BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 96/09 Verk374ndet am: 1. M344rz 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Ca, ZPO 247 287, EStG 247 11 Abs. 1 a) Eine schadensmindernde Anrechnung von Steuervorteilen, die sich im Zusam-menhang mit dem darlehensfinanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken ergeben, kommt im Schadensersatzprozess des Anlegers grunds344tzlich nicht in Betracht, wenn die R374ckabwicklung des Erwerbs zu einer Besteuerung f374hrt, die dem Gesch344digten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt. b) Etwas anderes gilt nur, wenn der Sch344diger Umst344nde darlegt, auf deren Grund-lage dem Gesch344digten auch unter Ber374cksichtigung der Steuerbarkeit der Er-satzleistung au337ergew366hnlich hohe Steuervorteile verbleiben. c) Die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs des Gesch344digten w374rde un-zumutbar erschwert, wenn ihm wegen eines rechtlich nicht gesicherten m366glichen Vorteils 374ber einen weiteren Zeitraum das Risiko auferlegt w374rde, ob der Sch344di-ger die noch ausstehende Ersatzleistung erbringt. (Anschluss an BGH, Urteile vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09 sowie vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08) BGH, Urteil vom 1. M344rz 2011 - XI ZR 96/09 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 1. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2009 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die Berufung des Kl344gers die Zahlungsklage in H366he von weiteren 7.813 200 nebst 4% Zinsen seit 19. April 2007 abgewiesen hat. Der Urteilstenor zu I. 1. wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung des Kl344gers wird die Beklagte in teilweiser Ab-344nderung des Urteils der 10. Zivilkammer des Landgerichts Karls-ruhe vom 22. Februar 2008 verurteilt, an den Kl344ger 21.715,43 200 nebst 4% Zinsen aus 12.894,78 200 seit 18. Januar 2007, aus 4.447,40 200 seit 19. April 2007 und aus 4.373,25 200 seit 26. April 2007 zu zahlen, Zug um Zug gegen kostenneutrale Abgabe s344mt-licher Erkl344rungen, die zur 334bertragung des im Wohnungsgrund-buch von W. , Blatt des Amtsgerichts W. ein-getragenen Wohnungseigentums, verbunden mit dem Sonderei-gentum an der Wohnung Nr. , V. 4, W. mit s344mtlichen im Grundbuch eingetragenen und nicht eingetrage-nen Belastungen und Beschr344nkungen, auf die Beklagte erforder-lich sind. Die weitergehende Revision wird zur374ckgewiesen. - 3 - Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Der Kl344ger verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehe-frau von der beklagten Bausparkasse Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb einer ver-mieteten Eigentumswohnung. Der Kl344ger und seine Ehefrau erwarben im Jahre 1996 zu Steuerspar-zwecken eine Eigentumswohnung in dem Objekt V. 4 in W. . Der Kaufpreis betrug 76.930 DM. Zur Finanzierung des Kaufs schlossen die Anleger mit der L. bank (L-Bank), die hierbei von der Beklagten vertreten wurde, einen Darlehensvertrag 374ber ein tilgungsfreies Vor-ausdarlehen in H366he von 87.000 DM sowie zwei Bausparvertr344ge bei der Be-klagten. Die Vermittlung der Eigentumswohnung und der Finanzierung erfolgte durch Unternehmen der H. Gruppe (im Folgenden: H. Gruppe), die seit 1990 in gro337em Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte in Zu-sammenarbeit mit verschiedenen Banken finanzierte. Die Darlehensvaluta wur-de in der Folge ausgezahlt. 2 Mit der Klage verlangt der Kl344ger die R374ckabwicklung des kreditfinanzier-ten Kaufs der Eigentumswohnung. Er begehrt insbesondere die R374ckerstattung erbrachter Zahlungen in H366he von 21.715,43 200 nebst Zinsen in H366he von 5%-Punkten 374ber dem Basiszinzsatz seit Rechtsh344ngigkeit, au337erdem die Feststel- 3 - 4 - lung, dass aus dem Darlehensvertrag gegen374ber ihm und seiner Ehefrau keine Zahlungsanspr374che bestehen, jeweils Zug um Zug gegen Auflassung des Mit-eigentumsanteils, und ferner die Feststellung, dass die Beklagte ihm 374ber den Zahlungsantrag hinaus s344mtlichen Schaden zu ersetzen hat, der im Zusam-menhang mit dem Erwerb