BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 96/10 Verkündet am: 12. Juli 2012 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO § 51b Die unterlassene Ano rdnung einer routinemäßigen Wiedervorlage einer Mandante n- akte stellt keinen Anlass dar, der die Sekundärhaftung nach altem Ve r jährungsrecht auszulösen vermag. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - IX ZR 96/10 - KG LG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgeri chtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12 . Juli 201 2 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein , Dr. Fischer , Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Ur teil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Mai 2010 und das U r- teil der 35. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 4 . November 2008 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 1. August 1958 geborene Kläger erlitt am 8 . Februar 1989 mit sei nem PKW einen Verkehrsunfall, als auf sein Fahrzeug ein Kühlzug auffuhr. Hierdurch zog er sich schwerste Brandverletzungen zu; seine mitfahrende Tochter ver starb an den Unfallfolgen. D e r Haftpflichtv ersiche rer des Unfallve r- ursachers erkann te gegenüber dem Kläger seine Einstandsverpflichtung in vo l- l em Umfang an. Am 18. März 1991 schloss der Kläger unter Mitwirkung seines damaligen Rechtsanwalt s Dr. W . mit dem V ersicher er einen Teilve r- gleich, wonach zur Abgeltung aller materiellen Schäden bis zum 31. Dezember 1992 eine Teilabfindung in Höhe von 480. 000 DM gezahlt werden sollte. D e r 1 - 3 - Versicherer zahlte an den Kläger die Vergleichssumme und weitere Abschläge b is Ju ni 1995 für zusätzliche materielle Ansprüche des Klägers . Im Juli 2000 beauftragte der Kläger den beklagten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung se i- ner Interes sen. D e r Haftpflichtversicher er berief sich nunmehr auf Verjäh rung . Der Kläger ist ausweislich des Re ntenbescheids vom 17. August 2005 seit dem 1. Juni 2004 unfallbedingt wegen voller Erwerbsminderung nicht erwerbsfähig. Mit Klageschrift vom 30. Dezem ber 2005 nahm der Kläger d e n V ersicher er auf Zahlung von Verdienstausfallschaden sowie Feststellung der we iteren Sch a- densersatzpflicht in Anspruch. Gleichzeitig verkündete er dem Beklagten den Streit ; die Streitverkündungsschrift wurde diesem Anfang Februar 2006 zug e- stellt. Im Rahmen des gegen d e n Haftpflichtversicher er angestrengten Verfa h- rens schloss der Klä ger mit d em Versicher er , d e r die Einrede der Verjährung aufrecht erhielt , einen weiteren Abgeltungsvergleich in Höhe von 65.000 Der Kläger nimmt nunmehr den Beklagten auf Ersatz des über die Ve r- gleichssumme hinausgehenden Schadens in Anspruch . Er mac ht geltend, der Beklagte hätte sowohl die Ansprüche gegen d e n V ersicher er weiterverfolgen und sichern sowie für den Fall der Verjährung Schadensersatzansprüche gegen den früheren Anwalt Dr. W . geltend machen müssen. Diesem sei anz u- lasten, dass er bei Abschluss des Abfindungsvergleichs und später nicht dafür gesorgt habe, die zukünftigen An sprüche des Klägers zu sichern. Das Landgericht hat de r (Zahlungs - und Feststellung - )K lage stattgeg e- ben. Die hiergegen gericht ete Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg gebli e- ben . Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgef ührt, dem Kläger stehe gege n den b e- klagten Rechtsanwalt ein Schadensersatzanspruch wegen Unterlassung der rechtzeitigen Einleitung verjährungshemmender Maßnahmen gegen den früh e- ren Be vollmächtigten Rechtsanwalt Dr. W . zu. Der Beklagte habe pflicht - widrig die tatsächlich gelt ende Verjährungsfrist hinsichtlich der Ansprüche g e- gen den Versicherer nicht neu geprüft und die dem Kläger gegen Dr. W . zustehenden Ersatzansprüche nicht gesichert. Diese Ersatzansprüche seien zum Zeitpunkt der Begründung des Anwaltsmandats mit dem B eklagten noch nicht