw." zum 7. Dezember 2000 zu ermitteln, ergibt sich aber nicht, ob die betreffenden Listen das gesamte Sicherungsgut umfassen und den vorstehend unter b) genannten Anforderungen gen374gen. Das Berufungsge- 20 - 11 - richt hat schlie337lich nicht gekl344rt, ob diese Listen inhaltlich mit den von dem Be-klagten mit Schriftsatz vom 22. Februar 2005 vorgelegten Bestandsverzeichnis-sen 374bereinstimmten. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Fischer Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 17.08.2005 - 3 O 1024/04 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 22.03.2006 - 4 U 104/05 -
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