und der Finanzierung der Eigentumswohnung steht. Seine Anspr374che hat der Kl344ger insbesondere auf ein vorvertragliches Aufkl344-rungsverschulden der Beklagten gest374tzt. Der Schaden belaufe sich unter Be-r374cksichtigung gezahlter Darlehenszinsen in H366he von 22.460,08 200 und erhal-tener Mieteinnahmen in H366he von 744,65 200 zum 31. Dezember 2006 auf den geltend gemachten Betrag von 21.715,43 200. Steuervorteile m374sse er sich nicht anrechnen lassen, da die R374ckabwicklung des Erwerbs wegen des in der Schadensersatzzahlung enthaltenen Werbungskostenr374ckflusses zu einer Be-steuerung f374hre, die ihm, dem Kl344ger, die erzielten Steuervorteile wieder neh-me; erstattete Werbungskosten seien im Jahr ihres Zuflusses als Eink374nfte aus der Einkommensart zu qualifizieren, in der sie vorher geltend gemacht worden seien. Der erforderliche innere Zusammenhang zwischen der Zahlung und den Einnahmen liege hier vor, weil ihm, dem Kl344ger, s344mtliche Sch344den und damit auch Werbungskosten zu ersetzen seien, die ihm infolge des Erwerbs entstan-den seien. Die Beklagte ist dem Vorbringen des Kl344gers entgegen getreten, hat die Einrede der Verj344hrung erhoben und zudem geltend gemacht, der Kl344ger m374sse sich jedenfalls auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch die erlang-ten Steuervorteile anrechnen lassen, die er wegen Abschreibungen aus Verlus-ten aus Vermietung und Verpachtung f374r den Erwerb der Immobilie erzielt habe; diese beliefen sich nach ihren Berechnungen auf der Grundlage der vom Kl344ger zu den Akten gereichten Steuererkl344rungen bis einschlie337lich 2006 auf 7.813 200. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung des Kl344gers 374berwiegend stattgegeben und lediglich den Zah-lungsantrag um die bis einschlie337lich 2006 erzielten Steuervorteile in H366he von 4 - 5 - 7.813 200 auf 13.902,43 200 gek374rzt sowie einen Teil des geltend gemachten Zins-anspruchs abgewiesen. Die gegen das Berufungsurteil, soweit dieses der Klage stattgegeben hat, gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der erkennende Senat zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht f374r den Kl344-ger zugelassenen Revision verfolgt dieser sein Klagebegehren weiter, soweit er damit vor dem Berufungsgericht keinen Erfolg gehabt hat. Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Kl344gers ist im Wesentlichen begr374ndet. 5 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit hier noch von Interesse, im Wesentlichen ausgef374hrt: Dem Kl344ger stehe ein Schadensersatzanspruch aus schuldhafter Verletzung von Aufkl344rungspflichten zu. Die Vermittler h344tten den Kl344ger und seine Ehefrau arglistig 374ber die H366he der zu erwartenden Mietpoolaussch374ttungen get344uscht, die bewusst unter Ver-nachl344ssigung erheblicher Kostenfaktoren unseri366s kalkuliert und den Erwer-bern versprochen worden seien. Die Beklagte, die mit dem Vertrieb in institutio-nalisierter Weise zusammengearbeitet habe, habe die Vermutung, von der evi-denten Fehlkalkulation gewusst zu haben, nicht widerlegt und hafte den Anle-gern daher wegen eines aufkl344rungspflichtigen Wissensvorsprungs. Die Ersatz-anspr374che des Kl344gers seien nicht verj344hrt, ihm stehe jedoch ein Zahlungsan-spruch nur in der zuerkannten H366he nebst Verzugszinsen in H366he von 4% 6 - 6 - (247 288 Abs. 1 BGB aF iVm Art. 229 247 1 Abs. 1 EGBG) zu. Er m374sse sich die erlangten Steuervorteile in H366he von 7.813 200 anrechnen lassen. M366glicherwei-se durch die R374ckabwicklung des finanzierten Kaufs entstehende k374nftige Steu-ernachteile seien im Rahmen des Zahlungsantrags nicht zu ber374cksichtigen. Die Ber374cksichtigung k374nftiger Nachteile entspreche nicht der auf den Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung beschr344nkten tatrichterlichen Schadens-feststellung. Es gebe bei Steuersparmodellen auch keine Grundlage f374r eine Vermutung oder Sch344tzung dahin, dass sich fr374here Steuervorteile und - bei Zufluss der Ersatzleistung - sp344tere Steuernachteile auch nur ann344hernd ent-spr344chen. Vielmehr sei in nicht wenigen