verjährt gewesen. Das mit Dr. W . bestehende Mandatsverhältnis sei jedenfalls im Jahre 1998 noch nicht beendet gewesen. Der Aussage des Zeugen Dr. W . vor dem Landgericht sei zu entnehmen, dass er selbst 1992/93 davon a usgegangen sei, er werde weiterhin im Sinne eines " Daue r- mandats " für den Kläger tätig sein. Auch aus der Aussage der als Zeugin gehö r- ten Ehefrau des Klägers seien keine Umstände dafür zu entnehmen, dass das Mandat bereits im Jahre 1998 beendet gewesen sei. Der durch Dr. W . verursachte Schaden des Klägers sei mit Eintritt der Verjährung von dessen Ansprüchen gegen den Haftpflichtversicherer im Juni 1998 entstanden. Gemäß § 51b Satz 1 BRAO seien die Ersatzansprüche des Klägers gegen Dr. W . i m Juni 2001 verjährt. Dies hätte der Beklagte durch Erhebung einer rechtze i- tigen Feststell ungsklage verhindern können und müssen. 4 5 - 5 - Der Beklagte selbst könne sich hingegen nicht auf Verjährung berufen. Zwar sei die Verjährung des gegen ihn gerichteten Pr imäranspruchs drei Jahre nach Schadenseintritt, mithin drei Jahre nach Verjährung der gegen Dr. W . bestehenden Ersatzansprüche , im Juni 2004 eingetreten. Dem Kläger stehe aber gegen den Beklagten ein sekundärer Schadensersatzanspruch zu, weil der Beklagte es unterlassen habe, den Kläger auf den gegen ihn best e- henden Regressanspruch hinzuweisen. Ein sorgfältig arbeitender Anwalt hätte sich die Akte mehrfach, jedenfalls drei Jahre nach der Mandatserteilung , vorl e- gen lassen. Da der Beklagte dies unterlassen habe, habe er seinen Fehler nicht erkannt und infolge dessen auch nicht die e rforderlichen Hinweise erteilt. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand . Der Ersat z- anspruch gegen den Beklagten ist jedenfalls verjährt. 1. § 51b BRAO, der durch das Verjährungsanpassungsgesetz mit Wi r- kung vom 15. Dezember 2004 aufgehoben wurde, ist auf beide Regressfälle noch anzuwenden. Die danach maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist war im Zeitpunkt der an den Beklagten gerichteten Streitverkündung bereits abgela u- fen. a) Die Regelung des § 51b BRAO ist gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB weiter anzuwenden, falls der primäre Schadensersatzanspruch vor dem 15. Dezember 2004 en t- standen ist (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 4/08, WM 2009, 629 Rn. 6). Bestimmt sich die Verjährung des Primäranspruchs nach § 51b BRAO, 6 7 8 9 - 6 - so gilt diese Vorschrift auch für den Sekundäranspruch, weil er lediglich ein Hilfsrecht und unselbständiges Nebenrecht des primären Regressanspruchs bildet (BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946 Rn. 30, 33; vom 13. November 2008 - IX ZR 69/07, NJW 2009, 1350 Rn. 8). b) Der in Betracht zu ziehende Schadensersatzanspruch des Klägers ge gen den Beklagten liegt in dem Vorwurf, verjährungshemmende Maßnahmen gegen Rechtsanwalt Dr. W . unterlassen zu haben. Ein solcher Anspruch wäre, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, im Jahre 2001 en t- standen. Die Versäumung der Verjähr ungsfrist lässt bereits den Schaden en t- stehen; auf die Ausübung der Einrede kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, WM 1994, 2162, 2163, vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960; Bamberger/Roth/D. Fischer, BGB, 3. Au fl., § 675 Rn. 31). Da der Anspruch vor dem 15. Dezember 2004 begründet wurde, richtet sich die Verjährung nach § 51b BRAO. Die nach dieser Bestimmung maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist war gerechnet von dem im Jahre 2001 eingetretenen Schaden bereit s 2004 und damit lange vor der hier im Februar 2006 erfolgten Streitverkündung abgelaufen. 