BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 96/08 vom 19. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 19. M344rz 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Mai 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 103.522,79 200 festgesetzt. Gr374nde: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig. Die auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG gest374tzten R374gen greifen je-doch nicht durch. 1 1. Zu Unrecht beanstandet die Kl344gerin einen aus einer verfahrensfeh-lerhaften Anwendung des 247 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO beruhenden Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG. 2 a) Das Oberlandesgericht war entgegen der Auffassung der Kl344gerin nicht gehalten, ihr zweitinstanzliches Vorbringen, durch das sie im Blick auf die H366he der Verbindlichkeiten und deren ernsthafte Einforderung sowie einen 3 - 3 - durch einen Unternehmensplan ausgewiesenen positiven Cash-Flow eine Zah-lungsunf344higkeit der Schuldnerin bestritten hat, zu ber374cksichtigen. F374r die An-wendung des 247 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gen374gt es nicht, dass das Gericht des ersten Rechtszuges in seinem Urteil zu erkennen gibt, es habe einen Gesichts-punkt f374r unerheblich gehalten. Vielmehr ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift die Zulassung des neuen Vorbringens nur dann geboten, wenn die Rechtsan-sicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien auch beein-flusst hat und daher, ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler gegeben w344re, (mit-)urs344chlich daf374r geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Beru-fungsverfahren verlagert hat (BGH, Urt. v. 19. Februar 2004 - III ZR 147/03, NJW-RR 2004, 927 f; Urt. v. 23. September 2004 - VII ZR 173/03, NJW-RR 2005, 167, 168). Im Streitfall ist das Vorbringen der Kl344gerin in allen Punkten nicht durch Hinweise des Erstgerichts beeinflusst worden. 2. Das Berufungsgericht durfte davon ausgehen, dass die Verbindlichkei-ten der Schuldnerin bis zur Verfahrenser366ffnung nicht zur374ckgef374hrt wurden, weil es insoweit an einem substantiierten Bestreiten der Kl344gerin fehlt. 4 3. Verfahrensfehlerfrei und ohne Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Kl344gerin Kenntnis von der Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin hatte. 5 Die Kl344gerin hat nicht bestritten, dass einer ihrer Mitarbeiter regelm344337ig im Betrieb der Schuldnerin deren Liquidit344t anhand der Gesch344ftsunterlagen einer Pr374fung unterzogen hat. Bei dieser Sachlage muss sich die Kl344gerin des-sen Wissen zurechnen lassen (BGHZ 41, 17, 22). Das Berufungsgericht konnte deshalb davon ausgehen, dass die Beklagte denselben Kenntnisstand hatte wie die Schuldnerin. Wenn sie gleichwohl "bis zuletzt von der Sanierungsf344higkeit 6 - 4 - der Gemeinschuldnerin" ausging - hierauf bezieht sich der Beweisantritt, des-sen Nichtber374cksichtigung die Beschwerde r374gt -, ber374hrt dies nicht die Kennt-nis von den Tatsachen, aus deren Vorliegen zwingend auf das Vorliegen der Zahlungsunf344higkeit zu schlie337en war (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, Rn. 14 z.V.b. in BGHZ). Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 10.05.2007 - 4 O 517/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 22.05.2008 - 13 U 117/07 -
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