F344llen davon auszugehen, dass sich die steuerrechtlich erheblichen Ankn374pfungstatsachen 374ber die Jahre hinweg grundlegend 344nderten. Ohne Ber374cksichtigung der Steuervorteile bestehe auch die Gefahr, dass die Anleger wirtschaftlich besser st374nden als sie ohne das Ge-sch344ft gestanden h344tten, da die steuerrechtliche Lage bei R374ckabwicklung der Verm366gensanlage keineswegs unumstritten sei, jedenfalls dann, wenn wie hier eine Schadensersatzleistung Zug um Zug gegen Eigentums374bertragung an den nicht mit dem Verk344ufer identischen Darlehensgeber erst nach Ablauf der Spe-kulationsfrist von zehn Jahren zur374ckflie337e. Aufgrund dessen sei der Kl344ger hinsichtlich k374nftiger steuerlicher Nachteile auf den Feststellungsausspruch betreffend die Ersatzpflicht f374r s344mtliche weitere Sch344den verwiesen. II. 1. Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher Nachpr374fung in einem entschei-denden Punkt nicht stand. Zu Recht beanstandet die Revision, dass das Beru-fungsgericht dem Kl344ger die Steuervorteile schadensmindernd angerechnet hat, 7 - 7 - die er unstreitig in H366he von 7.813 200 wegen geltend gemachter Verluste aus Vermietung und Verpachtung erlangt hat. 8 a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Anrechnung von Steuervorteilen grunds344tzlich nicht in Betracht, wenn die R374ckabwicklung des Erwerbs zu einer Besteuerung f374hrt, die dem Gesch344digten die erzielten Steu-ervorteile wieder nimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. M344rz 1979 - VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103, 114; Urteile vom 17. November 2005 - III ZR 350/04, WM 2006, 174, 175, vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, WM 2008, 350 Rn. 11, vom 6. M344rz 2008 - III ZR 298/05, WM 2008, 725 Rn. 28, vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, WM 2008, 1757 Rn. 7, vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, WM 2010, 1310 Rn. 25 sowie vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, WM 2010, 1641 Rn. 35 ff. und vom 20. Juli 2010 - XI ZR 465/07, WM 2010, 1555 Rn. 22, beide zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). Da das Gericht 374ber die H366he des Schadens unter W374rdigung aller Umst344nde des Einzelfalls nach freier 334berzeugung zu entscheiden hat (247 287 Abs. 1 ZPO) und eine exakte Errech-nung von Steuervorteilen unter Gegen374berstellung der tats344chlichen mit der hypothetischen Verm366genslage angesichts der vielf344ltigen Besonderheiten und M366glichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwick-lung in verschiedenen Besteuerungszeitr344umen h344ufig einen unverh344ltnism344337i-gen Aufwand erfordert, m374ssen in der Regel keine Feststellungen dazu getrof-fen werden, in welcher genauen H366he sich die Versteuerung der Schadenser-satzleistung auswirkt (vgl. BGH, Urteile vom 17. November 2005 - III ZR 350/04, WM 2006, 174, 175, vom 6. M344rz 2008 - III ZR 298/05, WM 2008, 725 Rn. 28, vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, WM 2008, 350, Rn. 13, vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, WM 2008, 1757 Rn. 13 und vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, WM 2010, 1641 Rn. 36 f.). - 8 - Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Sch344diger Umst344nde darlegt, auf deren Grundlage dem Gesch344digten auch unter Ber374cksichtigung der Steuer-barkeit der Ersatzleistung au337ergew366hnlich hohe Steuervorteile verbleiben (vgl. BGH, Urteile vom 17. November 2005 - III ZR 350/04, WM 2006, 174, 175, vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, WM 2008, 350 Rn. 13, vom 6. M344rz 2008 - III ZR 298/05, WM 2008, 725 Rn. 28, vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, WM 2008, 1757 Rn. 13 und vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, WM 2010, 1641 Rn. 36 f., 45 f.) oder er gar Verlustzuweisungen erhalten hat, die 374ber seine Einlageleistungen hinausgehen (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, WM 2010, 1641 Rn. 55 mwN). 