2 . Zu Unrecht bejaht das Berufungsgericht einen sekundären Ersatza n- spruch gegen den Beklagten. Dieser scheidet nach dem unstreitigen und nicht weiter klärungsbe dürftigen Sachverhalt aus, weil entgegen der Annahme des Berufungsgerichts für den Beklagten keine Veranlassung bestand, sich jede n- falls drei Jahre nach Mandatserteilung die Akte erneut vorlegen zu lassen. a) Für den Anwalt kann sich bei der Wahrneh mung des Mandats oder bei einem neuen Auftrag über denselben Gegenstand (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 , aaO Rn. 34) ein begründeter Anlass ergeben zu prüfen, ob er 10 11 12 - 7 - dem Mandanten durch einen Fehler einen Schaden zugefügt hat. Unterlässt er die erford erliche Überprüfung seines eigenen Verhaltens oder erkennt er dabei nicht seinen Fehler und gibt er infolgedessen nicht den erforderlichen Hinweis auf die Möglichkeit eines Regressanspruchs und auf die Verjährungsfrist auf § 51b BRAO, kann dies den Sekundä ranspruch auslösen (BGH, Urteil vom 23. Mai 1985 - IX ZR 102/84, BGHZ 94, 380, 386; vom 13. November 2008 , aaO Rn. 11). Der Sekundäranspruch setzt mithin eine neue, schuldhafte Pflichtverletzung voraus. Die den Regressfall auslösende Pflichtwidrigkeit kann nicht gleichzeitig die Nichterfüllung einer Pflicht zur Aufdeckung des Primära n- spruchs darstellen. Der Sekundäranspruch entsteht vielmehr nur, wenn eine weitere Pflichtwidrigkeit z u einer Zeit begangen wird, zu welch er der Regres s- anspruch noch durchgesetz t werden kann, insbesonde re noch nicht verjährt ist (BGH, Urteil vom 23. Mai 1985, aaO S. 387; vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, NJW 1986, 581, 583; vom 14. Dezember 2000 - IX ZR 332/99, NJW 2001, 826, 828; vom 13. November 2008, aaO). Der Rechtsberater muss bei der weiteren Wahrnehmung seines Mandats aufgrund objektiver Umstände b e- gründeten Anlass haben, zu prüfen, ob er durch eine Pflichtverletzung seinen Mandanten geschädigt hat ( Chab in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/ Rinkler/Chab, Handbuch der A nwaltshaftung, 3. Aufl. Rn. 1394) . Ein begründ e- ter Anlass i n diese m Sinne kann etwa vorliegen, wenn der Rechtsanwalt seinen Prozessantrag umstellen muss, gegen den Mandanten eine nachteilige gerich t- liche Entscheidung ergangen ist, die Gegenseite die Einred e der Verjährung erhebt oder sonstige Einwendungen geltend gemacht werden ( Zugehör/Chab, aaO Rn. 1395 mwN) . b ) Entgegen der Ansicht des Berufu ngsgerichts kann in einer unterlass e- nen - routinemäßigen - Wiedervor lage kein bei der Wahrnehmung des Mandats begründeter Anlass zur Prüfung der eigenen Tätig keit im Sinne der Senat s- 13 - 8 - rechtsprechung gesehen werden , der geeignet ist, die Sekundärhaftung ausz u- lösen . Der Senat hat bereits entschieden, dass während eines laufenden ve r- waltungsgerichtlichen Verfahrens di e Nichteinhaltung einer halbjährlichen Wi e- dervorlage - oder Kontrollpflicht keine eigenständige Pflichtwidrigkeit im Sinne der Sekundärhaftung zu begründen vermag (BGH, Urteil vom 13. November 2008, aaO, Rn. 12). Für den hier vorliegenden Fall einer vorproz essualen Ma n- datsausübung gilt nichts anderes. Ein eigenständiger mandatsbezogener A n- lass für eine gesonderte Überprüfung der bisherigen Handhabung ergab sich für den Beklagten nach dessen letztem Schreiben vom 1. Juni 2001 nicht mehr. In diesem Schreiben b estätigte der Beklagte, dass ein Verdienstausfallschaden ausgeschlossen sei für Zeiträume, in denen dieser einen hohen Verdienst e r- zielt habe. Für den Fall, dass der Kläger in näherer Zukunft wegen eintretender unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit Verdiensta usfall erleide, sei allerdings ein Verdienstausfallschaden denkbar. Im Anschluss an dieses Schreiben hat der Beklagte, wie das Berufungsge richt selbst feststellt , die Akte weggelegt und keine weiteren Aktivitäten mehr entfaltet. III. Das angefochte ne Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann dem Beklagten als Pflichtverletzung nicht angelastet werden, g egen d e n Haf t- pflichtversicher er keine verjährungsunterbrechend e n Maßnahmen ergriffen zu haben. Zum Zeitpunkt der Mandatsübernahme durch d en