BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z R 96/11 vom 24. Mai 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ric h terin Möhr ing am 24. Mai 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. Juni 2011 wird auf Kosten des Klägers zurüc k- gewiesen. Der Gegenstandswert des Bes chwerdeverfahrens wird auf 22.141,22 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitliche n Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Eine Befriedigung oder Sicherung ist nach der höchstrichterlichen Rechtspre chung auch dann inkongruent, wenn sie in der Krise unter dem Druck unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckung gewährt wurde (vgl. BGH, 1 2 - 3 - Urteil vom 15. Mai 2003 - IX ZR 194 / 0 2, WM 2003, 1278 , 1279 ; vom 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02, BGHZ 157, 242, 24 8; vom 20. Januar 2011 - IX ZR 8/10, WM 2011, 369 Rn. 7). Der Schuldner leistet nach der Rech t- sprechung regelmäßig unter dem Druck einer unmittelbar drohenden Zwang s- vollstreckung, wenn der Gläubiger zum Ausdruck gebracht hat, dass er alsbald die Mittel der Vollstreckung einsetzen werde, sofern der Schuldner die Ford e- rung nicht erfülle (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011, aaO). Ob der Schuldner aufgrund eines unmittelbaren Vollstreckungsdrucks geleistet hat, beurteilt sich aus seiner objektivierten Sicht (BGH, Urteil vom 20 . Januar 20 11 , aaO Rn. 7 ). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung des Prozessstoffes, ohne dass Zulassungsgründe berührt werden, davon ausgehen können, die Schuldnerin habe die Beitra g s- zahlungen nicht unter dem Druck unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstr e- ckung entrichtet. 2. Der im Zusammenhang mit den Erwägungen des Berufungsgerichts zur Inkongruenz und zu den subjektiven Voraussetzungen der Anfechtung s- gründe erhobene Willkürv erstoß liegt ebensowenig vor wie die geltend gemac h- te Gehörsverletzung. 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 3 4 - 4 - Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen ei ne Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 01.06.2010 - 303 O 280/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.06.2011 - 1 U 98/10 -
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