9 Von diesen Grunds344tzen abzugehen, besteht, anders als das Beru-fungsgericht meint, kein Anlass. Dies hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichts-hofs zu der vergleichbaren Begr374ndung eines anderen Oberlandesgerichts nach Erlass des Berufungsurteils ausdr374cklich entschieden (Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, WM 2010, 1641 Rn. 34 ff.). Der erkennende Senat schlie337t sich dem an. Ma337geblich f374r die Schadensbemessung ist zwar der Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Tatsachenverhandlung. Dies schlie337t aber die Befugnis des Gerichts, k374nftige Entwicklungen einzubeziehen, nicht aus. Viel-mehr erfasst 247 287 ZPO grunds344tzlich auch die F344lle, bei denen zur Bemes-sung des Schadens eine Zukunftsprognose erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2001 - II ZR 331/99, WM 2001, 2251, 2252 f.). F374r die schadenser-satzrechtliche R374ckabwicklung der Beteiligung an einem Steuersparmodell gilt nichts anderes. Dem entgegenstehende durchgreifende Gr374nde zeigen weder das Berufungsgericht noch die Revisionserwiderung auf. Vielmehr w374rde die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs des Gesch344digten unzumutbar erschwert, wenn - wie es das Berufungsgericht getan hat - die bereits bekann-ten Steuervorteile aus dem Anlagegesch344ft auf den Schadensersatzanspruch angerechnet w374rden und es dem Gesch344digten 374berlassen bliebe, die aus der 10 - 9 - Versteuerung der Ersatzleistung entstehenden Nachteile zu einem sp344teren Zeitpunkt - auf der Grundlage des Festsstellungsausspruchs 374ber die Ersatz-pflicht f374r die weiteren Sch344den - geltend zu machen (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, WM 2010, 1641 Rn. 38); bei einer solchen Verfahrenswei-se w374rde man dem Gesch344digten das Insolvenzrisiko des Sch344digers 374berb374r-den, ohne dass daf374r ein rechtfertigender Grund vorhanden w344re. Die vom Berufungsgericht und der Revisionserwiderung angef374hrten Ge-sichtspunkte, die steuerrechtliche Lage bei R374ckabwicklung der Verm366gensan-lage k366nne - je nach Fallgestaltung (so auch hier) - unklar sein und die Besteu-erungsgrundlagen k366nnten sich 374ber die Jahre hinweg derart ge344ndert haben, dass fr374here Steuervorteile und sp344tere Steuernachteile einander nicht mehr ann344hernd entspr344chen, stellen keine solchen Gr374nde dar. Vielmehr erscheint die L366sung des Berufungsgerichts, die darauf hinaus l344uft, das Risiko, ob eine Besteuerung der Schadensersatzleistung am Ende erfolgt, regelm344337ig dem Gesch344digten aufzuerlegen, unbillig, und zwar insbesondere auch dann, wenn - worauf sich die Revisionserwiderung im Streitfall beruft - die sp344tere Besteue-rung der Schadensersatzleistung noch unklar ist. Der Gesch344digte m374sste be-reits im anh344ngigen Verfahren die 334bertragung der Eigentumswohnung gegen eine nicht vollst344ndige Schadensersatzleistung anbieten, ohne den vollen, ihm geb374hrenden Ersatz zu erhalten; ihm w374rde zugemutet, wegen eines rechtlich nicht gesicherten m366glichen Vorteils 374ber einen weiteren Zeitraum das Risiko zu tragen, ob der Sch344diger die noch ausstehende Ersatzleistung erbringt (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, WM 2010, 1641 Rn. 38; siehe auch BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, WM 2010, 1310 Rn. 31). In F344llen, in denen der Gesch344digte, etwa bei Insolvenz des Sch344digers, die aus-stehende Ersatzleistung am Ende nicht realisieren kann, w374rde in seinem Ver-m366gen ein dauerhafter Schaden verbleiben, beim Sch344diger hingegen ein dau-erhafter Vorteil. Dass dem Sch344diger im Rahmen der Vorteilsausgleichung sp344- 11 - 10 - tere Ver344nderungen aber grunds344tzlich nicht zugute kommen sollen, entspricht - worauf die Revision zu Recht hinweist - bereits seit jeher der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zur Verj344hrung eines Nachzahlungsanspruchs des Finanzamtes: BGH, Urteil vom 18. Dezember 1969 - VII ZR 121/67, BGHZ 53, 132, 137 f.). 