Beklagten im Juli 2000 waren die An sprüche des Klägers gegen d e n V ersicher er bereits verjährt. Wie das Berufungsgericht im Anschluss an das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sind diese Ansprüche bereits im Jahre 1998 verjährt. Das Lan d- 14 15 - 9 - gericht hat im E inzelnen dargelegt, dass die dreijährige Verjährungsfrist im Hi n- blick auf die nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG aF beacht liche Verjährungshem mung mit Annahme der vom Kläger am 18. März 1991 unterzeichneten Erklärung und Zahlung des Abfindungsbetrages wieder in Lauf gesetzt wurde. Dieser Beurte i- lung liegt die tatrichterliche Würdigung zugrunde, dass es sich hierbei um eine abschließende Regelung im Sinne der zu dieser Vorschrift erg angenen höchs t- richterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/01, NJW 2002, 1878, 1880) gehandelt hat. Die in der Revisions instanz vom Kläger vertretene Auffassung , die Hemmung h ab e fortgedauert, weil die Parte i- en nach Abschl uss des Abfindungsvergleichs über die vorbehaltenen Anspr ü- che weiterverhandelt hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 1995 - VI ZR 395/94, VersR 1996, 78), ist nicht geeignet, die tatrichterliche Beurteilung der streitgegenständlichen Abrede als eine abs chließende Regelung in Frage zu stellen . Im Übrigen ergibt sich aus den nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstan zen , dass d e r Versicher er des Unfallverursachers seine Einstand s- pflicht voll anerkannt hatte und im Hinblick auf diese positive Entschei dung von ei ner Fortdauer der Hemmungs wirkung nicht auszugehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1991 - VI ZR 229/90, BGHZ 114, 299, 301f; KG VersR 1980, 156, 157) . Wie die Vorinstanzen ferner zutreffend ausgeführt haben, ist selbst dann, wenn in den bis Juni 1995 erfolgten Abschlagszahlungen eine die Verjährung unterbrechende Anerkennung des Regressanspruches (§ 208 BGB aF) zu s e- hen sein sollte (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1970 - VI ZR 148/68, NJW 1970, 1119, 1120), Verjährung spätestens im Jahre 1 998 eingetreten. 16 - 10 - IV. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Eintritt der Verjährung der Ansprüche gegen den Beklagten kann , wie unter Punkt Ziff er I I 2 näher ausgeführt, entgegen der Auffassung des Ber u- fungsgerichts n icht unter dem Gesichtspunkt eines Sekundäranspruchs abg e- lehnt werden. Die Frage eines etwaigen Sekundäranspruchs war bereits G e- genstand des Berufungsverfahrens. Der Beklagte hat in seiner Berufungsb e- gründung vom 11. Februar 2009 hierzu eingehend vorgetrag en. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung besteht daher keine Veranlassung , dem Kl ä- ger , der für den Sekundäranspruch die Darlegungs - und Beweislast trägt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 180/04, WM 2007, 801 Rn. 14; Zugehör/ Chab, aaO Rn . 1407) , durch Zurückverweisung der Sache an das B e- ru fungsge richt erneut Gelegenheit zu geben, zur Frage anlassbezogener U m- stände Vortrag zu halten. Die eingetretene Verjährung beruht nicht auf einem Verhalten des Anwalts und kann ihm nicht als Verletzung seines Auftrags zug e- rechnet werden, we nn für ihn - wie im Streitfall - während des Verjährungslaufs kein verfahrensbezogener Anlass bestand, eine durch seine Pflichtwidrigkeit verursachte Schädigung des Mandanten zu erkennen und diesem die Durc h- setzung des Regressanspruchs zu e rmöglichen (BGH, Urteil vom 13. Novem - ber 2008, aaO Rn. 12). 17 18 - 11 - D as Revisionsgericht kann deshalb in der Sache selbst entscheiden. Die Klage ist wegen Ablaufs der Verjährungs frist auf die von dem Beklagten erh o- bene Einrede abzuweise n. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 04.11.2008 - 35 O 274/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 06.05.2010 - 12 U 259/08 - 19
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