BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 96/09 vom 12. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2009 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen, weil die Rechts-sache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zu der Frage eines Zwischenverfahrens 374ber das Aussageverweigerungsrecht des Zeugen A. beanstandet, weil die Beklagte einen solchen Antrag nicht gestellt habe, 374bersieht sie, dass in der R374ge der Unzul344ssigkeit der Aussageverweigerung, die die Beklagte ausdr374cklich aufrecht erhalten hat, ein Antrag auf Durchf374hrung eines Zwischenverfahrens im Sinne des 247 387 ZPO zu sehen ist (Z366ller/Greger, ZPO, 28. Auflage, 247 387, Rn. 2). Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 48.930,63 200. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.02.2008 - 10 O 583/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.02.2009 - 17 U 355/08 -
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