12 b) Nach diesen Ma337gaben scheidet eine Anrechnung der dem Kl344ger unstreitig in H366he von 7.813 200 entstandenen Steuervorteile hier aus. aa) Die Revision macht zu Recht geltend, dass die R374ckabwicklung des finanzierten Erwerbs zu einer Besteuerung f374hrt, die dem Gesch344digten die er-zielten Steuervorteile wieder nimmt. Die vom Kl344ger erzielten Steuervorteile resultieren aus geltend gemachten Verlusten f374r Vermietung und Verpachtung und beruhen auf den Aufwendungen f374r den Kapitaldienst und die Nebenkos-ten, mithin auf Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung (247 9 EStG). Steuervorteile, die sich - wie im Streitfall - durch den Ansatz von Werbungskos-ten zun344chst ergeben haben, werden jedoch bei einer R374ckabwicklung im We-ge des Schadensersatzes durch die Besteuerung der Schadensersatzleistung im Veranlagungszeitraum ihres Zuflusses regelm344337ig wieder korrigiert (vgl. n344-her Podewils, DStR 2009, 752, 755). Erstattete Werbungskosten sind nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes n344mlich im Jahr des Zuflus-ses (247 11 Abs. 1 EStG) als Eink374nfte aus der Einkommensart zu qualifizieren, in der sie zuvor geltend gemacht wurden (vgl. nur BFHE 171, 183, 184; 175, 546, 547; 198, 425, 427 f.; BFH/NV 1991, 316 , 317; 2005, 188, 189 f. mwN; ebenso zu einer dem Streitfall entsprechenden Konstellation: BGH, Urteil vom 30. No-vember 2007 - V ZR 284/06, WM 2008, 350 Rn. 12 mwN). Steuerrechtlich sind Einnahmen einer Einkunftsart auch die R374ckfl374sse von Aufwendungen, die zu-vor bei der Ermittlung der Eink374nfte dieser Einkunftsart als Werbungskosten abgezogen worden sind. Werden also als Werbungskosten geltend gemachte 13 - 11 - Aufwendungen zur374ckgezahlt, hat der Erwerber diese bei Zufluss als Einnah-men aus Vermietung und Verpachtung der Besteuerung (247 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zu unterwerfen (BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, WM 2008, 1757 Rn. 8 mwN). Daran 344ndert entgegen der Auffassung der Revisions-erwiderung auch der Umstand nichts, dass die R374ckabwicklung des Erwerbs-gesch344fts im Streitfall nicht zwischen den Parteien des Kaufvertrags erfolgt, wie es in dem im 334brigen einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Fall war, den der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu entscheiden hatte (BGH, Urteil vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, WM 2008, 350 Rn. 11 ff.); f374r die steu-erliche Behandlung macht es keinen Unterschied, ob die fr374heren Werbungs-kosten von dem damaligen Vertragspartner zur374ckgezahlt oder von einem Drit-ten erstattet werden (BFH/NV 2000, 1470; BFH/NV 2005, 188, 189 f.). Erforder-lich ist nur, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der Zahlung und den Einnahmen besteht (BFH/NV 2005, 188, 190). Dieser liegt hier vor, da dem Kl344ger s344mtliche Sch344den aus dem finanzierten Erwerb und damit auch s344mtli-che Werbungskosten zu ersetzen sind, die infolge des Erwerbs entstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, WM 2008, 350 Rn. 12). Zu den Werbungskosten geh366ren insbesondere auch die Schuldzin-sen, die - wie hier - im Falle des Erwerbs eines Vermietungsobjektes f374r das zur Erzielung von Eink374nften aus Vermietung und Verpachtung veranlasste Darle-hen geleistet werden (BFH, BStBl II 1999, 676 f.). Entsprechend hat der Bun-desfinanzhof die Steuerpflichtigkeit auch gerade f374r Schadensersatzleistungen bejaht, mit denen - wie im Streitfall - Finanzierungsaufwendungen ersetzt wer-den sollen, die als Werbungskosten bei den Eink374nften aus Vermietung und Verpachtung ber374cksichtigt wurden (BFH/NV 1995, 499, 500). bb) Die Beklagte hat keine Umst344nde darlegt, auf deren Grundlage dem Kl344ger auch unter Ber374cksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung die erzielten Steuervorteile in einem erheblichen Umfang verbleiben werden. Die 14 - 12 - Darlegungslast f374r die Vorteile und deren Anrechnung trifft grunds344tzlich den Sch344diger - hier also die Beklagte -, wobei an die Schl374ssigkeit des Vorbringens in F344llen der vorliegenden Art allerdings - insbesondere auch hinsichtlich etwai-ger R374ckforderungsanspr374che der Finanzbeh366rden, die eine Anwendung der allgemeinen Regeln 374ber die Vorteilsausgleichung ausschlie337en - keine 374ber-h366hten Anforderungen gestellt werden d374rfen (Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 465/07, WM 2010, 1555 Rn. 22). Anders als das Berufungsgericht aus-f374hrt, trifft den Gesch344digten insoweit nicht nur nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, BGHZ 161, 15, 22), sondern nach 374bereinstimmender Auffassung der hiermit befassten Senate des Bundesgerichtshofs eine sekund344re Darlegungslast, weil allein der Gesch344digte den Zugang zu der Frage hat, welche Steuervorteile sich f374r ihn ergeben (vgl. nur BGH, Urteile vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, WM 2010, 1310 Rn. 26 und vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, WM 2010, 1641 Rn. 45, jeweils mwN). Er ist deshalb gehalten, f374r die Berechnung erforderliche Daten mitzutei-len (BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, WM 2010, 1310 Rn. 26 mwN). Seiner sekund344ren Darlegungslast hat der Kl344ger im Streitfall jedenfalls durch die Vorlage seiner Steuererkl344rungen Rechnung getragen, auf deren Grundlage die Beklagte die - unstreitig - erzielten Steuervorteile beziffert hat. Wie die Revi-sion zu Recht geltend macht, hat der Kl344ger aber schon in den Vorinstanzen dargetan, dass ihm diese Steuervorteile wieder genommen w374rden, da die Schadensersatzleistung wegen des in ihr enthaltenen Werbungskostenr374ckflus-ses ihrerseits zu versteuern sei. Dass er die ihm aus einer Versteuerung der Schadensersatzzahlung entstehenden Nachteile nicht konkret dargestellt und den unstreitig erzielten Steuervorteilen gegen374ber gestellt hat, ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nach den oben dargelegten Grunds344tzen unsch344dlich. Feststellungen dazu, in welcher genauen H366he sich die Versteue-rung der zu erstattenden Werbungskosten auswirkt, m374ssen in der Regel nicht - 13 - getroffen werden, es sei denn, der Sch344diger legt Umst344nde dar, auf deren Grundlage dem Gesch344digten auch nach Anrechnung der aus der Ersatzleis-tung resultierenden Steuerlast au337ergew366hnlich hohe Steuervorteile verbleiben (BGH, Urteile vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, WM 2008, 350 Rn. 13, vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, WM 2008, 1757 Rn. 13 und vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, WM 2010, 1641 Rn. 36, 45, jeweils mwN). Es ist zun344chst seine - des Sch344digers - Sache, entsprechende Behauptungen aufzustellen (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, WM 2010, 1641 Rn. 46), wobei an diesen Vortrag allerdings - ebenso wie bei dem Gesch344digten - keine 374ber-triebenen Anforderungen gestellt werden d374rfen (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, WM 2010, 1641 Rn. 48). An entsprechendem Vortrag der Beklagten fehlt es hier. Auch die Revisi-onserwiderung verweist auf keinen Tatsachenvortrag, aus dem sich Umst344nde ergeben, auf deren Grundlage dem Kl344ger auch nach Anrechnung der aus der Ersatzleistung resultierenden Steuerlast au337ergew366hnlich hohe Steuervorteile verbleiben. Die Beklagte hat ihrer Darlegungslast damit jedenfalls nicht gen374gt. 15 2. Hinsichtlich der Verzugszinsen verbleibt es bei der vom Berufungsge-richt zuerkannten H366he. Die Revision enth344lt keine Angriffe gegen die Ausf374h-rungen, mit denen das Berufungsgericht Verzugszinsen nur in H366he von 4% f374r gerechtfertigt erachtet hat (247 551 ZPO). 16 III. Auf die Revision des Kl344gers ist das Berufungsurteil danach aufzuheben, soweit darin hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Hauptforderung zu seinem Nachteil entschieden worden ist (247 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren 17 - 14 - Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO) und die Beklagte zur Zahlung von weiteren 7.813 200 nebst Zinsen verurteilen. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.02.2008 - 10 O 583/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.02.2009 - 17 U 355/08 -
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